Entscheidungsdatum
14.10.2023Norm
AMD-G §37Spruch
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W148 2246367-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über den Antrag der Revisionswerberin XXXX GmbH & Co KG, vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023, W148 2246367-1/9E, betreffend Feststellung von je einer Verletzung der §§ 37 Abs. 4 und 38 Abs. 1 AMD-G (Sponsoring einer Sendung zur politischen Information sowie Produktplatzierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über den Antrag der Revisionswerberin römisch 40 GmbH & Co KG, vertreten durch Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023, W148 2246367-1/9E, betreffend Feststellung von je einer Verletzung der Paragraphen 37, Absatz 4 und 38 Absatz eins, AMD-G (Sponsoring einer Sendung zur politischen Information sowie Produktplatzierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.06.2021, KOA XXXX , sprach die KommAustria Folgendes aus:1. Mit Bescheid vom 29.06.2021, KOA römisch 40 , sprach die KommAustria Folgendes aus:
„1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 24/2020, iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, fest, dass XXXX XXXX am 30.06.2020 im Rahmen der im Fernsehprogramm „ XXXX “ von ca. 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „ XXXX “„1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 62, Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,, fest, dass römisch 40 römisch 40 am 30.06.2020 im Rahmen der im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ von ca. 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „ römisch 40 “
a) durch finanzielle Unterstützung der Sendung durch die Unternehmen „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 verletzt hat, wonach Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;a) durch finanzielle Unterstützung der Sendung durch die Unternehmen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, verletzt hat, wonach Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;
b) durch die Platzierung der Logos von „ XXXX “ und „ XXXX “ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt und somit die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 verletzt hat.b) durch die Platzierung der Logos von „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt und somit die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, verletzt hat.
2. Die KommAustria erkennt gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. XXXX wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung im Fernsehprogramm „ XXXX “ an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 09:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Texts im Bild zu veröffentlichen:2. Die KommAustria erkennt gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. römisch 40 wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 09:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Texts im Bild zu veröffentlichen:
„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter Folgendes festgestellt:
Am 30.06.2020 wurden in der Sendung „ XXXX “ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt. Zudem wurde diese Sendung, die eine Sendung zur politischen Information ist, verbotenerweise gesponsert. Dadurch wurde gegen die Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienstegesetzes verstoßen.“Am 30.06.2020 wurden in der Sendung „ römisch 40 “ unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt. Zudem wurde diese Sendung, die eine Sendung zur politischen Information ist, verbotenerweise gesponsert. Dadurch wurde gegen die Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienstegesetzes verstoßen.“
3. Der XXXX wird gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“ 3. Der römisch 40 wird gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 13.09.2023, W148 2246367-1/9E, als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 13.09.2023, W148 2246367-1/9E, als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2023, hg. eingelangt am selben Tag, brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung (Spruchpunkt A) 2.). Dazu wird im Einzelnen vorgebracht:3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2023, hg. eingelangt am selben Tag, brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung (Spruchpunkt A) 2.). Dazu wird im Einzelnen vorgebracht:
„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es den Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2021, KOA XXXX vollinhaltlich bestätigt, mit dem die belangte Behörde im Spruchpunkt 2. der Revisionswerberin aufgetragen hat, binnen sechs Wochen die Feststellung der Rechtsverletzung im Fernsehprogramm „ XXXX “ an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 09:00 Uhr durch Verlesung und Einblendung des in dem Spruchpunkt vorgeschriebenen Textes im Bild zu veröffentlichen. Weiters wurde der Revisionswerberin im Spruchpunkt 3. des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheides aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der belangten Behörde einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln. Diese Aufträge können nach Ablauf der Revisionsfrist gegen die Revisionswerberin vollzogen werden.„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es den Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2021, KOA römisch 40 vollinhaltlich bestätigt, mit dem die belangte Behörde im Spruchpunkt 2. der Revisionswerberin aufgetragen hat, binnen sechs Wochen die Feststellung der Rechtsverletzung im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 und 09:00 Uhr durch Verlesung und Einblendung des in dem Spruchpunkt vorgeschriebenen Textes im Bild zu veröffentlichen. Weiters wurde der Revisionswerberin im Spruchpunkt 3. des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheides aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der belangten Behörde einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln. Diese Aufträge können nach Ablauf der Revisionsfrist gegen die Revisionswerberin vollzogen werden.
Dieser Vollzug wäre aber für die Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da die Veröffentlichung Kosten verursachen würde, die der Revisionswerberin im Falle des für sie erfolgreichen Ausgangs des Revisionsverfahrens nicht ersetzt werden. Zudem hat eine Veröffentlichung, mit der die Öffentlichkeit über eine (nicht verwirklichte) Rechtsverletzung informiert wird, einen direkten Einfluss auf die Reputation der Revisionswerberin, der selbst mit einer Kundmachung über den schlussendlich erfolgreichen Ausgang des Revisionsverfahrens nicht zur Gänze umkehrbar ist.
Demgegenüber besteht kein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der in dem mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheid der belangten Behörde enthaltenen Aufträge, nämlich an der Veröffentlichung der Feststellung einer Rechtsverletzung, deren Verwirklichung durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch verneint werden kann.
Das Überwiegen der Interessen der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über die öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. des damit vollinhaltlich bestätigten Bescheides der belangten Behörde ist somit offensichtlich. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher allesamt vor.“Das Überwiegen der Interessen der Revisionswerberin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über die öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. des damit vollinhaltlich bestätigten Bescheides der belangten Behörde ist somit offensichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher allesamt vor.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt Paragraph 30, VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:
„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folgendes ausgesprochen (vgl. VwGH 18.02.2019,
Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G):2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folgendes ausgesprochen vergleiche VwGH 18.02.2019, , Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G):
„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“
3. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war schon vor diesem Hintergrund stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W148.2246367.1.01Im RIS seit
29.11.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023