Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
AMD-G §64 Abs3Spruch
,
W271 2268700-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK sowie Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 1 VStG der XXXX vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), XXXX , vom XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK sowie Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der römisch 40 vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), römisch 40 , vom römisch 40 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „KommAustria“), verhängte mit dem Straferkenntnis vom XXXX gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 1 VStG der XXXX , (im Folgenden „haftende Gesellschaft“), XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) eine Strafe in der Höhe von € XXXX ,- (mit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich € XXXX ,- (10% der Strafe) Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 3 Z 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) iVm §§ 16,19 VStG. Weiters haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG die haftende Gesellschaft für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „KommAustria“), verhängte mit dem Straferkenntnis vom römisch 40 gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der römisch 40 , (im Folgenden „haftende Gesellschaft“), römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) eine Strafe in der Höhe von € römisch 40 ,- (mit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich € römisch 40 ,- (10% der Strafe) Verfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) in Verbindung mit Paragraphen 16,,19 VStG. Weiters haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die haftende Gesellschaft für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde; diese langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde; diese langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
3. Anlässlich einer Unzuständigkeitseinrede vom XXXX wurde der Akt am XXXX der Geschäftsabteilung W148 zugeteilt.3. Anlässlich einer Unzuständigkeitseinrede vom römisch 40 wurde der Akt am römisch 40 der Geschäftsabteilung W148 zugeteilt.
4. Gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde der Akt am XXXX der Gerichtsabteilung W271 zugeteilt.4. Gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde der Akt am römisch 40 der Gerichtsabteilung W271 zugeteilt.
6. Mit Ladung vom XXXX wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.6. Mit Ladung vom römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX gab der Beschwerdeführer bekannt, seine Beschwerde vom XXXX zurückzuziehen. 7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer bekannt, seine Beschwerde vom römisch 40 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Eingabe vom XXXX seine Beschwerde zurück.Der Beschwerdeführer zog mit Eingabe vom römisch 40 seine Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Mit Eingabe vom XXXX gab der Beschwerdeführer bekannt:Mit Eingabe vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer bekannt:
„Der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX , zurück.“„Der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , zurück.“
Somit war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel über die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Säumnisbeschwerde zurückziehen zu wollen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W271.2268700.1.00Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023