Entscheidungsdatum
12.10.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
, ,
W265 2268915-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, vom 19.12.2022 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2022 beschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, vom 19.12.2022 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.07.2022 beschlossen.
A)
Die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein palästinensischer Flüchtling, staatenlos und sunnitischer Muslim, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 01.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 02.07.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer begründete seine Antragsstellung mit der Kriegslage in Syrien, wobei er die Befürchtung geltend machte, dort zum Militär eingezogen und getötet zu werden.
Am 19.12.2022 brachte der Beschwerdeführer über seinen Anwalt die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Säumnisbeschwerde vom 19.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.03.2023, eingelangt am 21.03.2023, vorgelegt.
Mit Eingabe vom 18.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein anwaltlich eingebrachtes „Verbesserungsschreiben“ zur Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein.
Am 03.10.2023 fand u.a. zum Gegenstand des bisherigen Akteninhaltes eine Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser palästinensischer Flüchtling, brachte am 01.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 19.12.2022 brachte der Beschwerdeführer über seinen Anwalt die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Im erstinstanzlichen Verfahren ist keine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, der auch nicht bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchteil A):
2.2. Der Gesetzgeber verpflichtet Behörden binnen sechsmonatiger Frist zur Erledigung von Anträgen (§ 73 AVG). Sofern gesetzlich vorgesehen, kann sich diese Frist verkürzen, aber auch verlängern (VwGH 24.06.2016, Fr 2015/10/0005). Wenn diese Frist vollständig abgelaufen und der Antrag noch nicht bescheidmäßig erledigt worden ist, steht als Rechtsbehelf die Säumnisbeschwerde zur Verfügung. 2.2. Der Gesetzgeber verpflichtet Behörden binnen sechsmonatiger Frist zur Erledigung von Anträgen (Paragraph 73, AVG). Sofern gesetzlich vorgesehen, kann sich diese Frist verkürzen, aber auch verlängern (VwGH 24.06.2016, Fr 2015/10/0005). Wenn diese Frist vollständig abgelaufen und der Antrag noch nicht bescheidmäßig erledigt worden ist, steht als Rechtsbehelf die Säumnisbeschwerde zur Verfügung.
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG) Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (Paragraph 8, VwGVG)
„§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8 (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG)Nachholung des Bescheides (Paragraph 16, VwGVG)
„§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. (2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“„§ 16 (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. (2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
Der Beschwerdeführer brachte am 01.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, folglich wäre die Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten ab Antragstellung am 01.07.2022 – also bis 01.01.2023 zu treffen gewesen.
Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 8 K 7; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 8 VwGVG Rz 12; jeweils mit weiteren Hinweisen).Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 8, K 7; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) Paragraph 8, VwGVG Rz 12; jeweils mit weiteren Hinweisen).
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 19.12.2022 erhoben und ist jedenfalls verfrüht. Daran vermag auch das mit Eingabe vom 18.04.2023 anwaltlich eingebrachte „Verbesserungsschreiben“ beim Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern, zumal der Mangel des verfrühten Einbringens einer Säumnisbeschwerde einer Verbesserung nicht zugänglich ist. Insofern der ausgewiesene Vertreter in der mündlichen Verhandlung vermeint, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.03.2023 jedenfalls schon mehr als sechs Monate vergangen seien, ist auszuführen, dass verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden zurückzuweisen sind, und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 8, K6). Somit war die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.11.2018, Zl. Ra 2018/08/0225).Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde am 19.12.2022 erhoben und ist jedenfalls verfrüht. Daran vermag auch das mit Eingabe vom 18.04.2023 anwaltlich eingebrachte „Verbesserungsschreiben“ beim Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern, zumal der Mangel des verfrühten Einbringens einer Säumnisbeschwerde einer Verbesserung nicht zugänglich ist. Insofern der ausgewiesene Vertreter in der mündlichen Verhandlung vermeint, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.03.2023 jedenfalls schon mehr als sechs Monate vergangen seien, ist auszuführen, dass verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden zurückzuweisen sind, und zwar auch dann, wenn die Entscheidungsfrist nach Erhebung der verfrühten Säumnisbeschwerde ungenützt abläuft vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) Paragraph 8,, K6). Somit war die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 27.11.2018, Zl. Ra 2018/08/0225).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2268915.1.00Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023