Entscheidungsdatum
12.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
I404 2275233-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Schrettl Herbert & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX , vom 14.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Schrettl Herbert & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle römisch 40 , vom 14.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.06.2023 wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Ziviltechniker im Kalenderjahr 2020 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 FSVG idjgF unterlag (Spruchpunkt 1.). Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2020 wurde im 2. Spruchpunkt mit EUR 6.265,00 (Höchstbeitragsgrundlage 2020) festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (Ziviltechniker), gewesen und folglich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 FSVG unterliege. Weiters sei er im Zeitraum von 28.11.2017 (Antrag auf Neueintragung am 23.11.2017) bis 14.02.2020 Gesellschafter-Geschäftsführer der XXXX (in der Folge P-S GmbH) mit einem Anteil von 75 % gewesen. Am 14.02.2020 sei die Löschung der Funktion als Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft beantragt und sein Gesellschafter-Anteil auf 25 % herabgesetzt worden. Bis dato sei der Beschwerdeführer Gesellschafter der gegenständlichen Gesellschaft. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 vom 23.11.2022 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 24.420,84, Progressionseinkünfte in der Höhe von EUR 1.076,56, Gewinnausschüttungen im Jahr 2020 in der Höhe von EUR 143.065,30, sowie einen Hinzurechnungsbetrag in der Höhe von EUR 5.286,37 aus, sohin insgesamt EUR 173.849,07, auf 12 Kalendermonate verteilt, ergebe dies EUR 14.487,42. Da dieser errechnete Betrag die für das Kalenderjahr 2020 geltende Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 6.265,00 überschreite, sei die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.1. Mit Bescheid vom 14.06.2023 wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Ziviltechniker im Kalenderjahr 2020 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG idjgF unterlag (Spruchpunkt 1.). Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2020 wurde im 2. Spruchpunkt mit EUR 6.265,00 (Höchstbeitragsgrundlage 2020) festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (Ziviltechniker), gewesen und folglich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG unterliege. Weiters sei er im Zeitraum von 28.11.2017 (Antrag auf Neueintragung am 23.11.2017) bis 14.02.2020 Gesellschafter-Geschäftsführer der römisch 40 (in der Folge P-S GmbH) mit einem Anteil von 75 % gewesen. Am 14.02.2020 sei die Löschung der Funktion als Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft beantragt und sein Gesellschafter-Anteil auf 25 % herabgesetzt worden. Bis dato sei der Beschwerdeführer Gesellschafter der gegenständlichen Gesellschaft. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 vom 23.11.2022 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 24.420,84, Progressionseinkünfte in der Höhe von EUR 1.076,56, Gewinnausschüttungen im Jahr 2020 in der Höhe von EUR 143.065,30, sowie einen Hinzurechnungsbetrag in der Höhe von EUR 5.286,37 aus, sohin insgesamt EUR 173.849,07, auf 12 Kalendermonate verteilt, ergebe dies EUR 14.487,42. Da dieser errechnete Betrag die für das Kalenderjahr 2020 geltende Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 6.265,00 überschreite, sei die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage 2020 Beschwerde erhoben werde. Der Beschwerdeführer sei Ende Jänner 2020 als Geschäftsführer der P-S GmbH ausgeschieden. Laut Abtretungsvertrag vom 30.01.2020 würden mit 31.01.2020 alle Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergehen. Die Ausschüttung des Jahres 2020 sei erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer beschlossen worden. Als Nachweis dafür seien die Umlaufbeschlüsse beigelegt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses sei der Beschwerdeführer nur mehr Gesellschafter der P-S GmbH gewesen. Ihm sei auch nur für den Monat Jänner 2020 ein Geschäftsführergehalt ausbezahlt worden. Im Laufe des Jahres 2020 habe der Beschwerdeführer eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG trete eine Pflichtversicherung nur bei Zusammentreffen der Eigenschaften Gesellschafter und Geschäftsführer ein. Die Ausschüttung im Kalenderjahr 2020 betreffe nur die Funktion als Gesellschafter und habe mit der Geschäftsführertätigkeit nichts mehr zu tun. Weiters seien in der monatlichen Beitragsgrundlage Progressionseinkünfte in der Höhe von € 1.076,56 berücksichtigt worden. Diese Einkünfte würden den Bezug einer Regelaltersrente aus der BRD betreffen, welche nicht der Versicherungspflicht nach dem FSVG unterliegen würde. Unter Berücksichtigung des Vorbringens errechne sich die monatliche Beitragsgrundlage mit € 2.475,60. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass betreffend die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage 2020 Beschwerde erhoben werde. Der Beschwerdeführer sei Ende Jänner 2020 als Geschäftsführer der P-S GmbH ausgeschieden. Laut Abtretungsvertrag vom 30.01.2020 würden mit 31.01.2020 alle Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergehen. Die Ausschüttung des Jahres 2020 sei erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer beschlossen worden. Als Nachweis dafür seien die Umlaufbeschlüsse beigelegt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses sei der Beschwerdeführer nur mehr Gesellschafter der P-S GmbH gewesen. Ihm sei auch nur für den Monat Jänner 2020 ein Geschäftsführergehalt ausbezahlt worden. Im Laufe des Jahres 2020 habe der Beschwerdeführer eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG trete eine Pflichtversicherung nur bei Zusammentreffen der Eigenschaften Gesellschafter und Geschäftsführer ein. Die Ausschüttung im Kalenderjahr 2020 betreffe nur die Funktion als Gesellschafter und habe mit der Geschäftsführertätigkeit nichts mehr zu tun. Weiters seien in der monatlichen Beitragsgrundlage Progressionseinkünfte in der Höhe von € 1.076,56 berücksichtigt worden. Diese Einkünfte würden den Bezug einer Regelaltersrente aus der BRD betreffen, welche nicht der Versicherungspflicht nach dem FSVG unterliegen würde. Unter Berücksichtigung des Vorbringens errechne sich die monatliche Beitragsgrundlage mit € 2.475,60.
3. Mit Schreiben vom 18.07.2023 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 GSVG der Antrag auf Eintragung des Widerrufs der Bestellung als Geschäftsführer im Firmenbuch für das Ende der Pflichtversicherung ausschlaggebend sei. Dies sei am 14.02.2020 erfolgt. Weiters werde entgegnet, dass eine Kapitalertragssteueranmeldung für Ausschüttungen an nach dem GSVG/FSVG pflichtversicherte geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zu erfolgen habe. Nicht anzugeben seien hingegen Gewinnausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine Kapitalertragssteueranmeldung vorgenommen worden sei, wenn es sich wie behauptet um Ausschüttungen an den Beschwerdeführer als reinen Gesellschafter gehandelt habe. Auch seien die Ausschüttungen am 19.05.2020 und am 07.12.2020 im Verhältnis, wie es zum 31.01.2020 bestanden habe, erfolgt. Zum 31.01.2020 sei der Beschwerdeführer Gesellschafter mit einem Anteil von 75% gewesen, zum Zeitpunkt der Ausschüttungen hingegen nur mehr mit 25%. Ungeachtet dessen sei nach Ansicht der belangten Behörde jedoch ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer im gesamten Kalenderjahr 2020 die Formalkriterien der Pflichtversicherung nach dem FSVG erfülle und sämtliche lukrierte Einkünfte für die Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehen seien. Die Progressionseinkünfte seien herauszurechnen, jedoch sei auch nach deren Abzug nach wie vor die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.3. Mit Schreiben vom 18.07.2023 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG der Antrag auf Eintragung des Widerrufs der Bestellung als Geschäftsführer im Firmenbuch für das Ende der Pflichtversicherung ausschlaggebend sei. Dies sei am 14.02.2020 erfolgt. Weiters werde entgegnet, dass eine Kapitalertragssteueranmeldung für Ausschüttungen an nach dem GSVG/FSVG pflichtversicherte geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zu erfolgen habe. Nicht anzugeben seien hingegen Gewinnausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine Kapitalertragssteueranmeldung vorgenommen worden sei, wenn es sich wie behauptet um Ausschüttungen an den Beschwerdeführer als reinen Gesellschafter gehandelt habe. Auch seien die Ausschüttungen am 19.05.2020 und am 07.12.2020 im Verhältnis, wie es zum 31.01.2020 bestanden habe, erfolgt. Zum 31.01.2020 sei der Beschwerdeführer Gesellschafter mit einem Anteil von 75% gewesen, zum Zeitpunkt der Ausschüttungen hingegen nur mehr mit 25%. Ungeachtet dessen sei nach Ansicht der belangten Behörde jedoch ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer im gesamten Kalenderjahr 2020 die Formalkriterien der Pflichtversicherung nach dem FSVG erfülle und sämtliche lukrierte Einkünfte für die Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehen seien. Die Progressionseinkünfte seien herauszurechnen, jedoch sei auch nach deren Abzug nach wie vor die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.
4. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und führte dieser aus, dass im Firmenbuch zwar der neue Geschäftsführer mit Datum 01.02.2020 vermerkt wurden sei, bei der Löschung des Beschwerdeführers sei jedoch kein Datum angeführt. Wie aus dem beigelegten Protokoll ersichtlich sei, sei die Abberufung nachweislich mit Ende Jänner 2020 erfolgt. Weiters wurde angeführt, dass die sog. alineare Gewinnausschüttung in einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem weiteren Gesellschafter DI S liege, die in keiner Weise mit der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhänge. Es widerspreche auch verfassungsrechtlichen Grundsätzen und sei mit Rechtswidrigkeit belegt, wenn ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer sei, nur deshalb, weil er Geschäftsführer sei, die erhaltene Ausschüttung auch der Sozialversicherung unterziehen müsse. Der Geschäftsführerbezug des Beschwerdeführers sei im Fremdvergleich angemessen. Die im Jahr 2020 durchgeführten Ausschüttungen seien also zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchen der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei und hätten nichts mit seiner Geschäftsführertätigkeit zu tun. Es könne auch nicht sein, dass der Beschwerdeführer nur aus dem Grund Beiträge zahlen müsse, weil er irrtümlich in der Kapitalertragssteueranmeldung angeführt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im gesamten Kalenderjahr 2020 Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer.
Der Beschwerdeführer war vom 28.11.2017 als Geschäftsführer der P-S GmbH im Firmenbuch eingetragen. Am 10.03.2020 zu Geschäftsfall XXXX erfolgte die Löschung im Firmenbuch, der diesbezügliche Antrag auf Änderung ist am 14.02.2020 beim Firmenbuch eingelangt. Im zugrundeliegenden Beschluss vom 30.01.2020 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer zum 01.02.2020 als Geschäftsführer abberufen wird.Der Beschwerdeführer war vom 28.11.2017 als Geschäftsführer der P-S GmbH im Firmenbuch eingetragen. Am 10.03.2020 zu Geschäftsfall römisch 40 erfolgte die Löschung im Firmenbuch, der diesbezügliche Antrag auf Änderung ist am 14.02.2020 beim Firmenbuch eingelangt. Im zugrundeliegenden Beschluss vom 30.01.2020 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer zum 01.02.2020 als Geschäftsführer abberufen wird.
Von 05.10.2018 bis zur Löschung als Geschäftsführer war der Beschwerdeführer als Gesellschafter mit einem Anteil von 75 % an der P-S GmbH beteiligt. Mit der Löschung der Geschäftsführerfunktion erfolgte eine Herabsetzung seiner Gesellschafteranteile auf 25%.
Der Jahresabschluss der P-S GmbH vom 31.01.2020 weist einen Bilanzgewinn in der Höhe von € 190.753,73 auf.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 24.420,84 und Gewinnausschüttungen im Jahr 2020 von € 143.065,30.
Die Gewinnausschüttungen stammen aus dem Bilanzgewinn 2019/2020 in der Höhe von € 190.753,73 der P-S GmbH und wurden mittels Umlaufbeschluss vom 18.05.2020 und 07.12.2020 im Verhältnis 75% für den Beschwerdeführer und 25% für den weiteren Gesellschafter beschlossen.Die Gewinnausschüttungen stammen aus dem Bilanzgewinn 2019 aus 2020, in der Höhe von € 190.753,73 der P-S GmbH und wurden mittels Umlaufbeschluss vom 18.05.2020 und 07.12.2020 im Verhältnis 75% für den Beschwerdeführer und 25% für den weiteren Gesellschafter beschlossen.
Im Jahr 2020 wurden Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Höhe von € 5.286,37 vorgeschriebenen.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Kalenderjahr 2020 Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer war, wurde dem bekämpften Bescheid entnommen und blieb unbestritten.
Die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit, der Löschung im Firmenbuch und dem diesbezüglichen Antrag wurden einem Auszug aus dem Firmenbuch entnommen.
Der Inhalt des Beschlusses vom 30.01.2020 wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegten diesbezüglichen Kopie entnommen.
Die Feststellungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers an der P-S GmbH wurden ebenfalls dem Firmenbuch entnommen und stimmen mit dem Beschwerdevorbringen überein.
Die Höhe des Jahresabschlusses der P-S GmbH vom 31.01.2020 basiert auf der Einsichtnahme der diesbezüglichen Urkunde im Firmenbuch.
Die Feststellungen zu der Art und Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers wurden den der belangten Behörde am 19.01.2023 übermittelten Daten des Einkommenssteuerbescheides entnommen.
Dass die Gewinnausschüttungen aus dem Bilanzgewinn 2019/2020 der P-S GmbH stammen und mittels Umlaufbeschluss vom 18.05.2020 und 07.12.2020 im Verhältnis 75% für den Beschwerdeführer 25% für den weiteren Gesellschafter beschlossen wurde, basiert auf dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beschlüssen vom 18.05.2020 und 07.12.2020.Dass die Gewinnausschüttungen aus dem Bilanzgewinn 2019 aus 2020, der P-S GmbH stammen und mittels Umlaufbeschluss vom 18.05.2020 und 07.12.2020 im Verhältnis 75% für den Beschwerdeführer 25% für den weiteren Gesellschafter beschlossen wurde, basiert auf dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beschlüssen vom 18.05.2020 und 07.12.2020.
Die Höhe des Hinzurechnungsbetrages wurden den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid entnommen.
,
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die wesentlichen Bestimmungen des FSVG lauten wie folgt:
Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
1.die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
2.die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.
Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 3. (1) Auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, anzuwenden.Paragraph 3, (1) Auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, anzuwenden.
(2 )Auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.(2 )Auf die Unfallversicherung der nach Paragraph 2, in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, teilversicherten Personen gelten.
Feststellung der Beitragsgrundlagen
§ 19. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte.Paragraph 19, Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist Paragraph 25, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte.
3.1.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des GSVG lautet wie folgt:
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. […]
Ende der Pflichtversicherung
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endetParagraph 7, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
…
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;3. bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
…
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).(4) Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
Festsetzung der Höchstbeitragsgrundlage
§ 48. Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Paragraph 48, Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Anm.: HöchstbeitragsgrundlageAnmerkung, Höchstbeitragsgrundlage
für 2020: 6 265,00 € vgl. BGBl. II Nr. 348/2019für 2020: 6 265,00 € vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,
3.2. Anwendung auf den Beschwerdefall:
Nach der Rechtsprechung des VwGH (zuletzt am 14.08.2019, Ra 2019/08/0111) sind Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs. 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen. Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und nach § 2 Abs. 1 Z 3 oder 4 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfüllt hat (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108).Nach der Rechtsprechung des VwGH (zuletzt am 14.08.2019, Ra 2019/08/0111) sind Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen. Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen. Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfüllt hat (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108).
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2020 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 FSVG unterlag. Dies wurde mit Bescheid vom 14.06.2023 rechtskräftig festgestellt.Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2020 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG unterlag. Dies wurde mit Bescheid vom 14.06.2023 rechtskräftig festgestellt.
Darüberhinaus steht auch fest, dass der Beschwerdeführer zumindest im Jänner 2020 zum Geschäftsführer der P-S GmbH bestellt war, an welcher er auch als Gesellschafter beteiligt war.
Gemäß § 3 Abs. 1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des GSVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen die für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des GSVG anzuwenden.
Es ist daher für die Berechnung der Beitragsgrundlage § 25 GSVG maßgeblich. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen; Es ist daher für die Berechnung der Beitragsgrundlage Paragraph 25, GSVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen;
In § 25 Abs. 1 letzter Satz ist festgelegt, dass als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten.In Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz ist festgelegt, dass als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten.
Maßgeblich für die endgültige Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr.
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GesmbH werden daher sowohl die Einkünfte aus der Geschäftsführungstätigkeit als auch die aus dem Gesellschaftsverhältnis herangezogen (vgl. GSVG: Praxiskommentar, Ficzko/Schruf zu § 25 GSVG).Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GesmbH werden daher sowohl die Einkünfte aus der Geschäftsführungstätigkeit als auch die aus dem Gesellschaftsverhältnis herangezogen vergleiche GSVG: Praxiskommentar, Ficzko/Schruf zu Paragraph 25, GSVG).
Die belangte Behörde hat daher zurecht die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit und die Gewinnausschüttungen als Gesellschafter der P-S GmbH im Jahr 2020 für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Gewinnausschüttung des Jahres 2020 erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer beschlossen worden sei und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beschlusses nur mehr Gesellschafter der P-S GmbH gewesen sei, so kann dieses Vorbringen an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Auf den Zeitpunkt des Beschlusses kommt es nämlich nicht an, sondern ist ausschlaggebend allein, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Kalenderjahres die Kriterien der Pflichtversicherung erfüllte und dass es sich um Einkünfte handelt, die auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies trifft auf Gewinnausschüttungen als Gesellschafter der P-S GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Jänner 2020 war, jedenfalls zu.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gewinnausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des Jahres 2019 der P-S GmbH resultierten. Im Jahr 2019 war der Beschwerdeführer das gesamte Jahr Gesellschafts-Geschäftsführer der P-S GmbH.
Ebenfalls werden die Bedenken des Beschwerdeführers, wonach es verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspreche, wenn ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer sei, nur deshalb, weil er Geschäftsführer sei, die erhaltene Ausschüttung auch der Sozialversicherung unterziehen müsse, nicht geteilt.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, ausgesprochen, dass bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits erfolgt. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0077, ausgesprochen, dass bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits erfolgt. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen.
Auch die Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von € 6.265,00 war nicht zu beanstanden, zumal bei einer Zusammenrechnung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 24.420,84 und der Gewinnausschüttungen als Gesellschafter der P-S GmbH von € 143.065,30, und Abzug der im Jahr 2020 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 5.286,37 sich mit € 14.397,81 ein monatlicher Betrag von über € 6.265,00 errechnet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Architektenkammer Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Erwerbstätigkeit Firmenbuch - Löschung Geschäftsführer Gesellschafter Gewinnausschüttungen GmbH Höchstbeitragsgrundlage PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I404.2275233.1.00Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023