TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/11 W159 1308858-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2023
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Entscheidungsdatum

11.10.2023

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W159 1308858-3/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 09.07.2006 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der damals noch minderjährige Asylwerber gab zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater Geschäfte mit XXXX gemacht habe und auch er für seinen Vater gearbeitet habe. Sein Vater sei verhaftet worden, daraufhin sei er ausgereist. Der damals noch minderjährige Asylwerber gab zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater Geschäfte mit römisch 40 gemacht habe und auch er für seinen Vater gearbeitet habe. Sein Vater sei verhaftet worden, daraufhin sei er ausgereist.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 19.12.2006, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 dem Antragsteller auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keinerlei ökonomische Bezugspunkte oder verwandtschaftliche Beziehungen zu irgendwelchen in Österreich lebenden Angehörigen habe und auch keine Lebensgemeinschaft in Österreich bestehe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 19.12.2006, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 dem Antragsteller auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Asylgesetz der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keinerlei ökonomische Bezugspunkte oder verwandtschaftliche Beziehungen zu irgendwelchen in Österreich lebenden Angehörigen habe und auch keine Lebensgemeinschaft in Österreich bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, wegen seiner damaligen Minderjährigkeit, vertreten durch den Magistrat Stadt Salzburg, Stadt Jugendamt, dieses vertreten durch Mag. Gerhard BOUSKA, SOS-Kinderdorf-Clearing-House Berufung.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, Zahl: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 25.02.2009 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 25.02.2009 in Rechtskraft.

Wegen mehrfacher gravierender Straffälligkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot durch. Im Zuge dieses Verfahrens wurden der Beschwerdeführer und seine Freundin, mit der er einen gemeinsamen Sohn XXXX , geboren am XXXX , habe, einvernommen. Wegen mehrfacher gravierender Straffälligkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot durch. Im Zuge dieses Verfahrens wurden der Beschwerdeführer und seine Freundin, mit der er einen gemeinsamen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , habe, einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.07.2016, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil II. die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt, unter Spruchteil III. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.07.2016, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil römisch zwei. die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt, unter Spruchteil römisch drei. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil römisch vier. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 wurde gegen den Bescheid vom 19.07.2016 und zwar gegen alle Spruchteile Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

In der Beschwerde wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Vaterschaft zu dem Sohn unstrittig sei und ebenfalls unstrittig sei, dass sich der Sohn in Österreich befinde. Es fehlten jedoch jegliche Ermittlungen zum Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn, welches schon seit dem Jahre 2011 (eingeschränkt lediglich durch den Strafvollzug) bestehe.In der Beschwerde wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Vaterschaft zu dem Sohn unstrittig sei und ebenfalls unstrittig sei, dass sich der Sohn in Österreich befinde. Es fehlten jedoch jegliche Ermittlungen zum Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn, welches schon seit dem Jahre 2011 (eingeschränkt lediglich durch den Strafvollzug) bestehe.

Weiters enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und sei die Frage, ob eine Rückkehr nach Gambia eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde, nicht ausreichend ermittelt worden. Die Behörde habe sich auch nicht faktisch mit der Lage in Gambia auseinandergesetzt und könne daher eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia nicht ausgeschlossen werden.

Unbestritten sei die strafrechtswidrige Vergangenheit des Beschwerdeführers, es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits zehn Jahre durchgehend in Österreich befinde und seit fünf Jahren im Familienleben mit einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person führe. Das Bestehen eines aufrechten Familienlebens und die Konsequenzen für das minderjährige Kind seien von der Behörde ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei erwerbstätig und auf die Unterstützung des Beschwerdeführers dringend angewiesen, wie sie auch in einem Brief ausgeführt habe. In einer Gesamtbetrachtung erweise sich daher der Eingriff in das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016, Zl. XXXX , wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der angefochtene Bescheid bestenfalls ansatzweise eine Ermittlung des Familienlebens vorgenommen habe und auch die Sprachkenntnisse und die Gründe für die begangenen Straftaten keineswegs ermittelt worden seien, wobei auf diesbezügliche Judikatur des EMGR eingegangen wurde und der Beschwerdeführer sich eine Drogentherapie unterzogen habe und schon längere Zeit nicht mehr straffällig geworden sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016, Zl. römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der angefochtene Bescheid bestenfalls ansatzweise eine Ermittlung des Familienlebens vorgenommen habe und auch die Sprachkenntnisse und die Gründe für die begangenen Straftaten keineswegs ermittelt worden seien, wobei auf diesbezügliche Judikatur des EMGR eingegangen wurde und der Beschwerdeführer sich eine Drogentherapie unterzogen habe und schon längere Zeit nicht mehr straffällig geworden sei.

Die belangte Behörde führte am 23.08.2019 eine ergänzende Einvernahme durch. Zusammenfassend führte er aus, dass er mit der Kindesmutter nicht ständig zusammenlebe, er jedoch Kontakt zu seinem Sohn habe.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge neuerlich straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.07.2022, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt) verurteilt, die er mittlerweile verbüßt hat.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge neuerlich straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.07.2022, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt) verurteilt, die er mittlerweile verbüßt hat.

Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 07.07.2023, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreisverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 07.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreisverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der wesentlichen Einvernahmen sowie insbesondere die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafurteile angeführt. Weiters wurde festgehalten, dass er aus einer früheren Beziehung mit Frau XXXX , geboren XXXX , einen Sohn namens XXXX , geboren am XXXX , habe, welche beide slowakische Staatsangehörige seien. Nach weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia getroffen. Begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass keiner der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorläge. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl in Österreich über ein Familienleben verfüge und einen minderjährigen Sohn habe, aber unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Straftaten trotz der privaten und familiären Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden. In der Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten im Herkunftsland bedroht wäre und überdies auch einer Abschiebung nach Gambia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Spruchpunkt IV. wurde mit den zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet und diesbezüglich auf § 53 Abs. 3 FPG verwiesen. Spruchpunkt VI. wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und bei Spruchpunkt V. wurde die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-VG herangezogen, dass von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der wesentlichen Einvernahmen sowie insbesondere die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafurteile angeführt. Weiters wurde festgehalten, dass er aus einer früheren Beziehung mit Frau römisch 40 , geboren römisch 40 , einen Sohn namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , habe, welche beide slowakische Staatsangehörige seien. Nach weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia getroffen. Begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass keiner der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorläge. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl in Österreich über ein Familienleben verfüge und einen minderjährigen Sohn habe, aber unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Straftaten trotz der privaten und familiären Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden. In der Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten im Herkunftsland bedroht wäre und überdies auch einer Abschiebung nach Gambia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Spruchpunkt römisch vier. wurde mit den zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet und diesbezüglich auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG verwiesen. Spruchpunkt römisch sechs. wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und bei Spruchpunkt römisch fünf. wurde die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG herangezogen, dass von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, wobei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, insbesondere hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers, gerügt wurde und ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers beantragt wurde. Im vorliegende Fall sei insbesondere das Kindeswohl und das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind zu berücksichtigen. Außerdem sei der Beschwerdeführer in Gambia entwurzelt und würde die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Weiters könne im vorliegenden Fall nicht ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr der Verletzung auch der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Es wurde daher auch ausdrücklich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angefochten und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, wobei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, insbesondere hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers, gerügt wurde und ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers beantragt wurde. Im vorliegende Fall sei insbesondere das Kindeswohl und das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind zu berücksichtigen. Außerdem sei der Beschwerdeführer in Gambia entwurzelt und würde die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführer in seinen durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Weiters könne im vorliegenden Fall nicht ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr der Verletzung auch der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Es wurde daher auch ausdrücklich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angefochten und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die obigen Darlegungen zum Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben.

Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde, sowie insbesondere dem angefochtenen Bescheid.

Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Paragraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn, 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,, 3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder, 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn, 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder, 3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).

Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere von Art. 2, 3 und 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere von Artikel 2, 3 und 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.

Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).

Ohne die zweifelsfrei gravierenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, so ist im vorliegenden Fall ein profundes Ermittlungsverfahren zu führen, insbesondere zur Frage des Familienlebens und der Rückkehrsituation.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auch ein Vorbringen gegen die Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Gleiches gilt auch für die Verhängung eines Einreiseverbotes, insbesondere für die zu treffende Gefährdungsprognose (zB VwGH vom 25.05.2020 Ra 2019/19/0116 und viele andere mehr), wobei die Missachtung der Verhandlungspflicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen muss, ohne dass die Relevanz eines Verfahrensmangels geprüft werden müsste (VwGH vom 16.05.2022 Ra 2020/18/0345 und viele andere mehr).

Weiters hat der Beschwerdeführer in den Beschwerden den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugin durchzuführen, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist. Darüber hinaus kann die von der belangten Behörde angenommene Dringlichkeit in Anbetracht der sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden gegenwärtigen Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Gambia nicht nachvollzogen werden.

Ausdrücklich wird auf die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs. 6 BFA-VG verwiesen, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Ablauf der Wochenfrist nicht entgegensteht. Ausdrücklich wird auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG verwiesen, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Ablauf der Wochenfrist nicht entgegensteht.

Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben, wobei die allfällige Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise einer finalen Entscheidung über die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vorbehalten wird.

Es waren daher die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Es waren daher die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils VI. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch sechs. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).

Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Behebung der Entscheidung Frist Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W159.1308858.3.00

Im RIS seit

03.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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