TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/12 I412 2011758-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2023
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Entscheidungsdatum

12.10.2023

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I412 2011758-9/3E
, I412 2011758-9/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Nigeria (alias Kamerun), vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a Dr.in Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit Nigeria (alias Kamerun), vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a Dr.in Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2014, Zahl: XXXX , und die dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, negativ entschieden hat. Der Bescheid erwuchs am 27.02.2015 in Rechtskraft.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2014, Zahl: römisch 40 , und die dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, negativ entschieden hat. Der Bescheid erwuchs am 27.02.2015 in Rechtskraft.

I.2. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde) mit Bescheid vom 27.01.2016, Zahl: XXXX EAST Ost, wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Zahl: I409 2011758-2/7E statt und behob den Bescheid aufgrund des Fehlens einer über den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung.römisch eins.2. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde) mit Bescheid vom 27.01.2016, Zahl: römisch 40 EAST Ost, wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Zahl: I409 2011758-2/7E statt und behob den Bescheid aufgrund des Fehlens einer über den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung.

Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, Zahl: I414 2011758-3/3E als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zahl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, Zahl: I414 2011758-3/3E als unbegründet abgewiesen.

I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß und nachweislich am 16.01.2019 dem damals zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und am 18.01.2019 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß und nachweislich am 16.01.2019 dem damals zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und am 18.01.2019 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2019, Zahl: I420 2011758-4/7E, die gegen den Bescheid vom 14.01.2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs mit seiner Zustellung am 12.03.2019 in Rechtskraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.10.2019, E 1349/2019-10, die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019 eingebrachten Beschwerde abgelehnt und zuvor bereits, mit Beschluss vom 18.04.2019 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen keine Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.

I.4. Mit Eingabe vom 21.01.2021 an die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das im Jahr 2019 erlassene „Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben“. Weiters wurde mitgeteilt, dass er seit nunmehr einem Jahr seiner Meldeverpflichtung in der PI S nachkomme, dass er weiter unbescholten sei und sich um sein mj. Kind und seine Ehegattin, die wieder schwanger sei und ein Risikoschwangerschaft bettlägerig austrage, kümmere. Er sei durch das Einkommen und die Lebensumstände seiner Ehefrau abgesichert, er sei krankenversichert und es lege eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der Schwiegereltern vor.römisch eins.4. Mit Eingabe vom 21.01.2021 an die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das im Jahr 2019 erlassene „Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben“. Weiters wurde mitgeteilt, dass er seit nunmehr einem Jahr seiner Meldeverpflichtung in der PI S nachkomme, dass er weiter unbescholten sei und sich um sein mj. Kind und seine Ehegattin, die wieder schwanger sei und ein Risikoschwangerschaft bettlägerig austrage, kümmere. Er sei durch das Einkommen und die Lebensumstände seiner Ehefrau abgesichert, er sei krankenversichert und es lege eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der Schwiegereltern vor.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021, Zahl: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 „auf Aufhebung des mit Bescheid der BFA RD Wien vom 14.01.2019, Zahl XXXX gegen [ihn] erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF zurückgewiesen“ (Spruchpunkt I.) und ihm zugleich gemäß „§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF“ aufgetragen, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist sei und damit diese gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021, Zahl: römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 „auf Aufhebung des mit Bescheid der BFA RD Wien vom 14.01.2019, Zahl römisch 40 gegen [ihn] erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF zurückgewiesen“ (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm zugleich gemäß „§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF“ aufgetragen, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist sei und damit diese gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021, Zahl: I410 2011758-7/2E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 nicht zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen wird.

I.5. Am 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.römisch eins.5. Am 07.07.2021 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Mit Verbesserungsauftrag vom 20.07.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur schriftlichen Antragsbegründung auf. Zudem wurde ihm aufgetragen binnen vier Wochen eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie ein Deutschzertifikat im Original vorzulegen. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV 2005 und die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 explizit hingewiesen.Mit Verbesserungsauftrag vom 20.07.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur schriftlichen Antragsbegründung auf. Zudem wurde ihm aufgetragen binnen vier Wochen eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie ein Deutschzertifikat im Original vorzulegen. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 und die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 explizit hingewiesen.

Dem Verbesserungsauftrag kam der BF am 19.08.2021 durch eine entsprechende Antragsbegründung und Vorlage einer Geburtsurkunde sowie von Deutschzertifikaten Niveau A1 sowie A2 teilweise nach, allerdings unterblieb weiterhin die Vorlage eines nigerianischen Reisepasses im Original. Der Beschwerdeführer stellte keinen begründeten Mängelheilungsantrag.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück (Spruchpunkt I.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.07.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde angeführt, dass der Antrag gemäß § 55 AsylG zulässig und durchaus inhaltlich berechtigt sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.07.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde angeführt, dass der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG zulässig und durchaus inhaltlich berechtigt sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.07.2023 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 18.07.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige, seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest.

Dem gegenständlichen Antrag gingen mehrere Vorverfahren voraus, welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden und wurde zuletzt auch ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Am 07.07.2021 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. Am 07.07.2021 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 20.07.2021 zur schriftlichen Antragsbegründung aufgefordert. Zudem wurde ihm aufgetragen binnen vier Wochen eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie ein Deutschzertifikat im Original vorzulegen. Des Weiteren wurde er darüber belehrt, dass anderenfalls sein Vorbringen nicht behandelt werde. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV 2005 und auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 explizit hingewiesen.Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 20.07.2021 zur schriftlichen Antragsbegründung aufgefordert. Zudem wurde ihm aufgetragen binnen vier Wochen eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie ein Deutschzertifikat im Original vorzulegen. Des Weiteren wurde er darüber belehrt, dass anderenfalls sein Vorbringen nicht behandelt werde. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 und auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 explizit hingewiesen.

Dem Verbesserungsauftrag kam der BF am 19.08.2021 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache durch eine entsprechende Antragsbegründung und Vorlage einer Geburtsurkunde sowie von Deutschzertifikaten Niveau A1 sowie A2 teilweise nach, allerdings unterblieb weiterhin die Vorlage eines nigerianischen Reisepasses im Original. Der Beschwerdeführer stellte keinen begründeten Mängelheilungsantrag.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Verbesserungsauftrag vom 20.07.2021, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt bzw. den Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag (AS 95). Sein Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2009 ergibt sich in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 07.07.2023, AS 427) aus den Eintragungen im Fremdenregisterauszug sowie seinen Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato noch immer keine identitätsbezeugenden (Original-) Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Aus dem Akteninhalt, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. auch aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung zur Mehrzahl an Vorverfahren bzw. die Art derselben sowie deren negativen Erledigung, ebenso zuletzt die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer.

Die Feststellung bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, ist durch den Fremdenregisterauszug und dem im Akt einliegenden Antrag selbst (AS 95) belegt. Der mit 20.07.2021 datierte Verbesserungsauftrag liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 161). Die Feststellung bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, ist durch den Fremdenregisterauszug und dem im Akt einliegenden Antrag selbst (AS 95) belegt. Der mit 20.07.2021 datierte Verbesserungsauftrag liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 161).

Trotz der mittels Verbesserungsauftrag vom 20.07.2021 erfolgten Aufforderung an den Beschwerdeführer einen Reisepass vorzulegen, ist er dieser nicht nachgekommen. Explizit wurde er von der belangten Behörde auch auf die Möglichkeit des § 4 AsylG-DV 2005, somit auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung eines Mangels, im Verbesserungsauftrag hingewiesen (AS 162). Einen solchen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt.Trotz der mittels Verbesserungsauftrag vom 20.07.2021 erfolgten Aufforderung an den Beschwerdeführer einen Reisepass vorzulegen, ist er dieser nicht nachgekommen. Explizit wurde er von der belangten Behörde auch auf die Möglichkeit des Paragraph 4, AsylG-DV 2005, somit auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung eines Mangels, im Verbesserungsauftrag hingewiesen (AS 162). Einen solchen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass diesem Antrag zu keinem Zeitpunkt ein Reisedokument angeschlossen wurde und auch kein Mängelheilungsantrag eingebracht wurde, blieb unbestritten und deckt sich mit dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Wenn in der Beschwerde auf das Erkenntnis des VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234 verwiesen und angeführt wurde, dass demnach eine Reisepasskopie für die Sicherungszwecke der belangten Behörde ausreichen müsste (Beschwerde vom 07.07.2023, AS 433), dann ist dem entgegenzuhalten, dass dem Akt und auch der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, dass seitens des BF jemals eine Kopie des Reisepasses in Vorlage gebracht wurde. Zudem betraf die Entscheidung des VwGH eine Maßnahmenbeschwerde betreffend Sicherstellung eines Reisepasses und ist darin ausgeführt, dass Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die dabei zutreffende Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt.

Entsprechend § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Entsprechend Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV 2005 ist ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 explizit in § 3 Abs. 2 Z 1 AsylG-DV 2005 genannt ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV 2005 ist ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 genannt ist.

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).

Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005).Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).

Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK kein gültiges Reisedokument beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Die belangte Behörde wies ihn entsprechend den Ausführungen unter Punkt II. 1. bzw. 2. auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auch im Zuge des Verbesserungsantrages vom 20.07.2021 dazu auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 besteht. Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK kein gültiges Reisedokument beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Die belangte Behörde wies ihn entsprechend den Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1. bzw. 2. auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auch im Zuge des Verbesserungsantrages vom 20.07.2021 dazu auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 besteht.

Wie bereits der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines “begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen nötig. Ein solcher wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.Wie bereits der Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines “begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen nötig. Ein solcher wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 mit Hinweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 16, mwN) und wird für die Möglichkeit einer Heilung zunächst die Stellung eines entsprechenden Antrags vorausgesetzt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 mit Hinweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 16, mwN) und wird für die Möglichkeit einer Heilung zunächst die Stellung eines entsprechenden Antrags vorausgesetzt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar und rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdevorbringen - insoweit wiederholt auf den langjährigen Aufenthalt des BF und sein Privat-und Familienleben (Beschwerdeschriftsatz S. 3; AS 427) verwiesen wird - ins Leere geht. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung im gegenständlichen Fall richtigerweise einzig auf die Nichtmitwirkung am Verfahren und damit die formalen Kriterien des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 gestützt, weshalb das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens fallgegenständlich nicht zu prüfen war.Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdevorbringen - insoweit wiederholt auf den langjährigen Aufenthalt des BF und sein Privat-und Familienleben (Beschwerdeschriftsatz S. 3; AS 427) verwiesen wird - ins Leere geht. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung im gegenständlichen Fall richtigerweise einzig auf die Nichtmitwirkung am Verfahren und damit die formalen Kriterien des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 gestützt, weshalb das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens fallgegenständlich nicht zu prüfen war.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung:

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.


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4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa vier Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa vier Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Dem Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren die Möglichkeit zur Verbesserung seines Antrages gewährt. Auch in seinem Beschwerdevorbringen vom 07.07.2023 wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Mangelhaftigkeit Mängelheilung Mitwirkungspflicht Reisedokument Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I412.2011758.9.00

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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