TE Bvwg Beschluss 2023/10/12 W134 2225864-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2023
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Entscheidungsdatum

12.10.2023

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W134 2225864-1/11E

W134 2225864-2/48E

BESCHLUSS


Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER betreffend das Vergabeverfahren „Kombiniertes Röntgenmess-Komplettsystem (Röntgenvollschutzgerät)“ der Auftraggeberin Medizinische Universität Graz, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund der Anträge der XXXX vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz, vom 27.11.2019, folgende Beschlüsse:
, Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER betreffend das Vergabeverfahren „Kombiniertes Röntgenmess-Komplettsystem (Röntgenvollschutzgerät)“ der Auftraggeberin Medizinische Universität Graz, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund der Anträge der römisch 40 vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz, vom 27.11.2019, folgende Beschlüsse:

A)

I. Aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrages wird das Feststellungsverfahren eingestellt. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrages wird das Feststellungsverfahren eingestellt.

II. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt.römisch zwei. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit dem Schreiben vom 27.11.2019 begehrte die Antragstellerin unter anderem die Feststellung, dass die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung „Kombiniertes Röntgenmess-Komplettsystem (Röntgenvollschutzgerät)“ durch die MedUni Graz wegen Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2018 rechtswidrig war und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2020, GZ W134 2225864-1/4E und W134 2225864-2/25E wurde unter anderem der Feststellungsantrag und der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren abgewiesen.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2023, Ra 2020/04/0027-8, wurden die Spruchpunkte 1) A I (Abweisung des Feststellungsantrags) und 2) A (Abweisung des Gebührenersatzantrages) des Erkenntnisses des BVwG vom 08.01.2020, GZ W134 2225864-1/4E und W134 2225864-2/25E wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2023, Ra 2020/04/0027-8, wurden die Spruchpunkte 1) A römisch eins (Abweisung des Feststellungsantrags) und 2) A (Abweisung des Gebührenersatzantrages) des Erkenntnisses des BVwG vom 08.01.2020, GZ W134 2225864-1/4E und W134 2225864-2/25E wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Am 20.09.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 05.10.2023 zog diese den Feststellungsantrag samt allen verfahrensgegenständlichen Anträgen zurück.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem unstrittigen Parteienvorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.


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Zu Spruchpunkt A) Feststellungsantrag/Gebührenrückerstattung

Die Antragstellerin hat den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen.

Die Verfahren sind somit beendet.

Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Pauschalgebührenersatz Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2225864.2.00

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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