TE Bvwg Beschluss 2023/10/13 W288 2273029-6

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Veröffentlicht am 13.10.2023
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Entscheidungsdatum

13.10.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W288 2273029-6/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zl. XXXX , zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch den Verein XXXX , XXXX , 1170 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. HÄFELE im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zl. römisch 40 , zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch den Verein römisch 40 , römisch 40 , 1170 Wien:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 22.05.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 09.11.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag wurde er unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er am 15.06.2015 mit dem Zug aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei, um Asyl zu beantragen und in Österreich bleiben zu können. Er habe Asyl beantragt, jedoch keinen Bescheid erhalten. Er wolle in Österreich bleiben. Er sei nicht ganz gesund, da er Leberprobleme habe. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und weder in Österreich noch in einem Mitgliedstaat Angehörige. Er könne bei einer Person wohnen, deren Adresse er nicht kenne. Die Telefonnummer dieser Person sei in seinem Handy gespeichert. Geld besitze er ebenso wenig wie ein Konto, er kenne jedoch eine Person, bei der er sich Geld ausleihen könne. Die genaue Adresse dieser Person könne er nicht nennen. Er habe nur in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und habe seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. Wenn er aus der Haft entlassen werde, werde er mit seinem Anwalt wegen des Asylverfahrens Kontakt aufnehmen. Gegen die Anhaltung in Schubhaft spreche sein Gesundheitszustand.

Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023, Zl. XXXX , dem BF am selben Tag zugestellt, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023, Zl. römisch 40 , dem BF am selben Tag zugestellt, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 30.05.2023 wurde der BF der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Da der BF jedoch angab, dass er noch humanitäre Gründe habe, die er mit seinem Rechtsanwalt besprechen wolle, wurde die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erteilt und eine neuerliche Vorführung Ende Juni für erforderlich erachtet.

Am 05.06.2023 erhob der BF durch seine damalige rechtliche Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2023 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der BF zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Mit Eingabe vom 23.06.2023 brachte der BF im Wege des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich eine „BESCHWERDE gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG (SCHUBHAFT-BESCHWERDE)“ beim BVwG ein. Mit Eingabe vom 23.06.2023 brachte der BF im Wege des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich eine „BESCHWERDE gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (SCHUBHAFT-BESCHWERDE)“ beim BVwG ein.

Aufgrund von divergierenden Datumsangaben in der Beschwerde forderte das BVwG im Wege eines Mängelbehebungsauftrages den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF zur Präzisierung des Anfechtungsgegenstandes und der bekämpften Anhaltedauer auf. Mit Eingabe vom 23.06.2023 wurde die Beschwerde dahingehend präzisiert, dass zwei Maßnahmen, einerseits die Festnahme am 22.05.2023 und die Anhaltung in Verwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am 23.05.2023 und andererseits die am 23.05.2023 angeordnete Schubhaft, bekämpft würden. Sohin wurden auch die gestellten Anträge präzisiert und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 22.05.2023 und die Anhaltung in der Verwahrungshaft bis zum 23.05.2023 für rechtswidrig zu erklären, die Schubhaft ab dem 23.05.2023 ebenso als rechtswidrig festzustellen, wie auch das Nichtvorliegen für die zur Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung festzustellen und dem BF den Ersatz des durch diese Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabengebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Rechtsvertreters zuzusprechen.

Hinsichtlich der sohin ebenso angefochtenen Festnahme am 22.05.2023 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft im Zeitraum vom 22.05.2023 bis 23.05.2023 protokollierte das BVwG das Verfahren zur Zl. 2273092-3 zum Zwecke der weiteren Bearbeitung.

In weiterer Folge gewährte das BVwG zum Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör, woraufhin der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme übermittelte, in welcher ausgeführt wurde, dass angesichts des Umstandes, dass bereits eine erste Schubhaftbeschwerde erhoben worden sei (dem Vertreter sei dies nicht bekannt gewesen), die Anträge dahingehend berichtigt würden, dass das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie die Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1/11E, als rechtswidrig feststellen möge; zudem solle ausgesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen würden sowie dem BF der Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zugebilligt werden. Abschließend wurde erklärt, dass ausschließlich Beschwerde für eine Maßnahme, nämlich die durch den Hafttitel vom 09.06.2023 aufrecht erhaltene Schubhaft, erhoben werde.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273092-2/26E, wurde die gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde eingestellt bzw. abgewiesen, unter einem ausgesprochen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und der BF zum Kostenersatz verpflichtet.

Mit Beschluss des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273092-3/15E, wurde zudem das Beschwerdeverfahren betreffend die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und der BF zum Ersatz der Kosten verpflichtet.Mit Beschluss des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273092-3/15E, wurde zudem das Beschwerdeverfahren betreffend die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt und der BF zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Am 26.07.2023 brachte der BF im Wege seiner damaligen rechtlichen Vertretung eine weitere Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für den Zeitraum ab dem 28.06.2023 beim BVwG ein. Am 26.07.2023 brachte der BF im Wege seiner damaligen rechtlichen Vertretung eine weitere Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für den Zeitraum ab dem 28.06.2023 beim BVwG ein.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4/13E, wurde die Schubhaftbeschwerde vom 26.07.2023 abgewiesen, in dem ausgesprochen wurde, dass die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem 28.06.2023 vorliegen würden. Zudem wurde der BF zum Kostenersatz verpflichtet.

Der BF stellte am 03.08.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 03.08.2023 wurde angeführt, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 03.08.2023 gestellte Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung der Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Der BF stellte am 03.08.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In einem Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 03.08.2023 wurde angeführt, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme bestehen würden, dass der am 03.08.2023 gestellte Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung der Schubhaft bleibe derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen dafür vorliegen würden.

Am 24.08.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Folgeantrag und zur möglichen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes einvernommen.

Am 13.09.2023 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor und erstattete hierzu eine Stellungnahme.Am 13.09.2023 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor und erstattete hierzu eine Stellungnahme.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz im Folgenantragsverfahren des BF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 15.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz im Folgenantragsverfahren des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5/20E, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit Beschluss des BVwG vom 25.09.2023, Zl. W124 2138367-2/6E, wurde das von Amts wegen eingeleitete Verfahren betreffend die mündlich verkündete Erledigung des BFA vom 15.09.2023 gemäß § 22 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 25.09.2023, Zl. W124 2138367-2/6E, wurde das von Amts wegen eingeleitete Verfahren betreffend die mündlich verkündete Erledigung des BFA vom 15.09.2023 gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 26.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz im Folgenantragsverfahren des BF neuerlich gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 26.09.2023 wurde der faktische Abschiebeschutz im Folgenantragsverfahren des BF neuerlich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023, Zl. W226 2138367-3/2E, wurde im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren betreffend den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 26.09.2023 neuerlich ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-VG rechtmäßig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023, Zl. W226 2138367-3/2E, wurde im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren betreffend den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 26.09.2023 neuerlich ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist.

Am 09.10.2023 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur zweiten und gegenständlichen von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor und erstattete hierzu eine Stellungnahme. Dem Verwaltungsakt wurde eine sämtliche Angelegenheiten, insb. auch die Vertretung und Zustellung in Gerichtsverfahren, umfassende Vollmacht der im Spruch genannten Vertretung vom 25.07.2023 beigelegt. Am 09.10.2023 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur zweiten und gegenständlichen von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor und erstattete hierzu eine Stellungnahme. Dem Verwaltungsakt wurde eine sämtliche Angelegenheiten, insb. auch die Vertretung und Zustellung in Gerichtsverfahren, umfassende Vollmacht der im Spruch genannten Vertretung vom 25.07.2023 beigelegt.

Am 11.10.2023 teilte die im Spruch genannte Vertretung des BF mit, dass sich die erteilte Vollmacht vom 25.07.2023 auch auf das Schubhaftverfahren beziehe.

Ebenso am 11.10.2023 informierte das BFA das BVwG von der Entlassung des BF aus der Schubhaft. Am 12.10.2023 übermittelte das BFA dem BVwG den am 11.10.2023, 14:40 Uhr, vom BF persönlich übernommenen Entlassungsschein. Als Entlassungsgrund wurde die Verfügung eines gelinderen Mittels angeführt. Zugleich wurde auch der Bescheid des BFA vom 11.10.2023 übermittelt, mit welchem über den BF das gelindere Mittel angeordnet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Pkt. I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Pkt. römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.

Das BFA legte dem BVwG am 09.10.2023 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur zur gegenständlichen von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor und erstattete hierzu eine Stellungnahme. Das BFA legte dem BVwG am 09.10.2023 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur zur gegenständlichen von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft vor und erstattete hierzu eine Stellungnahme.

Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht würde bei weiterhin aufrechter Haft am 19.10.2023 ablaufen.Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht würde bei weiterhin aufrechter Haft am 19.10.2023 ablaufen.

Der BF befand sich von 23.05.2023 bis zu seiner Entlassung am 11.10.2023 durchgehend in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt, insb. auch der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang, ergibt sich nachvollziehbar aus der Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des BFA und die Akten des BVwG die Schubhaft des BF betreffend (2273029-1 bis -6), aus der Einsichtnahme in die Akten des BVwG die Asylverfahren des BF betreffend (2138367-1 bis -3), durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Verfahren im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme und die übermittelten Informationen des BFA, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zur Aktenvorlage und übermittelten Stellungnahme durch das BFA, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltung- und Gerichtsaktes.

Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftüberprüfung am 19.10.2023 bei weiterhin aufrechter Haft ablaufen würde, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und dem Umstand, dass zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5/20E, dem BF am selben Tag zugestellt, festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftüberprüfung am 19.10.2023 bei weiterhin aufrechter Haft ablaufen würde, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und dem Umstand, dass zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5/20E, dem BF am selben Tag zugestellt, festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die festgestellte Anhaltedauer des BF ist unstrittig und ergibt sich aus der Zusammenschau der Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (OZ 2) mit der entsprechenden Mitteilung des BFA an das BVwG vom 11.10.2023 (OZ 16). Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am 11.10.2023 ergibt sich ebenso aus der dazu erfolgten Mitteilung des BFA vom selben Tag (OZ 16) und dem sodann übermittelten Entlassungsschein (OZ 17).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) – Einstellung des Verfahrens:

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt:Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

„§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

3.1.2. Daraus folgt für das hg. Verfahren:

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben.

Der BF befand sich von 23.05.2023 bis zum 11.10.2023 in Schubhaft. Am 11.10.2023 wurde der BF vom BFA aus Eigenem aus der Schubhaft entlassen und befindet sich im Entscheidungszeitpunkt daher nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht. Durch die Entlassung des BF aus der Schubhaft ist das am 09.10.2023 (bzw. gerechnet vom Beginn der Entscheidungsfrist am 12.10.2023) amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus (vgl. etwa VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347; 19.03.2013, 2011/21/0246). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Der BF befand sich von 23.05.2023 bis zum 11.10.2023 in Schubhaft. Am 11.10.2023 wurde der BF vom BFA aus Eigenem aus der Schubhaft entlassen und befindet sich im Entscheidungszeitpunkt daher nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht. Durch die Entlassung des BF aus der Schubhaft ist das am 09.10.2023 (bzw. gerechnet vom Beginn der Entscheidungsfrist am 12.10.2023) amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus vergleiche etwa VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347; 19.03.2013, 2011/21/0246). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

Der bereits enthaftete BF ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.Der bereits enthaftete BF ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.1.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.2. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Haftentlassung Schubhaft Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W288.2273029.6.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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