TE Bvwg Beschluss 2023/10/12 W141 2273852-1

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Entscheidungsdatum

12.10.2023

Norm

BBG §40
BBG §41 Abs3
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W141 2273852-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , gegen den Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 02.06.2023, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 02.06.2023, OB: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG idgF in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin hat am 13.12.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage von medizinischen Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.

2.       Mit Schreiben vom 02.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin gem. § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von 2 Wochen zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. 2. Mit Schreiben vom 02.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von 2 Wochen zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen.

2.1.    Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.05.2023, führte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Stellungnahme im Wesentlichen an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung, bei welcher ihr ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH zugesprochen wurde, nicht gebessert, sondern sogar verschlechtert habe. Zudem sei die Tangierung der Nervenwurzeln und die Depression im neuen Gutachten gar nicht berücksichtigt worden.

2.2.    Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde eine schriftliche Stellungnahme vom 01.06.2023 der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Darin führte diese im Wesentlichen aus, dass sie auf Basis der Befunde und des Gangbildes eine Einschätzung vorgenommen habe, da eine körperliche Untersuchung zur Feststellung der Funktionseinschränkungen von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden sei und rezente fachärztliche Befunde nicht vorliegen würden. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten.

3.       Mit Schreiben vom 02.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.1.    Gegen den Behindertenpass wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 15.06.2023 Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit der Abweisung des Antrages nicht einverstanden sei. Als Begründung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass sich der Grad der Behinderung von 70 vH auf 50 vH vermindert habe, obwohl sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe.

4.       Mit Schreiben vom 20.06.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4.1.    Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie und Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, veranlasst.

4.2.    Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie für den 12.09.2023 geladen. Dieser Ladung ist die Beschwerdeführerin laut telefonischer Mitteilung des Sachverständigen nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat keine Bestätigungen für das Vorliegen triftiger Gründe vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Nichtvorlage von aktuellen medizinischen Beweismitteln ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und eines Arztes für Allgemeinmedizin notwendig. Der diesbezüglichen Ladung für die neurologisch/psychiatrische Untersuchung am 12.09.2023 ist die Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

In der Ladung vom 04.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass das Nichterscheinen zum Untersuchungstermin unverzüglich, jedenfalls vor dem Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben ist und das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen sieben Tagen dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist.

Die Ladung vom 04.08.2023 wurde nach einem vorangegangenen erfolglosen Zustellversuch am 09.08.2023 ab dem 10.08.2023 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post zur Abholung bereitgehalten und wurde eine entsprechende Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Mit E-Mail vom 10.08.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die vorgeschriebenen Untersuchungstermine auf den 12.09.2023 zu legen, da sie nicht zweimal anreisen wolle.

Die Beschwerdeführerin ersuchte im Telefonat am 14.08.2023 um Verschiebung der Untersuchungstermine auf November, da sie im September und Oktober sehr viele Arzttermine habe.

Im Telefonat vom 18.08.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 12.09.2023 einen Arzttermin habe. Sie wurde aufgefordert, eine Bestätigung zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin übermittelte lediglich einen Arztbrief betreffend Ordination vom 20.09.2023, eine Bestätigung für den 12.09.2023 konnte sie nicht vorlegen.

Die Beschwerdeführerin hat einen triftigen Grund für den versäumten Untersuchungstermin sohin nicht schriftlich belegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem mit Stichtag 22.06.2023 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Die Feststellungen zu Zustellversuch und Hinterlegung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein.

Die Feststellung zu den Kontakten der BF und den vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus den im Akt einliegenden entsprechenden Aktenstücken.

Dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungstermin am 12.09.2023 nicht erschienen ist, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 12.09.2023 betreffend Rückmeldung des Sachverständigen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Da die Ladung nach einem Zustellversuch am 09.08.2023 ab dem 10.08.2023 zur Abholung bereitgehalten wurde und die BF hierüber auch durch eine Benachrichtigung in der Abgabeeinrichtung informiert wurde, ist die Ladung vom 04.08.2023 zugestellt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin via E-Mail und telefonisch um Verschiebung der Termine ersuchte. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Ladung auf die Folgen des Nichterscheinens ausdrücklich hingewiesen, sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie das Vorliegen eines triftigen Grundes binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen hat.

Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne triftigen Grund nicht nach. Sie konnte, trotz Aufforderung, keine Bestätigung für einen Arzttermin am 12.09.2023 vorlegen.

Die Anweisung im hg. Schreiben vom 04.08.2023, wonach eine Terminverhinderung dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist, blieb von der Beschwerdeführerin unbeachtet. Zwar informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über einen Arzttermin an diesem Tag, doch erfolgte eine Bescheinigung über dessen Vorliegen nicht.

Die Vorladung zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgte zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung bzw. zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens.

Die Sachverhaltsermittlung erfolgt grundsätzlich nicht nur amtswegig im Wege des Gerichtes unter Mitwirkung von Sachverständigen, sondern ist auch einer Partei die Pflicht zur Mitwirkung auferlegt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die im Rahmen der zur Aufklärung eines Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtete Partei unverzüglich bekanntgibt, wenn der Fall eintritt, dass die Partei am Erscheinen zum vorgeschriebenen Termin verhindert ist oder allenfalls nach dem Verstreichen des Termins Kontakt zum Bundesverwaltungsgericht sucht, um eine Entschuldigung unter Bekanntgabe der Gründe des Fernbleibens vorzutragen. Das Vorliegen eines triftigen Grundes muss vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar sein, weshalb die Partei diesen auch entsprechend zu belegen hat.

Da die Beschwerdeführerin ohne Bescheinigung eines triftigen Grundes der schriftlichen Aufforderung vom 04.08.2023 zum Erscheinen zu einer zumutbaren fachärztlichen Untersuchung am 12.09.2023 keine Folge leistete, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung Ladungen Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2273852.1.00

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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