Entscheidungsdatum
13.10.2023Norm
VoGrG §4Spruch
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W170 2279366-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Fristsetzungsantrag der Narodni svet koroških Slovencev/Rat der Kärntner Slowenen vom 11.10.2023, Zl. W170 2279366-1/1 in der Rechtssache betreffend Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesregierung betreffend die Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe, GZ 2022-0.862.303, vom 9.1.2023, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß §§ 30a Abs. 1, 30a Abs. 8, 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraphen 30 a, Absatz eins, 30 a, Absatz 8, 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Fristsetzungsantrag erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bundesregierung (in Folge: Behörde) vom 12.12.2022, GZ 2022-0.862.303, wurden die Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe neu bestellt. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Rates der Kärntner Slowenen (in Folge: Antragstellers) am 15.12.2022 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 09.01.2023 Beschwerde erhoben und bei der Behörde eingebracht.
Diese Beschwerde wurde bis zum 13.10.2023 weder von der Behörde noch vom Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11.10.2023 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der rechtsfreundliche Vertreter rügt in seinem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 09.01.2023 gegen den Bescheid der Behörde vom 12.12.2022,
2022-0.862.303 durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 11.10.2023 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der rechtsfreundliche Vertreter rügt in seinem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 09.01.2023 gegen den Bescheid der Behörde vom 12.12.2022, , 2022-0.862.303 durch das Bundesverwaltungsgericht.
Eine seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführte telefonische Nachfrage bei der Behörde am 13.10.2023 ergab, dass die Beschwerde vom 09.01.2023 bei der Behörde eingelangt wäre, es sei keine Beschwerdevorentscheidung ergangen und sei der betreffende Verwaltungsakt auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt worden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, einer Nachschau im Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts und aus den am 13.10.2023 getätigten Anruf bei der Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 1 1. und 2. Satz VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, 1. und 2. Satz VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, gemäß § 30a Abs. 8 1. Satz VwGG sind auf Fristsetzungsanträge § 30a Abs. 1 (und hier nicht relevant Abs. 2) VwGG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, 1. Satz VwGG sind auf Fristsetzungsanträge Paragraph 30 a, Absatz eins, (und hier nicht relevant Absatz 2,) VwGG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig wird, wenn die Vorlage durch die Behörde – ausnahmsweise durch den Beschwerdeführer (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421) – erfolgt ist; erst mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes zu laufen. Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig wird, wenn die Vorlage durch die Behörde – ausnahmsweise durch den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421) – erfolgt ist; erst mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes zu laufen.
Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist bis dato nicht erfolgt. Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes kann somit nicht vorliegen, weshalb ein Fristsetzungsantrag unzulässig ist und daher als zurückzuweisen zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2279366.1.00Im RIS seit
20.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023