TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/19 89/08/0097

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §110;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §471a;
ASVG §471b;
UOG 1975 §1;
UOG 1975 §2 Abs1;
UOG 1975 §23 Abs1 lita Z5;
UOG 1975 §25 Abs3;
UOG 1975 §25 Abs4;
UOG 1975 §38 Abs1 litc;
UOG 1975 §38 Abs4;
UOG 1975 §43;
UOG DE 03te;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Univ. Prof. XY gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 3. Februar 1989, Zl. 122.752/3-7/88, betreffend Versicherungspflicht (mitbeteiligte Parteien:

1. Wiener Gebietskrankenkasse in 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19; 2. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1;

3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1987 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim Dienstgeber Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, medizinische Fakultät der Universität Wien, in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Jänner 1987 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Nach der Begründung habe das Dekanat der medizinischen Fakultät der Universität Wien als nachgeordnete Dienststelle den Beschwerdeführer in der im Spruch angeführten Zeit als Lehrbeauftragten zur Sozialversicherung angemeldet. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 29. Juli 1987 die Auffassung vertreten, daß seine Vorlesungstätigkeit an der Universität Wien kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründe, und die Erlassung eines Bescheides verlangt. Auf Grund "des Hochschulgesetzes" werde bei einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter ein Dienstverhältnis nicht begründet. Dies schließe jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 1836/56 ausgeführt habe, den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht aus. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, sechs Stunden pro Woche an der medizinischen Fakultät der Universität Wien Lehrveranstaltungen abzuhalten. Dafür erhalte er eine Kollegiengeldabgeltung, welche über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liege. Der Beschwerdeführer unterliege deshalb der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben.

1.2. Mit Bescheid vom 23. März 1988 gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch des Beschwerdeführers statt und sprach aus, daß dieser auf Grund seiner Tätigkeit an der medizinischen Fakultät der Universität Wien in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Jänner 1987 in keinem die Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis "zur Republik Österreich" (gemeint: zum Bund) gestanden sei.

In seiner Begründung verwies der Landeshauptmann zunächst auf den Einspruch des Beschwerdeführers, worin dieser im wesentlichen vorgebracht habe, die rechtliche Grundlage der von ihm gehaltenen medizinischen Vorlesungen stelle die ihm erteilte venia docendi dar. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung dieser Lehrtätigkeit völlig frei und von der medizinischen Fakultät der Universität in jeder Beziehung unabhängig gewesen, weshalb von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gesprochen werden könne.

In der weiteren Folge seiner Begründung verwies der Landeshauptmann auf die Niederschrift vom 23. Februar 1988, in der der Beschwerdeführer im wesentlichen angegeben habe, daß er seine Lehrveranstaltungen spätestens ein Semester im vorhinein durch Mitteilung der Titel der Lehrveranstaltungen, der Zeit und des Ortes dem Dekanat der medizinischen Fakultät anzeige. Die Wahl der Zeit und des Ortes sowie des Gegenstandes der Lehrveranstaltung bleibe ihm überlassen. Er sei kein Lehrbeauftragter im Sinne des § 38 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), sondern Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a (gemeint offenbar: Z. 5) leg. cit. Im Gegensatz zu den remunerierten Lehrbeauftragten bedürfe seine Tätigkeit nicht der Bestätigung bzw. Genehmigung seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Er erhalte auch keine Remuneration, sondern eine Kollegiengeldabgeltung am Ende des Semesters, deren Höhe sich nach den abgeleisteten Stunden der Lehrveranstaltungen richte. Aus diesen Beträgen würden auch die Lehrmittel finanziert. Er könne die angekündigten Lehrveranstaltungen jederzeit absagen oder abbrechen, ebenso könne der Ort der Lehrveranstaltung jederzeit von ihm abgeändert werden. Weisungen oder eine Kontrolle bezüglich seiner Arbeitsorganisation bzw. des Inhaltes seiner Lehrtätigkeit gebe es nicht.

Auf Grund dieser Angaben vertrat der Landeshauptmann schließlich die Auffassung, daß der Beschwerdeführer mangels einer Eingliederung in den Betriebsorganismus hinsichtlich seiner Tätigkeit weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig sei. Seine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht sei daher zu verneinen gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung erhoben.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Gebietskrankenkasse Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Jänner 1987 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Versicherungspflicht unterlegen sei.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens verwies die belangte Behörde zunächst auf die Berufung der Gebietskrankenkasse, wonach das Dekanat der medizinischen Fakultät der Universität Wien den Beschwerdeführer in der streitgegenständlichen Zeit als LEHRBEAUFTRAGTEN zur Sozialversicherung gemeldet habe. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebühre emeritierten Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren, Universitätsdozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abhielten, eine Kollegiengeldabgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden sei, für welchen eine Remuneration gemäß § 2 des genannten Gesetzes gebühre. Es ergebe sich somit, daß sowohl remunerierte als auch nichtremunerierte Lehraufträge erteilt werden könnten. Da der Beschwerdeführer auch als Lehrbeauftragter tätig sei, unterliege er hinsichtlich dieser Tätigkeit der Versicherungspflicht. Er habe nämlich einen Rechtsanspruch auf eine Kollegiengeldabgeltung und somit auf ein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Er sei unzweifelhaft zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und bediene sich für seine Lehrveranstaltungen der Universitätseinrichtungen, die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne die Betriebsmittel darstellten. Somit liege ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor. Daß ein Lehrbeauftragter, dem die venia docendi zuerkannt sei, ein größeres Maß an Freiheit besitze, als dies üblicherweise einem Arbeitnehmer zugestanden werde, sei in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Freiheit von Wissenschaft und Lehre begründet und stehe - so wie bei anderen Universitätslehrern - der grundsätzlichen Begründung einer persönlichen Abhängigkeit nicht entgegen.

Zu diesem Vorbringen verwies die belangte Behörde zunächst auf den vorliegenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer habe an der medizinischen Fakultät der Universität Wien die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach nach Durchführung eines Habilitationsverfahrens erworben. Es sei ihm eine Lehrbefugnis verliehen worden, ohne daß damit ein Dienstverhältnis begründet worden sei. Gemäß § 25 Abs. 1 UOG sei die Lehrbefugnis mit dem Recht verbunden, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben, da die Universitätsdozenten als Angehörige der Universität nach § 23 Abs. 1 Z. 4 (richtig: § 23 Abs. 1 lit. a Z. 5) UOG zu den Universitätslehrern zu zählen seien. In Ausübung dieser Lehrbefugnis (venia docendi) habe der Beschwerdeführer im Wintersemester 1986/1987 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von sechs Wochenstunden angekündigt und abgehalten. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebühre für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen eine Kollegiengeldabgeltung am Ende des Semesters, sofern für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden sei. Auf dieser Grundlage habe der Beschwerdeführer für die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von sechs Wochenstunden ein Bruttogehalt von S 25.347,-- erhalten. Auf Grund dieses Sachverhaltes gelange die belangte Behörde daher zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei insofern in die Betriebsorganisation der medizinischen Fakultät der Universität Wien eingebunden gewesen, als die von ihm angekündigten und angebotenen Lehrveranstaltungen Teil der Ausbildung der Studenten dieser Fakultät seien, und daher deren Abhaltung nicht in das Belieben eines Universitätslehrers gestellt seien. Arbeitszeit und Arbeitsort der Tätigkeit seien durch die Organisation der Universität zumindest mitbestimmt, die sowohl für die Hörsaalaufteilung als auch für die terminmäßige Abstimmung der Lehrveranstaltung zu sorgen habe. Die persönliche Arbeitspflicht ergebe sich aus der Art der Tätigkeit. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, daß sich die persönliche Abhängigkeit auf Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten und nicht auf Weisungen betreffend den Inhalt der Tätigkeit gründe. Die verfassungsmäßig gewährleistete Freiheit von Wissenschaft und Lehre stehe somit der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit eines Lehrenden nicht entgegen. Im Hinblick auf die Qualifikation des Beschäftigten sei die Weisungsgebundenheit betreffend sein arbeitsbezogenes Verhalten kaum in Erscheinung getreten, sodaß er der stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen sei. Für diesen habe eine grundsätzliche Berechtigung zur Erteilung von Weisungen bestanden.

Zum Vorliegen des Kriteriums der wirtschaftlichen Abhängigkeit bemerkte die belangte Behörde, daß diese ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach den im Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer - wie er behaupte - Dias und sonstige Unterlagen für die Vorlesung aus eigenen Mitteln zur Verfügung stelle, habe er die Einrichtungen der medizinischen Fakultät der Universität in Anspruch genommen. Die wesentlichen Betriebsmittel würden ihm somit vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich des Kriteriums der Entgeltlichkeit der Beschäftigung sei auf die unbestritten gebliebene Tatsache zu verweisen, daß der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum ein Entgelt von S 25.347,-- bezogen habe. Dies ergebe einen durchschnittlichen monatlichen Bruttobezug in der Höhe von S 6.336,75. Dieser Betrag liege über der für das Jahr 1986 bzw. 1987 geltenden Geringfügigkeitsgrenze für einen Monatsbezug von S 2.354,-- bzw. S 2.451,--. Der Argumentation des Beschwerdeführers, daß davon Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stünden, abgezogen werden müßten, sei nicht beizupflichten. Nach der Bestimmung des § 49 ASVG seien unter dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG Anspruch habe. Eine Berücksichtigung von Ausgaben im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auf Grund dieser Erwägungen sei der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Folge zu geben gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat zu den Gegenschriften eine Gegenäußerung erstattet.

Die zweit- und drittmitbeteiligte Partei haben sich am

Verfahren nicht beteiligt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder nach den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 (unbeschadet einer nach § 7 eintretenden Teilversicherung) unter anderem Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach § 5 Abs. 2 leg. cit. als geringfügig anzusehen ist, ausgenommen.

Entsprechend den §§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a ASVG) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht knüpft an ein Arbeitsverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG an und endet mit ihm (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1984, VwSlg. 11600/A).

2.2. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1954, Zl. 1836/56, VwSlg. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der rechtlichen Gestaltung einer Beschäftigung (z. B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Daß, wie im Beschwerdefall, durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt die persönliche Abhängkeit dieser Person während dieser durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1980, Zl. 2662/78). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 19. Jänner 1984, Zl. 82/08/0046).

Was die Merkmale persönlicher Abhängigkeit (also der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit einer Person durch ihre und während ihrer Beschäftigung) im einzelnen anlangt, so vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1984, Zl. 81/08/0061, VwSlg. 11361/A, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen) - die Auffassung, daß als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung sind, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 19. März 1984).

2.3. Überprüft man den Beschwerdefall anhand der wiedergegebenen Rechtslage, so kann nach Auffassung des Gerichtshofes nicht gesagt werden, daß die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beim Beschwerdeführer gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

2.3.1. Nach dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt, der im wesentlichen unbestritten geblieben ist, hat der Beschwerdeführer an der medizinischen Fakultät der Universität Wien die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach nach Durchführung eines Habilitationsverfahrens erworben, ohne daß damit ein Dienstverhältnis zum Bund begründet worden wäre (vgl. § 23 Abs. 1 lit. a Z. 5 UOG). Gemäß § 25 Abs. 1 UOG ist die Lehrbefugnis das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. In Ausübung dieser Lehrbefugnis hat der Beschwerdeführer im Wintersemester 1987/1988 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 Wochenstunden angekündigt und abgehalten. Auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. 1974/463, hat er dafür am Ende des Semesters eine Kollegiengeldabgeltung in der Höhe von S 25.347,-- erhalten.

Auf Grund dieses Sachverhaltes bejahte die belangte Behörde zunächst die persönliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers, da dieser in die Betriebsorganisation der medizinischen Fakultät der Universität Wien insofern eingebunden gewesen sei, als die von ihm angekündigten und angebotenen Lehrveranstaltungen Teil der Ausbildung der Studenten dieser Fakultät seien, und daher deren Abhaltung nicht in das Belieben des Beschwerdeführers gestellt sei. Arbeitszeit und Arbeitsort der Tätigkeit seien durch die Organisation der Universität zumindest mitbestimmt, die sowohl für die Hörsaalaufteilung als auch für die terminmäßige Abstimmung der Lehrveranstaltung zu sorgen habe. Die persönliche Arbeitspflicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Art der Tätigkeit. Im Hinblick auf seine Qualifikation sei die Weisungsgebundenheit betreffend sein arbeitsbezogenes Verhalten kaum in Erscheinung getreten, sodaß er der stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen sei. Der Dienstgeber hätte auch eine grundsätzliche Berechtigung zur Erteilung von Weisungen besessen.

Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer eine persönliche Abhängigkeit, da er nicht in die Betriebsorganisation der Universität Wien eingegliedert gewesen sei. Er habe die Vorlesungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in den Räumen der Universität, sondern in seiner Abteilung im Wilhelminenspital abgehalten. Die Universität Wien habe daher weder den Ort noch die Zeit der Lehrveranstaltung mitbestimmt. Er habe Änderungen hinsichtlich Zeit und Ort der Lehrveranstaltung jederzeit ohne jedes Einvernehmen mit der medizinischen Fakultät vornehmen können.

2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Versicherungspflicht von Lehrbeauftragten an Hochschulen bzw. Universitäten beschäftigt. Er hat dabei - noch unter der Geltung des Hochschulorganisationsgesetzes - in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Zl. 1836/56, VwSlg. 4495/A, die Tätigkeit einer Person als Träger eines REMUNERIERTEN LEHRAUFTRAGES im Sinne des § 18 des genannten Gesetzes als der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegend angesehen (vgl. auch die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1960, Zl. 1580/59, und vom 7. September 1979, Zl. 1104/77). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof in der Folge auch davon aus, daß die Tätigkeit von Personen, die nach § 38 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 4 UOG, mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages gemäß § 43 UOG betraut seien, diesbezüglich ebenfalls nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG versicherungspflichtig seien. Diese Rechtsauffassung liege auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1983, G 49/82, zugrunde. Der letzte Satz in § 38 Abs. 4 UOG, wonach "ein Dienstverhältnis hiedurch nicht begründet wird", schließe die erwähnte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nicht aus (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1985, Zl. 83/08/0033, VwSlg. 11648/A).

Nach § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1974 über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463, besteht unter anderem für Lehrveranstaltungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule abgehalten werden ein Anspruch auf eine Remuneration. Gemäß Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung beträgt die Remuneration für ein Semester für die Erteilung wissenschaftlichen Unterrichts für jede Semester-Wochenstunde 65,54 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Nach § 7 Abs. 2 leg. cit. sind die Remunerationen nach § 2 in jeweils sechs Monatsraten auszubezahlen.

Nach § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. 1986/392 gebührt demgegenüber unter anderem Hochschuldozenten für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen eine Kollegiengeldabgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein besonderer Lehrauftrag erteilt wurde. Nach Abs. 2 beträgt die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer Semester-Wochenstunde ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung. Gemäß § 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes ist die Abgeltung nach § 1 am Ende jedes Semesters auszuzahlen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage handelt es sich bei der Kollegiengeldabgeltung um eine Abgeltung für eine zusätzliche, nicht unbedingt erforderliche, wenn auch wünschenswerte Lehrtätigkeit, zu deren Ausübung das Mitglied des Lehrkörpers zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Für Lehrveranstaltungen, die zu den Pflicht- oder Wahlfächern der ordentlichen Studien zählen, soll nach wie vor ein besonderer Lehrauftrag erteilt und eine Remuneration gewährt werden (vgl. 1146 der BlgNR. 13 GP., Seite 6).

2.3.3. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer seine sechsstündige Lehrveranstaltung jedoch OHNE Erteilung eines Lehrauftrages (weder auf Grund eines remunerierten noch auf Grund eines nichtremunerierten Lehrauftrages) abgehalten. Diese Auffassung findet zunächst eine Stütze in der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Beschwerdeführers vom 23. Februar 1988, in der dieser im wesentlichen folgendes angegeben hat:

"Ausgangsbasis für die Ausübung meiner Tätigkeit ist der § 25 Abs. 3 UOG, welcher bestimmt, daß Personen mit Lehrbefugnis berechtigt sind, auf dem Gebiete ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen im Rahmen ihrer Lehrbefugnis aller Art abzuhalten. Es besteht weiters die Pflicht, diese Lehrbefugnis (auszuüben), da sie sonst durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch 2 Jahre hindurch erlischt. Meiner Ansicht nach bin ich kein Lehrbeauftragter (Universitätslektor) nach § 38 UOG, sondern ich zähle mich zu den Universitätslehrern nach § 23 Abs. 1 lit. a UOG mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Üblicherweise wird ein Lehrbeauftragter vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages oder vom jeweiligen Fakultätskollegium durch Erteilung eines nichtremunerierten Lehrauftrages bestellt. Diese Lehrbeauftragten sind vom Organisatorischen her in den Betriebsorganismus eines Institutes bzw. der Fakultät eingegliedert und haben im Rahmen der diversen Studienordnungen eine Lehrveranstaltung abzuhalten. Lehrbeauftragte mit remunerierten Lehraufträgen bekommen eine Remuneration nach § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen; diese wird für ein gesamtes Semester in 7 Monatsraten ausbezahlt. Ich als Universitätsdozent erhalte gemäß § 1 dieses Gesetzes eine Kollegiengeldabgeltung am Ende des Semesters und zwar meldet das Dekanat der Quästur das Ausmaß der Beträge zwecks Anweisung an meine Person. Die remunerierten Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag der Fakultät von BMWF bestätigt und diese haben bei Antritt ihrer Tätigkeit eine Beginnmeldung zwecks Auszahlung der Remuneration in der Quästur abzugeben. Ich hingegen kündige meine Lehrveranstaltungen spätestens ein Semester im vorhinein durch Mitteilung der Titel der Lehrveranstaltungen, der Zeit und des Ortes dem Dekanat der Med. Fakultät an. Die Wahl der Zeit und des Ortes auch des Gegenstandes der Lehrveranstaltung bleibt mir überlassen, ich bedarf keiner Bestätigung bzw. Genehmigung meiner Tätigkeit seitens des Bundesministeriums. Ich kann jederzeit die angekündigten Lehrveranstaltungen absagen oder abbrechen. Die Kollegiengeldabgeltung richtet sich nach den abgeleisteten Stunden der Lehrveranstaltung. Aus diesen Beträgen werden auch die Lehrmittel, wie z.B. Diapositive, finanziert. Der Ort der Lehrveranstaltung kann von mir jederzeit geändert werden. Dies ist auch praktisch schon vorgekommen."

Im Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juli 1988 an die belangte Behörde wird darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer während des Wintersemesters 1986/1987 ausschließlich in seiner Funktion als Universitätsdozent Lehrveranstaltungen abgehalten hat und ihm kein remunerierter und auch kein nichtremunerierter Lehrauftrag erteilt worden sei. Das Dekanat der medizinischen Fakultät der Universität Wien habe den Beschwerdeführer lediglich irrtümlich als Lehrbeauftragten nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet.

Gemäß § 25 Abs. 4 UOG sind unter anderem Personen mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Z. 5 (Universitätsdozenten) berechtigt, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten. § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

Gemäß § 25 Abs. 3 UOG sind Universitätsdozenten auch berechtigt, auf dem Gebiete ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten. Sie haben dies wenigstens 3 Monate vor Beginn des betreffenden Semesters dem zuständigen Kollegialorgan sowie dem Dekanat der Fakultät (der Universitätsdirektion der Universität), an der sie die Lehrbefugnis erworben haben, mitzuteilen.

Nach dem Erlaß des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Mai 1976 betreffend die Durchführung des III. Abschnittes des Universitäts-Organisationsgesetzes - 3. Durchführungserlaß zum UOG (abgedruckt bei Ermacora-Strasser-Langeder, Österreichisches Hochschulrecht, Seite 389 ff) haben die im Gesetz vorgesehenen Mitteilungen nach § 25 Abs. 3 UOG unter anderem die Bezeichnung der Lehrveranstaltung, das Wochenstundenausmaß und die gewünschte zeitliche Fixierung nach Wochentag und Uhrzeit sowie die erwartete Hörerzahl zu enthalten. Diese Mitteilungen stellten dabei keine Anträge des Inhabers der Lehrbefugnis in dem Sinne dar, daß sie einer Bewilligung bedürften. Es ist vielmehr so, daß das Fakultätskollegium der Fakultät, an der die Lehrveranstaltung abgehalten werden soll, verpflichtet ist, bei positivem Ergebnis der Prüfung der Raumfrage die angekündigte Lehrveranstaltung in das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen aufzunehmen und dem Inhaber der Lehrbefugnis zeitgerecht mitzuteilen hat, welche Räumlichkeiten ihm zur Verfügung gestellt werden. Kommt das zuständige Kollegialorgan bei der Prüfung der Raumfrage zu einem negativen Ergebnis, so ist dies dem Inhaber der Lehrbefugnis umgehend in Bescheidform mitzuteilen.

Unabhängig von der Frage, ob bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der Fakultät, an der die Lehrbefugnis erworben wurde (§ 25 Abs. 4 UOG), dem zuständigen Kollegialorgan ebenfalls bestimmte Koordinationsaufgaben zukommen - der 3. Durchführungserlaß gibt darüber keine Auskunft -, ist jedenfalls davon auszugehen, daß dem Inhaber der Lehrbefugnis auch in diesem Fall keinerlei BEWILLIGUNG zu erteilen ist.

Die am Beginn des jeweiligen Semesters erforderliche Koordinierung der angekündigten Lehrveranstaltungen (so auch jener des Beschwerdeführers) in räumlicher und zeitlicher Hinsicht bedeutet nicht etwa, daß dem dafür zuständigen Fakultätskollegium (oder einem anderen Universitätsorgan) im Zusammenhang mit der Abhaltung der Lehrveranstaltung (als der eigentlichen "Beschäftigung") ein Weisungsrecht betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort zukäme (so auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, VwSlg. 4495/A, Seite 378 f der Amtlichen Sammlung, worin die fehlende Unterscheidungskraft des Merkmales "Arbeitsort" für Universitätslehrer ganz allgemein hervorgehoben wird).

Wenn es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Lehrtätigkeit im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen auch bloß um eine zusätzliche, nicht unbedingt erforderliche, wenn auch wünschenswerte Lehrtätigkeit handelt, zu deren Ausübung das Mitglied des Lehrkörpers zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, so bedeutet dies im Ergebnis doch nicht, daß mit dieser Berechtigung keinerlei Verpflichtungen verbunden sind. Dem Recht der freien Ausübung der wissenschaftlichen Lehre an den Hochschulen entspricht die Pflicht zur sinnvollen Gestaltung der Lehrveranstaltungen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UOG 888 BlgNR. 13 GP., Seite 114). Dafür spricht nicht nur die ausdrückliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes in § 25 Abs. 4 UOG, sondern auch die Umschreibung der Grundsätze und Aufgaben der Universitäten in § 1 UOG (vgl. zur Problematik der Pflichten etwa Binder, Der Lehrbeauftragte im Universitätsrecht, in: Strasser, Grundfragen der Universitätsorganisation, Band III, Seite 47 ff, insbesondere Seite 65 f).

Dessen ungeachtet machte aber der Beschwerdeführer von seinem Recht (§ 25 Abs. 1 und 4 UOG) Gebrauch, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels deren Einrichtungen FREI auszuüben und im Rahmen der ihm verliehenen Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten. Eine Einflußnahme von Universitätsorganen auf den Gegenstand der Lehrveranstaltung findet im Gesetz keine Deckung, sodaß bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen ohne Lehrauftrag im Sinne des § 43 UOG von einer Weisungsgebundenheit in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten des Lehrenden ebenfalls nicht die Rede sein kann.

Hat also der Beschwerdeführer durch die Abhaltung einer Lehrveranstaltung von einem ihm KRAFT GESETZES zustehenden Recht (mag die Ausübung dieses Rechtes auch Voraussetzung für die Erhaltung der venia docendi sein: § 25 Abs. 5 lit. b UOG) Gebrauch gemacht, ohne daß von einer Weisungsgebundenheit im sozialversicherungsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes die Rede sein kann, so führt der (ebenfalls gesetzlich zustehende) Anspruch auf Kollegiengeld allein nicht zur Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.

2.4. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

2.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. 1989/206, deren Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall zur Anwendung kam. Ersatz für Stempelgebühren konnte im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) nicht zugesprochen werden.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit Vortragstätigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Universitätsdozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080097.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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