Entscheidungsdatum
11.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L524 2277969-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , in XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 24.08.2023, Zl. Präs/3a-105-2/274- 2023, betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 und des römisch 40 , Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , in römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 24.08.2023, Zl. Präs/3a-105-2/274- 2023, betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die erziehungsberechtigten Eltern des minderjährigen XXXX zeigten mit am 06.07.2023 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich eingelangtem Schreiben die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ihres Sohnes im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für Oberösterreich an und gaben an, dass die 8. Schulstufe wiederholt werden solle.Die erziehungsberechtigten Eltern des minderjährigen römisch 40 zeigten mit am 06.07.2023 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich eingelangtem Schreiben die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ihres Sohnes im Schuljahr 2023 aus 2024, der Bildungsdirektion für Oberösterreich an und gaben an, dass die 8. Schulstufe wiederholt werden solle.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 24.08.2023, Zl. Präs/3a-105-2/274-2023, wurde die freiwillige Wiederholung der 8. Schulstufe des Kindes im Schuljahr 2023/2024 an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht untersagt (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 27 SchUG auf Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut keine automatische Anwendung finde. Auch das Organisationsstatut der Privatschule sehe keine Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe vor. Dem Antrag könne daher nicht zugestimmt werden.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 24.08.2023, Zl. Präs/3a-105-2/274-2023, wurde die freiwillige Wiederholung der 8. Schulstufe des Kindes im Schuljahr 2023 aus 2024, an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht untersagt (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 27, SchUG auf Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut keine automatische Anwendung finde. Auch das Organisationsstatut der Privatschule sehe keine Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe vor. Dem Antrag könne daher nicht zugestimmt werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der mj. XXXX ist der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführer. Der mj. römisch 40 ist der am römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführer.
Das Kind nahm ab dem Schuljahr 2020/2021 am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, der XXXX -Schule XXXX , teil. Das Kind nahm ab dem Schuljahr 2020 aus 2021, am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, der römisch 40 -Schule römisch 40 , teil.
Der XXXX -Schule XXXX wurde für das Schuljahr 2022/2023 das Öffentlichkeitsrecht verliehen.Der römisch 40 -Schule römisch 40 wurde für das Schuljahr 2022 aus 2023, das Öffentlichkeitsrecht verliehen.
Die XXXX -Schule XXXX umfasst acht Schulstufen (1. - 7. Schulstufe = „Primarstufe“, 8. Schulstufe = „Sekundarstufe“). Es werden schulpflichtige Schülerinnen und Schüler ab dem Alter von sechs Jahren bis zum Abschluss der Schulpflicht aufgenommen. Die römisch 40 -Schule römisch 40 umfasst acht Schulstufen (1. - 7. Schulstufe = „Primarstufe“, 8. Schulstufe = „Sekundarstufe“). Es werden schulpflichtige Schülerinnen und Schüler ab dem Alter von sechs Jahren bis zum Abschluss der Schulpflicht aufgenommen.
Für die Gruppe der 13- bis 14-jährigen Schülerinnen und Schüler wird eine Gruppe mit der Bezeichnung Sekundarstufe geführt. Entscheidendes Kriterium für die Aufnahme in die Sekundarstufe ist die Fähigkeit zur Abstraktion und zum formal logischen Handeln und Lernen.
In der XXXX -Schule gibt es keine Trennung der Schülerinnen und Schüler in Altersklassen, sondern es gibt altersheterogene Gruppen. Solange Kinder mit dem strukturgleichen Material arbeiten und es brauchen, bleiben sie in einer Gruppe. Eine Differenzierung wird vorgenommen, wenn die Kinder vom Stadium der konkreten Operationen in das der formalen Operationen kommen. Im Stadium des formalen Denkens beginnt verstärkt das formale und abstrakte Lernen, d.h. das begreifende Lernen mittels konkreter Materialien tritt in den Hintergrund. Das konkret-operative oder figurative Erkennen wird mit etwa elf/zwölf Jahren vom formal-operativen oder einfach operativen Erkennen abgelöst. Der Übertritt in eine neue Gruppe erfolgt dann, wenn das Kind die Operationen mit den Materialien und die mit ihnen erfahrbaren Verstehensstrukturen seiner Stufe beherrscht.In der römisch 40 -Schule gibt es keine Trennung der Schülerinnen und Schüler in Altersklassen, sondern es gibt altersheterogene Gruppen. Solange Kinder mit dem strukturgleichen Material arbeiten und es brauchen, bleiben sie in einer Gruppe. Eine Differenzierung wird vorgenommen, wenn die Kinder vom Stadium der konkreten Operationen in das der formalen Operationen kommen. Im Stadium des formalen Denkens beginnt verstärkt das formale und abstrakte Lernen, d.h. das begreifende Lernen mittels konkreter Materialien tritt in den Hintergrund. Das konkret-operative oder figurative Erkennen wird mit etwa elf/zwölf Jahren vom formal-operativen oder einfach operativen Erkennen abgelöst. Der Übertritt in eine neue Gruppe erfolgt dann, wenn das Kind die Operationen mit den Materialien und die mit ihnen erfahrbaren Verstehensstrukturen seiner Stufe beherrscht.
Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt. Der Bereich der größeren Kinder wird vor den Aktionen der kleineren Kinder geschützt und die älteren Kinder erhalten die Möglichkeit, erworbene Fertigkeiten weiter zu üben oder alte ungestillte Bedürfnisse aus einer früheren Entwicklungsphase zu stillen, damit diese nicht weitere Lernfortschritte blockieren.
Der Besuch der XXXX -Schule ist in der Primaria und in der Sekundaria insgesamt höchstens zehn Schuljahre zulässig.Der Besuch der römisch 40 -Schule ist in der Primaria und in der Sekundaria insgesamt höchstens zehn Schuljahre zulässig.
Der mj. XXXX befand sich im Schuljahr 2022/2023 in der 8. Schulstufe und schloss diese positiv ab. Eine Wiederholung der 8. Schulstufe wird von den Pädagogen der Privatschule empfohlen und von den Eltern des Kindes gewünscht.Der mj. römisch 40 befand sich im Schuljahr 2022 aus 2023, in der 8. Schulstufe und schloss diese positiv ab. Eine Wiederholung der 8. Schulstufe wird von den Pädagogen der Privatschule empfohlen und von den Eltern des Kindes gewünscht.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführer und zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellung, dass das Kind ab dem Schuljahr 2020/2021 am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnahm, ergibt sich aus dem Schülerstammblatt und den Kenntnisnahmen durch die Bildungsdirektion für Oberösterreich (OZ 4).Die Feststellung, dass das Kind ab dem Schuljahr 2020 aus 2021, am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnahm, ergibt sich aus dem Schülerstammblatt und den Kenntnisnahmen durch die Bildungsdirektion für Oberösterreich (OZ 4).
Aus der verbalen Beurteilung im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2022/2023 ergibt sich, dass die 8. Schulstufe positiv abgeschlossen wurde und die Wiederholung der 8. Schulstufe von den Pädagogen der Schule empfohlen sowie von den Eltern gewünscht wird.Aus der verbalen Beurteilung im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2022 aus 2023, ergibt sich, dass die 8. Schulstufe positiv abgeschlossen wurde und die Wiederholung der 8. Schulstufe von den Pädagogen der Schule empfohlen sowie von den Eltern gewünscht wird.
Aus dem Organisationsstatut der XXXX -Schule XXXX ergeben sich die Feststellungen zum Aufbau der Schule und zur Höchstdauer des Schulbesuchs. Die Feststellung über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2022/2023 ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministers vom für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 05.06.2023.Aus dem Organisationsstatut der römisch 40 -Schule römisch 40 ergeben sich die Feststellungen zum Aufbau der Schule und zur Höchstdauer des Schulbesuchs. Die Feststellung über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2022 aus 2023, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministers vom für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 05.06.2023.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten:
„Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) …
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.(2a) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat, 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und, 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:, a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,, b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,, c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,, d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie, e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist, 1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und, 2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn, 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder, 2. gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder, 3. das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder, 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder, 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder, 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
Das Kind nahm ab dem Schuljahr 2020/2021 am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teil. Das Kind hat das Schuljahr 2022/2023 positiv abgeschlossen. Eine Wiederholung der 8. Schulstufe wird von den Pädagogen der Privatschule empfohlen und von den Eltern des Kindes gewünscht. Die von den Eltern angezeigte Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf der 8. Schulstufe wurde von der belangten Behörde untersagt, da eine freiwillige Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 SchUG auf Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut keine Anwendung finde und die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe im Organisationsstatut nicht geregelt sei.Das Kind nahm ab dem Schuljahr 2020 aus 2021, am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teil. Das Kind hat das Schuljahr 2022 aus 2023, positiv abgeschlossen. Eine Wiederholung der 8. Schulstufe wird von den Pädagogen der Privatschule empfohlen und von den Eltern des Kindes gewünscht. Die von den Eltern angezeigte Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf der 8. Schulstufe wurde von der belangten Behörde untersagt, da eine freiwillige Wiederholung einer Schulstufe gemäß Paragraph 27, SchUG auf Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut keine Anwendung finde und die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe im Organisationsstatut nicht geregelt sei.
Der XXXX -Schule wurde zwar das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2022/2023 verliehen, jedoch handelt es sich bei dieser Schule um eine Privatschule, die keiner öffentlichen Schulart entspricht, weshalb das SchUG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Jonak/Kövesi, Handbuch des österreichischen Schulrechts14, § 1 SchUG, Anm. 2). Im Organisationsstatut ist auch die Anwendung des § 27 SchUG nicht vorgesehen. Der belangten Behörde ist somit dahingehend zu folgen, dass § 27 SchUG nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.Der römisch 40 -Schule wurde zwar das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2022 aus 2023, verliehen, jedoch handelt es sich bei dieser Schule um eine Privatschule, die keiner öffentlichen Schulart entspricht, weshalb das SchUG nicht zur Anwendung kommt vergleiche Jonak/Kövesi, Handbuch des österreichischen Schulrechts14, Paragraph eins, SchUG, Anmerkung 2). Im Organisationsstatut ist auch die Anwendung des Paragraph 27, SchUG nicht vorgesehen. Der belangten Behörde ist somit dahingehend zu folgen, dass Paragraph 27, SchUG nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Der Besuch der XXXX -Schule ist in der Primaria und in der Sekundaria insgesamt höchstens zehn Schuljahre zulässig. Da laut Organisationsstatut die Schule acht Schulstufen umfasst und der „Übertritt in eine neue Gruppe“ – erst – dann erfolgt, wenn das Kind die Operationen mit den Materialien und die mit ihnen erfahrbaren Verstehensstrukturen „seiner Stufe“ beherrscht, ist die Wiederholung einer nicht positiv abgeschlossenen Schulstufe offenkundig vorgesehen und möglich.Der Besuch der römisch 40 -Schule ist in der Primaria und in der Sekundaria insgesamt höchstens zehn Schuljahre zulässig. Da laut Organisationsstatut die Schule acht Schulstufen umfasst und der „Übertritt in eine neue Gruppe“ – erst – dann erfolgt, wenn das Kind die Operationen mit den Materialien und die mit ihnen erfahrbaren Verstehensstrukturen „seiner Stufe“ beherrscht, ist die Wiederholung einer nicht positiv abgeschlossenen Schulstufe offenkundig vorgesehen und möglich.
Das Organisationsstatut der XXXX -Schule sieht aber keine Wiederholung einer positiv abgeschlossenen Schulstufe vor. Den Schülerinnen und Schülern einer höheren Gruppe ist es zwar erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, doch ist darin keine Wiederholung einer positiv abgeschlossenen Schulstufe zu erblicken. Vielmehr lässt die gewählte Formulierung [„Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt.“] den Schluss zu, dass es sich dabei bloß um einen vorübergehenden Besuch handelt, denn die Wortfolge „in die vorhergehenden Gruppen“ ist im Plural gehalten, was bedeutet, dass die Kinder nicht nur die unmittelbar vorangehende Gruppe, sondern auch davor liegende Gruppen besuchen können. Mit der Wiederholung einer Schulstufe ist dies nicht vereinbar. Auch die Verwendung des Begriffs „jederzeit“ legt den Schluss nahe, dass der Besuch einer der vorangehenden Gruppen unterjährig erfolgen kann, was ebenso gegen die Wiederholung einer ganzen Schulstufe spricht.Das Organisationsstatut der römisch 40 -Schule sieht aber keine Wiederholung einer positiv abgeschlossenen Schulstufe vor. Den Schülerinnen und Schülern einer höheren Gruppe ist es zwar erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, doch ist darin keine Wiederholung einer positiv abgeschlossenen Schulstufe zu erblicken. Vielmehr lässt die gewählte Formulierung [„Den Kindern der nächsten Gruppe ist es erlaubt, in die vorhergehenden Gruppen jederzeit zu kommen, nicht aber umgekehrt.“] den Schluss zu, dass es sich dabei bloß um einen vorübergehenden Besuch handelt, denn die Wortfolge „in die vorhergehenden Gruppen“ ist im Plural gehalten, was bedeutet, dass die Kinder nicht nur die unmittelbar vorangehende Gruppe, sondern auch davor liegende Gruppen besuchen können. Mit der Wiederholung einer Schulstufe ist dies nicht vereinbar. Auch die Verwendung des Begriffs „jederzeit“ legt den Schluss nahe, dass der Besuch einer der vorangehenden Gruppen unterjährig erfolgen kann, was ebenso gegen die Wiederholung einer ganzen Schulstufe spricht.
Die freiwillige Wiederholung einer positiv abgeschlossenen Schulstufe ist daher an der XXXX -Schule nicht möglich. Es kann daher die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an der XXXX -Schule gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz nicht erfüllt werden. Die freiwillige Wiederholung einer positiv abgeschlossenen Schulstufe ist daher an der römisch 40 -Schule nicht möglich. Es kann daher die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an der römisch 40 -Schule gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz nicht erfüllt werden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Mit dieser Entscheidung ist es nicht mehr erforderlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die das Verwaltungsverfahren einleitende Anzeige zurückzuweisen war. Schulrechtliche Angelegenheiten sind zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die das Verwaltungsverfahren einleitende Anzeige zurückzuweisen war. Schulrechtliche Angelegenheiten sind zudem weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Freiwilligkeit Öffentlichkeitsrecht Privatschule Untersagung Wiederholen einer SchulstufeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2277969.1.00Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023