TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/13 W108 2255907-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2023
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Entscheidungsdatum

13.10.2023

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W108 2255907-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 08.03.2021, GZ: 2021-0.171.097, und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2022, GZ: 2022-0.196.206, betreffend ein Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht erkannt und den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 08.03.2021, GZ: 2021-0.171.097, und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2022, GZ: 2022-0.196.206, betreffend ein Verfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht erkannt und den Beschluss gefasst:

A)

1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2022 wird gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2022 wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.

2. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 08.03.2021, GZ: 2021-0.171.097, wird Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zurückverwiesen.2. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 08.03.2021, GZ: 2021-0.171.097, wird Folge gegeben, der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe/Begründung:
, Entscheidungsgründe/Begründung:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 12.11.2020 über die Plattform XXXX “ folgendes Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht):1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 12.11.2020 über die Plattform römisch 40 “ folgendes Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht):

„Betreff: Daten COVID-19 - Meldungsdatum, Gemeinden [#2106]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: hiermit beantrage ich gem Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

BM Rudolf Anschober verbreitet regelmäßig eine Zahl von Neuinfektionen, die nicht in der maschinenlesbaren Datenveröffentlichung der AGES enthalten ist, da die AGES nicht nach Meldungsdatum, sondern nach Datum des Testergebnisses veröffentlicht. Beispiel:

https://twitter.com/rudi_anschober/status/1323211195562733568

Ich beantrage die Übermittlung der Zahl der neu gemeldeten COVID-19-Infektionen für jeden Bezirk, jedes Bundesland und Österreich für jeden Tag seit Beginn der COVID-19-Pandemie.

Mehrere Bundesländer veröffentlichen unterschiedliche Zahlen zu positiven Fällen in den Gemeinden, jedoch nicht alle – und nicht alle maschinenlesbar. Ich beantrage die Übermittlung

der Zahl der bisher positiv getesteten Personen für jede Gemeinde in Österreich.

Die Informationen sind offensichtlich vorhanden, würden sonst dem Minister nicht vorliegen.

Diese Anfrage stütze ich außerdem auf das Informationsweiterverwendungsgesetz und das Umweltinformationsgesetz. Letzteres mit der Begründung, dass die Übertragung von COVID-19 über Aerosole funktioniert, und die Gesundheit der betroffenen Personen somit von den Umweltbestandteilen (der Atemluft) abhängt oder abhängen kann.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.“Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem Paragraph 4, AuskunftspflichtG.“

2. Am 27.11.2020 versandte die belangte Behörde ein automatisiertes Antwortschreiben an den Beschwerdeführer, in welchem ausgeführt wurde, dass die große Anzahl an Anfragen zu einer längeren Bearbeitungsdauer geführt habe und es der Behörde derzeit nicht möglich sei, auf einzelne Fragestellungen im Detail einzugehen. In Bezug auf Fragen zum Coronavirus wurde auf die Webseite der belangten Behörde verwiesen.

3. Mit Eingaben vom 27.11.2020 und 11.01.2021 urgierte der Beschwerdeführer eine inhaltliche Beantwortung seines Auskunftsbegehrens.

4. Mit Bescheid vom 08.03.2021, GZ: 2021-0.171.097, wies die belangte Behörde - nach den vorgelegten Verwaltungsakten ohne weiteres Verfahren - den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Auskunft gemäß § 4 iVm § 1 Auskunftspflichtgesetz ab. 4. Mit Bescheid vom 08.03.2021, GZ: 2021-0.171.097, wies die belangte Behörde - nach den vorgelegten Verwaltungsakten ohne weiteres Verfahren - den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Auskunft gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz ab.

Nach Darstellung des gegenständlichen Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers, der Rechtslage und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Auskunftspflicht führte die belangte Behörde aus:

„Die für die Auskunft zuständigen Abteilungen VI/A/4, VII/A/11 und VII/A/12 des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung voll ausgelastet. Um die gestellten Fragen zu beantworten müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedarf es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des aktuell hohen Arbeitsaufkommens nicht aufgebracht werden können, ohne die sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen.

Eine Auskunft ist daher nicht möglich, da hierdurch gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde.Eine Auskunft ist daher nicht möglich, da hierdurch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.03.2021 fristgerecht am selben Tag Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, welche am 26.03.2021 bei der belangten Behörde einlangte.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.03.2021 fristgerecht am selben Tag Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, welche am 26.03.2021 bei der belangten Behörde einlangte.

6. Am 11.03.2022 übersandte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Auskunftserteilung zu „Daten- und Meldeproblematik“ und führte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) unter Punkt I aus, dass sich die Zahlen der neu gemeldeten COVID-19 Infektionen für jeden Bezirk, jedes Bundesland und Österreich für jeden Tag seit Beginn der COVID-19 Pandemie am öffentlich zugänglichen OGD Dashboard (AGES Dashboard) finden würden. Der korrekte File laute: CovidFaelle_Timeline_GKZ. 6. Am 11.03.2022 übersandte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Auskunftserteilung zu „Daten- und Meldeproblematik“ und führte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) unter Punkt römisch eins aus, dass sich die Zahlen der neu gemeldeten COVID-19 Infektionen für jeden Bezirk, jedes Bundesland und Österreich für jeden Tag seit Beginn der COVID-19 Pandemie am öffentlich zugänglichen OGD Dashboard (AGES Dashboard) finden würden. Der korrekte File laute: CovidFaelle_Timeline_GKZ.

7. Mit E-Mail vom 17.03.2022 führte der Beschwerdeführer (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus, dass die Behandlung seines Rechtsmittels vom 24.03.2021 durch das formlose Schreiben vom 11.03.2022 jedenfalls unzureichend sei. Auch sei eine wesentliche Frage aus der Anfrage vom 12.11.2020 – nämlich die nach den positiv getesteten Personen in jeder Gemeinde in Österreich – in diesem Schreiben weder beantwortet noch auch nur erwähnt worden. Seine Beschwerde gegen diese Auskunftsverweigerung sei in einer Woche ein Jahr her.

8. Mit (der dem Beschwerdeführer am 15.04.2022 zugestellten) Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2022, GZ: 2022-0.196.206, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2021, GZ: 2021-0.171.097, betreffend den Antrag auf Übermittlung der Zahl der bisher positiv getesteten Personen für jede Gemeinde in Österreich gemäß § 4 iVm § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Übermittlung der Zahl der COVID-19-Infektionen für jeden Bezirk, jedes Bundesland und Österreich für jeden Tag seit Beginn der COVID-19-Pandemie gemäß § 4 iVm § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz zurückgewiesen wird (Spruchpunkt B) und der Bescheid dahingehend ergänzt, dass der Antrag auf Übermittlung der Zahl der bisher positiv getesteten Personen für jede Gemeinde in Österreich nach § 4 Umweltinformationsgesetz abgewiesen wird (Spruchpunkt C I.), der Antrag auf Übermittlung der Zahl der COVID-19-Infektionen für jeden Bezirk, jedes Bundesland und Österreich für jeden Tag seit Beginn der COVID-19-Pandemie gemäß § 8 Umweltinformationsgesetz zurückgewiesen wird (Spruchpunkt C II.) sowie der Antrag nach § 13 des Informationsweiterverwendungsgesetzes als unzulässig zurückgewiesen wird (Spruchpunkt C III.). 8. Mit (der dem Beschwerdeführer am 15.04.2022 zugestellten) Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2022, GZ: 2022-0.196.206, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2021, GZ: 2021-0.171.097, betreffend den Antrag auf Übermittlung der Zahl der bisher positiv getesteten Personen für jede Gemeinde in Österreich gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Übermittlung der Zahl der COVID-19-Infektionen für jeden Bezirk, jedes Bundesland und Österreich für jeden Tag seit Beginn der COVID-19-Pandemie gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftspflichtgesetz zurückgewiesen wird (Spruchpunkt B) und der Bescheid dahingehend ergänzt, dass der Antrag auf Übermittlung der Zahl der bisher positiv getesteten Personen für jede Gemeinde in Österreich nach Paragraph 4, Umweltinformationsgesetz abgewiesen wird (Spruchpunkt C römisch eins.), der Antrag auf Übermittlung der Zahl der COVID-19-Infektionen für jeden Bezirk, jedes Bundesland und Österreich für jeden Tag seit Beginn der COVID-19-Pandemie gemäß Paragraph 8, Umweltinformationsgesetz zurückgewiesen wird (Spruchpunkt C römisch zwei.) sowie der Antrag nach Paragraph 13, des Informationsweiterverwendungsgesetzes als unzulässig zurückgewiesen wird (Spruchpunkt C römisch drei.).

9. Am 26.04.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, die Beschwerde sei am 24.03.2021 am Postschalter abgegeben und per Einschreiben verschickt worden. Das Datum der Abgabe (Poststempel) sei für die Bestimmung der Rechtzeitigkeit relevant. Laut Information der Post sei das Einschreiben am 26.03.2021 zugestellt worden.

10. In der Folge legte die belangte Behörde den Vorlageantrag und die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht über Ersuchen weiters die Bestätigungen über den Versand der Beschwerdevorentscheidung, den Eingang des Vorlageantrages sowie ein Lichtbild einer Rechnung samt Sendungsnummer der Österreichischen Post. Sie führte aus, der Inhalt der Bescheidbeschwerde sei der zuständigen Abteilung erst Anfang 2022 zugegangen, der Beschwerdeführer habe jedoch mit einer Rechnung bzw. Sendungsnummer glaubhaft machen habe können, dass er die Beschwerde bereits am 24.03.2021 zur Post gegeben habe und diese auch bei der belangten Behörde eingelangt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde am 24.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhob und diese am 26.03.2021 bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon die belangte Behörde ging vom Vorbringen des Beschwerdeführers und damit einer fristgerechten Beschwerdeerhebung durch diesen aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zu A) 1.

3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Ergeht die Entscheidung daher nicht binnen zwei Monaten liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 sowie zur gleichen Frage, wenn auch zur Säumnisbeschwerde: VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421)3.2.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Ergeht die Entscheidung daher nicht binnen zwei Monaten liegt Unzuständigkeit der Behörde vor vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 sowie zur gleichen Frage, wenn auch zur Säumnisbeschwerde: VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421)

3.2.2. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist am 24.03.2021 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2021, welche am 26.03.2021 bei der belangten Behörde einlangte.

Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete im gegenständlichen Verfahren sohin mit Ablauf des 26.05.2021.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde jedoch – fast ein Jahr nach Ablauf dieser Frist – mit 08.04.2022 datiert und am 15.04.2022 durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen.

Es liegt sohin wegen des Ablaufs der Zwei-Monats-Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG Unzuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.Es liegt sohin wegen des Ablaufs der Zwei-Monats-Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG Unzuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.

Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit aufzuheben und über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar [2020] § 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [18. Lfg. 2021] zu § 56 AlVG Rz 856). Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über vergleiche VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung infolge (sachlicher) Unzuständigkeit aufzuheben und über die Beschwerde zu entscheiden vergleiche Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 14, VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [18. Lfg. 2021] zu Paragraph 56, AlVG Rz 856).

3.3. Zu A) 2.

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten:

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, idgF, lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr. 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:

„Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

3.3.2. Judikatur:

In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art. 10 Abs. 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl. zuletzt auch EGMR 08.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16, Newsletter Menschenrechte 2019, 423). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl. EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.).In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Artikel 10, Absatz eins, EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet vergleiche zuletzt auch EGMR 08.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16, Newsletter Menschenrechte 2019, 423). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist vergleiche EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.).

Daraus ergibt sich, dass Art. 10 Abs. 1 EMRK zwar keine generelle Verpflichtung des Staates begründet, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein Recht auf Zugang zu Informationen kann jedoch nach Maßgabe der zuvor dargelegten, vom EGMR aufgestellten Kriterien im Einzelfall bestehen (VfGH 04.03.2021, E 4037/2020, VfSlg. 20446).Daraus ergibt sich, dass Artikel 10, Absatz eins, EMRK zwar keine generelle Verpflichtung des Staates begründet, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein Recht auf Zugang zu Informationen kann jedoch nach Maßgabe der zuvor dargelegten, vom EGMR aufgestellten Kriterien im Einzelfall bestehen (VfGH 04.03.2021, E 4037 aus 2020,, VfSlg. 20446).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist (vgl. auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist vergleiche auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet.

Der Verwaltungsgerichtshof wies auch zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben darauf hin, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag (wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch in diesem Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuletzt zitierten Entscheidung ausführte, nämlich die begehrte Auskunft „insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Auch bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben sind nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist, erforderlich (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, unter Hinweis auf VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).Der Verwaltungsgerichtshof wies auch zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben darauf hin, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag (wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch in diesem Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuletzt zitierten Entscheidung ausführte, nämlich die begehrte Auskunft „insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Auch bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben sind nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist, erforderlich vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, unter Hinweis auf VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).

3.3.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.3.3.1. Die belangte Behörde stützte ihre Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall auf den Auskunftsverweigerungsgrund des § 1 Abs. 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.3.3.3.1. Die belangte Behörde stützte ihre Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall auf den Auskunftsverweigerungsgrund des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.

Sie führte dazu (bloß) aus, die für die Auskunft zuständigen Abteilungen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seien seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung voll ausgelastet. Um die gestellten Fragen zu beantworten, müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedürfe es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des aktuell hohen Arbeitsaufkommens nicht aufgebracht werden könnten, ohne die sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen.

Der Beschwerdeführer hält dem im Kern entgegen, die Begründung der belangten Behörde bezüglich des Verwaltungsaufwandes und der Ressourcen seien nicht nachvollziehbar, da alle angefragten Informationen in einer Datenbank abgespeichert und per einfachen Anfragen auszuheben seien sowie von der belangten Behörde verwendet würden, interne Zuständigkeitsregeln dürften nicht dem Auskunftswerber zugerechnet werden.

Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

3.3.3.2. Die belangte Behörde hat in Missachtung der oben dargestellten Rechtslage und Judikatur die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich unterlassen. Es fehlen die nach der zitierten Rechtsprechung erforderlichen nachvollziehbaren Feststellungen zu den Umständen, auf die sich die Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall gründet, insbesondere zu den konkreten Gegebenheiten, die einer – allenfalls teilweisen, überblicksmäßigen - Entsprechung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte entgegenstehen.

Zwar dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides im Zusammenhang mit der Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf den Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben nicht überspannt werden; insbesondere dürfen im Zusammenhang mit der Begründung eines solchen Bescheides nicht Erhebungen gefordert werden, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand ihrerseits geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen. Allgemeine Feststellungen über die Vorgangsweise bei der Nachforschung nach den Daten, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind, und den Umfang des vorhandenen Datenmaterials sind für die ordnungsgemäße Begründung jedoch erforderlich (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).

Solche Feststellungen fehlen im vorliegenden Fall:

Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar dargestellt, dass für die Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden müssten. Sie hat weder das Ausmaß der vorhandenen (verfügbaren) Daten noch den Aufwand, der mit einer vollständigen Auskunft oder mit einer Teilauskunft/Überblicksauskunft verbunden ist, sachverhaltsmäßig dargelegt bzw. nachvollziehbar beziffert. Es wurde bereits festgehalten, dass der angefochtene Bescheid ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten ohne weiteres Verfahren (Ermittlungen) ergangen ist.

Aus der oben angeführten Judikatur ergibt sich, dass eine – wie hier vorliegende – pauschale Auskunftsverweigerung unter Berufung auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben (wie fallgegenständlich mit Hinweis auf ein hohes Arbeitsaufkommen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie) oder das Vorliegen von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten – im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte – in der Regel nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann. Auch in diesem Fall ist nämlich die begehrte Auskunft „insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, wozu nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Die belangte Behörde hat aber nicht festgestellt, weshalb auch bzw. schon die Erteilung von teilweisen (allenfalls überblicksmäßigen, nicht detaillierten) Auskünften zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung ihrer übrigen Aufgaben geführt hätte bzw. führen würde.

Im Übrigen ist die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Im Übrigen ist die bloße Vermutung, es könnten in den Informationen, auf deren Erlangung das Auskunftsbegehren abstellt, auch Daten enthalten sein, die aus Gründen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht herausgegeben werden dürften, zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht ausreichend, da es auf das tatsächliche Vorliegen dieser Gründe ankommt, wozu entsprechende Feststellungen zu treffen sind vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Den Ausführungen der belangten Behörde, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung „voll ausgelastet“ seien, kommt kein Begründungswert zu, da die funktionelle Zuständigkeit einzelner Abteilungen bloß eine Sache der inneren organisatorischen Gliederung darstellt, welcher nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 28.05.2013, 2012/17/0169). Den Ausführungen der belangten Behörde, dass die für die Auskunft zuständigen Abteilungen seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie im Frühjahr 2020 mit deren Bekämpfung „voll ausgelastet“ seien, kommt kein Begründungswert zu, da die funktionelle Zuständigkeit einzelner Abteilungen bloß eine Sache der inneren organisatorischen Gliederung darstellt, welcher nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 28.05.2013, 2012/17/0169).

Eine Sachverhaltsgrundlage für eine (gänzliche) Nichterteilung der begehrten Auskünfte ist sohin nicht zu ersehen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren mitgeteilt hat, dass seine Anfrage journalistischen Zwecken dient bzw. auf seinen Status als Journalist und „(public/social) watchdog" gründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits festgehalten, dass die Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „(public/social) watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl. etwa VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren mitgeteilt hat, dass seine Anfrage journalistischen Zwecken dient bzw. auf seinen Status als Journalist und „(public/social) watchdog" gründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits festgehalten, dass die Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen sind, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „(public/social) watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt vergleiche etwa VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Ausgehend von diesen Erwägungen kann aufgrund einer mangelnden Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden, ob verfahrensgegenständlich ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 10 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Interesse auf Zugang zu Informationen) vorliegt bzw. ob die belangte Behörde die Auskunft (in vollem Umfang) zu Recht verweigert hat.Ausgehend von diesen Erwägungen kann aufgrund einer mangelnden Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden, ob verfahrensgegenständlich ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Artikel 10, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers (insbesondere dessen Interesse auf Zugang zu Informationen) vorliegt bzw. ob die belangte Behörde die Auskunft (in vollem Umfang) zu Recht verweigert hat.

3.3.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.3.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen zu den hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich unterlassen. Sie hat den angefochtenen Bescheid ohne weiteres Verfahren (Ermittlungen) erlassen und den Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise festgestellt. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher nicht fest.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl. zu alldem näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43; und wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vergleiche zu alldem näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43; und wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde - sofern sie im vorliegenden Fall noch einmal einen Bescheid über die Nichterteilung von Auskünften erlassen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und Vorlageantrages erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (VwGH 23.04.2021, Ra 2019/06/0161), sodass die belangte Behörde - sofern sie im vorliegenden Fall noch einmal einen Bescheid über die Nichterteilung von Auskünften erlassen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und Vorlageantrages erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. konkretisiert wird.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Beschwerdevorentscheidung Ermittlungspflicht Fristablauf Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pandemie Unzuständigkeit Verwaltungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W108.2255907.1.00

Im RIS seit

15.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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