Entscheidungsdatum
12.10.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W134 2225864-1/11E
W134 2225864-2/48E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER betreffend das Vergabeverfahren „Kombiniertes Röntgenmess-Komplettsystem (Röntgenvollschutzgerät)“ der Auftraggeberin Medizinische Universität Graz, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund der Anträge der XXXX vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz, vom 27.11.2019, folgende Beschlüsse: , Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER betreffend das Vergabeverfahren „Kombiniertes Röntgenmess-Komplettsystem (Röntgenvollschutzgerät)“ der Auftraggeberin Medizinische Universität Graz, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund der Anträge der römisch 40 vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz, vom 27.11.2019, folgende Beschlüsse:
A)
I. Aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrages wird das Feststellungsverfahren eingestellt. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrages wird das Feststellungsverfahren eingestellt.
II. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt.römisch zwei. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit dem Schreiben vom 27.11.2019 begehrte die Antragstellerin unter anderem die Feststellung, dass die Durchführung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung „Kombiniertes Röntgenmess-Komplettsystem (Röntgenvollschutzgerät)“ durch die MedUni Graz wegen Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2018 rechtswidrig war und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2020, GZ W134 2225864-1/4E und W134 2225864-2/25E wurde unter anderem der Feststellungsantrag und der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren abgewiesen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2023, Ra 2020/04/0027-8, wurden die Spruchpunkte 1) A I (Abweisung des Feststellungsantrags) und 2) A (Abweisung des Gebührenersatzantrages) des Erkenntnisses des BVwG vom 08.01.2020, GZ W134 2225864-1/4E und W134 2225864-2/25E wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2023, Ra 2020/04/0027-8, wurden die Spruchpunkte 1) A römisch eins (Abweisung des Feststellungsantrags) und 2) A (Abweisung des Gebührenersatzantrages) des Erkenntnisses des BVwG vom 08.01.2020, GZ W134 2225864-1/4E und W134 2225864-2/25E wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Am 20.09.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 05.10.2023 zog diese den Feststellungsantrag samt allen verfahrensgegenständlichen Anträgen zurück.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Feststellungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
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Zu Spruchpunkt A) Feststellungsantrag/Gebührenrückerstattung
Die Antragstellerin hat den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2225864.1.00Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023