Entscheidungsdatum
13.10.2023Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
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W108 2258441-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 22.06.2022, GZ: 2022-0.044.356, betreffend ein Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 22.06.2022, GZ: 2022-0.044.356, betreffend ein Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz wie folgt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundeskanzler zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundeskanzler zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 05.10.2021 über die Plattform „ XXXX “ folgendes Auskunftsbegehren:1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 05.10.2021 über die Plattform „ römisch 40 “ folgendes Auskunftsbegehren:
„… angesichts der Medienberichte, dass im Zusammenhang mit der Pressekonferenz von ÖVP-Vizegeneralsekretärin Gabriele Schwarz am 29. September im Bundeskanzleramt die zentrale Löschung von E-Mails und Kalendereinträgen nach einem Jahr angedacht wurde, existiert ein großes öffentliches Interesse an etwaigen Löschungen und den in Zukunft zu löschenden Daten. In diesem Sinne ergeht folgende Anfrage nach Auskunftspflichtgesetz. Ich weise auf meinen Status als »public watchdog" und meine Beschäftigung als freiberuflicher Journalist und die Notwendigkeit dieser Informationen für aktuelle und künftige Recherchen hin.
[…]
Ich beantrage deswegen die Übermittlung folgender Informationen:
Den Wortlaut der Titel und Beschreibungen, den Zeitpunkt und die Einladungsliste aller Termine, die in Terminkalendern, auf die zumindest eine der folgenden Personen Zugriff hat, zwischen 25.9.2021 und 4.10.2021 gelöscht wurden. Sollte die Frage aufgrund der vorhandenen Backups nicht beantwortet werden können, kann der Zeitraum auch ausgedehnt werden. Auch die Bezeichnung des Terminkalenders wird angefragt.
Weiters den Wortlaut der Betreffzeilen, den Zeitpunkt des Email-Versands und die Absender und Empfänger aller Emails, die in Postfächern, auf die eine der folgenden Personen Zugriff hat, zwischen 25.9.2021 und 4.10.2021 (falls notwendig auch in einem ausgedehnten Zeitraum) laut der vorhandenen Backups gelöscht wurden. Außerdem die Bezeichnung des Postfachs.
Um einen Verlust der Nachvollziehbarkeit der Art und Weise von Amtsgeschäften aufgrund aktueller und möglicher zukünftiger Löschbestrebungen zu vermeiden: Den Wortlaut der Titel und Beschreibungen, den Zeitpunkt und die Einladungsliste aller Termine seit dem 11. Jänner 2020 in Terminkalendern, auf die eine der folgenden Personen Zugriff hat, sowie die Bezeichnung des Terminkalenders.
Oben genannte Informationen werden angefragt, wenn Personen ausfolgenden Kategorien auf sie Zugriff hatten:
* Bundeskanzler
* Kabinett des Bundeskanzlers
* Kanzleramtsministerinnen
* Ministerkabinett
* Sektionsleiter
* Generalsekretär und Büroleitung des Generalsekretärs
* Leitung der Stabsstellen Medien und Think Austria"
Auf die Beauskunftung von Titel, Beschreibungen und Einladungsliste von Terminen, die ausschließlich in den höchstpersönlichen Lebensbereich der betroffenen Personen fällt, wird ebenso verzichtet, wie auf die Beauskunftung der Betreffzeilen und der Absender und Empfänger von E-Mails, auf die dasselbe zutrifft und die nicht in den abgefragten Personenkreis fallen.
[…]“
2. Mit Antwortschreiben des Bundeskanzlers (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 30.11.2021 wurde zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ausgeführt, dass keine zentrale Löschung von Terminen in Terminkalendern, E-Mails oder sonstigen Dokumenten im Bundeskanzleramt erfolge. Es sei auch keine zentrale Löschung von Daten geplant. Im Hinblick auf die mediale Berichterstattung zur vermeintlichen Datenlöschung sei am 22.10.2021 ein klarstellendes Rundschreiben an alle Mitarbeiter:innen des Bundeskanzleramtes ergangen, in welchem unter anderem auf die Verpflichtung der Mitarbeiter:innen hingewiesen werde, mit Dokumenten entsprechend umzugehen und keine Dokumente zu löschen, die möglicherweise von einer Vorlagepflicht an den ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss/Parlament Österreich umfasst sein könnten. Daraus ergebe sich, dass kein „Verlust der Nachvollziehbarkeit der Art und Weise von Amtsgeschäfte aufgrund aktueller und möglicher zukünftiger Löschungsbestrebungen“ bestehe.
3. Mit E-Mail vom 14.01.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass im Schreiben des Bundeskanzleramts vom 30.11.2021 „weder Gründe, die laut Auskunftspflichtgesetz gegen eine Auskunftserteilung sprechen, noch Geheimhaltungstatbestände des Art 20 B-VG“ genannt worden seien und auch die „beantragten Auskünfte“ nicht erteilt worden seien. Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft verweise er auf sein Begehren einer bescheidmäßigen Erledigung vom 05.10.2021. 3. Mit E-Mail vom 14.01.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass im Schreiben des Bundeskanzleramts vom 30.11.2021 „weder Gründe, die laut Auskunftspflichtgesetz gegen eine Auskunftserteilung sprechen, noch Geheimhaltungstatbestände des Artikel 20, B-VG“ genannt worden seien und auch die „beantragten Auskünfte“ nicht erteilt worden seien. Für den Fall der Nichterteilung der Auskunft verweise er auf sein Begehren einer bescheidmäßigen Erledigung vom 05.10.2021.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der nach den vorgelegten Verwaltungsakten ohne weiteres Verfahren ergangen ist, stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBI. Nr. 287/1984, in der Fassung BGBI. l Nr. 158/1998, dem Beschwerdeführer betreffend E-Mails und Kalendereinträgen von Personen in Leitungsfunktionen und Kabinetten im Bundeskanzleramt ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und daher die Auskunft nicht erteilt werde.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der nach den vorgelegten Verwaltungsakten ohne weiteres Verfahren ergangen ist, stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Auskunftspflichtgesetzes, BGBI. Nr. 287 aus 1984,, in der Fassung BGBI. l Nr. 158 aus 1998,, dem Beschwerdeführer betreffend E-Mails und Kalendereinträgen von Personen in Leitungsfunktionen und Kabinetten im Bundeskanzleramt ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und daher die Auskunft nicht erteilt werde.
Nach Wiederholung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter Punkt 1. - 3. beschrieben) führte die belangte Behörde aus, dass der Auskunftspflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz (BGBI Nr. 287/1987 idgF) bereits mit Antwortschreiben vom 30.11.2021 entsprochen worden sei. Darüber hinaus bestehe im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Auskunft. Nach Wiederholung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter Punkt 1. - 3. beschrieben) führte die belangte Behörde aus, dass der Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz (BGBI Nr. 287 aus 1987, idgF) bereits mit Antwortschreiben vom 30.11.2021 entsprochen worden sei. Darüber hinaus bestehe im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Auskunft.
Die nachträgliche Rekonstruktion, ob und welche E-Mails oder elektronischen Kalendereinträge in einem bestimmten Zeitraum gelöscht worden seien, soweit sie technisch überhaupt möglich sei, sei mit einem großen technischen Aufwand verbunden. Eine derartige Rekonstruktion würde die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beinträchtigen. Die Wiederherstellung und das vorab notwendige systematische Durchsuchen oder Durchsuchenlassen von allenfalls gelöschten Kalendereinträgen oder E-Mails würde für die Informationstechnologie des Bundeskanzleramtes und des Bundesrechenzentrums einen erheblichen zeitlichen und technischen Aufwand darstellen. Die datenschutzrechtlich erforderliche und vom Auskunftswerber auch zugebilligte Trennung zwischen privaten und dienstlichen Terminen und E-Mails, zu deren Identifikation jeweils die Mitwirkung der betroffenen Mitarbeiter notwendig wäre, wäre mit einem weiteren erheblichen Zeitaufwand verbunden. In dem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass die Nutzung der IT-Infrastruktur, insbesondere auch Kalender und E-Mails für private Zwecke in begrenztem Umfang nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ausdrücklich nach der Verordnung der Bundesregierung über die private Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes durch Bedienstete des Bundes (nach der IKT-Nutzungsverordnung- IKT-NV, BGBI. Il Nr. 281/2009) erlaubt sei und davon auch Gebrauch gemacht werde. Zudem müsste auch geprüft werden, ob bestimmte Daten allenfalls unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen, was einen weiteren Aufwand verursachen würde. Es bestehe daher hinsichtlich des auf die vorgenannten Daten gerichteten Auskunftsbegehrens kein Recht auf Auskunft gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz.Die nachträgliche Rekonstruktion, ob und welche E-Mails oder elektronischen Kalendereinträge in einem bestimmten Zeitraum gelöscht worden seien, soweit sie technisch überhaupt möglich sei, sei mit einem großen technischen Aufwand verbunden. Eine derartige Rekonstruktion würde die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beinträchtigen. Die Wiederherstellung und das vorab notwendige systematische Durchsuchen oder Durchsuchenlassen von allenfalls gelöschten Kalendereinträgen oder E-Mails würde für die Informationstechnologie des Bundeskanzleramtes und des Bundesrechenzentrums einen erheblichen zeitlichen und technischen Aufwand darstellen. Die datenschutzrechtlich erforderliche und vom Auskunftswerber auch zugebilligte Trennung zwischen privaten und dienstlichen Terminen und E-Mails, zu deren Identifikation jeweils die Mitwirkung der betroffenen Mitarbeiter notwendig wäre, wäre mit einem weiteren erheblichen Zeitaufwand verbunden. In dem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass die Nutzung der IT-Infrastruktur, insbesondere auch Kalender und E-Mails für private Zwecke in begrenztem Umfang nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ausdrücklich nach der Verordnung der Bundesregierung über die private Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes durch Bedienstete des Bundes (nach der IKT-Nutzungsverordnung- IKT-NV, BGBI. römisch eins l Nr. 281 aus 2009,) erlaubt sei und davon auch Gebrauch gemacht werde. Zudem müsste auch geprüft werden, ob bestimmte Daten allenfalls unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen, was einen weiteren Aufwand verursachen würde. Es bestehe daher hinsichtlich des auf die vorgenannten Daten gerichteten Auskunftsbegehrens kein Recht auf Auskunft gemäß Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz.
Hinsichtlich der beantragten Übermittlung des Wortlautes der Titel und Beschreibungen, der Zeitpunkte und Einladungsliste aller Termine seit dem 11.01.2020 in Terminkalendern sei auszuführen, dass aus dem Auskunftspflichtgesetz und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Auskunftspflichtgesetzes eindeutig hervorgehe, dass der Zweck des Auskunftspflichtgesetzes die Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Bürger sei. Die Einholung von Auskünften zur Bewahrung von Daten sei nicht vom Schutzzweck des Auskunftspflichtgesetzes erfasst. Die Aufbewahrung von Daten für die Zukunft sei vielmehr in den jeweils einschlägigen Materiengesetzen bzw. Verfahrensgesetzen und insbesondere auch im Bundesarchivgesetz geregelt und sei Aufgabe und Rechtspflicht der jeweils zuständigen öffentlich Bediensteten. Ein über das Interesse an der Aufbewahrung bzw. an der Vermeidung des Verlusts der Nachvollziehbarkeit der Art und Weise von Amtsgeschäften hinausgehendes konkretes Auskunftsinteresse sei jedoch aus dem Antrag nicht erkennbar. Weiters sei auch die Beauskunftung über Kalenderdaten über einen derart langen Zeitraum (ab 11.01.2020) und einer derart großen Anzahl von Personen, von denen eine Vielzahl gar nicht mehr im Bundeskanzleramt beschäftigt sei, mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Der Verwaltungsaufwand würde die Aufgaben der übrigen Verwaltung wesentlich beeinträchtigen, weil zumindest tagelang Ressourcen mit der Zusammenstellung dieser Daten gebunden wären. Es bestehe daher hinsichtlich des auf die vorgenannten Daten gerichteten Auskunftsbegehrens kein Recht auf Auskunft gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz. Ungeachtet dessen, dass die verlangte Auskunftserteilung mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden sei, werde der E-Mail-Verkehr im Outlook und der Terminkalender in der Regel von den jeweiligen Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowohl für dienstliche Zwecke als auch für private Zwecke auf ein und demselben E-Mail-Account und Terminkalender geführt. Der belangten Behörde sei es daher aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt, die E-Mail-Accounts und die Terminkalender der Bediensteten nach Daten, die für die Auskunftserteilung erforderlich seien, zu durchsuchen, da dabei das Bundeskanzleramt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Kenntnis von privaten E-Mails und privaten Terminen der Bediensteten Kenntnis erlange und damit in die gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre der Bediensteten eingreife. Dieser Eingriff sei nach Ansicht der belangten Behörde unverhältnismäßig zum individuellen Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Aus dem Vorbringen im Auskunftsersuchen ergebe sich, dass dieses (auch) journalistischen Zwecken dienen solle. Hinsichtlich der beantragten Übermittlung des Wortlautes der Titel und Beschreibungen, der Zeitpunkte und Einladungsliste aller Termine seit dem 11.01.2020 in Terminkalendern sei auszuführen, dass aus dem Auskunftspflichtgesetz und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Auskunftspflichtgesetzes eindeutig hervorgehe, dass der Zweck des Auskunftspflichtgesetzes die Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Bürger sei. Die Einholung von Auskünften zur Bewahrung von Daten sei nicht vom Schutzzweck des Auskunftspflichtgesetzes erfasst. Die Aufbewahrung von Daten für die Zukunft sei vielmehr in den jeweils einschlägigen Materiengesetzen bzw. Verfahrensgesetzen und insbesondere auch im Bundesarchivgesetz geregelt und sei Aufgabe und Rechtspflicht der jeweils zuständigen öffentlich Bediensteten. Ein über das Interesse an der Aufbewahrung bzw. an der Vermeidung des Verlusts der Nachvollziehbarkeit der Art und Weise von Amtsgeschäften hinausgehendes konkretes Auskunftsinteresse sei jedoch aus dem Antrag nicht erkennbar. Weiters sei auch die Beauskunftung über Kalenderdaten über einen derart langen Zeitraum (ab 11.01.2020) und einer derart großen Anzahl von Personen, von denen eine Vielzahl gar nicht mehr im Bundeskanzleramt beschäftigt sei, mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Der Verwaltungsaufwand würde die Aufgaben der übrigen Verwaltung wesentlich beeinträchtigen, weil zumindest tagelang Ressourcen mit der Zusammenstellung dieser Daten gebunden wären. Es bestehe daher hinsichtlich des auf die vorgenannten Daten gerichteten Auskunftsbegehrens kein Recht auf Auskunft gemäß Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz. Ungeachtet dessen, dass die verlangte Auskunftserteilung mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden sei, werde der E-Mail-Verkehr im Outlook und der Terminkalender in der Regel von den jeweiligen Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowohl für dienstliche Zwecke als auch für private Zwecke auf ein und demselben E-Mail-Account und Terminkalender geführt. Der belangten Behörde sei es daher aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt, die E-Mail-Accounts und die Terminkalender der Bediensteten nach Daten, die für die Auskunftserteilung erforderlich seien, zu durchsuchen, da dabei das Bundeskanzleramt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Kenntnis von privaten E-Mails und privaten Terminen der Bediensteten Kenntnis erlange und damit in die gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Privatsphäre der Bediensteten eingreife. Dieser Eingriff sei nach Ansicht der belangten Behörde unverhältnismäßig zum individuellen Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz. Aus dem Vorbringen im Auskunftsersuchen ergebe sich, dass dieses (auch) journalistischen Zwecken dienen solle.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass ein geeignetes Auskunftsbegehren vorliege, dienstliche E-Mails und Termine würden jedenfalls im Wirkungsbereich der Behörde liegen. Der Argumentation der belangten Behörde, es sei ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt, die E-Mail-Accounts und die Terminkalender der Bediensteten nach Daten, die für die Auskunftserteilung erforderlich seien, zu durchsuchen, da dabei die belangte Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Kenntnis von privaten E-Mails und privaten Terminen der Bediensteten Kenntnis erlange und damit in die gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre der Bediensteten eingreife, stehe entgegen, dass das Vorliegen von Verschwiegenheitspflicht für die konkret angefragten Inhalte nicht überprüft worden sei und zudem gemeinhin bekannt sei, dass Bundeskanzler Sebastian Kurz ein „privates“, von der ÖVP bereitgestelltes, Handy besessen habe und für ihn wohl auszuschließen sei, dass großflächig private Inhalte über der Behörde vorliegende Postfächer und Kalender abgewickelt worden seien. Auch für andere Mitarbeiter in Kabinetten wirke das Argument nicht schlüssig, da solche Posten nach Wahlen rasch geräumt werden müssten, weshalb davon auszugehen sei, dass durchaus private Postfächer verwendet würden und eine gewisse Trennung der dienstlichen Kommunikation gelebt worden sei. Dass Behörden E-Mails grundsätzlich durchsuchen - und auch von Amts wegen rein private Inhalte von nicht privaten Inhalten unterscheiden - können müssen, habe auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung über Aktenvorlagen des Finanzministeriums an den U-Ausschuss UA 1/2021-13 vom 03.03.2021 klargestellt. Hinsichtlich des behaupteten übermäßigen Verwaltungsaufwandes verkenne die belangte Behörde, dass Auskünfte einem solchen Umfang zu erteilen seien, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Die belangte Behörde hätte zu zeigen, welcher Aufwand tatsächlich anfallen würde, welcher Aufwand leistbar sei, und zumindest einen Teil des angefragten Zeitraumes oder einen Teil der angefragten Personenkreise beauskunften müssen. Stattdessen sei pauschal ein zu hoher Verwaltungsaufwand geltend gemacht worden, ohne dass dieser nachvollziehbar beziffert worden wäre. Die belangte Behörde verkenne zudem, wie das Auskunftspflichtgesetz im Licht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in Art. 10 EMRK anzuwenden sei. Der EGMR habe in ständiger Rechtsprechung ein Recht auf Zugang zu Dokumenten für Journalisten und NGOs aus Art. 10 EMRK abgeleitet. Die belangte Behörde genieße im konkreten Fall ein Informationsmonopol und habe einen sogenannten „social watchdog" (im Sinne des Urteils des EGMR vom 28.11.2013, 39534/07) – er sei Journalist und Vorstandsmitglied der NGO XXXX - daran gehindert, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Dies, obwohl „social watchdogs" nach der Rechtsprechung des EGMR besonders schutzbedürftig seien. Die Informationsanfrage sei ein relevanter Schritt für die Vorbereitung von journalistischen Aktivitäten oder für die Initiierung einer öffentlichen Debatte gewesen, die anfragten Informationen seien auch von öffentlichem Interesse und verfügbar. Die belangte Behörde habe durch die Nichtbeantwortung seiner Anfrage in seine aus Art. 10 EMRK abgeleiteten Rechte eingegriffen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass ein geeignetes Auskunftsbegehren vorliege, dienstliche E-Mails und Termine würden jedenfalls im Wirkungsbereich der Behörde liegen. Der Argumentation der belangten Behörde, es sei ihr aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt, die E-Mail-Accounts und die Terminkalender der Bediensteten nach Daten, die für die Auskunftserteilung erforderlich seien, zu durchsuchen, da dabei die belangte Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Kenntnis von privaten E-Mails und privaten Terminen der Bediensteten Kenntnis erlange und damit in die gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Privatsphäre der Bediensteten eingreife, stehe entgegen, dass das Vorliegen von Verschwiegenheitspflicht für die konkret angefragten Inhalte nicht überprüft worden sei und zudem gemeinhin bekannt sei, dass Bundeskanzler Sebastian Kurz ein „privates“, von der ÖVP bereitgestelltes, Handy besessen habe und für ihn wohl auszuschließen sei, dass großflächig private Inhalte über der Behörde vorliegende Postfächer und Kalender abgewickelt worden seien. Auch für andere Mitarbeiter in Kabinetten wirke das Argument nicht schlüssig, da solche Posten nach Wahlen rasch geräumt werden müssten, weshalb davon auszugehen sei, dass durchaus private Postfächer verwendet würden und eine gewisse Trennung der dienstlichen Kommunikation gelebt worden sei. Dass Behörden E-Mails grundsätzlich durchsuchen - und auch von Amts wegen rein private Inhalte von nicht privaten Inhalten unterscheiden - können müssen, habe auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung über Aktenvorlagen des Finanzministeriums an den U-Ausschuss UA 1/2021-13 vom 03.03.2021 klargestellt. Hinsichtlich des behaupteten übermäßigen Verwaltungsaufwandes verkenne die belangte Behörde, dass Auskünfte einem solchen Umfang zu erteilen seien, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Die belangte Behörde hätte zu zeigen, welcher Aufwand tatsächlich anfallen würde, welcher Aufwand leistbar sei, und zumindest einen Teil des angefragten Zeitraumes oder einen Teil der angefragten Personenkreise beauskunften müssen. Stattdessen sei pauschal ein zu hoher Verwaltungsaufwand geltend gemacht worden, ohne dass dieser nachvollziehbar beziffert worden wäre. Die belangte Behörde verkenne zudem, wie das Auskunftspflichtgesetz im Licht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in Artikel 10, EMRK anzuwenden sei. Der EGMR habe in ständiger Rechtsprechung ein Recht auf Zugang zu Dokumenten für Journalisten und NGOs aus Artikel 10, EMRK abgeleitet. Die belangte Behörde genieße im konkreten Fall ein Informationsmonopol und habe einen sogenannten „social watchdog" (im Sinne des Urteils des EGMR vom 28.11.2013, 39534/07) – er sei Journalist und Vorstandsmitglied der NGO römisch 40 - daran gehindert, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Dies, obwohl „social watchdogs" nach der Rechtsprechung des EGMR besonders schutzbedürftig seien. Die Informationsanfrage sei ein relevanter Schritt für die Vorbereitung von journalistischen Aktivitäten oder für die Initiierung einer öffentlichen Debatte gewesen, die anfragten Informationen seien auch von öffentlichem Interesse und verfügbar. Die belangte Behörde habe durch die Nichtbeantwortung seiner Anfrage in seine aus Artikel 10, EMRK abgeleiteten Rechte eingegriffen.
6. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Rechtsgrundlagen
Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten:
"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, idgF, lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."
Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:
„Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
3.2.2.1. Die belangte Behörde stützte ihre Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall auf den Auskunftsverweigerungsgrund des § 1 Abs. 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt, sowie auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre der Bediensteten.3.2.2.1. Die belangte Behörde stützte ihre Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall auf den Auskunftsverweigerungsgrund des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt, sowie auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Privatsphäre der Bediensteten.
Der Beschwerdeführer hält dem im Kern entgegen, eine wie von der belangten Behörde vorgenommene pauschale Auskunftsverweigerung unter Hinweis auf Geheimhaltungsgründe oder der Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben sei unzulässig.
Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
3.2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2021, E 4037/2020, VfSlg. 20446, Folgendes ausgeführt:3.2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2021, E 4037 aus 2020,, VfSlg. 20446, Folgendes ausgeführt:
„2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl zB VfSlg 11.297/1987, 12.104/1989, 12.838/1991, 19.571/2011) auch unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl EGMR 19.2.1998, Fall Guerra, Appl 14.967/89, Newsletter Menschenrechte 1998, 59) die Ansicht vertreten, dass aus Art10 Abs1 EMRK jedoch keine Verpflichtung des Staates resultiert, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in VfSlg 19.571/2011 ausgesprochen. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hat hingegen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Bestand eines Rechts auf Zugang zu Informationen und in weiterer Folge eine Verletzung des Art10 Abs1 EMRK angenommen (siehe EGMR 28.11.2013, Fall Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, Appl 39.534/07, Newsletter Menschenrechte 2013, 433).„2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche zB VfSlg 11.297 aus 1987,, 12.104 aus 1989,, 12.838 aus 1991,, 19.571 aus 2011,) auch unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche EGMR 19.2.1998, Fall Guerra, Appl 14.967/89, Newsletter Menschenrechte 1998, 59) die Ansicht vertreten, dass aus Art10 Abs1 EMRK jedoch keine Verpflichtung des Staates resultiert, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in VfSlg 19.571 aus 2011, ausgesprochen. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hat hingegen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Bestand eines Rechts auf Zugang zu Informationen und in weiterer Folge eine Verletzung des Art10 Abs1 EMRK angenommen (siehe EGMR 28.11.2013, Fall Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, Appl 39.534/07, Newsletter Menschenrechte 2013, 433).
2.2. In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art10 Abs1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl zuletzt auch EGMR 8.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16, Newsletter Menschenrechte 2019, 423). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.).2.2. In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art10 Abs1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet vergleiche zuletzt auch EGMR 8.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16, Newsletter Menschenrechte 2019, 423). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist vergleiche EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.).
2.3. Daraus ergibt sich, dass Art10 Abs1 EMRK zwar keine generelle Verpflichtung des Staates begründet, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein Recht auf Zugang zu Informationen kann jedoch (insofern abweichend von VfSlg 19.571/2011) nach Maßgabe der zuvor dargelegten Kriterien (siehe Punkt 2.2.) im Einzelfall bestehen.”2.3. Daraus ergibt sich, dass Art10 Abs1 EMRK zwar keine generelle Verpflichtung des Staates begründet, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein Recht auf Zugang zu Informationen kann jedoch (insofern abweichend von VfSlg 19.571 aus 2011,) nach Maßgabe der zuvor dargelegten Kriterien (siehe Punkt 2.2.) im Einzelfall bestehen.”
3.2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist (vgl. auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. 3.2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist vergleiche auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet.
Der Verwaltungsgerichtshof wies auch zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben darauf hin, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag (wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch in diesem Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuletzt zitierten Entscheidung ausführte, nämlich die begehrte Auskunft „insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Auch bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben sind nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist, erforderlich (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, unter Hinweis auf VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).Der Verwaltungsgerichtshof wies auch zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben darauf hin, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag (wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch in diesem Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuletzt zitierten Entscheidung ausführte, nämlich die begehrte Auskunft „insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Auch bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben sind nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist, erforderlich vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, unter Hinweis auf VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).
3.2.2.4. Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein (VwGH 19.11.1997, 96/09/0192). So stellt auch der EGMR bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen stets auf die Existenz von „bereiten“ und „verfügbaren“ Informationen ab, also darauf, ob für den Auskunftspflichtigen ein (beschwerliches) Sammeln von Daten notwendig ist (vgl. etwa EGMR 08.11.2016, Bsw 18030/11, Magyar Helsinki Bizottsag, insbesondere RZ 169 und 179). 3.2.2.4. Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein (VwGH 19.11.1997, 96/09/0192). So stellt auch der EGMR bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen stets auf die Existenz von „bereiten“ und „verfügbaren“ Informationen ab, also darauf, ob für den Auskunftspflichtigen ein (beschwerliches) Sammeln von Daten notwendig ist vergleiche etwa EGMR 08.11.2016, Bsw 18030/11, Magyar Helsinki Bizottsag, insbesondere RZ 169 und 179).
Der Rechtsprechung ist allerdings zu entnehmen, dass auch bei erst zu sammelnden, aufzuarbeitenden Daten eine pauschale Auskunftsverweigerung im Einzelfall unverhältnismäßig sein kann.
So lag der Entscheidung des EGMR vom 28.11.2013, Bsw 39534/07 (vgl. oben Punkt 3.2.2.2.), der Fall zu Grunde, dass eine Entsprechung der Auskunft bedeutende Ressourcen erfordert hätte, was die Erfüllung der Aufgaben der auskunftspflichtigen Behörde gefährdet hätte. Der Verfassungsgerichtshof bemerkte insbesondere, dass der Antrag der dortigen Beschwerdeführer nichts damit zu tun hatte, Informationen zu einer oder mehreren speziellen Fragen zu erhalten, sondern von der auskunftspflichtigen Behörde verlangt hätte, von Amts wegen alle Entscheidungen über einige Jahre hinweg zusammenzutragen, zu anonymisieren und Papierkopien von diesen an die Beschwerdeführer zu übersenden.So lag der Entscheidung des EGMR vom 28.11.2013, Bsw 39534/07 vergleiche oben Punkt 3.2.2.2.), der Fall zu Grunde, dass eine Entsprechung der Auskunft bedeutende Ressourcen erfordert hätte, was die Erfüllung der Aufgaben der auskunftspflichtigen Behörde gefährdet hätte. Der Verfassungsgerichtshof bemerkte insbesondere, dass der Antrag der dortigen Beschwerdeführer nichts damit zu tun hatte, Informationen zu einer oder mehreren speziellen Fragen zu erhalten, sondern von der auskunftspflichtigen Behörde verlangt hätte, von Amts wegen alle Entscheidungen über einige Jahre hinweg zusammenzutragen, zu anonymisieren und Papierkopien von diesen an die Beschwerdeführer zu übersenden.
Der EGMR führte hierzu aus, er habe bei seiner Feststellung, dass die Verweigerung des Zugangs Art. 10 EMRK verletzte, den Umstand berücksichtigt, dass die verlangte Information „verfügbar“ war und nicht die Sammlung von Daten durch den Auskunftspflichtigen erfordert. Bei der Beurteilung, ob der gerügte Eingriff „notwendig“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK war, müsse der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles beachten. Insgesamt stellte der EGMR fest, dass die Gründe, auf welche sich die auskunftspflichtige Behörde und der Verfassungsgerichtshof stützten, um den Antrag der Beschwerdeführer auf Zugang zu den Entscheidungen der auskunftspflichtigen Behörde zu verweigern, zwar „sachdienlich“ waren, nicht aber ausreichend. Es sei nicht Aufgabe des EGMR festzumachen, auf welche Weise die auskunftspflichtige Behörde den Beschwerdeführern Zugang zu ihren Entscheidungen gewähren hätte können und sollen, doch stelle er fest, dass eine völlige Verweigerung des Zugangs unverhältnismäßig gewesen sei. Der EGMR führte hierzu aus, er habe bei seiner Feststellung, dass die Verweigerung des Zugangs Artikel 10, EMRK verletzte, den Umstand berücksichtigt, dass die verlangte Information „verfügbar“ war und nicht die Sammlung von Daten durch den Auskunftspflichtigen erfordert. Bei der Beurteilung, ob der gerügte Eingriff „notwendig“ im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, EMRK war, müsse der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles beachten. Insgesamt stellte der EGMR fest, dass die Gründe, auf welche sich die auskunftspflichtige Behörde und der Verfassungsgerichtshof stützten, um den Antrag der Beschwerdeführer auf Zugang zu den Entscheidungen der auskunftspflichtigen Behörde zu verweigern, zwar „sachdienlich“ waren, nicht aber ausreichend. Es sei nicht Aufgabe des EGMR festzumachen, auf welche Weise die auskunftspflichtige Behörde den Beschwerdeführern Zugang zu ihren Entscheidungen gewähren hätte können und sollen, doch stelle er fest, dass eine völlige Verweigerung des Zugangs unverhältnismäßig gewesen sei.
3.2.2.4. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien hat die belangte Behörde nicht beachtet und ausgehend davon die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich unterlassen. Es fehlen die nach der zitierten Rechtsprechung erforderlichen nachvollziehbaren Feststellungen zu den Umständen, auf die sich die Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall gründet, insbesondere zu den konkreten Gegebenheiten, die einer - teilweisen - Entsprechung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte entgegenstehen.
Zwar dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides im Zusammenhang mit der Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf den Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben nicht überspannt werden; insbesondere dürfen im Zusammenhang mit der Begründung eines solchen Bescheides nicht Erhebungen gefordert werden, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand ihrerseits geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen. Allgemeine Feststellungen über die Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, und den Umfang des vorhandenen Datenmaterials sind für die ordnungsgemäße Begründung jedoch erforderlich (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).
Solche Feststellungen fehlen im vorliegenden Fall:
Der angefochtene Bescheid enthält zwar (sehr) allgemeine Angaben zur Herangehensweise bei Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer angefragten Informationen, das Ausmaß der (durch Datensicherung) vorhandenen (verfügbaren) Daten und den Aufwand, der mit einer vollständigen Auskunft oder mit einer Teilauskunft/Überblicksauskunft verbunden ist, hat die belangte Behörde aber sachverhaltsmäßig nicht dargelegt bzw. nachvollziehbar beziffert. Es wurde bereits festgehalten, dass der angefochtene Bescheid ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten ohne weiteres Verfahren (Ermittlungen) ergangen ist.
Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass die begehrten Informationen tatsächlich nicht (mehr) (allenfalls durch Datensicherung) vorhanden waren bzw. sind. Die Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 30.11.2021, wonach keine zentrale Löschung von Terminen in Terminkalendern, E-Mails oder sonstigen Dokumenten erfolge und auch keine zentrale Löschung von Daten geplant sei, deutet ebenso darauf hin, dass die belangte Behörde über diese Daten verfügte bzw. verfügt. Gegebenenfalls hätte die belangte Behörde feststellen bzw. den Beschwerdeführer informieren müssen, dass die begehrte Auskunft aus faktischen Gründen nicht erteilt werden kann.
Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass die vorliegende Fallkonstellation nicht mit den von ihm in der Beschwerde angesprochenen Fällen einer begehrten Übermittlung eines beim Auskunftspflichtigen aufliegenden Kaufvertrags und angefragten bestimmten Terminen von Politikern/Entscheidungsträgern vergleichbar ist, ist eine Sachverhaltsgrundlage für eine gänzliche Nichterteilung der begehrten Auskünfte nicht zu ersehen. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, weshalb auch bzw. schon die Erteilung von teilweisen (allenfalls überblicksmäßigen, nicht detaillierten) Auskünften (betreffend einen Teil des angefragten Zeitraumes oder einen Teil des angefragten Personenkreises) zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung ihrer übrigen Aufgaben geführt hätte bzw. führen würde.
Zudem ist, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend hinweist, auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde das Vorliegen von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten oder datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die vom Beschwerdeführer angefragten Informationen bzw. von Teilen hiervon tatsächlich geprüft hätte, auch dazu fehlen die notwendigen Feststellungen. Die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, ist zur Begründung einer Auskunftsverweigerung allerdings nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Zudem ist, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend hinweist, auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde das Vorliegen von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten oder datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die vom Beschwerdeführer angefragten Informationen bzw. von Teilen hiervon tatsächlich geprüft hätte, auch dazu fehlen die notwendigen Feststellungen. Die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, ist zur Begründung einer Auskunftsverweigerung allerdings nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Im Ergebnis sind die Hinweise der belangten Behörde im Sinne der Ausführungen des EGMR in seiner Entscheidung vom 28.11.2013, Bsw 39534/07, zwar „sachdienlich“, aber für eine pauschale Auskunftsverweigerung bzw. pauschale Berufung auf Auskunftsverweigerungsgründe, auf die der angefochtene Bescheid aber hinausläuft, nicht ausreichend. Die Fragen des Beschwerdeführers wurden auch nicht mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2021 beantwortet.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein verfahrensgegenständliches Auskunftsbegehren auch deshalb gestellt hat, um einen „Verlust der Nachvollziehbarkeit der Art und Weise von Amtsgeschäften aufgrund aktueller und möglicher zukünftiger Löschungsbestrebungen zu vermeiden“, ändert daran nichts. Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass dies nicht vom Zweck des Auskunftspflichtgesetzes (Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Bürger) umfasst ist und ist dazu ergänzend auszuführen, dass ein Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz kein solches zur Beweissicherung oder Durchsetzung von allfälligen Sicherungs- bzw. Aufbewahrungs- bzw. Vorlagepflichten der belangten Behörde darstellt. Das gegenständliche Auskunftsersuchen soll jedoch, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst hingewiesen hat, jedenfalls auch journalistischen Zwecken dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits festgehalten, dass die Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn – wie im vorliegenden Fall - ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „(social) watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein verfahrensgegenständliches Auskunftsbegehren auch deshalb gestellt hat, um einen „Verlust der Nachvollziehbarkeit der Art und Weise von Amtsgeschäften aufgrund aktueller und möglicher zukünftiger Löschungsbestrebungen zu vermeiden“, ändert daran nichts. Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass dies nicht vom Zweck des Auskunftspflichtgesetzes (Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Bürger) umfasst ist und ist dazu ergänzend auszuführen, dass ein Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz kein solches zur Beweissicherung oder Durchsetzung von allfälligen Sicherungs- bzw. Aufbewahrungs- bzw. Vorlagepflichten der belangten Behörde darstellt. Das gegenständliche Auskunftsersuchen soll jedoch, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst hingewiesen hat, jedenfalls auch journalistischen Zwecken dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits festgehalten, dass die Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn – wie im vorliegenden Fall - ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „(social) watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Ausgehend von diesen Erwägungen kann aufgrund einer mangelnden Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden, ob verfahrensgegenständlich ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 10 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Interesse auf Zugang zu Informationen) vorliegt bzw. ob die belangte Behörde die Auskunft (in vollem Umfang) zu Recht verweigert hat.Ausgehend von diesen Erwägungen kann aufgrund einer mangelnden Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden, ob verfahrensgegenständlich ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Artikel 10, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Interesse auf Zugang zu Informationen) vorliegt bzw. ob die belangte Behörde die Auskunft (in vollem Umfang) zu Recht verweigert hat.
3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich unterlassen. Sie hat den angefochtenen Bescheid ohne weiteres Verfahren (Ermittlungen) erlassen und den Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise festgestellt. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher nicht fest.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl. zu alldem näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43; und wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vergleiche zu alldem näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43; und wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde - sofern sie im vorliegenden Fall noch einmal einen Bescheid über die Nichterteilung von Auskünften erlassen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde - sofern sie im vorliegenden Fall noch einmal einen Bescheid über die Nichterteilung von Auskünften erlassen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Datenlöschung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Meinungsfreiheit VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2258441.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023