TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/12 G304 2278328-1

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Veröffentlicht am 12.10.2023
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Entscheidungsdatum

12.10.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §130
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


,

G304 2278328-1/3E
G304 2278328-1/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)     Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.08.2023 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.08.2023 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 21.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.09.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.09.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger.

1.2. Er ist seit April 2022 im österreichischen Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

1.2. Laut SIS-Ausschreibung der Soko E-Bike der Kantonspolizei Zürich wurde der BF europaweit zu Festnahme ausgeschrieben, befindet sich in Auslieferungshaft, und steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sich in der Schweiz und Lichtenstein auf den Diebstahl von hochwertigen Fahrrädern spezialisiert zu haben.

Der BF wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls der schweizerischen Justiz am 05.12.2022 in seiner Wohnung in Österreich festgenommen. Im Zuge der Hausdurchsuchung konnten zwei hochpreisige Fahrräder eindeutig einem Diebstahl aus einem Mehrparteienhaus zugeordnet werden. Ein weiteres Fahrrad und Bargeld in der Höhe von EUR 2.600,- konnten sichergestellt werden.

Der BF wurde am 06.12.2022 in Auslieferungshaft genommen.

1.3. Am 10.01.2023 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft verständigt, dass nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 und 130 Abs. 1 StGB Anklage gegen den BF erhoben wurde.1.3. Am 10.01.2023 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft verständigt, dass nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5 und 130 Absatz eins, StGB Anklage gegen den BF erhoben wurde.

Der BF wurde im Juli 2023, rk mit Juli 2023, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Der BF wurde im Juli 2023, rk mit Juli 2023, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag Folgendes zugrunde:

Der BF hat

I. in verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorsätzlich und gewerbsmäßig bestimmten im Urteil namentlich genannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Gesamtwert weggenommen, und zwar:römisch eins. in verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorsätzlich und gewerbsmäßig bestimmten im Urteil namentlich genannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Gesamtwert weggenommen, und zwar:

1. am 28.08.2022 einen Fahrradcomputer im Wert von ca. EUR 120,-;

2. in der Nacht vom 27.11.2022 auf den 28.11.2022 ein E-Bike KTM im Wert von EUR 2.337,85 und ein weiteres E-Bike KTM im Wert von EUR 3.101,29;

3. zu bislang nicht bekannten Zeiten an näher bekannten Orten des Bundesgebietes einen Fahrradcomputer nicht näher bekannten Wertes;

II. in einem unbekannten Ort des Bundesgebietes vor dem 05.12.2022 einen Vermögensbestandteil erworben, der aus einem mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, und zwar einen Einbruchsdiebstahl eines unbekannten Dritten herrührte, nämlich ein Mountainbike Trek Fuel, indem er dieses zu einem unbekannten Preis erwarb und wusste, dass dieses Mountainbike aus einem Einbruchsdiebstahl herrührt.römisch zwei. in einem unbekannten Ort des Bundesgebietes vor dem 05.12.2022 einen Vermögensbestandteil erworben, der aus einem mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, und zwar einen Einbruchsdiebstahl eines unbekannten Dritten herrührte, nämlich ein Mountainbike Trek Fuel, indem er dieses zu einem unbekannten Preis erwarb und wusste, dass dieses Mountainbike aus einem Einbruchsdiebstahl herrührt.

Bei der Strafzumessung schlugen sich mildernd die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, jedoch erschwerend zwei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, der lange Tatzeitraum sowie die Opfermehrheit zu Buche.

1.4. Der BF hat eine Ausbildung als Gebäudereiniger in der Schweiz absolviert, wollte sich in Österreich selbstständig machen, ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung und ging bis dato keiner Beschäftigung nach.

1.5. Er befindet sich anhaltend in Haft.

1.6. Der BF ist ledig und hat keine Unterhalts- und Sorgepflichten.

Er hat in Österreich keine Familienangehörigen bzw. familiären Bindungen, jedoch eine Freundin.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:

Die Identität des BF ergab sich aus seinem deutschen Reisepass.

Die Hauptwohnsitzmeldung des BF im österreichischen Bundesgebiet beruht auf einem Zentralmelderegisterauszug, die rk strafrechtliche Verurteilung des BF von Juli 2023 auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, und die dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auf dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt des Strafrechtsurteils im Akt (AS 40; AS 79).

Die Feststellungen rund um die (Auslieferungs-) Haft des BF in Österreich beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, ebenso die Feststellungen zu den familiären und individuellen Verhältnissen des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist., (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.1.2. Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, sondern sich erst seit Hauptwohnsitzanmeldung im April 2022 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, kommt für ihn der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.3.1.2. Da der BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, sondern sich erst seit Hauptwohnsitzanmeldung im April 2022 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, kommt für ihn der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Der BF wurde im Juli 2023, rk mit Juli 2023, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Der BF wurde im Juli 2023, rk mit Juli 2023, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.

Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).

Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Juli 2023 lag Folgendes zugrunde:

Der BF hat

I. in verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorsätzlich und gewerbsmäßig bestimmten im Urteil namentlich genannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Gesamtwert weggenommen, und zwar:römisch eins. in verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorsätzlich und gewerbsmäßig bestimmten im Urteil namentlich genannten Personen mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 300.000,- übersteigenden Gesamtwert weggenommen, und zwar:

1. am 28.08.2022 einen Fahrradcomputer im Wert von ca. EUR 120,-;

2. in der Nacht vom 27.11.2022 auf den 28.11.2022 ein E-Bike KTM im Wert von EUR 2.337,85 und ein weiteres E-Bike KTM im Wert von EUR 3.101,29;

3. zu bislang nicht bekannten Zeiten an näher bekannten Orten des Bundesgebietes einen Fahrradcomputer nicht näher bekannten Wertes;

II. in einem unbekannten Ort des Bundesgebietes vor dem 05.12.2022 einen Vermögensbestandteil erworben, der aus einem mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, und zwar einen Einbruchsdiebstahl eines unbekannten Dritten herrührte, nämlich ein Mountainbike Trek Fuel, indem er dieses zu einem unbekannten Preis erwarb und wusste, dass dieses Mountainbike aus einem Einbruchsdiebstahl herrührt.römisch zwei. in einem unbekannten Ort des Bundesgebietes vor dem 05.12.2022 einen Vermögensbestandteil erworben, der aus einem mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, und zwar einen Einbruchsdiebstahl eines unbekannten Dritten herrührte, nämlich ein Mountainbike Trek Fuel, indem er dieses zu einem unbekannten Preis erwarb und wusste, dass dieses Mountainbike aus einem Einbruchsdiebstahl herrührt.

Bei der Strafzumessung schlugen sich mildernd die teilweise geständige Verantwortung und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, erschwerend jedoch zwei einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, der lange Tatzeitraum sowie die Opfermehrheit zu Buche.

Bezüglich der vom BF begangenen Diebstahlstaten wird darauf hingewiesen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0324), und gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Bezüglich der vom BF begangenen Diebstahlstaten wird darauf hingewiesen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2007/18/0324), und gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).

Der BF ist offenbar als "Kriminaltourist" bzw. nur deshalb, um auf Eigentumszuwachs gerichtete gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen, eingereist.

Er war im Bundesgebiet ab April 2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wies mit seiner durch seine Straftaten unter Beweis gestellten Bereitschaft, sich wiederholt durch Diebstähle unrechtmäßig zu bereichern und für sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, auf eine hohe kriminelle Neigung sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin.

Der BF war in Österreich nie erwerbstätig und hat seine strafbaren Handlungen ab August 2022 nur kurze Zeit nach seiner Einreise bzw. rund vier Monate nach seiner im April 2022 erfolgten Hauptwohnsitzanmeldung offenbar nur deshalb begangen, um mit dem Einkommenserwerb daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation ist mit einer Fortsetzung von Vermögensstraftaten zu rechnen.

Der BF befindet sich nunmehr in einer Justizanstalt in Haft, und steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sich in der Schweiz und in Lichtenstein auf den Diebstahl von hochwertigen Fahrrädern spezialisiert zu haben.

Da der BF untergetaucht ist, wurde er von den schweizerischen Behörden wegen krimineller Delikte europaweit zur Festnahme ausgeschrieben.

Es ist davon auszugehen, dass der BF gezielt Österreich für seine Diebstahlstaten ausgewählt hat.

In Gesamtbetrachtung war somit von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG auszugehen. In Gesamtbetrachtung war somit von keiner positiven Zukunftsprognose, sondern von einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, 1. und 2. Satz FPG auszugehen.

Das von der belangten Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht somit dem Grunde nach zu Recht.

Der BF ist ledig, hat keine Unterhalts- und Sorgepflichten, in Österreich keine Familienangehörigen bzw. familiären Bindungen, jedoch eine Freundin. Diese konnte den BF nicht von seinen Straftaten in Österreich abhalten. Er befindet sich nunmehr in Haft und hat bei seiner wiederholten Straftatbegehung mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einer damit zusammenhängenden Trennung von seiner Freundin rechnen müssen bzw. eine solche in Kauf genommen. Eine berücksichtigungswürdige Art. 8 EMRK erreichende Bindung zwischen dem BF und seiner Freundin konnte nicht erkannt werden. Der BF ist ledig, hat keine Unterhalts- und Sorgepflichten, in Österreich keine Familienangehörigen bzw. familiären Bindungen, jedoch eine Freundin. Diese konnte den BF nicht von seinen Straftaten in Österreich abhalten. Er befindet sich nunmehr in Haft und hat bei seiner wiederholten Straftatbegehung mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einer damit zusammenhängenden Trennung von seiner Freundin rechnen müssen bzw. eine solche in Kauf genommen. Eine berücksichtigungswürdige Artikel 8, EMRK erreichende Bindung zwischen dem BF und seiner Freundin konnte nicht erkannt werden.

Der BF hat eine Ausbildung als Gebäudereiniger in der Schweiz absolviert, wollte sich in Österreich selbstständig machen, ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung und ging bis dato keiner – legalen – Beschäftigung nach, war er doch mit der Absicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist, Diebstahlstaten zu begehen und dadurch sich eine illegale Einkommensquelle zu verschaffen und zu einem illegalen Einkommenserwerb zu gelangen.

Mangels berücksichtigungswürdiger Bindungen in Österreich und aufgrund der Schwere der Straftaten war die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren für gerechtfertigt zu halten.

Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2.1. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

3.2.2. Aus der offenbar nur zur wiederholten Diebstahlsbegehung zwecks illegalem Einkommenserwerb erfolgten Einreise des BF und seiner unter Beweis gestellten niedrigen Hemmschwelle zur Begehung von Vermögensstraftaten war von weiteren Straftaten des BF bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.

Ein weiterer Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten ist. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte dem BF daher nicht erteilt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.09.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.09.2023 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

In Anbetracht des bisherigen kriminellen Verhaltens des BF im österreichischen Bundesgebiet, der von ihm als offenbaren „Kriminaltouristen“ in Österreich begangenen Diebstahlshandlungen und der dadurch unter Beweis gestellten hohen Neigung zu Vermögensstraftaten sowie seiner im Strafrechtsurteil bei der Strafbemessung angesprochenen zwei einschlägigen Vorverurteilungen war die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G304.2278328.1.01

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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