TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/11 W194 2272663-2

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Veröffentlicht am 11.10.2023
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Entscheidungsdatum

11.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
EAG §72 Abs1
EAG §73 Abs1
EAG §74
EAG §75
EAG §76
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 73 heute
  2. EAG § 73 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 73 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 73 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 73 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 74 heute
  2. EAG § 74 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 74 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 74 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 74 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 75 heute
  2. EAG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 75 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 75 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 75 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

W194 2272663-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.12.2022, GZ 0000062581, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.12.2022, GZ 0000062581, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin wird vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2025 von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer XXXX befreit. Für denselben Zeitraum wird die Beschwerdeführerin von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags für die Gaszählpunktnummer XXXX befreit.Die Beschwerdeführerin wird vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2025 von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer römisch 40 befreit. Für denselben Zeitraum wird die Beschwerdeführerin von der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags für die Gaszählpunktnummer römisch 40 befreit.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 12.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben ua. die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom und des Grüngas-Förderbeitrags.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ sowie „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Sie gab an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden: XXXX ).Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ sowie „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an. Sie gab an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden: römisch 40 ).

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an:

?        einen an die Beschwerdeführerin adressierten Pflegegeldbescheid der PVA sowie

?        eine an die Beschwerdeführerin adressierte Rechnung der XXXX für den
2. Teilbetrag für Strom und Gas.
? eine an die Beschwerdeführerin adressierte Rechnung der römisch 40 für den, 2. Teilbetrag für Strom und Gas.

2.       Am 14.10.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        der Erneuerbaren-Förderpauschale (§§ 73, 74 EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (§ 75 EAG 2021 i.d.g.F.)? der Erneuerbaren-Förderpauschale (Paragraphen 73, 74, EAG 2021 i.d.g.F.) und des Erneuerbaren-Förderungsbeitrags (Paragraph 75, EAG 2021 i.d.g.F.)

?        des Grüngas Förderbeitrags (§ 76 EAG 2021 i.d.g.F)
(in der Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung)
? des Grüngas Förderbeitrags (Paragraph 76, EAG 2021 i.d.g.F), (in der Folge kurz: EAG-Kostenbefreiung)

geprüft und dabei festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind.

Begründung:

Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß § 3 Abs. 5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen.Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[…]“

3.       Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.

4.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, dass sie den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“ würden. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde die noch offenen Fragen zu klären. Zudem sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die belangte Behörde den Antrag abweisen müsse, falls die Beschwerdeführerin nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreiche.

5.       Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass der Beschwerdeführerin als Bezieherin von Pflegegeld gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 FGO die entsprechende Befreiung zuzuerkennen sei.5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass der Beschwerdeführerin als Bezieherin von Pflegegeld gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, FGO die entsprechende Befreiung zuzuerkennen sei.

6.       Mit Schreiben vom 25.05.2023, hg. am 30.05.2023 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

7.       Mit Schreiben vom 21.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, Einkommensnachweise betreffend die Beschwerdeführerin und XXXX ab Oktober 2022, Nachweise betreffend den allfällig von der Beschwerdeführerin zu tragenden Mietaufwand ab Oktober 2022 sowie die Einkommensteuerbescheide 2021 und/oder 2022 betreffend die Beschwerdeführerin und XXXX vorzulegen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.7. Mit Schreiben vom 21.06.2023 wurde die Beschwerdeführerin ua. aufgefordert, Einkommensnachweise betreffend die Beschwerdeführerin und römisch 40 ab Oktober 2022, Nachweise betreffend den allfällig von der Beschwerdeführerin zu tragenden Mietaufwand ab Oktober 2022 sowie die Einkommensteuerbescheide 2021 und/oder 2022 betreffend die Beschwerdeführerin und römisch 40 vorzulegen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

8.       Mit Schreiben vom 27.06.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch mache.

9.       Mit Schreiben vom 06.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde diverse Unterlagen und eine Stellungnahme.

10.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin um die Vorlage weiterer Unterlagen ersucht.

11.      Mit Schreiben vom 30.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen und führte ergänzend aus, dass sie trotz bestehender Hauptwohnsitzmeldung XXXX am verfahrensgegenständlichen Standort keine „Wirtschaftsgemeinschaft“ mit ihm unterhalte, hingegen ein „gemeinsame[r] Haushalt“ zwischen XXXX bestehe, die Beschwerdeführerin keinen „Zugriff“ auf die Einkünfte XXXX habe und der XXXX keinen „Zugriff“ auf die Bezüge der Beschwerdeführerin habe.11. Mit Schreiben vom 30.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen und führte ergänzend aus, dass sie trotz bestehender Hauptwohnsitzmeldung römisch 40 am verfahrensgegenständlichen Standort keine „Wirtschaftsgemeinschaft“ mit ihm unterhalte, hingegen ein „gemeinsame[r] Haushalt“ zwischen römisch 40 bestehe, die Beschwerdeführerin keinen „Zugriff“ auf die Einkünfte römisch 40 habe und der römisch 40 keinen „Zugriff“ auf die Bezüge der Beschwerdeführerin habe.

12.      Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und unter Beachtung der einschlägigen Literatur vorläufig davon ausgehe, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens in der konkreten Konstellation ausschließlich jenes der Beschwerdeführerin heranzuziehen sei, ab Oktober 2022 eine Richtsatzunterschreitung vorliege und der Beschwerdeführerin somit von Oktober 2022 bis Dezember 2025 eine Befreiung gemäß den §§ 72ff EAG zu gewähren sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und unter Beachtung der einschlägigen Literatur vorläufig davon ausgehe, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens in der konkreten Konstellation ausschließlich jenes der Beschwerdeführerin heranzuziehen sei, ab Oktober 2022 eine Richtsatzunterschreitung vorliege und der Beschwerdeführerin somit von Oktober 2022 bis Dezember 2025 eine Befreiung gemäß den Paragraphen 72 f, f, EAG zu gewähren sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

13.      Mit Schreiben vom 20.09.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe.

14.      Von der Beschwerdeführerin langte innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom und des Grüngas-Förderbeitrags.

Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse besteht weiters eine Hauptwohnsitzmeldung hinsichtlich XXXX der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin unterhält keine „Wirtschaftsgemeinschaft“ mit XXXX und hat keinen „Zugriff“ auf dessen Einkünfte. XXXX hat auch keinen „Zugriff“ auf die Bezüge der Beschwerdeführerin.Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse besteht weiters eine Hauptwohnsitzmeldung hinsichtlich römisch 40 der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin unterhält keine „Wirtschaftsgemeinschaft“ mit römisch 40 und hat keinen „Zugriff“ auf dessen Einkünfte. römisch 40 hat auch keinen „Zugriff“ auf die Bezüge der Beschwerdeführerin.

Die dem sich am verfahrensgegenständlichen Standort befindlichen Stromzähler zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: XXXX ; die dem sich am verfahrensgegenständlichen Standort befindlichen Gaszähler zugewiesene Gaszählpunktnummer lautet: XXXX .Die dem sich am verfahrensgegenständlichen Standort befindlichen Stromzähler zugewiesene Stromzählpunktnummer lautet: römisch 40 ; die dem sich am verfahrensgegenständlichen Standort befindlichen Gaszähler zugewiesene Gaszählpunktnummer lautet: römisch 40 .

Als soziale Transferleistung der öffentlichen Hand erhält die Beschwerdeführerin jedenfalls seit Oktober 2022 Pflegegeld. Die Beschwerdeführerin bezieht jedenfalls seit diesem Zeitpunkt folgende Einkünfte:

Oktober-Dezember 2022 (Alterspension):
Oktober-Dezember 2022 (Zusatzpension):
ab Jänner 2023 (Alterspension):
ab Jänner 2023 (Zusatzpension):
Oktober-Dezember 2022 (Alterspension):, Oktober-Dezember 2022 (Zusatzpension):, ab Jänner 2023 (Alterspension):, ab Jänner 2023 (Zusatzpension):

XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40

Die Beschwerdeführerin hatte bzw. hat folgenden monatlichen Wohnaufwand zu begleichen:

-        von Oktober 2022 bis Juli 2023 in der Höhe von XXXX Euro und- von Oktober 2022 bis Juli 2023 in der Höhe von römisch 40 Euro und

-        seit August 2023 in der Höhe von XXXX Euro.- seit August 2023 in der Höhe von römisch 40 Euro.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Bezüglich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine „Wirtschaftsgemeinschaft“ mit XXXX unterhalte, keinen „Zugriff“ auf dessen Einkünfte und der XXXX keinen „Zugriff“ auf die Bezüge der Beschwerdeführerin habe, ist festzuhalten, dass sich diese Feststellung aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2023 ergibt, welchen von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde.Bezüglich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine „Wirtschaftsgemeinschaft“ mit römisch 40 unterhalte, keinen „Zugriff“ auf dessen Einkünfte und der römisch 40 keinen „Zugriff“ auf die Bezüge der Beschwerdeführerin habe, ist festzuhalten, dass sich diese Feststellung aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2023 ergibt, welchen von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG):3.1.1. Paragraphen 3 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…], (5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren
, Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden., (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit., (2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.1.3.  §§ 72, 73, 74, 75 und 76 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG):3.1.3. Paragraphen 72, 73, 74, 75 und 76 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG):

„Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

§ 72. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72, (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.(2) Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über

1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;

2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;

3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;

4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;

5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;

6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle.

Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten.

[…]

(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Absatz eins, erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der GIS Gebühren Info Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.

[…]

Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 73. (1) Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2024 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 73, (1) Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2024 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den Paragraphen 23 b bis 23 d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.

[…]

Einhebung der Erneuerbaren-Förderpauschale

§ 74. (1) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 74, (1) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, die Erneuerbaren-Förderpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung der Erneuerbaren-Förderpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

(3) Bei Nichtbezahlung der Erneuerbaren-Förderpauschale durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung der Erneuerbaren-Förderpauschale zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(4) Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten.“

Erneuerbaren-Förderbeitrag

§ 75. (1) Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.Paragraph 75, (1) Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.

[…]

(4) Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

[…]

Grüngas-Förderbeitrag

§ 76. (1) Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 06.05.2021 S. 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.Paragraph 76, (1) Zur anteiligen Abdeckung der Aufwendungen der Servicestelle für erneuerbare Gase und der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel ist von allen an das öffentliche Gas-Verteilernetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Grüngas-Förderbeitrag im Verhältnis zum jeweilig zu entrichtenden Netznutzungsentgelt zu leisten. Auch Beiträge aus Bundesmitteln können zur Abdeckung der Aufwendungen herangezogen werden und sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags zu berücksichtigen. Zusätzlich können auch Unionsmittel, insbesondere auf Grundlage der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, Amtsblatt Nummer L 57 vom 18.02.2021 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 06.05.2021 Seite 25, herangezogen werden; diese sind bei der Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Grüngas-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endverbraucher je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.

(3) Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG-Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.(3) Der Grüngas-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Absatz 2, festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, den Grüngas-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der EAG-Förderabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Grüngas-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Grüngas-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.

[…]“

3.1.4.  §§ 1, 2, 3, 4 und 5 der EAG-Befreiungsverordnung:3.1.4. Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 5 der EAG-Befreiungsverordnung:

„Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch

1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,

2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und

[…]

entstehen.

(2) Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über

1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;

2. […]

3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);

4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;

[…]

Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

§ 2. (1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:Paragraph 2, (1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:

[…]

Deckelung für Haushalte

§ 3. (1) Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,Paragraph 3, (1) Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen,

[…]

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4, (1) Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:

1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;

2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen

§ 5. (1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.Paragraph 5, (1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß Paragraph 2 und der Deckelung gemäß Paragraph 3, sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der GIS auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der GIS administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.

[…]“

3.2.    Gemäß § 72 Abs. 1 und 2 EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag für Strom und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren gelten die §§ 47 bis 50 Fernmeldegebührenordnung (FGO) sinngemäß.3.2. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins und 2 EAG sind für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag für Strom und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren gelten die Paragraphen 47 bis 50 Fernmeldegebührenordnung (FGO) sinngemäß.

3.3.    Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.3. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)
Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich)

Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)

 

2022

2023

2022

2023

1 Person

1.030,49 Euro

1.110,26 Euro

1.154,15 Euro

1.243,49 Euro

2 Personen

1.625,71 Euro

1.751,56 Euro

1.820,80 Euro

1.961,75 Euro

jede weitere

159,00 Euro

171,31 Euro

178,08 Euro

191,87 Euro

3.4.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag eingehend geprüft und festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die „EAG-Kostenbefreiung nicht erfüllt werden“ würden. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde die noch offenen Fragen zu klären. Zudem sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die belangte Behörde den Antrag abweisen müsse, falls die Beschwerdeführerin nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreiche.

3.5.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin als Bezieherin von Pflegegeld gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 FGO die entsprechende Befreiung zuzuerkennen sei.3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin als Bezieherin von Pflegegeld gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, FGO die entsprechende Befreiung zuzuerkennen sei.

Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen berechtigt:

3.6.    Im Verfahren vor der belangten Behörde wies die Beschwerdeführerin mit einem an sie adressierten Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt das Vorliegen einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand jedenfalls ab Oktober 2022 nach. Mit den Schreiben vom 06.08.2023 und 30.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht Einkommensnachweise und Nachweise über das Vorliegen von Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO.3.6. Im Verfahren vor der belangten Behörde wies die Beschwerdeführerin mit einem an sie adressierten Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt das Vorliegen einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand jedenfalls ab Oktober 2022 nach. Mit den Schreiben vom 06.08.2023 und 30.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht Einkommensnachweise und Nachweise über das Vorliegen von Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO.

3.7.    Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügt:

Oktober-Dezember 2022 (Alterspension):
Oktober-Dezember 2022 (Zusatzpension):
ab Jänner 2023 (Alterspension):
ab Jänner 2023 (Zusatzpension):
Oktober-Dezember 2022 (Alterspension):, Oktober-Dezember 2022 (Zusatzpension):, ab Jänner 2023 (Alterspension):, ab Jänner 2023 (Zusatzpension):

XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen)
Oktober-Dezember 2022:
ab Jänner 2023:
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen), Oktober-Dezember 2022:, ab Jänner 2023:


XXXX
XXXX
, römisch 40 , römisch 40

Bezüglich des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen, davon ausgeht, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens in der konkreten Konstellation ausschließlich jenes der Beschwerdeführerin heranzuziehen ist, zumal die Beschwerdeführerin trotz bestehender Hauptwohnsitzmeldung XXXX am verfahrensgegenständlichen Standort keine „Wirtschaftsgemeinschaft“ mit ihm unterhalte, hingegen ein „gemeinsame[r] Haushalt“ zwischen XXXX bestehe, die Beschwerdeführerin keinen „Zugriff“ auf die Einkünfte XXXX habe und auch XXXX keinen „Zugriff“ auf die Bezüge der Beschwerdeführerin habe (vgl. dazu Sutter, Rundfunkgebührenbefreiung: Unzulässige Verweigerung der Sachentscheidung wegen „Unvollständigkeit“ des Antrags, AnwBl 2018/128, 407), wonach, wenn zwischen den „Haushaltsangehörigen“ keinerlei wechselseitige Unterhaltspflichten bzw. -rechte bestehen würden, es fraglich sei, ob ein festes Abstellen auf das gesamte Haushaltseinkommen und seinen Nachweis durch einen Antragsteller als Voraussetzung für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verfassungskonform sei). Die belangte Behörde trat diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entgegen (vgl. I.13.).Bezüglich des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen, davon ausgeht, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens in der konkreten Konstellation ausschließlich jenes der Beschwerdeführerin heranzuziehen ist, zumal die Beschwerdeführerin trotz bestehender Hauptwohnsitzmeldung römisch 40 am verfahrensgegenständlichen Standort keine „Wirtschaftsgemeinschaft“ mit ihm unterhalte, hingegen ein „gemeinsame[r] Haushalt“ zwischen römisch 40 bestehe, die Beschwerdeführerin keinen „Zugriff“ auf die Einkünfte römisch 40 habe und auch römisch 40 keinen „Zugriff“ auf die Bezüge der Beschwerdeführerin habe vergleiche dazu Sutter, Rundfunkgebührenbefreiung: Unzulässige Verweigerung der Sachentscheidung wegen „Unvollständigkeit“ des Antrags, AnwBl 2018/128, 407), wonach, wenn zwischen den „Haushaltsangehörigen“ keinerlei wechselseitige Unterhaltspflichten bzw. -rechte bestehen würden, es fraglich sei, ob ein festes Abstellen auf das gesamte Haushaltseinkommen und seinen Nachweis durch einen Antragsteller als Voraussetzung für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verfassungskonform sei). Die belangte Behörde trat diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entgegen vergleiche römisch eins.13.).

3.8.    Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:

Der vorliegend relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied betrug im Jahr 2022 1.154,15? Euro und beträgt seit dem 01.01.2023 1.243,49 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen überschreitet diese Beträge jeweils.

3.9.    Abzugsfähige Ausgaben:

3.9.1.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Aufgrund der vorgelegten Nachweise ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als monatlichen Wohnaufwand von Oktober 2022 bis Juli 2023 einen Betrag in der Höhe von XXXX Euro zu tragen hatte und seit August 2023 einen Betrag in der Höhe von XXXX Euro zu tragen hat.Aufgrund der vorgelegten Nachweise ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als monatlichen Wohnaufwand von Oktober 2022 bis Juli 2023 einen Betrag in der Höhe von römisch 40 Euro zu tragen hatte und seit August 2023 einen Betrag in der Höhe von römisch 40 Euro zu tragen hat.

3.9.2.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO

Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen nach Geltendmachung des Abzugspostens gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO bereits unter dem jeweiligen Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen eines allfälligen Abzugspostens gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO einzugehen.Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall das monatliche Haushalts-Nettoeinkommen nach Geltendmachung des Abzugspostens gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO bereits unter dem jeweiligen Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt liegt, besteht keine Notwendigkeit, auf das Vorliegen eines allfälligen Abzugspostens gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO einzugehen.

3.10.   Ergebnis:

3.10.1. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall (unter Berücksichtigung eines monatlichen Wohnaufwandes in der Höhe von XXXX ) ab Oktober 2022 eine Richtsatzunterschreitung vor:3.10.1. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall (unter Berücksichtigung eines monatlichen Wohnaufwandes in der Höhe von römisch 40 ) ab Oktober 2022 eine Richtsatzunterschreitung vor:

maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen
Oktober-Dezember 2022:
Jänner-Juli 2023:
ab August 2023:
maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen, Oktober-Dezember 2022:, Jänner-Juli 2023:, ab August 2023:


XXXX
XXXX
XXXX
, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40

Richtsatz für Einpersonenhaushalt 2022:
Richtsatz für Einpersonenhaushalt 2023:
Richtsatz für Einpersonenhaushalt 2022:, Richtsatz für Einpersonenhaushalt 2023:

XXXX
XXXX
römisch 40 , römisch 40

Richtsatzunterschreitung
von Oktober bis Dezember 2022:
von Jänner bis Juli 2022:
ab August 2023:
Richtsatzunterschreitung, von Oktober bis Dezember 2022:, von Jänner bis Juli 2022:, ab August 2023:


XXXX
XXXX
XXXX
, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40

3.10.2. Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt liegt, bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO seit Oktober 2022 ein Anspruch auf Zuerkennung auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom sowie des Grüngas-Förderbeitrags zu Recht bestand bzw. besteht.3.10.2. Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin seit Oktober 2022 unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt liegt, bei deren Unterschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO seit Oktober 2022 ein Anspruch auf Zuerkennung auf Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für Strom sowie des Grüngas-Förderbeitrags zu Recht bestand bzw. besteht.

3.10.3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde stattzugeben, und die Beschwerdeführerin ist von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer XXXX sowie der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags für die Gaszählpunktnummer XXXX vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2025 zu befreien.3.10.3. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde stattzugeben, und die Beschwerdeführerin ist von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags für die Stromzählpunktnummer römisch 40 sowie der Entrichtung des Grüngas-Förderbeitrags für die Gaszählpunktnummer römisch 40 vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2025 zu befreien.

3.11.   Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.12.   Hinweise:

3.12.1. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung verpflichtet ist, der belangten Behörde eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben.3.12.1. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung verpflichtet ist, der belangten Behörde eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung ihrer Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben.

3.12.2. Die belangte Behörde hat den Netzbetreiber der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 EAG-Befreiungsverordnung über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.3.12.2. Die belangte Behörde hat den Netzbetreiber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EAG-Befreiungsverordnung über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Anspruchsberechtigter Anspruchsvoraussetzungen Betragsgrenze Gebührenbefreiung Nettoeinkommen Pflegegeld Richtsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2272663.2.00

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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