Entscheidungsdatum
12.10.2023Norm
BBG §42Spruch
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W200 2277957-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 28.08.2023, Zl. 44193981200129, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 28.08.2023, Zl. 44193981200129, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit August 2015 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Am 15.03.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in dem Behindertenpass.
Das dazu eingeholte psychiatrische Gutachten vom 20.07.2023 ergab nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 von 100.
Im gewährten Parteiengehör rügte der Beschwerdeführer, dass ihm auch die Zusatzeintragung betreffend Fahrpreisermäßigung zustehen würde. Dafür sei die 70%ige Behinderung Voraussetzung.
Dem Beschwerdeführer wurde am 07.08.2023 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt.
Am 09.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ in den Behindertenpass. Begründend verwies er auf § 48 Z 3 Bundesbehindertengesetz (BBG). Er beziehe eine Berufsunfähigkeitspension. Am 09.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ in den Behindertenpass. Begründend verwies er auf Paragraph 48, Ziffer 3, Bundesbehindertengesetz (BBG). Er beziehe eine Berufsunfähigkeitspension.
In einer weiteren Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass § 48 Z 3 BBG so zu lesen sei, dass das Wort „Versehrtenrente“ im normalen deutschen Sprachgebrauch zu lesen sei. Damit bedeute Versehrter so viel wie Behinderter und Rente so viel wie Pension. Er beziehe seit 10 Jahren eine Berufsunfähigkeitspension und sei in Pension, da er behindert sei. Auch bei Kulturveranstaltungen und Internet werde der Begriff Versehrter gleichgesetzt mit Behinderter.In einer weiteren Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass Paragraph 48, Ziffer 3, BBG so zu lesen sei, dass das Wort „Versehrtenrente“ im normalen deutschen Sprachgebrauch zu lesen sei. Damit bedeute Versehrter so viel wie Behinderter und Rente so viel wie Pension. Er beziehe seit 10 Jahren eine Berufsunfähigkeitspension und sei in Pension, da er behindert sei. Auch bei Kulturveranstaltungen und Internet werde der Begriff Versehrter gleichgesetzt mit Behinderter.
Mit Bescheid vom 28.08.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf § 48 BBG verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht erfülle.Mit Bescheid vom 28.08.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf Paragraph 48, BBG verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht erfülle.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das in der Stellungnahme getätigte das Vorbringen wiederholt: Seiner Ansicht nach sei eine Versehrtenrente gleichbedeutend einer Behindertenpension. Würde dies nicht der ständigen Judikatur entsprechen, so sei die ständige Judikatur zu ändern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde am 07.08.2023 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 Prozent samt der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Berufsunfähigkeitspension.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Versehrtenrente iSd ASVG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 48 BBG besagt: Paragraph 48, BBG besagt:
Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:
1. Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;
2. Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
3. Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;
4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, und dem Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
5. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%.5. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, ab einem Grad der Behinderung von 70%.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Z. 3 leg. cit. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Ziffer 3, leg. cit.
Gemäß § 203 ASVG besteht ein Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.Gemäß Paragraph 203, ASVG besteht ein Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Berufsunfähigkeitspension, jedoch keine Versehrtenrente, da er weder einen Arbeitsunfall oder noch eine Berufskrankheit erlitten hat.
Da die Voraussetzungen des § 48 BBG nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 48, BBG nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).
Der Sachverhalt ist völlig geklärt, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass Berufsunfähigkeitspension Ermäßigung Fahrtkosten Versehrtenrente VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2277957.1.00Im RIS seit
08.11.2023Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023