TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/12 W256 2275675-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2023
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Entscheidungsdatum

12.10.2023

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art12
DSGVO Art16
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W256 2275675-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19. Juli 2023, Zl. D 124.0565/23 (2023-0.490.353), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19. Juli 2023, Zl. D 124.0565/23 (2023-0.490.353), zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.




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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

In ihrer (verbesserten) Beschwerde vom 18. März 2023 behauptet die beschwerdeführende Partei eine Verletzung in ihrem Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO durch das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Mit beilliegendem Fax vom 9. März 2023 habe sie die mitbeteiligte Partei dazu aufgefordert, ihren Geschlechtseintrag von „männlich“ auf „divers“ umzuändern. Dabei habe die beschwerdeführende Partei auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27. Februar 2023, VGW-101/007/15504/2022 verwiesen, mit welchem diese Änderung im Personenstandsregister angewiesen worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrem – ebenfalls vorgelegten – E-Mail vom 15. März 2023 der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass sie ihrem Antrag nicht entsprechen werde, weil dies technisch nicht möglich sei. In ihrer (verbesserten) Beschwerde vom 18. März 2023 behauptet die beschwerdeführende Partei eine Verletzung in ihrem Recht auf Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO durch das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Mit beilliegendem Fax vom 9. März 2023 habe sie die mitbeteiligte Partei dazu aufgefordert, ihren Geschlechtseintrag von „männlich“ auf „divers“ umzuändern. Dabei habe die beschwerdeführende Partei auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27. Februar 2023, VGW-101/007/15504/2022 verwiesen, mit welchem diese Änderung im Personenstandsregister angewiesen worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrem – ebenfalls vorgelegten – E-Mail vom 15. März 2023 der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass sie ihrem Antrag nicht entsprechen werde, weil dies technisch nicht möglich sei.

Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2023 sofern hier wesentlich aus, der Antrag der beschwerdeführenden Partei sei nochmals überprüft und festgestellt worden, dass diese – entgegen den Ausführungen im E-Mail vom 9. März 2023 – doch in keinem aktiven Kundenverhältnis (interner Status „ruhend“) zur mitbeteiligten Partei stehe. Die Daten von Personen, die in keinem aktiven Betreuungsverhältnis stünden, würden nach Abschluss des Geschäftsfalls gemäß den geltenden Aufbewahrungsfristen nach § 25 Abs. 9 AMSG bis zum Ablauf der jeweiligen Frist lediglich aufbewahrt werden. In Ermangelung weiterer Verarbeitungszwecke sei eine zusätzliche Verarbeitung, abgesehen von der Speicherung zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten, nicht vorgesehen. Sollte die beschwerdeführende Partei erneut in ein Kundenverhältnis eintreten und der Datensatz infolgedessen reaktiviert werden, so würde die Verarbeitung durch unterschiedliche Zwecke, wie beispielsweise Beratung und/oder Vermittlung, legitimiert werden. In solchen Fällen käme es zu keiner Verarbeitung, die über die reine Speicherung hinausgehe. Indem der Datensatz den internen Status "ruhend" annehme, erfülle er die Anforderungen einer Einschränkung gemäß Art. 18 Abs. 2 DSGVO.Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2023 sofern hier wesentlich aus, der Antrag der beschwerdeführenden Partei sei nochmals überprüft und festgestellt worden, dass diese – entgegen den Ausführungen im E-Mail vom 9. März 2023 – doch in keinem aktiven Kundenverhältnis (interner Status „ruhend“) zur mitbeteiligten Partei stehe. Die Daten von Personen, die in keinem aktiven Betreuungsverhältnis stünden, würden nach Abschluss des Geschäftsfalls gemäß den geltenden Aufbewahrungsfristen nach Paragraph 25, Absatz 9, AMSG bis zum Ablauf der jeweiligen Frist lediglich aufbewahrt werden. In Ermangelung weiterer Verarbeitungszwecke sei eine zusätzliche Verarbeitung, abgesehen von der Speicherung zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten, nicht vorgesehen. Sollte die beschwerdeführende Partei erneut in ein Kundenverhältnis eintreten und der Datensatz infolgedessen reaktiviert werden, so würde die Verarbeitung durch unterschiedliche Zwecke, wie beispielsweise Beratung und/oder Vermittlung, legitimiert werden. In solchen Fällen käme es zu keiner Verarbeitung, die über die reine Speicherung hinausgehe. Indem der Datensatz den internen Status "ruhend" annehme, erfülle er die Anforderungen einer Einschränkung gemäß Artikel 18, Absatz 2, DSGVO.

Die mitbeteiligte Partei habe bereits ein eigenes Projekt zur Unterstützung der Geschlechtervielfalt aufgesetzt. Aufgrund der Komplexität, Vielfalt und des fortgeschrittenen Alters der AMS IT-Systeme sei es notwendig, eine umfassende Erhebungs- und Analysephase durchzuführen, um einerseits die gewünschten Anforderungen zu erfüllen und andererseits mögliche negative Auswirkungen durch eine unüberlegte Implementierung zu vermeiden, die die Integrität beeinträchtigen könnten. Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass die betreffenden Applikationen einen integralen Bestandteil innerhalb der gesamten Applikationslandschaft der mitbeteiligten Partei bilden. Eventuelle Inkonsistenzen könnten die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der mitbeteiligten Partei erheblich beeinträchtigen. Das erkläre die lange und umfangreiche Erhebungs- und Analysephase. Die vorgesehene Einführung der Änderungen im Arbeitsmarktservice sei nun für Juni 2023 angesetzt.

Um den Wunsch der beschwerenden Partei dennoch zu erfüllen, sei der Antrag auf Berichtigung im Datensatz gespeichert und werde die Berichtigung manuell nach der geplanten Umstellung durchgeführt. Der Berichtigungsantrag sei am 09. März 2023 bei der mitbeteiligten Partei eingelangt. Gemäß Art. 12 Absatz 3 DSGVO hätte sie somit ohnedies bis Juni Zeit gehabt, um auf den Antrag zu reagieren. In Anbetracht der im Juni stattfindenden Implementierung wäre dies innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens problemlos umsetzbar gewesen.Um den Wunsch der beschwerenden Partei dennoch zu erfüllen, sei der Antrag auf Berichtigung im Datensatz gespeichert und werde die Berichtigung manuell nach der geplanten Umstellung durchgeführt. Der Berichtigungsantrag sei am 09. März 2023 bei der mitbeteiligten Partei eingelangt. Gemäß Artikel 12, Absatz 3 DSGVO hätte sie somit ohnedies bis Juni Zeit gehabt, um auf den Antrag zu reagieren. In Anbetracht der im Juni stattfindenden Implementierung wäre dies innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens problemlos umsetzbar gewesen.

Dazu führte die beschwerdeführende Partei in ihrem E-Mail vom 26. April 2023 aus, die mitbeteiligte Partei verarbeite über die beschwerdeführende Partei Daten und zwar auch wenn sie nicht als arbeitssuchend vorgemerkt sei. Sie könne sich – wie sie der mitbeteiligten Partei im beiliegenden E-Mail vom 15. März 2023 mitgeteilt hätte – im eAMS problemlos einloggen und sei dort – wie dem Anhang zu entnehmen sei – das falsche Geschlecht hinterlegt. Die mitbeteiligte Partei hätte bis Juni Zeit gehabt, auf den Antrag zu reagieren und zwar, wenn sie die beschwerdeführende Partei über eine Fristverlängerung informiert hätte. Stattdessen habe die mitbeteiligte Partei ihr aber mitgeteilt, dass sie dem Antrag nicht folgen werde. Insofern sei diese Frist nicht relevant. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei mehr als fünf Jahre Zeit gehabt, die erforderlichen Änderungen im System umzusetzen.

Über Ersuchen der belangten Behörde teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 mit Schreiben vom 2. Mai 2023 der belangten Behörde mit, dass gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 27. Februar 2023, VGW-101/007/15504/2022 eine ordentliche Revision erhoben, aufschiebende Wirkung jedoch nicht beantragt worden sei. Die Änderung des Geschlechtseintrages von “männlich” auf “divers” sei am 22. März 2023 im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) abgeändert worden.

Über nochmalige Aufforderung von Seiten der belangten Behörde teilte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 u.a. mit, dass nach nochmaliger Abstimmung mit dem Projektteam die Möglichkeit der Änderung der Geschlechtseintragung erst im Laufe des vierten Quartals verfügbar sein werde, wobei ab dem Juni 2023 die ersten Testvorbereitungen erfolgen würden. Eine Umsetzung zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht möglich und liefere nicht das von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Ergebnis.

Dazu führte die beschwerdeführende Partei in ihrer E-Mail vom 3. Juli 2023 aus, dass, auch wenn das DSG prinzipiell vorsehe, dass ein Mangel nachträglich behoben werden könne, es fraglich sei, ob das auch gelte, wenn das fast ein Jahr dauere und einen höchstsensiblen Bereich des Lebens betreffe. Die beschwerdeführende Partei halte ihre Anträge daher weiterhin aufrecht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-247/23 „hinsichtlich der Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Art. 16 DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrages in einem Register und ob die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten betreffend ihres Geschlechtes beantragt hat, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Antrages zu erbringen, gemäß § 38 AVG ausgesetzt“. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-247/23 „hinsichtlich der Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Artikel 16, DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrages in einem Register und ob die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten betreffend ihres Geschlechtes beantragt hat, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Antrages zu erbringen, gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt“.

Begründend führte die belangte Behörde aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die beschwerdeführende Partei dadurch im Recht auf Berichtigung verletzt habe, indem sie dem Antrag auf Berichtigung des Geschlechtes von „männlich“ auf „divers“ nicht entsprochen habe. Vorgelagert sei im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen sei. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliege. Zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei liege derzeit kein aktives Kundenverhältnis vor. Aus diesem Grund sei der interne Status auf ,,ruhend‘‘ gestellt. Die personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Partei würden derzeit nur für die Dauer der Aufbewahrungspflichten gespeichert, jedoch für keine anderen Zwecke (z.b. Beratung und Vermittlung) verarbeitet. Dem Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 9. März 2023 sei die mitbeteiligte Partei in Ermangelung der derzeitigen technischen Möglichkeiten nicht nachgekommen. Die mitbeteiligte Partei beabsichtige eine Änderung des Systems. Dies sei für den Herbst 2023 geplant. Die Änderung des Geschlechtseintrages werde im Laufe des vierten Quartals 2023 möglich sein. Am 18. April 2023 sei beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichts eingebracht worden. Gegenstand und relevanter Sachverhalt des Rechtsstreits sei, dass eine betroffene Person unter Berufung auf Art. 16 DSGVO die Berichtigung ihres in einem Register angegebenen Geschlechts bei einer Behörde zu männlich und die Änderung ihres Vornamens beantragt habe. Dies sei von der Behörde jedoch mit Bescheid verweigert worden, woraufhin die betroffene Person Klage beim Gericht und dieses wiederum folgende Fragen beim EuGH eingebracht habe:Begründend führte die belangte Behörde aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die mitbeteiligte Partei die beschwerdeführende Partei dadurch im Recht auf Berichtigung verletzt habe, indem sie dem Antrag auf Berichtigung des Geschlechtes von „männlich“ auf „divers“ nicht entsprochen habe. Vorgelagert sei im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen sei. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliege. Zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei liege derzeit kein aktives Kundenverhältnis vor. Aus diesem Grund sei der interne Status auf ,,ruhend‘‘ gestellt. Die personenbezogenen Daten der beschwerdeführenden Partei würden derzeit nur für die Dauer der Aufbewahrungspflichten gespeichert, jedoch für keine anderen Zwecke (z.b. Beratung und Vermittlung) verarbeitet. Dem Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 9. März 2023 sei die mitbeteiligte Partei in Ermangelung der derzeitigen technischen Möglichkeiten nicht nachgekommen. Die mitbeteiligte Partei beabsichtige eine Änderung des Systems. Dies sei für den Herbst 2023 geplant. Die Änderung des Geschlechtseintrages werde im Laufe des vierten Quartals 2023 möglich sein. Am 18. April 2023 sei beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichts eingebracht worden. Gegenstand und relevanter Sachverhalt des Rechtsstreits sei, dass eine betroffene Person unter Berufung auf Artikel 16, DSGVO die Berichtigung ihres in einem Register angegebenen Geschlechts bei einer Behörde zu männlich und die Änderung ihres Vornamens beantragt habe. Dies sei von der Behörde jedoch mit Bescheid verweigert worden, woraufhin die betroffene Person Klage beim Gericht und dieses wiederum folgende Fragen beim EuGH eingebracht habe:

„1. Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?„1. Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Artikel 5, Absatz eins, Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?

3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?“3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?“

Ausgehend von dem, von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten verfahrensgegenständlichen Beschwerdegegenstand Recht auf Berichtigung der Geschlechtsidentität gemäß Art. 16 DSGVO kommt den, an den EuGH herangetragenen Vorlagefragen auch für die Behandlung dieses Verfahrens eine entscheidende Bedeutung zu. Dies betreffe einerseits die allgemeine unionsrechtliche Interpretation von Art. 16 DSGVO in Bezug auf Abänderungen des Geschlechtseintrages einer betroffenen Person, andererseits insbesondere die Vorlagefrage 2 und die etwaige daraus resultierende Beantwortung der Vorlagefrage 3.Ausgehend von dem, von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten verfahrensgegenständlichen Beschwerdegegenstand Recht auf Berichtigung der Geschlechtsidentität gemäß Artikel 16, DSGVO kommt den, an den EuGH herangetragenen Vorlagefragen auch für die Behandlung dieses Verfahrens eine entscheidende Bedeutung zu. Dies betreffe einerseits die allgemeine unionsrechtliche Interpretation von Artikel 16, DSGVO in Bezug auf Abänderungen des Geschlechtseintrages einer betroffenen Person, andererseits insbesondere die Vorlagefrage 2 und die etwaige daraus resultierende Beantwortung der Vorlagefrage 3.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren sei mit dem gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar und daher nicht verfahrensrelevant. Das Vorabentscheidungsverfahren betreffe eine Änderung einer Eintragung in einem staatlichen Register unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Diagnose „Transsexualismus“ ohne Beleg einer „Geschlechtsumwandlung“. Es sei jedoch nicht Aufgabe der belangten Behörde, über den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zu entscheiden. Der Geschlechtseintrag der beschwerdeführenden Partei im Personenstandsregister sei bereits geändert worden. Die gegenständliche Beschwerde beziehe sich hingegen darauf, dass die mitbeteiligte Partei sich geweigert habe, diese Änderung in ihrer Datenbank umzusetzen, sodass sie unrichtige personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Partei verarbeite. Zudem habe die beschwerdeführende Partei ein öffentliches Dokument als Nachweis der Begründung der Änderung vorgelegt, beziehungsweise wurde amtswegig recherchiert, welcher Geschlechtseintrag im Personenstandsregister aktuell sei. Die Frage der Nachweispflicht für eine Änderung eines Eintrags in einem staatlichen Register stelle sich im gegenständlichen Verfahren nicht. Die DSGVO sehe für Anträge, deren Komplexität oder deren Umfang über das übliche Maß hinausgehen eine Fristverlängerung auf insgesamt drei Monate vor. Die mitbeteiligte Partei hätte sohin bis Juni Zeit gehabt, den Antrag umzusetzen, jedoch nur, wenn sie die beschwerdeführende Partei über eine solche Fristverlängerung auch informiert hätte. Stattdessen habe sie der beschwerdeführenden Partei jedoch mitgeteilt, dass sie dem Antrag nicht folgen werde. Im Übrigen sei schon seit 2018 klar gewesen, dass es möglich sein müsse, andere Einträge als „männlich” und „weiblich” eintragen zu können.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der gleichzeitig erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, die Sachverhalte des gegenständlichen Verfahrens und des Vorabentscheidungsverfahrens seien zwar teilweise unterschiedlich, es gehe jedoch in beiden Fällen um die Auslegung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, die für das gegenständliche Verfahren von essenzieller und gesonderter Bedeutung sei. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187-11. Für eine Aussetzung gemäß § 38 AVG genüge es bereits, wenn beim EuGH eine Rechtsfrage anhängig gemacht worden sei, die jener im ausgesetzten Verfahren „(bloß) ähnlich“ sei, weil sie „inhaltlich im Wesentlichen gleiche“ Bestimmungen betreffe (VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sei daher notwendig. Das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten.Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In der gleichzeitig erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, die Sachverhalte des gegenständlichen Verfahrens und des Vorabentscheidungsverfahrens seien zwar teilweise unterschiedlich, es gehe jedoch in beiden Fällen um die Auslegung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO, die für das gegenständliche Verfahren von essenzieller und gesonderter Bedeutung sei. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187-11. Für eine Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG genüge es bereits, wenn beim EuGH eine Rechtsfrage anhängig gemacht worden sei, die jener im ausgesetzten Verfahren „(bloß) ähnlich“ sei, weil sie „inhaltlich im Wesentlichen gleiche“ Bestimmungen betreffe (VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sei daher notwendig. Das Beschwerdevorbringen werde zur Gänze bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ersuchte mit Fax vom 09. März 2023 die mitbeteiligte Parteium Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Art. 16 DSGVO, nämlich zur Änderung des Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“.Die beschwerdeführende Partei ersuchte mit Fax vom 09. März 2023 die mitbeteiligte Parteium Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Artikel 16, DSGVO, nämlich zur Änderung des Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“.

Mit E-Mail vom 15. März 2023 teilte die mitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Partei Folgendes mit:

„Guten Tag,

auf Ihre Fax-Anfrage vom 9. März 2023 betreffend die Änderung Ihres Geschlechtseintrages teilen wir Ihnen mit, dass wir derzeit an der Implementierung nichtbinärer Geschlechtsidentitäten in unseren Kernprozessen arbeiten. Aufgrund der rechtlichen und technischen Komplexität wird die Umsetzung in der EDV aber noch einige Monate in Anspruch nehmen. Da Sie derzeit nicht beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorgemerkt sind, erfolgt auch keine über die bloße Speicherung hinausgehende Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Sollten Sie sich in nächster Zeit beim AMS zur Arbeitssuche vormerken lassen, informieren Sie einfach ihre_n Berater_in über die entsprechende Änderung, sodass Sie im persönlichen Kontakt korrekt angesprochen werden.“

Dazu antwortete die beschwerdeführende Partei der mitbeteiligten Partei in ihrem E-Mail vom 15. März 2023 Folgendes [um Rechtschreibfehler bereinigt]:

„Ich bin zwar nicht beim AMS vorgemerkt, das AMS verarbeitet (speichert) trotzdem Daten über mich (z.B. die aus dem eAMS), welche zu ändern sind. Sie hatten außerdem mehr als fünf Jahre Zeit, Lösungen für diese Änderung zu implementieren. Wie gesagt, mache ich, sollte die Änderung nicht durchgeführt werden, eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit a DSGVO geltend. Bitte informieren Sie mich über die erfolgte Einschränkung.“„Ich bin zwar nicht beim AMS vorgemerkt, das AMS verarbeitet (speichert) trotzdem Daten über mich (z.B. die aus dem eAMS), welche zu ändern sind. Sie hatten außerdem mehr als fünf Jahre Zeit, Lösungen für diese Änderung zu implementieren. Wie gesagt, mache ich, sollte die Änderung nicht durchgeführt werden, eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, Absatz eins, Litera a, DSGVO geltend. Bitte informieren Sie mich über die erfolgte Einschränkung.“

Die beschwerdeführende Partei erhob am 18. März 2023 bei der belangten Behörde Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei wegen Nichterfüllung ihres Antrages vom 9. März 2023. Die beschwerdeführende Partei erhob am 18. März 2023 bei der belangten Behörde Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei wegen Nichterfüllung ihres Antrages vom 9. März 2023.

Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2023 aus, dass die beschwerdeführende Partei – entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei im E-Mail vom 9. März 2023 – doch in keinem aktiven Kundenverhältnis zur mitbeteiligten Partei stehe und insofern ihre Daten lediglich gemäß den geltenden Aufbewahrungsfristen nach § 25 Abs. 9 AMSG bis zum Ablauf der jeweiligen Frist aufbewahrt werden. In solchen Fällen käme es zu keiner Verarbeitung, die über die reine Speicherung hinausgehe. Indem der Datensatz den internen Status "ruhend" annehme, erfülle er die Anforderungen einer Einschränkung gemäß Art. 18 Abs. 2 DSGVO. Auch wies die mitbeteiligte Partei nochmals darauf hin, dass sie an der Umsetzung des Antrages arbeite, dies jedoch technisch Zeit in Anspruch nehme. Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2023 aus, dass die beschwerdeführende Partei – entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei im E-Mail vom 9. März 2023 – doch in keinem aktiven Kundenverhältnis zur mitbeteiligten Partei stehe und insofern ihre Daten lediglich gemäß den geltenden Aufbewahrungsfristen nach Paragraph 25, Absatz 9, AMSG bis zum Ablauf der jeweiligen Frist aufbewahrt werden. In solchen Fällen käme es zu keiner Verarbeitung, die über die reine Speicherung hinausgehe. Indem der Datensatz den internen Status "ruhend" annehme, erfülle er die Anforderungen einer Einschränkung gemäß Artikel 18, Absatz 2, DSGVO. Auch wies die mitbeteiligte Partei nochmals darauf hin, dass sie an der Umsetzung des Antrages arbeite, dies jedoch technisch Zeit in Anspruch nehme.

Am 18.04.2023 wurde beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichts zu folgenden Fragen eingebracht:

„1. Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?„1. Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die Behörde, die nach dem mitgliedstaatlichen Recht die Register führt, im Hinblick auf die Ausübung der Rechte der betroffenen Person verpflichtet ist, von ihr registrierte personenbezogene Daten betreffend das Geschlecht dieser Person zu berichtigen, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher nicht dem in Artikel 5, Absatz eins, Buchst. d DSGVO niedergelegten Grundsatz der Richtigkeit entsprechen?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die Person, die die Berichtigung von Daten betreffend ihr Geschlecht beantragt, verpflichtet ist, Nachweise zur Begründung ihres Berichtigungsantrags vorzulegen?

3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 16 DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?“3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Artikel 16, DSGVO dahin auszulegen, dass die antragstellende Person nachweisen muss, dass sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat?“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt, dem Vorbringen der Parteien und den von ihnen vorgelegten Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. z.B. VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nach Paragraph 38, AVG dem Gesetz, im Fall von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist vergleiche z.B. VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/0316).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des Paragraph 38, AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2019/02/0017).

Dem beim EuGH zu C-247/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren liegt eine Verweigerung einer Behörde auf Berichtigung eines Geschlechtseintrags nach Art 16 DSGVO und daraus resultierend die Frage zugrunde, ob eine Behörde nach Art 16 DSGVO verpflichtet ist, den Geschlechtseintrag einer betroffenen Person in einem Register auf Antrag zu ändern, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher unrichtig sind und inwiefern dies von der betroffenen Person nachzuweisen ist. Dem beim EuGH zu C-247/23 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren liegt eine Verweigerung einer Behörde auf Berichtigung eines Geschlechtseintrags nach Artikel 16, DSGVO und daraus resultierend die Frage zugrunde, ob eine Behörde nach Artikel 16, DSGVO verpflichtet ist, den Geschlechtseintrag einer betroffenen Person in einem Register auf Antrag zu ändern, wenn sich diese Daten seit ihrer Eintragung in das Register geändert haben und daher unrichtig sind und inwiefern dies von der betroffenen Person nachzuweisen ist.

Dem gegenständlichen, von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzten Verfahren liegt zwar ebenfalls ein auf Art 16 DSGVO gestützter Antrag auf Berichtigung eines Geschlechtseintrags zugrunde. Anders als im Verfahren vor dem EuGH hat sich die hier verantwortliche mitbeteiligte Partei aber in ihrer E-Mail vom 15. März 2023 nicht geweigert, diesem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 9. März 2023 nachzukommen, sondern führte diese vielmehr aus, sie arbeite an der technischen Umsetzung des Antrages, welche aufgrund der rechtlichen und technischen Komplexität jedoch noch einige Monate in Anspruch nehmen werde. Dass sie diesem Antrag auf Berichtigung nach technischer Umsetzung nicht nachkommen werde, ist auch im Verfahren vor der belangten Behörde nicht hervorgekommen. Dem gegenständlichen, von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzten Verfahren liegt zwar ebenfalls ein auf Artikel 16, DSGVO gestützter Antrag auf Berichtigung eines Geschlechtseintrags zugrunde. Anders als im Verfahren vor dem EuGH hat sich die hier verantwortliche mitbeteiligte Partei aber in ihrer E-Mail vom 15. März 2023 nicht geweigert, diesem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 9. März 2023 nachzukommen, sondern führte diese vielmehr aus, sie arbeite an der technischen Umsetzung des Antrages, welche aufgrund der rechtlichen und technischen Komplexität jedoch noch einige Monate in Anspruch nehmen werde. Dass sie diesem Antrag auf Berichtigung nach technischer Umsetzung nicht nachkommen werde, ist auch im Verfahren vor der belangten Behörde nicht hervorgekommen.

Nach Art 16 2. Satz DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Der die diesbezüglichen Modalitäten festlegende Art 12 DSGVO hält in seinem Absatz 3 dazu näher fest, dass der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen hat. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Nach Artikel 16, 2. Satz DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Der die diesbezüglichen Modalitäten festlegende Artikel 12, DSGVO hält in seinem Absatz 3 dazu näher fest, dass der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen hat. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

Im vorliegenden Verfahren hat die mitbeteiligte Partei auf den Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Partei innerhalb eines Monats reagiert und ihr darin entsprechend Art. 12 Abs. 3 DSGVO auch mitgeteilt, dass die begehrte Berichtigung aufgrund der technischen Komplexität längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Im vorliegenden Verfahren hat die mitbeteiligte Partei auf den Berichtigungsantrag der beschwerdeführenden Partei innerhalb eines Monats reagiert und ihr darin entsprechend Artikel 12, Absatz 3, DSGVO auch mitgeteilt, dass die begehrte Berichtigung aufgrund der technischen Komplexität längere Zeit in Anspruch nehmen werde.

Damit ist im vorliegenden Verfahren aber gar nicht die – im Vorabentscheidungsverfahren anhängige – Frage der Zulässigkeit der Verweigerung bzw. der Verpflichtung einer Berichtigung nach Art. 16 DSGVO einschlägig, sondern ist hier vielmehr allein zu beurteilen, ob die mitbeteiligte Partei zu Recht eine zeitverzögerte Umsetzung der Berichtigung nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO geltend machen durfte. Damit ist im vorliegenden Verfahren aber gar nicht die – im Vorabentscheidungsverfahren anhängige – Frage der Zulässigkeit der Verweigerung bzw. der Verpflichtung einer Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO einschlägig, sondern ist hier vielmehr allein zu beurteilen, ob die mitbeteiligte Partei zu Recht eine zeitverzögerte Umsetzung der Berichtigung nach Artikel 12, Absatz 3, DSGVO geltend machen durfte.

Insofern ist nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren eine notwendige Grundlage für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde zu klärenden Hauptfrage, nämlich der Frage, ob sich die mitbeteiligte Partei auf Art 12 Abs. 3 XXXX DSGVO stützen durfte, ist. Aus einer Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren wäre für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da die zu beantwortende Rechtsfrage unbeantwortet bleiben würde.Insofern ist nicht davon auszugehen, dass eine Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren eine notwendige Grundlage für die Beantwortung der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde zu klärenden Hauptfrage, nämlich der Frage, ob sich die mitbeteiligte Partei auf Artikel 12, Absatz 3, römisch 40 DSGVO stützen durfte, ist. Aus einer Entscheidung des EuGH im zitierten Vorabentscheidungsverfahren wäre für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen, da die zu beantwortende Rechtsfrage unbeantwortet bleiben würde.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 267 AEUV) darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts in eigener Verantwortung lösen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. ua., C-283/81, EU:C:1982:335, und EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 ff).Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Artikel 267, AEUV) darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts in eigener Verantwortung lösen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt vergleiche EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. ua., C-283/81, EU:C:1982:335, und EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 ff).

In Bezug auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187, mit der ein Verfahren aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt wurde, ist auszuführen, dass es dabei sowohl im Verfahren vor dem VwGH als auch in dem Vorabentscheidungsverfahren um die auf Art. 83 DSGVO bezogene Rechtsfrage ging, ob ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen eine juristische Person geführt werden kann, oder ob es die Zurechnung zu einer natürlichen Person bedarf. In beiden Verfahren war also grundsätzlich dieselbe Rechtsfrage gegenständlich. In Bezug auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.02.2022, Ra 2020/04/0187, mit der ein Verfahren aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt wurde, ist auszuführen, dass es dabei sowohl im Verfahren vor dem VwGH als auch in dem Vorabentscheidungsverfahren um die auf Artikel 83, DSGVO bezogene Rechtsfrage ging, ob ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen eine juristische Person geführt werden kann, oder ob es die Zurechnung zu einer natürlichen Person bedarf. In beiden Verfahren war also grundsätzlich dieselbe Rechtsfrage gegenständlich.

Auch die von der belangten Behörde erwähnte Entscheidung des VwGH vom 19.09.2001, 2001/16/0439, tut im gegenständlichen Fall nichts zur Sache, da diese Entscheidung sich auf das in zwei landesrechtlichen Abgabenbestimmungen normierte sogenannte „Bereicherungsverbot“ bezog, das in beiden Bestimmungen inhaltlich im Wesentlichen gleich geregelt war. Es lag demnach eindeutig ein vergleichbarer Fall und in der Folge eine präjudizielle Vorfrage vor – nicht nur bezüglich der europarechtlichen Norm, sondern auch hinsichtlich der an den EuGH gerichteten Fragen.

Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG reicht es zwar aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist – ob nun aber eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis des vorzitierten Erkenntnisses ist, ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG reicht es zwar aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist – ob nun aber eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis des vorzitierten Erkenntnisses ist, ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).

Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Art 12 Abs. 3 DSGVO für eine zeitverzögerte Umsetzung der begehrten Berichtigung vorgelegen sind. In Bezug auf diese Rechtsfrage ist eine Klärung durch eine Entscheidung des EuGH im herangezogenen Vorabentscheidungsverfahren jedoch nicht zu erwarten. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO für eine zeitverzögerte Umsetzung der begehrten Berichtigung vorgelegen sind. In Bezug auf diese Rechtsfrage ist eine Klärung durch eine Entscheidung des EuGH im herangezogenen Vorabentscheidungsverfahren jedoch nicht zu erwarten.

Im gegenständlichen Verfahren liegen somit nicht, wie von der belangten Behörde vorgebracht, zwei „gleich gelagerte“ bzw. „ähnliche“ Fälle vor, da die einzige Parallele zwischen den beiden Verfahren darin besteht, dass beiden ein auf Art. 16 DSGVO gestützter Antrag in Zusammenhang mit der Berichtigung eines Geschlechtseintrags zugrunde liegt. Davon abgesehen unterscheiden sich die beiden Verfahren jedoch grundlegend – insbesondere hinsichtlich der zu beurteilenden Rechtsfrage – voneinander, sodass das Vorliegen einer die Aussetzung rechtfertigenden Vorfrage zu verneinen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegen somit nicht, wie von der belangten Behörde vorgebracht, zwei „gleich gelagerte“ bzw. „ähnliche“ Fälle vor, da die einzige Parallele zwischen den beiden Verfahren darin besteht, dass beiden ein auf Artikel 16, DSGVO gestützter Antrag in Zusammenhang mit der Berichtigung eines Geschlechtseintrags zugrunde liegt. Davon abgesehen unterscheiden sich die beiden Verfahren jedoch grundlegend – insbesondere hinsichtlich der zu beurteilenden Rechtsfrage – voneinander, sodass das Vorliegen einer die Aussetzung rechtfertigenden Vorfrage zu verneinen ist.

Da der von der belangten Behörde angenommene Aussetzungsgrund somit nicht besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Berichtigungsantrag Bescheidbehebung Datenberichtigung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung ersatzlose Behebung EuGH personenbezogene Daten Verzögerung Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W256.2275675.1.00

Im RIS seit

19.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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