Entscheidungsdatum
12.10.2023Norm
AsylG 2005 §56Spruch
I412 2011758-8/3E , I412 2011758-8/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Nigeria (alias Kamerun), vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a Dr.in Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit Nigeria (alias Kamerun), vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a Dr.in Vera WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2014, Zahl: XXXX , und die dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, negativ entschieden hat. Der Bescheid erwuchs am 27.02.2015 in Rechtskraft.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2014, Zahl: römisch 40 , und die dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, negativ entschieden hat. Der Bescheid erwuchs am 27.02.2015 in Rechtskraft.
I.2. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde) mit Bescheid vom 27.01.2016, Zahl: XXXX EAST Ost, wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Zahl: I409 2011758-2/7E statt und behob den Bescheid aufgrund des Fehlens einer über den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung.römisch eins.2. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde) mit Bescheid vom 27.01.2016, Zahl: römisch 40 EAST Ost, wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Zahl: I409 2011758-2/7E statt und behob den Bescheid aufgrund des Fehlens einer über den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung.
Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zahl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, Zahl: I414 2011758-3/3E als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zahl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017, Zahl: I414 2011758-3/3E als unbegründet abgewiesen.
I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß und nachweislich am 16.01.2019 dem damals zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und am 18.01.2019 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPFG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und überdies gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß und nachweislich am 16.01.2019 dem damals zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und am 18.01.2019 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2019, Zahl: I420 2011758-4/7E, die gegen den Bescheid vom 14.01.2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs mit seiner Zustellung am 12.03.2019 in Rechtskraft.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.10.2019, E 1349/2019-10, die Behandlung der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019 eingebrachten Beschwerde abgelehnt und zuvor bereits, mit Beschluss vom 18.04.2019 dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
I.4. Mit Eingabe vom 21.01.2021 an die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das im Jahr 2019 erlassene „Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben“. Weiters wurde mitgeteilt, dass er seit nunmehr einem Jahr seiner Meldeverpflichtung in der PI S nachkomme, dass er weiter unbescholten sei und sich um sein mj. Kind und seine Ehegattin, die wieder schwanger sei und eine Risikoschwangerschaft bettlägerig austrage, kümmere. Er sei durch das Einkommen und die Lebensumstände seiner Ehefrau abgesichert, er sei krankenversichert und es liege eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der Schwiegereltern vor.römisch eins.4. Mit Eingabe vom 21.01.2021 an die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das im Jahr 2019 erlassene „Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben“. Weiters wurde mitgeteilt, dass er seit nunmehr einem Jahr seiner Meldeverpflichtung in der PI S nachkomme, dass er weiter unbescholten sei und sich um sein mj. Kind und seine Ehegattin, die wieder schwanger sei und eine Risikoschwangerschaft bettlägerig austrage, kümmere. Er sei durch das Einkommen und die Lebensumstände seiner Ehefrau abgesichert, er sei krankenversichert und es liege eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung der Schwiegereltern vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021, Zahl: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 „auf Aufhebung des mit Bescheid der BFA RD Wien vom 14.01.2019, Zahl XXXX gegen [ihn] erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF zurückgewiesen“ (Spruchpunkt I.) und ihm zugleich gemäß „§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF“ aufgetragen, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist sei und damit diese gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2021, Zahl: römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 „auf Aufhebung des mit Bescheid der BFA RD Wien vom 14.01.2019, Zahl römisch 40 gegen [ihn] erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF zurückgewiesen“ (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm zugleich gemäß „§ 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF“ aufgetragen, binnen einer Zahlungsfrist von vier Wochen Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht ausgereist sei und damit diese gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht erfüllt sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2021, Zahl: I410 2011758-7/2E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2021 nicht zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
I.5. Am 27.02.2023 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.römisch eins.5. Am 27.02.2023 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
Mit Verbesserungsauftrag vom 10.05.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur persönlichen Antragstellung sowie Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses im Original und Kopie auf. Im Falle der Nichtvorlage könne eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV beantragt werden. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 zurückzuweisen.Mit Verbesserungsauftrag vom 10.05.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur persönlichen Antragstellung sowie Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses im Original und Kopie auf. Im Falle der Nichtvorlage könne eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV beantragt werden. Sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, wäre sein Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, zurückzuweisen.
Dem Verbesserungsauftrag kam der BF am 24.05.2023 durch eine persönliche Antragstellung teilweise nach, allerdings unterblieb weiterhin die Vorlage eines nigerianischen Reisepasses im Original.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.07.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde angeführt, dass der Antrag gemäß
§ 56 AsylG zulässig und durchaus inhaltlich berechtigt sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.07.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde angeführt, dass der Antrag gemäß , Paragraph 56, AsylG zulässig und durchaus inhaltlich berechtigt sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.07.2023 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 18.07.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige, seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest.
Dem gegenständlichen Antrag gingen mehrere Vorverfahren voraus, welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden und wurde zuletzt auch ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Am 27.02.2023 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.Am 27.02.2023 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 10.05.2023 zur persönlichen Antragsstellung aufgefordert. Zudem wurde ihm aufgetragen, binnen vier Wochen eine Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original und in Kopie vorzulegen. Des Weiteren wurde er darüber belehrt, dass anderenfalls sein Vorbringen nicht behandelt werde. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV 2005 und auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 explizit hingewiesen.Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 10.05.2023 zur persönlichen Antragsstellung aufgefordert. Zudem wurde ihm aufgetragen, binnen vier Wochen eine Geburtsurkunde und einen Reisepass im Original und in Kopie vorzulegen. Des Weiteren wurde er darüber belehrt, dass anderenfalls sein Vorbringen nicht behandelt werde. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 und auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 explizit hingewiesen.
Dem Verbesserungsauftrag kam der BF am 24.05.2023 durch eine persönliche Antragstellung teilweise nach, auch eine Geburtsurkunde samt Übersetzung im Original und in Kopie lässt sich dem Akt entnehmen, allerdings unterblieb weiterhin die Vorlage eines nigerianischen Reisepasses im Original. Der Beschwerdeführer stellte keinen begründeten Mängelheilungsantrag.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Verbesserungsauftrag vom 10.05.2023, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt bzw. den Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag (AS 195). Sein Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2009 ergibt sich in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 07.07.2023, AS 427) aus den Eintragungen im Fremdenregisterauszug sowie seinen Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato noch immer keine identitätsbezeugenden (Original-) Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. auch aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung zur Mehrzahl an Vorverfahren bzw. die Art derselben sowie deren negative Erledigung, sowie zuletzt die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer.
Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 195 ff), der mit 10.05.2023 datierte Verbesserungsauftrag liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 311). Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 195 ff), der mit 10.05.2023 datierte Verbesserungsauftrag liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 311).
Trotz der mittels Verbesserungsauftrag vom 10.05.2023 erfolgten Aufforderung an den Beschwerdeführer, binnen vier Wochen einen Reisepass im Original vorzulegen, ist er dieser nicht nachgekommen. Explizit wurde der BF von der belangten Behörde auch auf die Möglichkeit des § 4 AsylG-DV 2005, somit auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung eines Mangels, im Verbesserungsauftrag hingewiesen (AS 312). Einen solchen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt.Trotz der mittels Verbesserungsauftrag vom 10.05.2023 erfolgten Aufforderung an den Beschwerdeführer, binnen vier Wochen einen Reisepass im Original vorzulegen, ist er dieser nicht nachgekommen. Explizit wurde der BF von der belangten Behörde auch auf die Möglichkeit des Paragraph 4, AsylG-DV 2005, somit auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung eines Mangels, im Verbesserungsauftrag hingewiesen (AS 312). Einen solchen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass diesem Antrag zu keinem Zeitpunkt ein Reisedokument angeschlossen wurde und auch kein Mängelheilungsantrag eingebracht wurde, blieb unbestritten und deckt sich mit dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Wenn in der Beschwerde auf das Erkenntnis des VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234 verwiesen und angeführt wurde, dass demnach eine Reisepasskopie für die Sicherungszwecke der belangten Behörde ausreichen müsste (Beschwerde vom 07.07.2023, AS 433), dann ist dem entgegenzuhalten, dass dem Akt und auch der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, dass seitens des BF jemals eine Kopie des Reisepasses in Vorlage gebracht wurde. Zudem betraf die Entscheidung des VwGH eine Maßnahmenbeschwerde betreffend Sicherstellung eines Reisepasses und ist darin ausgeführt, dass Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die dabei zutreffende Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 56 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG-DV sind zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (Z 1); Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Z 2); Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Z 3).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG-DV sind zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (Ziffer eins,); Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Ziffer 2,); Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Ziffer 3,).
Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem er trotz Aufforderung keine Geburtsurkunde und keinen Reisepass vorgelegt hat.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. diese verletzt habe, indem er trotz Aufforderung keine Geburtsurkunde und keinen Reisepass vorgelegt hat.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen kein gültiges Reisedokument vorgelegt und auch keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels gestellt. Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214), weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise zurückgewiesen hat.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen kein gültiges Reisedokument vorgelegt und auch keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels gestellt. Allein diese Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214), weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise zurückgewiesen hat.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdevorbringen - insoweit wiederholt auf den langjährigen Aufenthalt des BF und sein Privat-und Familienleben (Beschwerdeschriftsatz S. 3; AS 427) verwiesen wird - ins Leere geht. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung im gegenständlichen Fall richtigerweise rein auf die Nichtmitwirkung am Verfahren und damit die formalen Kriterien des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 gestützt, weshalb das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens fallgegenständlich nicht zu prüfen war. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdevorbringen - insoweit wiederholt auf den langjährigen Aufenthalt des BF und sein Privat-und Familienleben (Beschwerdeschriftsatz S. 3; AS 427) verwiesen wird - ins Leere geht. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung im gegenständlichen Fall richtigerweise rein auf die Nichtmitwirkung am Verfahren und damit die formalen Kriterien des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 gestützt, weshalb das Vorliegen eines Privat- und Familienlebens fallgegenständlich nicht zu prüfen war.
Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen richtigerweise zurückgewiesen hat, war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers in Ermangelung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen richtigerweise zurückgewiesen hat, war somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung:
Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa vier Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa vier Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung die Möglichkeit zur Verbesserung seines Antrages gewährt. Auch in seinem Beschwerdevorbringen vom 07.07.2023 wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Mangelhaftigkeit Mängelheilung Mitwirkungspflicht Reisedokument Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I412.2011758.8.00Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023