Entscheidungsdatum
12.10.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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L502 2279006-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2023, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2023, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
1. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird dieser aufgehoben.1. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird dieser aufgehoben.
2. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG kommt XXXX ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu.2. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kommt römisch 40 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu.
3. Der Spruchpunkt III wird ersatzlos aufgehoben.3. Der Spruchpunkt römisch drei wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit Juli 2018 im österr. Bundesgebiet auf und kommt ihm seit Oktober 2019 das bis Oktober 2014 gültige Aufenthaltsrecht eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu.
2. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24.11.2022 wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und 3 und Abs. 4 1. Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24.11.2022 wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 3 und Absatz 4, 1. Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.
3. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der in Untersuchungshaft erfolgten Anhaltung wurde er am 07.07.2023 aus der Strafhaft entlassen.
4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2023 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, aus der er am 12.07.2023 entlassen wurde.
5. Das BFA führte am 21.06.2023 eine niederschriftliche Einvernahme des BF in der Justizanstalt St. Pölten durch. Am 26.06.2023 wurde ebendort ein Rückkehrberatungsgespräch mit ihm abgehalten. Am 22.08.2023 wurde eine amtswegige Abfrage des Sozialversicherungsdateninformationssystems den BF betreffend vorgenommen.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.08.2023 erließ das BFA gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.08.2023 erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).
7. Mit Information des BFA vom 25.08.2023 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Information des BFA vom 25.08.2023 wurde ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den ihm am 06.09.2023 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit 27.09.2023 innerhalb offener Frist durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 05.010.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen, wo dieses am 06.10.2023 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF sowie sein Aufenthaltsstatus als begünstigter Drittstaatsangehöriger, die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet, seine strafgerichtliche Verurteilung und die Dauer seiner Anhaltungen in Straf- und Schubhaft stehen fest.
Die Ehe des BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen, mit der er seit Juli 2018 einen gemeinsamen Wohnsitz teilte, wurde im Jahr 2021 geschieden und besteht kein Kontakt mehr zwischen den früheren Ehegatten.
In Österreich hat er aktuell keine familiären Anknüpfungspunkte. In der Türkei leben seine frühere Gattin, von der er seit 2001 geschieden ist, sowie seine aus dieser ersten Ehe stammenden Kinder.
Er war von Juni 2019 bis Februar 2022 mit Unterbrechungen als Bauarbeiter unselbständig erwerbstätig und ist dies wieder seit 01.08.2023 als geringfügig Beschäftigter.
Er ist seit 28.07.2023 im Bundesgebiet mit einem neuen Hauptwohnsitz gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die vorliegende Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.
2.2. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen unter 1.2. zur Person des BF stehen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. § 54 Abs. 1 NAG lautet:1.1. Paragraph 54, Absatz eins, NAG lautet:
Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
1.2. § 67 FPG lautet:1.2. Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
1.3. § 70 FPG lautet:1.3. Paragraph 70, FPG lautet:
(1) Das Aufenthaltsverbot wird spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
2. In Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG an den BF abgesehen und dies in ihrer rechtlichen Würdigung zu diesem Spruchpunkt (vgl. S. 14) damit begründet, dass – ausgehend von den von ihr festgestellten Umständen des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seit 2018, seiner vormaligen Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen und dem davon abgeleiteten Aufenthaltstitel, seines früheren bzw. seinem nunmehrigen neuen Beschäftigungsverhältnisses und seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei – davon auszugehen sei, dass er seinen weiteren Verbleib „bloß dazu nutzen werde unverzüglich und abermals Straftaten zu begehen“. 2. In Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG an den BF abgesehen und dies in ihrer rechtlichen Würdigung zu diesem Spruchpunkt vergleiche S. 14) damit begründet, dass – ausgehend von den von ihr festgestellten Umständen des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet seit 2018, seiner vormaligen Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen und dem davon abgeleiteten Aufenthaltstitel, seines früheren bzw. seinem nunmehrigen neuen Beschäftigungsverhältnisses und seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei – davon auszugehen sei, dass er seinen weiteren Verbleib „bloß dazu nutzen werde unverzüglich und abermals Straftaten zu begehen“.
Zumal der BF – wie zur Erlassung des Aufenthaltsverbots ausgeführt wurde – sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten, weshalb amtswegig ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden konnte.
Weitere Entscheidungsgründe fanden sich nicht.
3. Wie in der Beschwerde des BF zu den Spruchpunkten der Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubs sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung dargelegt wurde, ist eine solche Vorgangsweise „mit besonderen Umständen zu begründen, die über die Erwägungen, welche bereits zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots geführt haben, hinaus gehen“ (vgl. S. 5).3. Wie in der Beschwerde des BF zu den Spruchpunkten der Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubs sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung dargelegt wurde, ist eine solche Vorgangsweise „mit besonderen Umständen zu begründen, die über die Erwägungen, welche bereits zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots geführt haben, hinaus gehen“ vergleiche S. 5).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stützte sich die Entscheidungsbegründung des BFA zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubs sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot sohin in relevanter Weise lediglich auf die Annahme, dass der BF seinen weiteren Verbleib „bloß dazu nutzen werde unverzüglich und abermals Straftaten zu begehen“.
Diese Begründung erweist sich jedoch nicht als schlüssig, da sie zum einen nicht aus den bloßen Tatsachen des bisherigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet, seines Aufenthaltsrechts und seiner früheren sowie nunmehrigen Beschäftigung ableitbar ist. Zum anderen ist auch die Tatsache der Verurteilung des BF wegen des Verbrechens der Schlepperei alleine nicht dazu geeignet die Schlussfolgerung des BFA, dass er „unverzüglich und abermals Straftaten begehen werde“, zu tragen, zumal er sich nach Verbüßung der Haft seit 12.07.2023 wieder auf freiem Fuß befindet, einen aufrechten Wohnsitz hat und einer Beschäftigung nachgeht, offenbar auch ohne in diesem Zeitraum neuerlich straffällig zu werden, und sich aus diesen Umständen per se gerade keine stichhaltigen Anhaltspunkte für diese Annahme des BFA erkennen lassen.
4. Nachdem begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubs sohin eine Ausnahme darstellt, welche in dem Sinne zu begründen ist, dass die sofortige Ausreise im vorliegenden Fall im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, die Entscheidung des BFA aber einer solchen schlüssigen Begründung entbehrt, erweist sich der Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides als nicht rechtskonform und war dieser daher aufzuheben.4. Nachdem begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubs sohin eine Ausnahme darstellt, welche in dem Sinne zu begründen ist, dass die sofortige Ausreise im vorliegenden Fall im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, die Entscheidung des BFA aber einer solchen schlüssigen Begründung entbehrt, erweist sich der Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides als nicht rechtskonform und war dieser daher aufzuheben.
5. Folgerichtig kommt dem BF in Anwendung des § 70 Abs. 3 FPG auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu.5. Folgerichtig kommt dem BF in Anwendung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu.
6.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.6.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
6.2. Wie oben dargelegt wurde erwies sich die Argumentation der belangten Behörde, dass die sofortige Ausreise oder Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots erforderlich sei, weshalb kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, als nicht schlüssig und kommt dem BF demgegenüber der Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG zu.6.2. Wie oben dargelegt wurde erwies sich die Argumentation der belangten Behörde, dass die sofortige Ausreise oder Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots erforderlich sei, weshalb kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, als nicht schlüssig und kommt dem BF demgegenüber der Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu.
Daraus folgt wiederum, dass sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG als nicht rechtskonform darstellt, und war der Spruchpunkt III daher ebenso aufzuheben. Daraus folgt wiederum, dass sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG als nicht rechtskonform darstellt, und war der Spruchpunkt römisch drei daher ebenso aufzuheben.
7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da in Stattgebung der Beschwerde die entscheidungsgegenständlichen Spruchpunkte II und III des bekämpften Bescheides aufzuheben waren. 8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da in Stattgebung der Beschwerde die entscheidungsgegenständlichen Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides aufzuheben waren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Begründungsmangel Durchsetzungsaufschub ersatzlose Teilbehebung SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L502.2279006.1.00Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023