TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/13 W128 2278275-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2023
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Entscheidungsdatum

13.10.2023

Norm

AVG §33 Abs4
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
WrSchG §56
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W128 2278275-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 28.08.2023 Zl. 9131.101/0107-Präs3a1/2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 28.08.2023 Zl. 9131.101/0107-Präs3a1/2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 09.08.2023 (Datum des Einlangens) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 bei der belangten Behörde an.1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 09.08.2023 (Datum des Einlangens) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, bei der belangten Behörde an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige u.a. gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück und begründete dies damit, dass die Anzeige erst nach Ende der Anzeigefrist – bis eine Woche nach dem Ende vorhergehenden Unterrichtsjahres – bei der belangten Behörde eingelangt sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige u.a. gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück und begründete dies damit, dass die Anzeige erst nach Ende der Anzeigefrist – bis eine Woche nach dem Ende vorhergehenden Unterrichtsjahres – bei der belangten Behörde eingelangt sei.

3. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbringt:

Sie habe von der Frist nichts gewusst und hätte auch keine Information bekommen können. Das Bundesverwaltungsgericht möge dem Kind den häuslichen Unterricht auf der 1. Schulstufe nicht verwehren und sie ersuche um Verständnis.

4. Mit Schreiben vom 21.09.2023, zugestellt am 26.09.2023, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin die verspätete Einbringung bei der Behörde vor.

5. Die Erstbeschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Anzeige der Teilnahme der schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführerin, der mj XXXX an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024, datiert mit 07.08.2023, langte am 09.08.2023 bei der belangten Behörde ein. Die Anzeige der Teilnahme der schulpflichtigen Zweitbeschwerdeführerin, der mj römisch 40 an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024,, datiert mit 07.08.2023, langte am 09.08.2023 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Wiener Schulgesetz, LGBl. Nr. 20/1976 in der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 26/2022 vom 06.07.2022, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins und 2 Wiener Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1976, in der zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2022, vom 06.07.2022, beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

3.1.2. Mit 01.05.2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Unter anderem wurde im ersten Satz des § 11 Abs. 3 SchPflG die Wortfolge „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt. Da lediglich der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht geändert wurde, ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden. 3.1.2. Mit 01.05.2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Unter anderem wurde im ersten Satz des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG die Wortfolge „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ ersetzt. Da lediglich der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht geändert wurde, ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin anzuwenden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (siehe VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, mwN).

Bei der Frist des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht verändert – insbesondere nicht erstreckt – werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044). Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).

Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.). Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht.Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat oder nicht.

Für die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin besteht im Schuljahr 2023/2024 Schulpflicht.Für die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin besteht im Schuljahr 2023 aus 2024, Schulpflicht.

Unstrittig ist, dass die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 (erst) am 09.08.2023 gegenüber der belangten Behörde angezeigt hat.Unstrittig ist, dass die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, (erst) am 09.08.2023 gegenüber der belangten Behörde angezeigt hat.

Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht der zuständigen Schulbehörde (nun) jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (und nicht mehr vor Beginn des Schuljahres) anzuzeigen.Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG zwingend ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht der zuständigen Schulbehörde (nun) jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres (und nicht mehr vor Beginn des Schuljahres) anzuzeigen.

Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres 2022/2023 bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Das Unterrichtsjahr 2022/2023 endete im Bundesland Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Schulgesetzes mit Ablauf des 01.07.2023. Sohin endete die Frist zur Einbringung der Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht mit 07.07.2023.Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, wäre daher nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn diese bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres 2022 aus 2023, bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Das Unterrichtsjahr 2022 aus 2023, endete im Bundesland Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Schulgesetzes mit Ablauf des 01.07.2023. Sohin endete die Frist zur Einbringung der Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht mit 07.07.2023.

Die Anzeige erfolgte jedoch erst am 09.08.2023 und damit nach Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023. Sie ist somit im Sinn des § 11 Abs. 3 SchPflG verspätet. Weder für die belangte Behörde, noch für das Bundesverwaltungsgericht besteht – wie oben anhand der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erörtert – in diesem Fall die Möglichkeit, die Frist zu erstrecken, bzw. von den zwingenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes abzuweichen. Die Anzeige erfolgte jedoch erst am 09.08.2023 und damit nach Ende des Unterrichtsjahres 2022 aus 2023,. Sie ist somit im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG verspätet. Weder für die belangte Behörde, noch für das Bundesverwaltungsgericht besteht – wie oben anhand der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erörtert – in diesem Fall die Möglichkeit, die Frist zu erstrecken, bzw. von den zwingenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes abzuweichen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023 aus 2024, als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des § 11 Abs. 3 SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits – was die Novellierung des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG betrifft – der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist Frist häuslicher Unterricht Unterrichtsjahr verspätete Anzeige Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2278275.1.00

Im RIS seit

03.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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