TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/11 W108 2252521-1

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Veröffentlicht am 11.10.2023
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Entscheidungsdatum

11.10.2023

Norm

ArbIG §17
ArbIG §18
ArbIG §3
ArbIG §4
ArbIG §5
ArbIG §6
ArbIG §7
ArbIG §8
B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5
DSGVO Art6
VwGVG §28 Abs2
  1. ArbIG § 3 heute
  2. ArbIG § 3 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. ArbIG § 3 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ArbIG § 3 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  5. ArbIG § 3 gültig von 30.12.1995 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 871/1995
  6. ArbIG § 3 gültig von 01.04.1993 bis 29.12.1995
  1. ArbIG § 4 heute
  2. ArbIG § 4 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ArbIG § 4 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ArbIG § 4 gültig von 01.07.2012 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. ArbIG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  6. ArbIG § 4 gültig von 30.12.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 871/1995
  7. ArbIG § 4 gültig von 01.04.1993 bis 29.12.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W108 2252521-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.01.2022, Zl. D124.4346 2022-0.003.045, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: XXXX ) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.01.2022, Zl. D124.4346 2022-0.003.045, betreffend eine Datenschutzbeschwerde (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Verfahrensgegenständlich ist die (mit Eingabe vom 23.07.2021 verbesserte) Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG; in der Folge: Datenschutzbeschwerde und datenschutzrechtliche Beschwerde) vom 23.06.2021 an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht).1.1. Verfahrensgegenständlich ist die (mit Eingabe vom 23.07.2021 verbesserte) Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG; in der Folge: Datenschutzbeschwerde und datenschutzrechtliche Beschwerde) vom 23.06.2021 an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht).

Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG geltend und führte dazu im Kern aus: Die Mitbeteiligte habe ohne triftigen Grund und ohne Rechtfertigung seine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat XXXX übermittelt und verarbeitet. Er sei bei der Mitbeteiligten am Standort XXXX beschäftigt gewesen, das Dienstverhältnis sei seitens der Mitbeteiligten vorzeitig gekündigt worden. Er habe die Kündigung gerichtlich angefochten und überdies beim zuständigen Bundesministerium und beim Arbeitsinspektorat XXXX eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der Mitbeteiligten (in der Folge auch: arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde) erhoben. Die Mitbeteiligte habe in unzulässiger Weise seine personenbezogenen Daten (seinen Namen und die Tatsache, dass sein Vertrag gekündigt worden sei) an das Arbeitsinspektorat XXXX übermittelt. Ein Mitarbeiter eines anderen Arbeitsinspektorates habe sodann eine Kontrolle bei der Mitbeteiligten am Standort XXXX durchgeführt und dabei keine Mängel festgestellt. Er gehe davon aus, dass die Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch die Mitbeteiligte an das Arbeitsinspektorat XXXX deshalb erfolgt seien, um eine ordnungsgemäße Überprüfung zu verhindern. Die Mitbeteiligte hätte seine persönlichen Daten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraulich behandeln und verarbeiten müssen. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG geltend und führte dazu im Kern aus: Die Mitbeteiligte habe ohne triftigen Grund und ohne Rechtfertigung seine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat römisch 40 übermittelt und verarbeitet. Er sei bei der Mitbeteiligten am Standort römisch 40 beschäftigt gewesen, das Dienstverhältnis sei seitens der Mitbeteiligten vorzeitig gekündigt worden. Er habe die Kündigung gerichtlich angefochten und überdies beim zuständigen Bundesministerium und beim Arbeitsinspektorat römisch 40 eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der Mitbeteiligten (in der Folge auch: arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde) erhoben. Die Mitbeteiligte habe in unzulässiger Weise seine personenbezogenen Daten (seinen Namen und die Tatsache, dass sein Vertrag gekündigt worden sei) an das Arbeitsinspektorat römisch 40 übermittelt. Ein Mitarbeiter eines anderen Arbeitsinspektorates habe sodann eine Kontrolle bei der Mitbeteiligten am Standort römisch 40 durchgeführt und dabei keine Mängel festgestellt. Er gehe davon aus, dass die Datenverarbeitung und Datenübermittlung durch die Mitbeteiligte an das Arbeitsinspektorat römisch 40 deshalb erfolgt seien, um eine ordnungsgemäße Überprüfung zu verhindern. Die Mitbeteiligte hätte seine persönlichen Daten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraulich behandeln und verarbeiten müssen.

Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Verhängung einer Geldstrafe gegen die Mitbeteiligte.

Seiner Datenschutzbeschwerde schloss der Beschwerdeführer unter anderem seine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde gegen die Mitbeteiligte, in welcher er unter Angabe seines Namens und seiner Adresse in XXXX insbesondere ausführte, er sei bei der Mitbeteiligten beschäftigt und an seinem dortigen (nicht näher genannten) Arbeitsplatz gesundheitsschädlichen Substanzen im Zusammenhang mit XXXX technologie ausgesetzt gewesen, und die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX vom 31.08.2020, 1 Cga 61/19z, in der die von der Mitbeteiligten gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung zum 31.07.2019 für rechtsunwirksam erklärt wurde, an. Seiner Datenschutzbeschwerde schloss der Beschwerdeführer unter anderem seine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde gegen die Mitbeteiligte, in welcher er unter Angabe seines Namens und seiner Adresse in römisch 40 insbesondere ausführte, er sei bei der Mitbeteiligten beschäftigt und an seinem dortigen (nicht näher genannten) Arbeitsplatz gesundheitsschädlichen Substanzen im Zusammenhang mit römisch 40 technologie ausgesetzt gewesen, und die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes römisch 40 vom 31.08.2020, 1 Cga 61/19z, in der die von der Mitbeteiligten gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung zum 31.07.2019 für rechtsunwirksam erklärt wurde, an.

Der Beschwerdeführer gab auch an, dass die Mitbeteiligte am 19.11.2020 eine neue Vertragskündigung ausgesprochen habe, die er wieder vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX bekämpft habe.Der Beschwerdeführer gab auch an, dass die Mitbeteiligte am 19.11.2020 eine neue Vertragskündigung ausgesprochen habe, die er wieder vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 bekämpft habe.

1.2. Am 22.06.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde auch gegen das Arbeitsinspektorat XXXX , in der er beanstandete, das Arbeitsinspektorat habe in unzulässiger Weise seine personenbezogenen Daten (seine vertrauliche Beschwerde gegen die Mitbeteiligte bzw. den Umstand, dass er die Beschwerde erhoben habe) gegenüber der Mitbeteiligten offengelegt. 1.2. Am 22.06.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde auch gegen das Arbeitsinspektorat römisch 40 , in der er beanstandete, das Arbeitsinspektorat habe in unzulässiger Weise seine personenbezogenen Daten (seine vertrauliche Beschwerde gegen die Mitbeteiligte bzw. den Umstand, dass er die Beschwerde erhoben habe) gegenüber der Mitbeteiligten offengelegt.

Das Verfahren über diese datenschutzrechtliche Beschwerde wurde bei der belangten Behörde unter der Zahl D124.4339 geführt und ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W108 2265399-1 anhängig.

1.3. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 19.08.2021 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, weder hätte die Mitbeteiligte personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an das Arbeitsinspektorat übermittelt noch sei sie über die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom Arbeitsinspektorat informiert worden. Dem Besuch des Arbeitsinspektorats vom 29.07.2019 am Standort der Mitbeteiligten in XXXX sei bereits ein unangekündigter Besuch des Arbeitsinspektorates am Standort XXXX , vorausgegangen. Die Mitbeteiligte sei nicht darüber informiert worden, um welche konkreten Vorwürfe es sich handle und dass der Besuch auf eine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers gründe. Die Anwesenheit einer Sicherheitsfachkraft der Mitbeteiligten bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat zähle zu dessen gesetzlich normierten Aufgaben. Diese sei nach dem Besuch des Arbeitsinspektorates am Standort XXXX , vom Arbeitsinspektorat über einen bevorstehenden Besuch am Standort XXXX informiert worden. Abermals sei die Mitbeteiligte weder vor noch während des Besuches des Arbeitsinspektorates darüber informiert worden, dass dieser auf die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Wenn der Beschwerdeführer vermute, die Mitbeteiligte hätte seine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat übermittelt, weil dieses Labore besucht habe, in denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei dies falsch, die besuchten Räume seien deshalb vom Arbeitsinspektorat aufgesucht worden, weil sich dieses von der Arbeitssicherheit bei der Durchführung bestimmter Arbeitsabläufe überzeugen habe wollen.1.3. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 19.08.2021 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, weder hätte die Mitbeteiligte personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an das Arbeitsinspektorat übermittelt noch sei sie über die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom Arbeitsinspektorat informiert worden. Dem Besuch des Arbeitsinspektorats vom 29.07.2019 am Standort der Mitbeteiligten in römisch 40 sei bereits ein unangekündigter Besuch des Arbeitsinspektorates am Standort römisch 40 , vorausgegangen. Die Mitbeteiligte sei nicht darüber informiert worden, um welche konkreten Vorwürfe es sich handle und dass der Besuch auf eine arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers gründe. Die Anwesenheit einer Sicherheitsfachkraft der Mitbeteiligten bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat zähle zu dessen gesetzlich normierten Aufgaben. Diese sei nach dem Besuch des Arbeitsinspektorates am Standort römisch 40 , vom Arbeitsinspektorat über einen bevorstehenden Besuch am Standort römisch 40 informiert worden. Abermals sei die Mitbeteiligte weder vor noch während des Besuches des Arbeitsinspektorates darüber informiert worden, dass dieser auf die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Wenn der Beschwerdeführer vermute, die Mitbeteiligte hätte seine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat übermittelt, weil dieses Labore besucht habe, in denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei dies falsch, die besuchten Räume seien deshalb vom Arbeitsinspektorat aufgesucht worden, weil sich dieses von der Arbeitssicherheit bei der Durchführung bestimmter Arbeitsabläufe überzeugen habe wollen.

1.4. In ihrer Stellungnahme vom 10.08.2021 (im Verfahren über die bei der belangten Behörde zur Zahl D124.4339 protokollierten Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers) führte das Arbeitsinspektorat XXXX zusammengefasst aus: Am 09.07.2019 sei in der Zentrale der Mitbeteiligten in der XXXX , eine Erhebung zur Beschwerde des Beschwerdeführers erfolgt, da aus dieser nicht klar hervorgegangen sei, wo sich der beanstandete Arbeitsplatz befinde. Die Quelle der Beschwerde sei vertraulich behandelt worden. Da bei der Mitbeteiligten im Betrieb in der XXXX , auch Labore mit XXXX technologie bewilligt worden seien, habe sich der amtshandelnde Arbeitsinspektor, ohne den Namen des Beschwerdeführers zu nennen, über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit XXXX technologie informiert, da es andernfalls nicht möglich gewesen wäre, die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde zu verifizieren und den beanstandeten Arbeitsplatz ausfindig zu machen, bei dem mit XXXX technologie gearbeitet werde. Bei der Erhebung sei auch eine Sicherheitsfachkraft der Mitbeteiligten anwesend gewesen. Aufgrund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sei nur ein Arbeitsplatz am Standort in XXXX in Frage gekommen. Beiläufig sei seitens der Mitbeteiligten der Name des Beschwerdeführers erwähnt worden, ohne, dass das amtshandelnde Arbeitsinspektionsorgan danach gefragt habe. Aufgrund dessen sei die Unzuständigkeit des Arbeitsinspektorats XXXX festgestellt und die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers an das zuständige Arbeitsinspektorat XXXX weitergeleitet worden. Die Mitbeteiligte sei von der beabsichtigten Betriebsbesichtigung durch das Arbeitsinspektorat XXXX von Mitarbeitern des Arbeitsinspektorates XXXX und XXXX benachrichtigt worden. Ob Amtshandlungen angekündigt werden, liege im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. 1.4. In ihrer Stellungnahme vom 10.08.2021 (im Verfahren über die bei der belangten Behörde zur Zahl D124.4339 protokollierten Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers) führte das Arbeitsinspektorat römisch 40 zusammengefasst aus: Am 09.07.2019 sei in der Zentrale der Mitbeteiligten in der römisch 40 , eine Erhebung zur Beschwerde des Beschwerdeführers erfolgt, da aus dieser nicht klar hervorgegangen sei, wo sich der beanstandete Arbeitsplatz befinde. Die Quelle der Beschwerde sei vertraulich behandelt worden. Da bei der Mitbeteiligten im Betrieb in der römisch 40 , auch Labore mit römisch 40 technologie bewilligt worden seien, habe sich der amtshandelnde Arbeitsinspektor, ohne den Namen des Beschwerdeführers zu nennen, über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit römisch 40 technologie informiert, da es andernfalls nicht möglich gewesen wäre, die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde zu verifizieren und den beanstandeten Arbeitsplatz ausfindig zu machen, bei dem mit römisch 40 technologie gearbeitet werde. Bei der Erhebung sei auch eine Sicherheitsfachkraft der Mitbeteiligten anwesend gewesen. Aufgrund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sei nur ein Arbeitsplatz am Standort in römisch 40 in Frage gekommen. Beiläufig sei seitens der Mitbeteiligten der Name des Beschwerdeführers erwähnt worden, ohne, dass das amtshandelnde Arbeitsinspektionsorgan danach gefragt habe. Aufgrund dessen sei die Unzuständigkeit des Arbeitsinspektorats römisch 40 festgestellt und die arbeitssicherheitsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers an das zuständige Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergeleitet worden. Die Mitbeteiligte sei von der beabsichtigten Betriebsbesichtigung durch das Arbeitsinspektorat römisch 40 von Mitarbeitern des Arbeitsinspektorates römisch 40 und römisch 40 benachrichtigt worden. Ob Amtshandlungen angekündigt werden, liege im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane.

1.5. Der Beschwerdeführer gab am 13.09.2021 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass nach den Angaben des Arbeitsinspektorats sein Name, seine Arbeitsbedingungen und Informationen über seine spezifischen Arbeitslaboratorien bekanntgegeben worden seien, da aufgrund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe nur ein Arbeitsplatz in Frage gekommen sei und beiläufig seitens der Mitbeteiligten sein Name erwähnt worden sei. Es habe daher sehr wohl eine Datenverletzung durch die Mitbeteiligte stattgefunden. Aufgrund dieser Datenschutzverletzung habe er im Arbeitsprozess ihm zustehende Rechte nicht einfordern können.

1.6. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 15.12.2021 eine ergänzende Stellungnahme und führte abermals aus, dass keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an das Arbeitsinspektorat XXXX übermittelt worden seien. Die beiden bei der Amtshandlung des Arbeitsinspektorats anwesenden Mitarbeiter der Mitbeteiligten hätten zum damaligen Zeitpunkt auch nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Sie hätten daher weder Kenntnis noch Grund zur Annahme gehabt, die Amtshandlung könnte auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen sein.1.6. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die Mitbeteiligte am 15.12.2021 eine ergänzende Stellungnahme und führte abermals aus, dass keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an das Arbeitsinspektorat römisch 40 übermittelt worden seien. Die beiden bei der Amtshandlung des Arbeitsinspektorats anwesenden Mitarbeiter der Mitbeteiligten hätten zum damaligen Zeitpunkt auch nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Sie hätten daher weder Kenntnis noch Grund zur Annahme gehabt, die Amtshandlung könnte auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen sein.

1.7. Mit Stellungnahme vom 31.12.2021 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Das Arbeitsinspektorat habe klargestellt, dass der Standort der Mitbeteiligten in der XXXX , aufgrund seiner Beschwerde aufgesucht worden sei, weil der Arbeitsplatz nicht eindeutig gewesen sei. Beim Besuch des Arbeitsinspektorats an diesem Standort am 09.07.2021 sei es zu der Datenverletzung gekommen. Die Mitbeteiligte habe seinen Namen genannt und daher habe sich das Arbeitsinspektorat entschlossen, nach der Datenverletzung und der Bestätigung seiner Identität und der Arbeitsplatzangaben den Arbeitsplatz in XXXX zu besuchen.1.7. Mit Stellungnahme vom 31.12.2021 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Das Arbeitsinspektorat habe klargestellt, dass der Standort der Mitbeteiligten in der römisch 40 , aufgrund seiner Beschwerde aufgesucht worden sei, weil der Arbeitsplatz nicht eindeutig gewesen sei. Beim Besuch des Arbeitsinspektorats an diesem Standort am 09.07.2021 sei es zu der Datenverletzung gekommen. Die Mitbeteiligte habe seinen Namen genannt und daher habe sich das Arbeitsinspektorat entschlossen, nach der Datenverletzung und der Bestätigung seiner Identität und der Arbeitsplatzangaben den Arbeitsplatz in römisch 40 zu besuchen.

2.1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen die Mitbeteiligte als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und dessen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe gegen die Mitbeteiligte zurück (Spruchpunkt 2.).

2.2. Nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1.-1.7. beschrieben) traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Bei der Mitbeteiligten handle es sich um eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung mit Sitz in der XXXX . Bei der Mitbeteiligten handle es sich um eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung mit Sitz in der römisch 40 .

Der Beschwerdeführer sei ab 22.10.2018 als Doktorats-Kandidat im Betrieb der Mitbeteiligten am Standort XXXX beschäftigt gewesen. Die Mitbeteiligte habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2019 zum 31.07.2019 vorzeitig gekündigt. Der Beschwerdeführer habe die vorzeitig ausgesprochene Kündigung der Mitbeteiligten vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX angefochten. Das Arbeits-und Sozialgericht XXXX habe die mit 31.07.2019 ausgesprochene Kündigung mit Entscheidung vom 31.08.2020 zur Zahl 1 Cga 61/19z für rechtsunwirksam erklärt. Die Mitbeteiligte habe am 19.11.2020 eine neue Vertragskündigung ausgesprochen, welche vom Beschwerdeführer erneut angefochten worden und zur Zahl 9 Cga 205/20m beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängig sei. Der Beschwerdeführer sei ab 22.10.2018 als Doktorats-Kandidat im Betrieb der Mitbeteiligten am Standort römisch 40 beschäftigt gewesen. Die Mitbeteiligte habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2019 zum 31.07.2019 vorzeitig gekündigt. Der Beschwerdeführer habe die vorzeitig ausgesprochene Kündigung der Mitbeteiligten vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 angefochten. Das Arbeits-und Sozialgericht römisch 40 habe die mit 31.07.2019 ausgesprochene Kündigung mit Entscheidung vom 31.08.2020 zur Zahl 1 Cga 61/19z für rechtsunwirksam erklärt. Die Mitbeteiligte habe am 19.11.2020 eine neue Vertragskündigung ausgesprochen, welche vom Beschwerdeführer erneut angefochten worden und zur Zahl 9 Cga 205/20m beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 anhängig sei.

Der Beschwerdeführer habe sich am 01.07.2019 beim Arbeitsinspektorat über den Umstand beschwert, dass ihm von der Mitbeteiligten keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden würde und dass die Mitbeteiligte ungenügende Sicherheitsstandards etabliert hätte. Aus der Beschwerde sei nicht hervorgegangen, wo sich der besagte Arbeitsplatz befinde.

Am 09.07.2019 sei daraufhin vom Arbeitsinspektorat XXXX in der Zentrale der Mitbeteiligten in der XXXX eine Untersuchung zur Erhebung der Beschwerde erfolgt. Am 09.07.2019 sei daraufhin vom Arbeitsinspektorat römisch 40 in der Zentrale der Mitbeteiligten in der römisch 40 eine Untersuchung zur Erhebung der Beschwerde erfolgt.

Der amtshandelnde Arbeitsinspektor habe sich bei den anwesenden Mitarbeitern über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit XXXX technologie informiert. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sei nur ein Arbeitsplatz in XXXX in Frage gekommen. In diesem Zusammenhang sei dem untersuchenden Arbeitsinspektor von einem der Mitarbeiter der Mitbeteiligten auch der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt worden. Der amtshandelnde Arbeitsinspektor habe sich bei den anwesenden Mitarbeitern über Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit römisch 40 technologie informiert. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sei nur ein Arbeitsplatz in römisch 40 in Frage gekommen. In diesem Zusammenhang sei dem untersuchenden Arbeitsinspektor von einem der Mitarbeiter der Mitbeteiligten auch der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt worden.

Die beim Arbeitsinspektorat eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers sei daraufhin intern an das Arbeitsinspektorat XXXX weitergeleitet worden. Das Arbeitsinspektorat XXXX habe daraufhin am 29.07.2019 am Standort in XXXX eine Kontrolle durchgeführt.Die beim Arbeitsinspektorat eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers sei daraufhin intern an das Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergeleitet worden. Das Arbeitsinspektorat römisch 40 habe daraufhin am 29.07.2019 am Standort in römisch 40 eine Kontrolle durchgeführt.

2.3. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die getroffenen Feststellungen beruhten auf dem insoweit übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen des Arbeitsinspektorats XXXX vom 10.08.2021 und seien unstrittig. Die Feststellung, dass dem untersuchenden Arbeitsinspektor von einem der Mitarbeiter der Mitbeteiligten auch der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, beruhe auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 23.06.2021 und vom 13.09.2021, das sich insofern mit den Ausführungen des Arbeitsinspektorats XXXX vom 10.08.2021 decke. Diese Ausführungen erschienen insofern glaubwürdig als es nachvollziehbar und lebensnah sei, dass bei Erkundigungen des Arbeitsinspektorats zu einem spezifischen Arbeitsplatz von Mitarbeitern neben dem konkreten Standort des betreffenden Arbeitsplatzes auch der Name des dort tätigen Arbeitnehmers erwähnt werde. Entweder sei den damals anwesenden Mitarbeitern auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeit diese mündliche Erwähnung des Namens nicht mehr erinnerlich oder es handle sich bei der Behauptung der Mitbeteiligten, eine solche Bekanntgabe hätte nicht stattgefunden, um eine reine Schutzbehauptung. Im Rahmen der Beweiswürdigung komme die belangte Behörde jedenfalls zu dem Schluss, dass der Name des Beschwerdeführers sowie die Information, dass er an einem bestimmten Arbeitsplatz am Standort in XXXX tätig sei bzw. gewesen sei, von der Mitbeteiligten (bzw. von einem ihr zuzurechnenden Mitarbeiter) an das Arbeitsinspektorat XXXX weitergegeben worden sei.2.3. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die getroffenen Feststellungen beruhten auf dem insoweit übereinstimmenden Parteienvorbringen sowie den vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen des Arbeitsinspektorats römisch 40 vom 10.08.2021 und seien unstrittig. Die Feststellung, dass dem untersuchenden Arbeitsinspektor von einem der Mitarbeiter der Mitbeteiligten auch der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei, beruhe auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 23.06.2021 und vom 13.09.2021, das sich insofern mit den Ausführungen des Arbeitsinspektorats römisch 40 vom 10.08.2021 decke. Diese Ausführungen erschienen insofern glaubwürdig als es nachvollziehbar und lebensnah sei, dass bei Erkundigungen des Arbeitsinspektorats zu einem spezifischen Arbeitsplatz von Mitarbeitern neben dem konkreten Standort des betreffenden Arbeitsplatzes auch der Name des dort tätigen Arbeitnehmers erwähnt werde. Entweder sei den damals anwesenden Mitarbeitern auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeit diese mündliche Erwähnung des Namens nicht mehr erinnerlich oder es handle sich bei der Behauptung der Mitbeteiligten, eine solche Bekanntgabe hätte nicht stattgefunden, um eine reine Schutzbehauptung. Im Rahmen der Beweiswürdigung komme die belangte Behörde jedenfalls zu dem Schluss, dass der Name des Beschwerdeführers sowie die Information, dass er an einem bestimmten Arbeitsplatz am Standort in römisch 40 tätig sei bzw. gewesen sei, von der Mitbeteiligten (bzw. von einem ihr zuzurechnenden Mitarbeiter) an das Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergegeben worden sei.

2.4. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides aus: Gegenständlich würden die mündliche Weitergabe des Namens des Beschwerdeführers sowie Angaben zu seinem spezifischen Arbeitsplatz moniert. Auch eine mündliche Mitteilung könne eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG bewirken, der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sei jedoch nicht eröffnet. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien gemäß § 1 Abs. 2 DSG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig, die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze seien zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen. 2.4. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides aus: Gegenständlich würden die mündliche Weitergabe des Namens des Beschwerdeführers sowie Angaben zu seinem spezifischen Arbeitsplatz moniert. Auch eine mündliche Mitteilung könne eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG bewirken, der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sei jedoch nicht eröffnet. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig, die DSGVO und die darin verankerten Grundsätze seien zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen.

Das Arbeitsinspektorat XXXX habe auf Grund der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde angezeigten Mängel an der Hauptniederlassung der Mitbeteiligten in der XXXX eine Untersuchung und Besichtigung der Arbeitsstätte gemäß §§ 4 und 5 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) durchgeführt. Im Rahmen einer solchen Untersuchung seien gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenständlich hätten die während der Untersuchung anwesenden und bei der Mitbeteiligten tätigen Mitarbeiter dem Arbeitsinspektor daher auf dessen Nachfrage die von ihm geforderten Informationen zur Arbeitsweise und zu Arbeitsvorgängen im Zusammenhang mit XXXX technologie sowie den Arbeitsplätzen, an denen solche Arbeiten erbracht würden, erteilt. In diesem Zusammenhang sei dem Arbeitsinspektor auch der Name des Beschwerdeführers als ein an so einem Arbeitsplatz tätiger Arbeitnehmer mitgeteilt worden. Die Weitergabe der gegenständlichen Daten durch die Mitbeteiligte an das Arbeitsinspektorat XXXX sei analog zu Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO auf Grund einer sie treffenden rechtliche Verpflichtung gerechtfertigt gewesen. Abgesehen vom Namen des Beschwerdeführers sowie der Information, dass er an einem spezifischen, potentiell gefährdeten Arbeitsplatz tätig sei, seien keine den Beschwerdeführer betreffenden, schutzwürdigen Daten weitergegeben worden, weshalb auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliege. Die Datenschutzbeschwerde habe sich daher gemäß § 24 Abs. 5 DSG als nicht berechtigt erwiesen und sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Das Arbeitsinspektorat römisch 40 habe auf Grund der vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde angezeigten Mängel an der Hauptniederlassung der Mitbeteiligten in der römisch 40 eine Untersuchung und Besichtigung der Arbeitsstätte gemäß Paragraphen 4 und 5 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) durchgeführt. Im Rahmen einer solchen Untersuchung seien gemäß Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenständlich hätten die während der Untersuchung anwesenden und bei der Mitbeteiligten tätigen Mitarbeiter dem Arbeitsinspektor daher auf dessen Nachfrage die von ihm geforderten Informationen zur Arbeitsweise und zu Arbeitsvorgängen im Zusammenhang mit römisch 40 technologie sowie den Arbeitsplätzen, an denen solche Arbeiten erbracht würden, erteilt. In diesem Zusammenhang sei dem Arbeitsinspektor auch der Name des Beschwerdeführers als ein an so einem Arbeitsplatz tätiger Arbeitnehmer mitgeteilt worden. Die Weitergabe der gegenständlichen Daten durch die Mitbeteiligte an das Arbeitsinspektorat römisch 40 sei analog zu Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO auf Grund einer sie treffenden rechtliche Verpflichtung gerechtfertigt gewesen. Abgesehen vom Namen des Beschwerdeführers sowie der Information, dass er an einem spezifischen, potentiell gefährdeten Arbeitsplatz tätig sei, seien keine den Beschwerdeführer betreffenden, schutzwürdigen Daten weitergegeben worden, weshalb auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorliege. Die Datenschutzbeschwerde habe sich daher gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG als nicht berechtigt erwiesen und sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus: Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen sei nicht aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG abzuleiten. Darüber hinaus gelte nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit. Ein Verwaltungsstrafverfahren könne daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen bestehe nicht. Der Antrag sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus: Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen sei nicht aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG abzuleiten. Darüber hinaus gelte nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Prinzip der Amtswegigkeit. Ein Verwaltungsstrafverfahren könne daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen bestehe nicht. Der Antrag sei daher spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und zusammengefasst insbesondere betonte, der Mitbeteiligten sei eine Datenschutzverletzung dadurch anzulasten, dass sie die Vertraulichkeit seiner Daten ignoriert und seinen Namen und Informationen zu seinem Arbeitsplatz in XXXX dem Arbeitsinspektorat zur Verfügung gestellt habe. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und zusammengefasst insbesondere betonte, der Mitbeteiligten sei eine Datenschutzverletzung dadurch anzulasten, dass sie die Vertraulichkeit seiner Daten ignoriert und seinen Namen und Informationen zu seinem Arbeitsplatz in römisch 40 dem Arbeitsinspektorat zur Verfügung gestellt habe.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Mitbeteiligten die Beschwerde im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Mitbeteiligten die Beschwerde im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

6. Die Mitbeteiligte erstattete am 13.06.2022 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte vorliege. Selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts wäre die Nennung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte im Rahmen der Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat durch den Ausnahmegrund des § 1 Abs. 2 DSG gerechtfertigt und somit auch nicht rechtswidrig gewesen. Bei der Besichtigung des Arbeitsinspektorates habe es sich um die Durchführung einer gesetzlichen Aufgabe iSd §§ 4 und 5 ArbIG gehandelt. Im Rahmen dieser seien unter anderem auch Arbeitgeber/innen (somit auch die Mitbeteiligte) gemäß § 7 Abs. 5 ArbIG dazu verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Genau darunter wäre auch die gegenständliche Nennung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gegenüber den Arbeitsinspektionsorganen zu subsumieren. Insofern sei diese „Weitergabe“ der Daten somit auf Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung der Mitbeteiligten, analog zu Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gerechtfertigt gewesen. Dass es sich dabei auch um keinen unverhältnismäßigen Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe auch die belangte Behörde richtigerweise im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Immerhin sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat nur aufgrund der entsprechenden Meldung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Insofern sei es auch im alleinigen Interesse des Beschwerdeführers, dass die Organe der Arbeitsinspektion die Informationen und Daten zum Beschwerdeführer sowie dessen Arbeitsplatz erhalten, um die Vorwürfe des Beschwerdeführers prüfen zu können. Schließlich seien dem Arbeitsinspektorat aufgrund der ursprünglichen Meldung des Beschwerdeführers dessen Name sowie Informationen zu dessen Arbeitsplatz bereits bekannt gewesen. Die Mitbeteiligte habe daher auch keine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat „weitergeleitet“, welche diesem nicht ohnehin bereits bekannt gewesen seien. Mangels einer objektiven Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die Mitbeteiligte komme die Verhängung einer Geldbuße bereits dem Grunde nach nicht in Frage. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Einleitung eines dahingehenden Verwaltungsstrafverfahrens, sondern könne die amtswegige Einleitung eines solchen lediglich anregen. Die belangte Behörde habe daher auch dieses Begehren des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid richtigerweise zurückgewiesen. 6. Die Mitbeteiligte erstattete am 13.06.2022 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte vorliege. Selbst bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts wäre die Nennung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte im Rahmen der Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat durch den Ausnahmegrund des Paragraph eins, Absatz 2, DSG gerechtfertigt und somit auch nicht rechtswidrig gewesen. Bei der Besichtigung des Arbeitsinspektorates habe es sich um die Durchführung einer gesetzlichen Aufgabe iSd Paragraphen 4 und 5 ArbIG gehandelt. Im Rahmen dieser seien unter anderem auch Arbeitgeber/innen (somit auch die Mitbeteiligte) gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ArbIG dazu verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Genau darunter wäre auch die gegenständliche Nennung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gegenüber den Arbeitsinspektionsorganen zu subsumieren. Insofern sei diese „Weitergabe“ der Daten somit auf Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung der Mitbeteiligten, analog zu Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO gerechtfertigt gewesen. Dass es sich dabei auch um keinen unverhältnismäßigen Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe auch die belangte Behörde richtigerweise im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Immerhin sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat nur aufgrund der entsprechenden Meldung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Insofern sei es auch im alleinigen Interesse des Beschwerdeführers, dass die Organe der Arbeitsinspektion die Informationen und Daten zum Beschwerdeführer sowie dessen Arbeitsplatz erhalten, um die Vorwürfe des Beschwerdeführers prüfen zu können. Schließlich seien dem Arbeitsinspektorat aufgrund der ursprünglichen Meldung des Beschwerdeführers dessen Name sowie Informationen zu dessen Arbeitsplatz bereits bekannt gewesen. Die Mitbeteiligte habe daher auch keine personenbezogenen Daten an das Arbeitsinspektorat „weitergeleitet“, welche diesem nicht ohnehin bereits bekannt gewesen seien. Mangels einer objektiven Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die Mitbeteiligte komme die Verhängung einer Geldbuße bereits dem Grunde nach nicht in Frage. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Einleitung eines dahingehenden Verwaltungsstrafverfahrens, sondern könne die amtswegige Einleitung eines solchen lediglich anregen. Die belangte Behörde habe daher auch dieses Begehren des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid richtigerweise zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

Somit steht insbesondere fest:

Der Beschwerdeführer war vom 22.10.2018 bis 31.07.2019 als Doktoratskandidat im Betrieb der Mitbeteiligten, die ihren Unternehmenssitz bzw. einen Standort in XXXX hat, als Angestellter beschäftigt. Im Rahmen des Dienstverhältnisses wurde der Beschwerdeführer im Labor der Mitbeteiligten am Standort XXXX eingesetzt. Mit Schreiben vom 05.06.2019 hat die Mitbeteiligte das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum 31.07.2019 vorzeitig gekündigt. Der Beschwerdeführer war vom 22.10.2018 bis 31.07.2019 als Doktoratskandidat im Betrieb der Mitbeteiligten, die ihren Unternehmenssitz bzw. einen Standort in römisch 40 hat, als Angestellter beschäftigt. Im Rahmen des Dienstverhältnisses wurde der Beschwerdeführer im Labor der Mitbeteiligten am Standort römisch 40 eingesetzt. Mit Schreiben vom 05.06.2019 hat die Mitbeteiligte das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum 31.07.2019 vorzeitig gekündigt.

Der Beschwerdeführer brachte am 24.06.2019 beim zuständigen Bundesministerium und am 01.07.2019 beim Arbeitsinspektorat XXXX , das als nachgeordnete Dienststelle des Ministeriums zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufen ist, unter Verwendung seines Klarnamens und Angabe seiner Adresse in XXXX eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der Mitbeteiligten ein. Der Beschwerdeführer beschwerte sich, er sei an seinem (nicht näher genannten) Laborarbeitsplatz bei der Mitbeteiligten gesundheitsschädlichen Substanzen XXXX ausgesetzt gewesen, ihm sei von der Mitbeteiligten keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt worden und die Mitbeteiligte habe ungenügende Sicherheitsstandards etabliert. Aus dieser Beschwerde ging nicht hervor, wo bei der Mitbeteiligten sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Arbeitsplatz befand.Der Beschwerdeführer brachte am 24.06.2019 beim zuständigen Bundesministerium und am 01.07.2019 beim Arbeitsinspektorat römisch 40 , das als nachgeordnete Dienststelle des Ministeriums zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufen ist, unter Verwendung seines Klarnamens und Angabe seiner Adresse in römisch 40 eine Beschwerde betreffend potentiell gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen bei der Mitbeteiligten ein. Der Beschwerdeführer beschwerte sich, er sei an seinem (nicht näher genannten) Laborarbeitsplatz bei der Mitbeteiligten gesundheitsschädlichen Substanzen römisch 40 ausgesetzt gewesen, ihm sei von der Mitbeteiligten keine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt worden und die Mitbeteiligte habe ungenügende Sicherheitsstandards etabliert. Aus dieser Beschwerde ging nicht hervor, wo bei der Mitbeteiligten sich der vom Beschwerdeführer beanstandete Arbeitsplatz befand.

Das Arbeitsinspektorat XXXX führte aufgrund der arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers am Sitz/Standort der Mitbeteiligten in XXXX , für den das Arbeitsinspektorat XXXX örtlich zuständig war und wo sich auch Laboratorien mit XXXX technologie befanden, am 09.07.2019 eine unangekündigte Kontrolle zur Klärung des im Rahmen der Beschwerde behaupteten Sachverhalts und zur Feststellung des beanstandeten Arbeitsplatzes durch. Das amtshandelnde Arbeitsinspektionsorgan informierte sich bei den anwesenden Mitarbeitern und der Sicherheitsfachkraft der Mitbeteiligten über die Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit XXXX technologie. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wurde für das Arbeitsinspektionsorgan deutlich, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auf den Standort der Mitbeteiligten in XXXX bezog. In diesem Zusammenhang wurde dem untersuchenden Arbeitsinspektionsorgan von einem der Mitarbeiter der Mitbeteiligten der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt, ohne dass das Arbeitsinspektionsorgan danach fragte. Das Arbeitsinspektionsorgan legte den Namen des Beschwerdeführers, die Beschwerdeerhebung durch diesen und den Anlass für die Amtshandlung gegenüber der Mitbeteiligten dabei nicht offen.Das Arbeitsinspektorat römisch 40 führte aufgrund der arbeitssicherheitsrechtlichen Beschwerde des Beschwerdeführers am Sitz/Standort der Mitbeteiligten in römisch 40 , für den das Arbeitsinspektorat römisch 40 örtlich zuständig war und wo sich auch Laboratorien mit römisch 40 technologie befanden, am 09.07.2019 eine unangekündigte Kontrolle zur Klärung des im Rahmen der Beschwerde behaupteten Sachverhalts und zur Feststellung des beanstandeten Arbeitsplatzes durch. Das amtshandelnde Arbeitsinspektionsorgan informierte sich bei den anwesenden Mitarbeitern und der Sicherheitsfachkraft der Mitbeteiligten über die Arbeitsweise und Arbeitsvorgänge im Zusammenhang mit römisch 40 technologie. Auf Grund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wurde für das Arbeitsinspektionsorgan deutlich, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auf den Standort der Mitbeteiligten in römisch 40 bezog. In diesem Zusammenhang wurde dem untersuchenden Arbeitsinspektionsorgan von einem der Mitarbeiter der Mitbeteiligten der Name des an diesem Arbeitsplatz tätigen Beschwerdeführers mitgeteilt, ohne dass das Arbeitsinspektionsorgan danach fragte. Das Arbeitsinspektionsorgan legte den Namen des Beschwerdeführers, die Beschwerdeerhebung durch diesen und den Anlass für die Amtshandlung gegenüber der Mitbeteiligten dabei nicht offen.

Die beim Arbeitsinspektorat XXXX eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Mitbeteiligte wurde aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsinspektorates intern an das Arbeitsinspektorat XXXX weitergeleitet. Das Arbeitsinspektorat XXXX führte am 29.07.2019 eine angekündigte Kontrolle am Standort der Mitbeteiligten in XXXX durch. Die beim Arbeitsinspektorat römisch 40 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Mitbeteiligte wurde aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsinspektorates intern an das Arbeitsinspektorat römisch 40 weitergeleitet. Das Arbeitsinspektorat römisch 40 führte am 29.07.2019 eine angekündigte Kontrolle am Standort der Mitbeteiligten in römisch 40 durch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, aber auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu den vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX zu den Zahlen 1 Cga 61/19z und 9 Cga 205/20m geführten Verfahren und aus der Einsichtnahme in das Verfahren der belangten Behörde zur Zahl D124.4339 bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W108 2265399-1.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, aber auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu den vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 zu den Zahlen 1 Cga 61/19z und 9 Cga 205/20m geführten Verfahren und aus der Einsichtnahme in das Verfahren der belangten Behörde zur Zahl D124.4339 bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W108 2265399-1.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung traten die Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch hinsichtlich der (in diesem Beschwerdeverfahren insbesondere) relevanten Frage, ob die Mitbeteiligte (bzw. ein ihr zuzurechnender Mitarbeiter) den Namen des Beschwerdeführers sowie die Information, dass er an einem bestimmten Arbeitsplatz am Standort in XXXX tätig sei bzw. gewesen sei, an das Arbeitsinspektorat weitergegeben habe, den Sachverhaltsfeststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die wiederum auf den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers und des Arbeitsinspektorates XXXX vom 10.08.2021 basieren, an. Dem trat auch die Mitbeteiligte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde nicht mehr entgegen. Dass, wie der Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde behauptet hat, auch die Information, dass sein Arbeitsvertrag von der Mitbeteiligten gekündigt worden sei, von der Mitbeteiligten (bzw. von einem ihr zuzurechnenden Mitarbeiter) dem Arbeitsinspektorat weitergegeben worden sei, hat sich hingegen nicht ergeben, dies hat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr behauptet.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch hinsichtlich der (in diesem Beschwerdeverfahren insbesondere) relevanten Frage, ob die Mitbeteiligte (bzw. ein ihr zuzurechnender Mitarbeiter) den Namen des Beschwerdeführers sowie die Information, dass er an einem bestimmten Arbeitsplatz am Standort in römisch 40 tätig sei bzw. gewesen sei, an das Arbeitsinspektorat weitergegeben habe, den Sachverhaltsfeststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die wiederum auf den schlüssigen Ausführungen des Beschwerdeführers und des Arbeitsinspektorates römisch 40 vom 10.08.2021 basieren, an. Dem trat auch die Mitbeteiligte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde nicht mehr entgegen. Dass, wie der Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde behauptet hat, auch die Information, dass sein Arbeitsvertrag von der Mitbeteiligten gekündigt worden sei, von der Mitbeteiligten (bzw. von einem ihr zuzurechnenden Mitarbeiter) dem Arbeitsinspektorat weitergegeben worden sei, hat sich hingegen nicht ergeben, dies hat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr behauptet.

Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht. Es sind vorliegend nur rechtliche Fragen zu klären. Bekämpft wurde vom Beschwerdeführer auch nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2 Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, sowie des Arbeitsinspektionsgesetz 1993, ArbIG, lauten (auszugsweise, samt Überschrift):

?        § 1 Abs. 1 und 2 DSG:? Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

?        Art. 4 Z 7, 5 und 6 DSGVO:? Artikel 4, Ziffer 7, 5 und 6 DSGVO:

Begriffsbestimmungen

Art. 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5. (1) Personenbezogene Daten müssenArtikel 5, (1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter  technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6. (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:Artikel 6, (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

?        §§ 3 – 8 und §§ 17, 18 ArbIG:? Paragraphen 3, – 8 und Paragraphen 17, 18, ArbIG:

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen
1.         den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,
2.         die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
3.         die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
4.         die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
5.         die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
6.         die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.
Paragraph 3, (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen, 1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,, 2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,, 3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,, 4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),, 5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und, 6. die Heimarbeit hinsichtlich Paragraphen 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.

(2) Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach Möglichkeit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf eine Mitwirkung der Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.

(3) Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.(3) Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, über Einladung des Betriebsrates an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Absatz eins und 2 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber/innen den Arbeitsinspektionsorganen Gelegenheit zu einer Aussprache mit den Arbeitnehmer/innen einer Betriebsstätte oder einer Arbeitsstelle zu geben.

(4) Die Arbeitsinspektion hat auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes besonders zu achten und nötigenfalls die hiefür notwendigen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat sie auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch hiefür geeignete Personen oder Einrichtungen zu veranlassen oder zu fördern.

(5) Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmer/innenschutzes erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Land mindestens einmal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen abzuhalten. Alle zwei Jahre hat das Zentral-Arbeitsinspektorat eine Aussprache auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter/innen der Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmer/innenschutzes befassten Behörden oder Einrichtungen beigezogen werden.

(6) Die Arbeitsinspektion darf für andere als die in diesem Bundesgesetz genannten Aufgaben nicht in Anspruch genommen werden, soweit nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften für die Arbeitsinspektion ausdrücklich anderes angeordnet wird. Die Arbeitsinspektion darf insbesondere für Zwecke der Finanzverwaltung nicht in Anspruch genommen werden.

Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen

§ 4. (1) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.Paragraph 4, (1) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

(2) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens der Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstiger Einrichtungen nach Abs. 1 Privatstraßen und Treppelwege zu befahren. Sofern es zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von Messungen und Untersuchungen erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektionsorgane auch zum Befahren des Betriebsgeländes, insbesondere auch von Flughäfen, berechtigt. Zum Zweck der Beweissicherung sind Arbeitsinspektionsorgane insbesondere auch berechtigt, in Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen sowie auf dem Betriebsgelände Filmaufnahmen und Fotos anzufertigen.(2) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens der Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstiger Einrichtungen nach Absatz eins, Privatstraßen und Treppelwege zu befahren. Sofern es zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von Messungen und Untersuchungen erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektionsorgane auch zum Befahren des Betriebsgeländes, insbesondere auch von Flughäfen, berechtigt. Zum Zweck der Beweissicherung sind Arbeitsinspektionsorgane insbesondere auch berechtigt, in Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen sowie auf dem Betriebsgelände Filmaufnahmen und Fotos anzufertigen.

(3) Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den Arbeitsinspektionsorganen jederzeit zugänglich sind. Soweit dies für eine wirksame Überwachung erforderlich ist, sind auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel in Betrieb zu setzen. Dies gilt nicht, wenn eine für die Inbetriebnahme erforderliche fachkundige Person nicht anwesend ist oder eine Inbetriebnahme aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. In Ausübung des Aufsichtsrechts haben die Arbeitsinspektionsorgane Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn-, Kraftfahr- und Schifffahrtslinien.(3) Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß die in Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten und Stellen sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den Arbeitsinspektionsorganen jederzeit zugänglich sind. Soweit dies für eine wirksame Überwachung erforderlich ist, sind auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel in Betrieb zu setzen. Dies gilt nicht, wenn eine für die Inbetriebnahme erforderliche fachkundige Person nicht anwesend ist oder eine Inbetriebnahme aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. In Ausübung des Aufsichtsrechts haben die Arbeitsinspektionsorgane Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn-, Kraftfahr- und Schifffahrtslinien.

(4) Die Organe der Arbeitsinspektion sind bei Verdacht auf Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, sich zu den in Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes können die Arbeitsinspektionsorgane die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.(4) Die Organe der Arbeitsinspektion sind bei Verdacht auf Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, sich zu den in Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten und Stellen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes können die Arbeitsinspektionsorgane die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.

(5) Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (§ 8) gewährt.(5) Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (Paragraph 7,) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (Paragraph 8,) gewährt.

(6) Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach ihrem Eintreffen in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle zu verlangen, daß der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder die nach Abs. 5 beauftragte Person von ihrer Anwesenheit verständigt wird. Dies hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans die Wirksamkeit der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte. Auf Verlangen hat sich das Arbeitsinspektionsorgan mit Dienstausweis der Arbeitsinspektion auszuweisen, der vom zuständigen Bundesminister auszustellen ist.(6) Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach ihrem Eintreffen in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle zu verlangen, daß der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder die nach Absatz 5, beauftragte Person von ihrer Anwesenheit verständigt wird. Dies hat jedoch zu unterbleiben, wenn dadurch nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans die Wirksamkeit der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte. Auf Verlangen hat sich das Arbeitsinspektionsorgan mit Dienstausweis der Arbeitsinspektion auszuweisen, der vom zuständigen Bundesminister auszustellen ist.

(7) Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und der nach Abs. 5 beauftragten Person steht es frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, daß diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (§ 8) gewährt.(7) Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und der nach Absatz 5, beauftragten Person steht es frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans sind sie verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dafür zu sorgen, daß diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (Paragraph 7,) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (Paragraph 8,) gewährt.

(8) Den Besichtigungen durch Arbeitsinspektionsorgane sind die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen. Außerdem sind den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beizuziehen. Auf deren Verlangen sind sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen und Organe sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin oder von der nach Abs. 5 beauftragten Person von der Anwesenheit des Arbeitsinspektionsorgans unverzüglich zu verständigen.(8) Den Besichtigungen durch Arbeitsinspektionsorgane sind die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen. Außerdem sind den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beizuziehen. Auf deren Verlangen sind sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen und Organe sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin oder von der nach Absatz 5, beauftragten Person von der Anwesenheit des Arbeitsinspektionsorgans unverzüglich zu verständigen.

(9) Durch die Verständigung gemäß Abs. 6 und 8 sowie durch die Teilnahme der in Abs. 7 und 8 genannten Personen und Organe darf der Beginn der Besichtigung nicht unnötig verzögert werden. Die Arbeitsinspektionsorgane sind berechtigt, eine Besichtigung auch dann vorzunehmen, wenn diese Personen und Organe daran nicht teilnehmen.(9) Durch die Verständigung gemäß Absatz 6 und 8 sowie durch die Teilnahme der in Absatz 7 und 8 genannten Personen und Organe darf der Beginn der Besichtigung nicht unnötig verzögert werden. Die Arbeitsinspektionsorgane sind berechtigt, eine Besichtigung auch dann vorzunehmen, wenn diese Personen und Organe daran nicht teilnehmen.

(10) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.

Durchführung von Untersuchungen

§ 5. (1) Die Arbeitsinspektionsorgane sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Es sind dies vor allem die Durchführung von Messungen und Untersuchungen in den Betriebsstätten und auf den Arbeitsstellen. Bei Verdacht auf eine Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen können die Arbeitsinspektionsorgane zur Beseitigung eines ihnen entgegengesetzten Widerstandes die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen, um die Durchführung von Messungen und Untersuchungen zu erzwingen.Paragraph 5, (1) Die Arbeitsinspektionsorgane sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Es sind dies vor allem die Durchführung von Messungen und Untersuchungen in den Betriebsstätten und auf den Arbeitsstellen. Bei Verdacht auf eine Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen können die Arbeitsinspektionsorgane zur Beseitigung eines ihnen entgegengesetzten Widerstandes die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen, um die Durchführung von Messungen und Untersuchungen zu erzwingen.

(2) Stehen dem Arbeitsinspektorat die für eine Maßnahme nach Abs. 1 notwendigen Geräte oder Einrichtungen nicht zur Verfügung, so ist das Arbeitsinspektorat berechtigt, die für die erforderlichen Messungen und Untersuchungen in Betracht kommenden Sachverständigen beizuziehen. Darüber ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu informieren. Das Arbeitsinspektorat hat den beigezogenen Sachverständigen auf deren Ersuchen die für die Durchführung der Messungen und Untersuchungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Sachverständigen haben über alle ihnen auf Grund ihrer Sachverständigentätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.(2) Stehen dem Arbeitsinspektorat die für eine Maßnahme nach Absatz eins, notwendigen Geräte oder Einrichtungen nicht zur Verfügung, so ist das Arbeitsinspektorat berechtigt, die für die erforderlichen Messungen und Untersuchungen in Betracht kommenden Sachverständigen beizuziehen. Darüber ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu informieren. Das Arbeitsinspektorat hat den beigezogenen Sachverständigen auf deren Ersuchen die für die Durchführung der Messungen und Untersuchungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Sachverständigen haben über alle ihnen auf Grund ihrer Sachverständigentätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Die Arbeitsinspektionsorgane sind berechtigt, Proben von Arbeitsstoffen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren Untersuchung durch eine hiezu befugte Person oder Anstalt zu veranlassen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie eine Gegenprobe auszufolgen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.

(4) Das Arbeitsinspektorat hat die Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen nach Abs. 2 und 3 dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu bringen.(4) Das Arbeitsinspektorat hat die Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen nach Absatz 2 und 3 dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu bringen.

(5) Soweit die Kosten nicht vom zuständigen Träger der Unfallversicherung getragen werden, haben die nach Abs. 2 beigezogenen Sachverständigen und nach Abs. 3 beauftragten Personen und Anstalten Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin ist der Ersatz der Kosten vom Arbeitsinspektorat aufzuerlegen, wenn sich die Ansicht des Arbeitsinspektors als richtig erweist oder es sich um eine Messung oder Untersuchung handelte, zu deren Durchführung der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin schon auf Grund der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet gewesen wäre. Sofern die Kosten nicht nach einem feststehenden Tarif berechnet werden, hat das Arbeitsinspektorat die Kosten entsprechend den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.(5) Soweit die Kosten nicht vom zuständigen Träger der Unfallversicherung getragen werden, haben die nach Absatz 2, beigezogenen Sachverständigen und nach Absatz 3, beauftragten Personen und Anstalten Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin ist der Ersatz der Kosten vom Arbeitsinspektorat aufzuerlegen, wenn sich die Ansicht des Arbeitsinspektors als richtig erweist oder es sich um eine Messung oder Untersuchung handelte, zu deren Durchführung der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin schon auf Grund der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet gewesen wäre. Sofern die Kosten nicht nach einem feststehenden Tarif berechnet werden, hat das Arbeitsinspektorat die Kosten entsprechend den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.

Auskünfte

§ 6. (1) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern/Erzeugerinnen und Vertreibern/Vertreiberinnen von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger/innen und Vertreiber/innen von Arbeitsstoffen sind verpflichtet, diese Auskünfte den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen zu erteilen. Handelt es sich um Stoffe, die die Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gefährden, haben die Erzeuger/innen und Vertreiber/innen auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer/innen von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.Paragraph 6, (1) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern/Erzeugerinnen und Vertreibern/Vertreiberinnen von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger/innen und Vertreiber/innen von Arbeitsstoffen sind verpflichtet, diese Auskünfte den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen zu erteilen. Handelt es sich um Stoffe, die die Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gefährden, haben die Erzeuger/innen und Vertreiber/innen auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer/innen von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.

(2) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern/Erzeugerinnen und Vertreibern/Vertreiberinnen von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen Dokumentationen zu verlangen. Erzeuger/innen und Vertreiber/innen dieser Maschinen, Geräte oder deren Teile oder Zubehör haben den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen diese Ablichtungen zu übermitteln sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen. Akkreditierte Stellen sind verpflichtet, diese Ablichtungen den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen zu übermitteln sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 und 3 gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.(4) Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 2 und 3 gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Vernehmung von Personen

§ 7. (1) Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß § 4 Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.Paragraph 7, (1) Organe der Arbeitsinspektion sind befugt, bei Besichtigungen gemäß Paragraph 4, Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Arbeitsinspektionsorgans erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, es verlangt.

(2) Die Arbeitsinspektorate können von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen schriftliche Auskünfte verlangen.

(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 gilt § 48 AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Abs. 5) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG festzuhalten.(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 48, AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Absatz 5,) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG festzuhalten.

(5) Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in § 49 Abs. 1 und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.(5) Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in Paragraph 49, Absatz eins und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber der Weigerungsgrund wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gilt.

Unterlagen

§ 8. (1) Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.Paragraph 8, (1) Arbeitgeber/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, beigestellten Wohnräume oder Unterkünfte, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.

(2) Die Arbeitsinspektionsorgane sind befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen gemäß Abs. 1 anzufertigen.(2) Die Arbeitsinspektionsorgane sind befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen gemäß Absatz eins, anzufertigen.

(3) Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.(3) Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Absatz eins, genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln. Für die Ablichtung und Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(3a) Bei Entsendung von Arbeitnehmer/innen aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Ansprechperson nach § 23 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, auch die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften und nach diesem Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen zu übermitteln, Dokumente entgegenzunehmen und Auskünfte zu erteilen.(3a) Bei Entsendung von Arbeitnehmer/innen aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Ansprechperson nach Paragraph 23, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, auch die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften und nach diesem Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen zu übermitteln, Dokumente entgegenzunehmen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Reeder/innen von Seeschiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen unverzüglich dem Zentral-Arbeitsinspektorat zu melden.

(5) Sofern keine Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen gemäß § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer/innen, durch die ein/e Arbeitnehmer/in mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem Arbeitsinspektorat mit einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.(5) Sofern keine Meldeverpflichtung von Arbeitsunfällen gemäß Paragraph 363, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung besteht, sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, Arbeitsunfälle ihrer Arbeitnehmer/innen, durch die ein/e Arbeitnehmer/in mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, dem Arbeitsinspektorat mit einem von diesem aufzulegenden Vordruck zu melden.

Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben

§ 17. (1) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten sind für die Arbeitsinspektorate und das Zentral-Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektionsärzte/ Arbeitsinspektionsärztinnen zu bestellen.Paragraph 17, (1) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten sind für die Arbeitsinspektorate und das Zentral-Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektionsärzte/ Arbeitsinspektionsärztinnen zu bestellen.

(2) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist weiters bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Hygienetechniker/eine Hygienetechnikerin zu bestellen.(2) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist weiters bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Hygienetechniker/eine Hygienetechnikerin zu bestellen.

(3) Zur besonderen Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche ist bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Arbeitsinspektor/eine Arbeitsinspektorin für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen.

(4) Zur besonderen Überwachung der Schutzvorschriften für Frauen ist bei jedem Arbeitsinspektorat, ausgenommen die Arbeitsinspektorate für besondere Aufgaben, mindestens eine Arbeitsinspektorin für Mutterschutz zu bestellen.

Besondere Pflichten der Arbeitsinspektionsorgane und Ankündigung von Amtshandlungen

§ 18. (1) Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.Paragraph 18, (1) Die Arbeitsinspektionsorgane haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

(2) Ob Amtshandlungen gemäß §§ 4 und 5 angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.(2) Ob Amtshandlungen gemäß Paragraphen 4 und 5 angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. Paragraph 4, Absatz eins, bleibt unberührt.

(3) Arbeitsinspektionsorgane dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen und Betrieben, die gemäß § 1 der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, nicht beteiligt sein. Arbeitsinspektionsorgane dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, das gemäß § 1 in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fällt.(3) Arbeitsinspektionsorgane dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen und Betrieben, die gemäß Paragraph eins, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, nicht beteiligt sein. Arbeitsinspektionsorgane dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, das gemäß Paragraph eins, in den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion fällt.

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Datenschutzbeschwerde):

3.3.2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei verfehlt, da die Mitbeteiligte dadurch, dass sie dem Arbeitsinspektorat seinen Namen, seine Arbeitsbedingungen, seinen Arbeitsplatz und Informationen über seine spezifischen Arbeitslaboratorien genannt habe, seine personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage offengelegt und ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt habe. 3.3.2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei verfehlt, da die Mitbeteiligte dadurch, dass sie dem Arbeitsinspektorat seinen Namen, seine Arbeitsbedingungen, seinen Arbeitsplatz und Informationen über seine spezifischen Arbeitslaboratorien genannt habe, seine personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage offengelegt und ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt habe.

Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht:

3.3.2.1.2. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen ist, dass eine mündliche Offenlegung von personenbezogenen Daten nach § 1 DSG iVm mit der DSGVO und ihren Grundsätzen zu beurteilen ist.3.3.2.1.2. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen ist, dass eine mündliche Offenlegung von personenbezogenen Daten nach Paragraph eins, DSG in Verbindung mit mit der DSGVO und ihren Grundsätzen zu beurteilen ist.

Denn im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG spielt es keine Rolle, auf welche Weise Daten verarbeitet werden, sodass auch eine mündliche Mitteilung eine Verletzung dieser Bestimmung bewirken kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenn auch noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass § 1 Abs. 1 DSG einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN). Mangels Änderung dieser Bestimmung gilt dies auch für die geltende Regelung des § 1 Abs. 1 DSG (VwGH 23.06.2022, Ro 2022/04/0008; zum Umstand, dass ein Eingriff in das [Grund-]Recht auf Geheimhaltung von Daten auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann, vgl. auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1 Rz 12 [Stand 1.2.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 12.03.2010, 2008/17/0206 [Umwidmungsanträge] und DSK 18.01.2013, K121.886/0003-DSK/2013 [Polizeitelefonat]; DSK 20.07.2007, K121.269/0010-DSK/2007 [Suchtgiftsache]; DSB 02.08.2019, DSB-D123.594/0003-DSB/2019 [Schulnote] nrk).Denn im Hinblick auf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG spielt es keine Rolle, auf welche Weise Daten verarbeitet werden, sodass auch eine mündliche Mitteilung eine Verletzung dieser Bestimmung bewirken kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat (wenn auch noch zur Rechtslage nach dem DSG 2000) ausgesprochen, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG einen umfassenden Geheimhaltungsanspruch personenbezogener Daten gewährt, unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen ihrer Verarbeitung vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2015/04/0087, Rn. 15, mwN). Mangels Änderung dieser Bestimmung gilt dies auch für die geltende Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG (VwGH 23.06.2022, Ro 2022/04/0008; zum Umstand, dass ein Eingriff in das [Grund-]Recht auf Geheimhaltung von Daten auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann, vergleiche auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins, Rz 12 [Stand 1.2.2022, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 12.03.2010, 2008/17/0206 [Umwidmungsanträge] und DSK 18.01.2013, K121.886/0003-DSK/2013 [Polizeitelefonat]; DSK 20.07.2007, K121.269/0010-DSK/2007 [Suchtgiftsache]; DSB 02.08.2019, DSB-D123.594/0003-DSB/2019 [Schulnote] nrk).

Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung ergibt sich grundsätzlich aus § 1 Abs. 2 DSG, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung ergibt sich grundsätzlich aus Paragraph eins, Absatz 2, DSG, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).

Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a,, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).

Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f).

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).

3.3.2.1.3. Die von der belangten Behörde vorgenommene Einzelfallprüfung, ob die hier erfolgte Beschränkung des Rechts auf Geheimhaltung, da personenbezogene Daten des Beschwerdeführers von der Mitbeteiligten offengelegt wurden, gemäß § 1 Abs. 2 DSG iVm Art. 5 und 6 DSGVO zulässig war, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden:3.3.2.1.3. Die von der belangten Behörde vorgenommene Einzelfallprüfung, ob die hier erfolgte Beschränkung des Rechts auf Geheimhaltung, da personenbezogene Daten des Beschwerdeführers von der Mitbeteiligten offengelegt wurden, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 DSGVO zulässig war, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden:

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Nennung der den Beschwerdeführer betreffenden Daten durch die Mitbeteiligte an das Arbeitsinspektorat auf Grund einer sie treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung gerechtfertigt war. Unbestritten führte das Arbeitsinspektorat aufgrund einer vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Sachverhaltsdarstellung am Sitz der Mitbeteiligten eine Untersuchung gemäß §§ 4 und 5 ArbIG durch. Gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. sind Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs. 5 und 7 beauftragten Personen im Rahmen einer solchen Untersuchung verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervorging, welcher konkrete Arbeitsplatz von seiner Beschwerde betroffen war, lag es im Aufgabenbereich des amtshandelnden Arbeitsinspektors diesen Arbeitsplatz festzustellen und hierzu nähere Auskünfte von (den Mitarbeitern) der Mitbeteiligten einzuholen. Die Mitbeteiligte bzw. ihre Mitarbeiter war(en) ihrerseits verpflichtet, ihm die „erforderlichen Auskünfte“ zu erteilen. Diese Auskünfte mussten im konkreten Fall naturgemäß eine Beschreibung und Individualisierung des gesuchten Arbeitsplatzes umfassen, die befragten Mitarbeiter der Mitbeteiligten mussten denkmöglich davon ausgehen, dass die Nennung des konkreten Arbeitsplatzes bzw. der „spezifischen Arbeitslaboratorien“, der dortigen Arbeitsbedingungen und des/der Namen/s der dort arbeitenden Person/en an das ermittelnde Arbeitsinspektorat im Rahmen ihrer Auskunftspflicht erforderlich iSv § 7 Abs. 5 ArbIG war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mitbeteiligte bzw. ihre Mitarbeiter hierbei nicht dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG bzw. dem Grundsatz der Datenminimierung iSd des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO entsprochen hätte(n), da diese Auskünfte zur Feststellung eines vom Arbeitsinspektorat gesuchten Arbeitsplatzes denkmöglich geeignet und erforderlich waren. Weitere Informationen über den Beschwerdeführer bzw. weitere personenbezogene Daten des Beschwerdeführers wurden von der Mitbeteiligten nicht weitergegeben. Im Übrigen wäre eine Rückführbarkeit auf den Beschwerdeführer (als an diesem Arbeitsplatz tätigen Arbeitnehmer) selbst dann gegeben gewesen, wenn sein Name von der Mitbeteiligten dem Arbeitsinspektorat nicht genannt worden wäre, da aufgrund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe nur ein Arbeitsplatz in Frage kam. Da somit bloß „erforderliche Auskünfte“ iSv § 7 Abs. 5 ArbIG vorliegen, kann die Offenlegung sinngemäß auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, wonach die Verarbeitung von Daten rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt, gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Nennung der den Beschwerdeführer betreffenden Daten durch die Mitbeteiligte an das Arbeitsinspektorat auf Grund einer sie treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung gerechtfertigt war. Unbestritten führte das Arbeitsinspektorat aufgrund einer vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Sachverhaltsdarstellung am Sitz der Mitbeteiligten eine Untersuchung gemäß Paragraphen 4 und 5 ArbIG durch. Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. sind Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und 7 beauftragten Personen im Rahmen einer solchen Untersuchung verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervorging, welcher konkrete Arbeitsplatz von seiner Beschwerde betroffen war, lag es im Aufgabenbereich des amtshandelnden Arbeitsinspektors diesen Arbeitsplatz festzustellen und hierzu nähere Auskünfte von (den Mitarbeitern) der Mitbeteiligten einzuholen. Die Mitbeteiligte bzw. ihre Mitarbeiter war(en) ihrerseits verpflichtet, ihm die „erforderlichen Auskünfte“ zu erteilen. Diese Auskünfte mussten im konkreten Fall naturgemäß eine Beschreibung und Individualisierung des gesuchten Arbeitsplatzes umfassen, die befragten Mitarbeiter der Mitbeteiligten mussten denkmöglich davon ausgehen, dass die Nennung des konkreten Arbeitsplatzes bzw. der „spezifischen Arbeitslaboratorien“, der dortigen Arbeitsbedingungen und des/der Namen/s der dort arbeitenden Person/en an das ermittelnde Arbeitsinspektorat im Rahmen ihrer Auskunftspflicht erforderlich iSv Paragraph 7, Absatz 5, ArbIG war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mitbeteiligte bzw. ihre Mitarbeiter hierbei nicht dem Prinzip des gelindesten Mittels nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG bzw. dem Grundsatz der Datenminimierung iSd des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO entsprochen hätte(n), da diese Auskünfte zur Feststellung eines vom Arbeitsinspektorat gesuchten Arbeitsplatzes denkmöglich geeignet und erforderlich waren. Weitere Informationen über den Beschwerdeführer bzw. weitere personenbezogene Daten des Beschwerdeführers wurden von der Mitbeteiligten nicht weitergegeben. Im Übrigen wäre eine Rückführbarkeit auf den Beschwerdeführer (als an diesem Arbeitsplatz tätigen Arbeitnehmer) selbst dann gegeben gewesen, wenn sein Name von der Mitbeteiligten dem Arbeitsinspektorat nicht genannt worden wäre, da aufgrund der besprochenen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe nur ein Arbeitsplatz in Frage kam. Da somit bloß „erforderliche Auskünfte“ iSv Paragraph 7, Absatz 5, ArbIG vorliegen, kann die Offenlegung sinngemäß auf den Rechtfertigungsgrund des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO, wonach die Verarbeitung von Daten rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt, gestützt werden.

Im vorliegenden Fall hat die Mitbeteiligte ein gewichtiges berechtigtes Interesse (aufgrund ihrer Auskunftsverpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes im Rahmen des § 7 Abs. 5 ArbIG) an der Offenlegung der in Rede stehenden Daten gegenüber dem Arbeitsinspektorat aufgezeigt. Hingegen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser sich auf seine Person beziehenden Daten als gering anzusehen. Er hat keine konkreten schutzwürdigen Interessen, die gegen eine Offenlegung der in Rede stehenden Daten, insbesondere seines Namens, im Rahmen der Auskunftspflicht der Mitbeteiligten sprechen würden, vorgebracht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Arbeitsinspektorat aufgrund der von ihm selbst eingebrachten Beschwerde dessen Name ohnedies bereits bekannt war. Ausgehend vom Inhalt seiner Beschwerde an das Arbeitsinspektorat musste der Beschwerdeführer auch vernünftigerweise damit rechnen, dass die Zentrale der Mitbeteiligten und sein (ehemaliger) Arbeitsplatz bei der Mitbeteiligten vom Arbeitsinspektorat kontrolliert werden. Für den hier zu beurteilenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Verarbeitung/Offenlegung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirkt bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen.Im vorliegenden Fall hat die Mitbeteiligte ein gewichtiges berechtigtes Interesse (aufgrund ihrer Auskunftsverpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 5, ArbIG) an der Offenlegung der in Rede stehenden Daten gegenüber dem Arbeitsinspektorat aufgezeigt. Hingegen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser sich auf seine Person beziehenden Daten als gering anzusehen. Er hat keine konkreten schutzwürdigen Interessen, die gegen eine Offenlegung der in Rede stehenden Daten, insbesondere seines Namens, im Rahmen der Auskunftspflicht der Mitbeteiligten sprechen würden, vorgebracht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Arbeitsinspektorat aufgrund der von ihm selbst eingebrachten Beschwerde dessen Name ohnedies bereits bekannt war. Ausgehend vom Inhalt seiner Beschwerde an das Arbeitsinspektorat musste der Beschwerdeführer auch vernünftigerweise damit rechnen, dass die Zentrale der Mitbeteiligten und sein (ehemaliger) Arbeitsplatz bei der Mitbeteiligten vom Arbeitsinspektorat kontrolliert werden. Für den hier zu beurteilenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Verarbeitung/Offenlegung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirkt bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen.

Im Ergebnis waren gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für den erfolgten Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz und die Erforderlichkeit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. überwiegender berechtigter Interessen der Mitbeteiligten im Sinne von § 1 DSG gegeben. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der Mitbeteiligten bestand bzw. in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben des Arbeitsinspektorates erfolgte. Insofern stand der verfahrensgegenständlichen Offenlegung des Namens des Beschwerdeführers und seines Arbeitsplatzes § 1 DSG iVm Art. 5 und 6 DSGVO nicht entgegen. Die Mitbeteiligte hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung verwendet (offengelegt), sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Im Ergebnis waren gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für den erfolgten Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz und die Erforderlichkeit der Offenlegung seiner personenbezogenen Daten zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. überwiegender berechtigter Interessen der Mitbeteiligten im Sinne von Paragraph eins, DSG gegeben. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der Mitbeteiligten bestand bzw. in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben des Arbeitsinspektorates erfolgte. Insofern stand der verfahrensgegenständlichen Offenlegung des Namens des Beschwerdeführers und seines Arbeitsplatzes Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 5 und 6 DSGVO nicht entgegen. Die Mitbeteiligte hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung verwendet (offengelegt), sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.

Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen.Eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im vorliegenden Fall nicht zu ersehen.

Die belangte Behörde hat somit die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Mitbeteiligte zu Recht abgewiesen.

3.3.2.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Verhängung einer Geldstrafe gegen die Mitbeteiligte):

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 25 Abs. 1 VStG (mit Ausnahme von – hier nicht einschlägigen Privatanklagesachen) das Prinzip der Amtswegigkeit gilt, weshalb dem Beschwerdeführer kein diesbezügliches Antragsrecht zusteht (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² mit Verweis auf VwGH 23.05.1990, 88/17/0141: Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrages auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem VStG – abgesehen von Privatanklagesachen – fremd). Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG (mit Ausnahme von – hier nicht einschlägigen Privatanklagesachen) das Prinzip der Amtswegigkeit gilt, weshalb dem Beschwerdeführer kein diesbezügliches Antragsrecht zusteht vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² mit Verweis auf VwGH 23.05.1990, 88/17/0141: Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrages auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem VStG – abgesehen von Privatanklagesachen – fremd).

Auch gemäß Art. 83 iVm Art. 55ff DSGVO kommt der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen zu (siehe Ehmann/Selmayr Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, Rz 10), sodass die Ordnungswidrigkeit von Amts wegen verfolgt wird, weshalb es keines Antrags bedarf (Gola in Gola, DS-GVO, Art. 83 Rz 30). Auch gemäß Artikel 83, in Verbindung mit Artikel 55 f, f, DSGVO kommt der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen zu (siehe Ehmann/Selmayr Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, Rz 10), sodass die Ordnungswidrigkeit von Amts wegen verfolgt wird, weshalb es keines Antrags bedarf (Gola in Gola, DS-GVO, Artikel 83, Rz 30).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Parteibeschwerde keine inhaltlichen Ausführungen dahingehend getätigt, weshalb diese im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Rechtsansicht unrichtig sein sollte. Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verhängung einer Geldstrafe gegen die Mitbeteiligte durch die belangte Behörde rechtsrichtig erfolgte, weshalb die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen war.

3.3.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund des feststehenden, geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier aufgrund des feststehenden, geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Arbeitgeber Arbeitsbedingungen Arbeitsinspektor berechtigtes Interesse Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenübermittlung Datenverarbeitung Erforderlichkeit Geheimhaltung Geldstrafe personenbezogene Daten Untersuchung Verantwortlicher Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2252521.1.00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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