TE Bvwg Beschluss 2023/10/12 W260 2277692-1

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Entscheidungsdatum

12.10.2023

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W260 2277692-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 02.08.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2023, GZ 2023-0566-9-028128, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 19.07.2023 bis 29.08.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 02.08.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2023, GZ 2023-0566-9-028128, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 19.07.2023 bis 29.08.2023, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 02.08.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.07.2023 bis 29.08.2023 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 02.08.2023 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.07.2023 bis 29.08.2023 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme zur Wiedereingliederung ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Leistung für die Zeit der verhängten Ausschlussfrist vorläufig ausbezahlt.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 29.08.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 29.08.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

4. Am 29.08.2023 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, das vom AMS als Vorlageantrag gewertet wurde.

5. Das als Vorlageantrag gewertete Schreiben und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.07.2023 bis 29.08.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme zur Wiedereingliederung ohne triftigen Grund verweigert hat.

Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Das AMS erließ in der Folge den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 und wies die Beschwerde ab.

Den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 hat die Beschwerdeführerin am 04.09.2023 nachweislich erhalten.

Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag gestellt.

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.08.2023 wurde vom AMS als Vorlageantrag gewertet und mit der Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dass die Beschwerdeführerin den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 am 04.09.2023 erhalten hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis.

Unstrittig wurde das Schreiben vom 29.08.2023 vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beim AMS eingebracht.

Des Weiteren ist unstrittig, dass in der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags von der Beschwerdeführerin kein Vorlageantrag gestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.2. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde (zum Vorlageantrag in der Bundesabgabenordnung – BAO: VwGH 28.10.1997, 93/14/0146 und VwGH 08.02.2007, 2006/15/0373).

Ein vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 552).Ein vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag entfaltet keine Rechtswirkungen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 552).

3.3. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Bescheid vom 02.08.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29.08.2023 wurde vom AMS irrtümlich als Vorlageantrag gewertet.

Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin aber erst am 04.09.2023 nachweislich zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags begann folglich erst mit dem 04.09.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 18.09.2023.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde tatsächlich kein Vorlageantrag gestellt. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 1 VwGVG ist es im Falle der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde der Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ohne einen solchen Vorlageantrag fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an jeder Berechtigung, über den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 zu entscheiden. Da ein Vorlageantrag nie gestellt wurde, ist der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 in Rechtskraft erwachsen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde tatsächlich kein Vorlageantrag gestellt. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ist es im Falle der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde der Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ohne einen solchen Vorlageantrag fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an jeder Berechtigung, über den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 zu entscheiden. Da ein Vorlageantrag nie gestellt wurde, ist der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 in Rechtskraft erwachsen.

Wenn das AMS - ohne Vorlageantrag - das mit dem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 enderledigte Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Befugnis zu, den gegenständlichen Fall zu entscheiden. Die bereits durch den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 endgültig und vollumfänglich erledigte Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen.

3.4. Der Beschwerdeführerin steht es frei binnen zwei Wochen ab Kenntnis von der (hier unverschuldet) versäumten Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG beim AMS zu stellen. Zugleich ist die versäumte Prozesshandlung (Vorlageantrag) gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 nachzuholen.3.4. Der Beschwerdeführerin steht es frei binnen zwei Wochen ab Kenntnis von der (hier unverschuldet) versäumten Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG beim AMS zu stellen. Zugleich ist die versäumte Prozesshandlung (Vorlageantrag) gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 29.08.2023 nachzuholen.

3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 4 leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 4, leg. cit. sieht vor – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist –, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Verhandlung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Verhandlung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unzulässigkeit der Beschwerde Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2277692.1.00

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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