Entscheidungsdatum
12.10.2023Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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L517 2268704-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.11.2022, OB: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.11.2022, OB: römisch 40 , beschlossen:
A) Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe wird gemäß §§ 9, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe wird gemäß Paragraphen 9, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
15.11.2021 – Anträge der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (belangte Behörde, „bB“)15.11.2021 – Anträge der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (belangte Behörde, „bB“)
17.03.2022 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Fachärztin für Anästhesie und Ärztin für Allgemeinmedizin), GdB 30 v.H.
04.04.2022 – Parteiengehör
26.04.2022 – Stellungnahme der bP
27.09.2022 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Fachärztin für physikalische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin), GdB 30 v.H.
29.09.2022 – Parteiengehör
03.11.2022 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses
24.11.2022 – Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Verlängerung des befristeten Behindertenpasses
Undatiertes Schreiben der bP
04.03.2023 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin), GdB 40 v.H.
16.03.2023 – Aktenvermerk der bB
17.03.2023 – Vorlage der als Beschwerde bezeichneten Eingabe am Bundesverwaltungsgericht
20.07.2023 - Mängelbehebungsauftrag
04.08.2023 - Antrag auf Fristverlängerung
07.08.2023 - Gewährung der Fristverlängerung bis 11.08.2023
09.08.2023 - Antrag auf erneute Fristverlängerung
10.08.2023 - Gewährung der Fristverlängerung bis 01.09.2023
29.08.2023 - Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Die bP ist kroatischer Staatsangehöriger und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.
Die bP war im Besitz eines bis 30.11.2021 gültigen Behindertenpasses mit einem GdB von 60% sowie eines ebenfalls bis 30.11.2021 gültigen Parkausweises.
Am 15.11.2021 stellte die bP die Anträge auf Ausstellung des Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der bB. Am 15.11.2021 stellte die bP die Anträge auf Ausstellung des Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der bB.
Am 17.03.2022 wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesie und Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt und ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt.
Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme der bP wurde das Beweisverfahren erneut eröffnet und am 27.09.2022 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für physikalische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt, welches abermals im Ergebnis feststellte, dass ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Mit Schreiben der bB vom 29.09.2022 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis- und Stellungnahme gebracht. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt.
Mit Bescheid der bB vom 03.11.2022 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigenbeweises abgewiesen.
Am 24.11.2022 langte ein neuerlicher Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein.
Dem Akt ist ein datumsloses Schreiben zu entnehmen, in welchem die bP ausführt, dass sie mit der Beurteilung nicht einverstanden und ihr diese nicht klar sei. Sie habe seit vier Jahren unerträgliche Schmerzen im oberen Teil der Wirbelsäule, das Schlafen sei ihr ohne Tabletten, verschiedene Cremen oder Wärmeflaschen nicht möglich. Sie leide an Durchschlafproblemen. Auch nach Physiotherapien, Infusionen, Spritzen und Infiltrationen habe sie keine Verbesserungen empfunden. Als sie am 20.09.2022 in XXXX zur Kontrolle gewesen sei, habe sie bereits gesagt, dass sie Gicht in Armen und Händen hätte. Im Juni habe sie starke Magenschmerzen bekommen und dadurch innerhalb von 3 Monaten 5,6 kg Gewicht verloren. Sie habe dem Arzt mitgeteilt, dass sie oft Bauchkrämpfe habe, auch ihr Stuhlgang sei nicht normal, denn sie müsse an manchen Tagen 5-6 Mal auf die Toilette. Durch ihre schlimme Erkrankung habe sie Depressionen bekommen. Zudem habe sie Schmerzen in der Brust und Kopfschmerzen bekommen und habe mit Unzufriedenheit zu kämpfen. Sie habe zu Beginn ihrer Krankheit 60% bekommen, jetzt habe sie zusätzlich folgende gesundheitliche Probleme mit dem oberen Teil der Wirbelsäule, Bauch, Magen, den Beinen, sie habe Krämpfe und psychische Probleme. Folgende Termine würden ihr bevorstehen: 13.10.2022: Psychiater, 06.11.2022: Orthopäde. Dem Akt ist ein datumsloses Schreiben zu entnehmen, in welchem die bP ausführt, dass sie mit der Beurteilung nicht einverstanden und ihr diese nicht klar sei. Sie habe seit vier Jahren unerträgliche Schmerzen im oberen Teil der Wirbelsäule, das Schlafen sei ihr ohne Tabletten, verschiedene Cremen oder Wärmeflaschen nicht möglich. Sie leide an Durchschlafproblemen. Auch nach Physiotherapien, Infusionen, Spritzen und Infiltrationen habe sie keine Verbesserungen empfunden. Als sie am 20.09.2022 in römisch 40 zur Kontrolle gewesen sei, habe sie bereits gesagt, dass sie Gicht in Armen und Händen hätte. Im Juni habe sie starke Magenschmerzen bekommen und dadurch innerhalb von 3 Monaten 5,6 kg Gewicht verloren. Sie habe dem Arzt mitgeteilt, dass sie oft Bauchkrämpfe habe, auch ihr Stuhlgang sei nicht normal, denn sie müsse an manchen Tagen 5-6 Mal auf die Toilette. Durch ihre schlimme Erkrankung habe sie Depressionen bekommen. Zudem habe sie Schmerzen in der Brust und Kopfschmerzen bekommen und habe mit Unzufriedenheit zu kämpfen. Sie habe zu Beginn ihrer Krankheit 60% bekommen, jetzt habe sie zusätzlich folgende gesundheitliche Probleme mit dem oberen Teil der Wirbelsäule, Bauch, Magen, den Beinen, sie habe Krämpfe und psychische Probleme. Folgende Termine würden ihr bevorstehen: 13.10.2022: Psychiater, 06.11.2022: Orthopäde.
Am 04.03.2023 wurde im Auftrag der bB ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin erstellt, welches einen Grad der Behinderung von 40% feststellte.
Mit Aktenvermerk vom 16.03.2023 führte die bB aus, dass die Beschwerde scheinbar als Beilage mit einem neuerlichen BP-Antrag vom 24.11.2022 eingelangt sei.
Am 17.03.2023 erfolgte die Vorlage der als Beschwerde bezeichnete Eingabe am Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 20.07.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP einen Mängelbehebungsauftrag, da das datumslose Schreiben nicht den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG genüge. Die bP wurde aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine § 9 VwGVG entsprechende Beschwerde einzubringen und darzulegen, wann sie das datumslose Schreiben mit den avisierten Terminen eingebracht habe und auf welche Art. Die bP wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn sie die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behebt. Mit Schreiben vom 20.07.2023 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der bP einen Mängelbehebungsauftrag, da das datumslose Schreiben nicht den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genüge. Die bP wurde aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Paragraph 9, VwGVG entsprechende Beschwerde einzubringen und darzulegen, wann sie das datumslose Schreiben mit den avisierten Terminen eingebracht habe und auf welche "Art". Die bP wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn sie die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behebt.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde von der bP nachweislich am 01.08.2023 übernommen.
Der bP wurde zweimalig eine Fristverlängerung gewährt. Mit Schreiben vom 29.08.2023 führte die bP aus: „ich bin nicht damit einverstanden, dass ich von 60% Invalidität auf 30% gestuft worden bin. Da ich mich momentan viel kranker fühle als 2015. Damals hatte ich Krebs und keine Schmerzen. Heute da ich durch Operationen und Behandlungen durch musste und vieles mehr bin ich viel kränker als damals. Ich habe psychische Probleme bei welche mir mindestens 3-4 mal die Brust und mein Kopfschmerzen bereiten. Hier hilft mir nur den ganzen Tag Tabletten trinken und in Ruhe alleine zu liegen. Mein Rücken ist eine einzige Katastrophe oberer und unterer Teil. Gegen diese Schmerzen hilft keine Spritze oder Tablette. Ich stehe morgens auf mit Rückenschmerzen und gehe genauso auch wieder schlafen falls es mir möglich ist ein bisschen zu schlafen. Bauch Beschwerden ebenfalls ich gehe 4-5-mal auf die Toilette. Auch meine Füße tun mir sehr weh ich muss mir immer Schuhe mit dicker Sohle kaufen und langsam gehen. Da ich solche Schmerzen habe haben Sie mir die Karte für das Parken unbeschränkt gegeben und nun haben Sie es mit nicht mehr verlängert und meine Schmerzen sind immer noch da. Alles was ich hier geschrieben habe, habe ich schon sehr oft geschrieben und mein Anliegen angebracht.“
Die bP hat bis dato keine Mängelbehebung vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegendem Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist aus dem im Akt vorliegenden Zustellnachweis zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, idgF
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF
- Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, erfolgt die Entscheidung durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 Abs. 1 hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Verfahrensgegenständlich brachte die bP am 24.11.2022 einen Neufestsetzungsantrag ein. Zudem ist dem Akt ein datumsloses Schreiben zu entnehmen, das offenbar von der bB als Beschwerde gewertet wurde und laut Aktenvermerk der bB vom 16.03.2023 gemeinsam mit dem Antrag bei der bB eingelangt war.
Mit Schreiben des BVwG vom 20.07.2023 wurde die bP gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, eine § 9 VwGVG entsprechende Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einzubringen. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die bP nachweislich hingewiesen.Mit Schreiben des BVwG vom 20.07.2023 wurde die bP gemäß Paragraph 9, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, eine Paragraph 9, VwGVG entsprechende Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einzubringen. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die bP nachweislich hingewiesen.
Das Schreiben vom 20.07.2023 wurde von der bP nachweislich am 01.08.2023 übernommen.
Die bP gab am 29.08.2023 eine Stellungnahme ab, die jedoch nicht den Anforderungen an die geforderte Mängelbehebung – darzulegen, wann die bP das datumslose Schreiben mit den anvisierten Terminen eingebrachte und auf welche Art - entsprach. Die bP kam dem Auftrag zur Mängelbehebung sohin bis dato nicht nach.
Die bP gab am 29.08.2023 eine Stellungnahme ab, die jedoch nicht den Anforderungen an die geforderte Mängelbehebung – darzulegen, wann die bP das datumslose Schreiben mit den anvisierten Terminen eingebrachte und auf welche Art - entsprach. Die bP kam dem Auftrag zur Mängelbehebung sohin bis dato nicht nach.,
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die von der bB als Beschwerde qualifizierte Eingabe der bP weist das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Konkretisierung nicht auf, sodass mit einer Zurückweisung vorzugehen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da die als Beschwerde bezeichnete Eingabe zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da die als Beschwerde bezeichnete Eingabe zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdemängel Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2268704.1.00Im RIS seit
19.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024