TE Vwgh Beschluss 1991/2/19 90/11/0187

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AHG 1949 §11;
AVG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §28 Abs2;
WehrG 1990 §36 Abs2;
WehrG 1990 §39 Abs1;
WehrG 1990 §39 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. August 1990, Zl. 570.133/15-2.2/90, betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer leistete vom 2. Juli 1990 an den Grundwehrdienst. Mit dem im Instenzenzug ergangenen Bescheid vom 21. August 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1990 auf vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen gemäß § 39 Abs. 5 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen. Dagegen richtet sich die am 8. Oktober 1990 erhobene (zur Post gegebene) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Nach Abschluß des Vorverfahrens und nach Mitteilung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1990 abgerüstet habe, wurde ihm mit Berichterverfügung vom 10. Jänner 1991 die vorläufige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt, daß er durch den angefochtenen Bescheid nach dem 31. Dezember 1990 in dem Recht auf vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst nicht mehr verletzt sein könne; die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers keine Auswirkungen. Er wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

In seiner "Mitteilung" vom 1. Februar 1991 führte er aus, daß er am 10. Oktober 1990 einen weiteren Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst gestellt habe. Dieser Antrag sei vom zuständigen Militärkommando wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden; die dagegen erhobene Berufung sei bei der belangten Behörde anhängig. Es sei zu erwarten, daß er auch Einberufungen zu Truppenübungen nicht werde Folge leisten können. Sollte der angefochtene Bescheid behoben werden, so würde keine entschiedene Sache mehr vorliegen und müsse die belangte Behörde über das neue Vorbringen "auf alle Fälle entscheiden".

Der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Verweigerung der vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Präsenzdienst, in dem er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung befand, also aus dem Grundwehrdienst. Es wird mit diesem Bescheid keine Absprache über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung künftiger Truppenübungen getroffen. Abgesehen davon, daß zufolge § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 eine vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst in Form von Truppenübungen nur als ex-lege-Folge der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. und nicht auf Grund eines selbständigen konstitutiven Bescheides in Betracht kommt, hat der Beschwerdeführer der Aktenlage nach keinen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gestellt, über den die Erstbehörde entschieden hätte und der damit Sache der Berufungsentscheidung der belangten Behörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG hätte sein können. Schließlich hätte auch ein dem Begehren des Beschwerdeführers auf vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst stattgebender Bescheid nicht die Wirkung, daß der Beschwerdeführer in Zukunft keine Truppenübungen zu leisten hätte.

Soweit der Beschwerdeführer abschließend darauf hinweist, daß "Auswirkungen einer Entscheidung des VwGH im Hinblick auf das Amtshaftungsgesetz nicht absolut ausgeschlossen" seien, ist ihm zu erwidern, daß im Wege der Amtshaftung gegen den Bund zu erhebende Ansprüche nichts an der fehlenden Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten (noch) verletzt zu sein, zu ändern vermögen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 88/11/0002). Die Verweigerung einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 des Amtshaftungsgesetzes zu stellen, weil ein diesbezügliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegt.

Die in der Verfügung vom 10. Jänner 1991 geäußerte vorläufige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist zutreffend. Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Grundwehrdienst am 31. Dezember 1990 ist für ihn die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, weggefallen. Das hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erklärung der Beschwerde für gegenstandslos und zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu führen, wobei ein Zuspruch von Aufwandersatz bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Dieser Beschluß wurde in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gefaßt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110187.X00

Im RIS seit

19.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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