Entscheidungsdatum
13.10.2023Norm
ÄrzteG 1998 §4Spruch
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W136 2262236-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 04.11.2022, Zl. BÄL 453/2017-Dr.Lei/mg, betreffend Eintragung in die Ärzteliste nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 04.11.2022, Zl. BÄL 453/2017-Dr.Lei/mg, betreffend Eintragung in die Ärzteliste nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand und verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch eins. Verfahrensgegenstand und verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im Spruch bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) die gemäß § 4 ÄrzteG 1998 vorgeschriebenen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erfüllt, rechtmäßig ist oder nicht.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im Spruch bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) die gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 vorgeschriebenen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erfüllt, rechtmäßig ist oder nicht.
Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 17.11.2022 wurden die Beschwerde des Beschwerdeführers und die bezugnehmenden Verwaltungsakte am 28.11.2022 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 28.08.2023 führte das Bundesverwaltungsreicht im Beisein der Parteien des Verfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der die Rechtssache umfassend erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Sachverhalt und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , ist Arzt für Allgemeinmedizin und betrieb von 1983 bis 2017 eine Ordination in XXXX . 1.1. Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , ist Arzt für Allgemeinmedizin und betrieb von 1983 bis 2017 eine Ordination in römisch 40 .
1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 15.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Berufsausübung vorläufig untersagt. Mit Mitteilung vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 ÄrzteG 1998 wegen dauernder Einstellung der Berufsausübung verständigt. 1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 15.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Berufsausübung vorläufig untersagt. Mit Mitteilung vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer über die Streichung aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 wegen dauernder Einstellung der Berufsausübung verständigt.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführer des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 und 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Dr. XXXX mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig 39 näher angeführte Geschädigte durch wahrheitswidrige Vorspiegelung, dass die als Heilmittel angepriesenen Powerlight-Produkte, bei denen es sich um eine reine Kochsalzlösung handelt, unter anderem gegen alle Arten von Krebserkrankungen, HIV, Hepatitis, Malaria und weitere Erkrankungen helfen, somit durch Täuschung über Tatsachen zum Erwerb von Powerlight-Produkten und somit zu Handlungen verleitete, die diese am Vermögen schädigten, wobei er durch die Tat einen Schaden in der Höhe von insgesamt € 62.135,70 herbeiführte. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführer des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2 und 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Dr. römisch 40 mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig 39 näher angeführte Geschädigte durch wahrheitswidrige Vorspiegelung, dass die als Heilmittel angepriesenen Powerlight-Produkte, bei denen es sich um eine reine Kochsalzlösung handelt, unter anderem gegen alle Arten von Krebserkrankungen, HIV, Hepatitis, Malaria und weitere Erkrankungen helfen, somit durch Täuschung über Tatsachen zum Erwerb von Powerlight-Produkten und somit zu Handlungen verleitete, die diese am Vermögen schädigten, wobei er durch die Tat einen Schaden in der Höhe von insgesamt € 62.135,70 herbeiführte.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 06.05.2020 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe in Befolgung der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX auf 15 Monate bedingt angehoben, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe, also 10 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Wörtlich wurde ausgeführt: „Die dem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen stellen sich als grobe Verfehlungen und Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines ärztlichen Berufes das. Der Angeklagte hat in zahlreichen Fällen ernstlich und sehr schwer erkrankten Patienten wirkungslose Präparate verkauft und deren Vertrauen in die Wirksamkeit dieser Präparate ausgenutzt. Damit haftet seinen Taten innerhalb des Spektrums derartiger Betrugsstraftaten ein weit über dem Durchschnitt liegender Gesinnung- und Erfolgsunwert an.“Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 06.05.2020 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe in Befolgung der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 auf 15 Monate bedingt angehoben, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe, also 10 Monate unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Wörtlich wurde ausgeführt: „Die dem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen stellen sich als grobe Verfehlungen und Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines ärztlichen Berufes das. Der Angeklagte hat in zahlreichen Fällen ernstlich und sehr schwer erkrankten Patienten wirkungslose Präparate verkauft und deren Vertrauen in die Wirksamkeit dieser Präparate ausgenutzt. Damit haftet seinen Taten innerhalb des Spektrums derartiger Betrugsstraftaten ein weit über dem Durchschnitt liegender Gesinnung- und Erfolgsunwert an.“
1.4. Der Beschwerdeführer bezeichnet aktuell seine rechtskräftige Verurteilung als Fehlurteil bzw „Gemeinheit“, verweigert jegliche Verantwortungsübernahme und sieht sich selbst als Betrugsopfer des Dr. XXXX , von dem er die von ihm weiterverkauften Produkte bezogen hat. Gleichzeitig zeigt sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor von der Wirksamkeit der der von vertriebenen Power-Light-Produkte (Anm.: „Programmiertes“ Wasser) gegen alle möglichen Krankheiten, insbesondere auch Krebs, überzeugt und relativiert deren Wirksamkeit nur insofern, als er darauf verweist, dass es weder in der Medizin noch der Natur „100 Prozent“ gäbe. 1.4. Der Beschwerdeführer bezeichnet aktuell seine rechtskräftige Verurteilung als Fehlurteil bzw „Gemeinheit“, verweigert jegliche Verantwortungsübernahme und sieht sich selbst als Betrugsopfer des Dr. römisch 40 , von dem er die von ihm weiterverkauften Produkte bezogen hat. Gleichzeitig zeigt sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor von der Wirksamkeit der der von vertriebenen Power-Light-Produkte Anmerkung, „Programmiertes“ Wasser) gegen alle möglichen Krankheiten, insbesondere auch Krebs, überzeugt und relativiert deren Wirksamkeit nur insofern, als er darauf verweist, dass es weder in der Medizin noch der Natur „100 Prozent“ gäbe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. bis 1.3. ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellung zu Punkt 1.4. beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 86/2020, lauten (auszugsweise):3.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,, lauten (auszugsweise):
„Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind, 1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,, 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,, 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,, 4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie, 5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
(3) …..
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:Paragraph 59, (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. …..
3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei
a) eine krankheitsbedingte Nichtausübung,
b) ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,
c) eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,
d) Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie
e) auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei, a) eine krankheitsbedingte Nichtausübung,, b) ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,, c) eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,, d) Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, bezogen werden sowie, e) auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,
keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.
4…...keine Einstellung der Berufsausübung darstellen., 4…...
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Absatz eins, sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und die Ärztin/den Arzt von der Streichung zu verständigen;
4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat, 1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;, 2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;, 3. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und die Ärztin/den Arzt von der Streichung zu verständigen;, 4. im Fall des Absatz eins, Ziffer 4,, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.
…..
(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß § 4 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 27 anmelden.(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß Paragraph 4, neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des Paragraph 27, anmelden.
……..“
3.2. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von ihm an seinen Patienten, somit in Ausübung seines ärztlichen Berufes begangenen Straftat an der für die Ausübung des ärztlichen Berufes notwendigen Vertrauenswürdigkeit fehlt. Auch wenn die Tat nunmehr sechs Jahre zurückliege, bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit, da der Beschwerdeführermit mit hoher krimineller Energie über einen lange Tatzeitraum eine Vielzahl von lebensbedrohlich erkrankten Menschen und teilweise am Lebensende stehende Patienten betrogen habe, um sich zu bereichern. Allein die Tatsache, dass er seine Verurteilung als „lächerliche Farce [sehe], bei der Luzifer bislang die Oberhand führte“, lasse den Schluss auf einen zukünftigen verantwortungsvollen Umgang mit Patienten nicht zu.
3.4. Das ÄrzteG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (vgl. etwa § 5 Abs 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs 2 FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; §2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG hinsichtlich der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Hiezu hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (GRS wie Ra 2016/11/0111 E 15. Dezember 2016 RS 3, VwGH vom 13.01.2022, Ra 2021/11/0007).3.4. Das ÄrzteG enthält – wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren vergleiche etwa Paragraph 5, Absatz 2, RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; Paragraph 34, Absatz 2, FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; §2 Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG hinsichtlich der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger; Paragraph 11, Ziffer 4, PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) – keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Hiezu hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Vertrauenswürdigkeit im Sinne des ÄrzteG bedeutet, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (GRS wie Ra 2016/11/0111 E 15. Dezember 2016 RS 3, VwGH vom 13.01.2022, Ra 2021/11/0007).
3.5. Trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges an einer Vielzahl von teils lebensbedrohlich erkrankten Patienten in Ausübung des ärztlichen Berufes zeigt der Beschwerdeführer nicht die geringste Verantwortungsübernahme für sein Handeln sondern sieht sich im Gegenteil als Opfer eines Mittäters bzw der Justiz und behauptet nach wie vor die Wirksamkeit der von ihm an seine Patienten als hochpreisiges Medikament verkauften Kochsalzlösung auch zur Behandlung schwerster Erkrankungen. Gerade auf Grund dieser Haltung kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auch in Zukunft wieder ähnliche Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes setzten wird. Wenn der Beschwerdeführer darauf angesprochen, dass er geplant hatte, die von ihm zunächst als Medikament angebotene Kochsalzlösung als Nahrungsergänzungsmittel zu vertreiben, ausführt, er werde nicht nochmals in dieses „Fettnäpfchen“ treten, sondern wolle nur, wie schon seit 40 Jahren als Homöopath arbeiten, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seine Verfehlungen, nämlich die Behandlung schwerster Erkrankungen mit einer „programmierten“ Kochsalzlösung, gerade in dieser Eigenschaft als homöopathischer Arzt begangen hat.
Das Bundesverwaltungsreicht hat sich vom Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck verschafft und ist angesichts der dort vom Beschwerdeführer gezeigten Ansichten und Haltungen der belangten Behörde beizutreten, wenn sie die zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer als nicht gegeben erachtet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetzes hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetzes hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Arzt Ärztekammer Ärzteliste Berufsausübung Eintragungsvoraussetzungen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Vertrauensverlust VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2262236.2.00Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023