TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/19 89/05/0214

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Leukauf, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. März 1989, Zl. R/1-V-897, betreffend die Untersagung einer Bauführung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Orth an der Donau), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1988 untersagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer die Ausführung des Bauvorhabens "Versetzen des bestehenden Zaunes von der südöstlichen Grenze der Parzelle Nr. nn um ca. 1,5 Meter". In der Begründung wurde ausgeführt, daß das vom Beschwerdeführer angezeigte Bauvorhaben betreffend eine Einfriedung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bewilligungspflichtig sei, weshalb die bewilligungslose Ausführung zu untersagen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß es sich um eine Verlegung des bereits hergestellten Zaunes handle, und die Behauptung, daß die Einfriedung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden soll, aktenwidrig sei und auch den Tatsachen widerspreche. Er habe nicht die Absicht, auf fremdem Grund ein Bauvorhaben durchzuführen. Der Beschwerdeführer könne nicht annehmen, daß die Behörde seinen Grund wegen eines verfassungswidrigen Widmungsverfahrens, das gesondert bekämpft werde, enteignet hätte. Die Bauführung würde aber auf seinem Grund vorgesehen sein.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1988 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung mit der Begründung keine Folge, daß der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Gemeinde im hier maßgeblichen Bereich eine Verkehrsfläche vorsehe. Die Bauführung entspreche daher nicht dem Flächenwidmungsplan und hätte allein schon aus diesem Grunde von der Baubehörde untersagt werden müssen. In diesem Zusammenhang komme es nicht auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse der zur Bauführung vorgesehenen Grundstücke, sondern auf die planmäßig abstrakt vorgesehene und grundsätzlich zukunftsbezogene Widmung nach dem Flächenwidmungsplan an.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wies die Nö. Landesregierung mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet ab. Die Gemeindeaufsichtsbehörde teilte die Auffassung der Gemeindebehörden, daß die Herstellung der Einfriedung bewilligungspflichtig sei, eine Bewilligung im Hinblick auf den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, der für diese Grundfläche eine Verkehrsflächenwidmung vorsehe, aber nicht erteilt werden könne. Die Frage, ob eine Fläche als Verkehrsfläche gemäß § 18 des Nö. Raumordnungsgesetzes 1976 ausgewiesen sei, habe mit den Besitz- und Eigentumsverhältnissen nichts zu tun. Der Beschwerdeführer sei durch die Erledigung der Berufungsbehörde in seinen Rechten nicht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof jedoch mit Beschluß vom 5. Oktober 1989, Zl. B 604/89-9, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seinem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 94 Abs. 1 der Nö. Bauordnung 1976 (BO), LGBl. 8200-0, in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-1, sind Vorhaben, die keiner Bewilligung gemäß §§ 92 oder 93 bedürfen und nicht dem § 95 unterliegen, der Baubehörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Ausführung unter Angabe der Art der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige die bewilligungslose Ausführung zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben einer Bewilligung bedarf.

Auf Grund der zuletzt genannten Gesetzesstelle hat die Baubehörde erster Instanz die Ausführung des vom Beschwerdeführer angezeigten Bauvorhabens untersagt. Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, daß die von ihm angezeigte Verlegung der Einfriedung nicht bewilligungspflichtig sei, weil es sich nicht um die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 3 BO handle. Sein Bauvorhaben beziehe sich nämlich in keiner Weise auf eine öffentliche Verkehrsfläche. In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer, worauf sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde bereits hingewiesen haben, daß die Grundfläche, auf der die Bauführung erfolgen soll, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsfläche gewidmet worden ist. In Wahrheit bekämpfte der Beschwerdeführer ja auch diese Festsetzung im Flächenwidmungsplan, wie seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entnehmen ist. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit zwei weiteren Grundeigentümern diesen Flächenwidmungsplan beim Verfassungsgerichtshof mit einer Individualbeschwerde als gesetzwidrig bekämpft, welche dieser Gerichtshof mit Erkenntnis vom 29. November 1990, Zl. V 143/89-12, abgewiesen hat. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Widmung der Grundfläche als Verkehrsfläche durch die Gemeinde als notwendige und verfassungsrechtlich zulässige Aufschließung des Grünlandes beurteilt, zu der der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde berechtigt war. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gesetzwidrigkeit der hier maßgeblichen Festsetzungen des Flächenwidmungsplanes.

Durfte aber die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß das Vorhaben des Beschwerdeführers auf einer (gegen eine) Grundfläche verwirklicht werden soll, welche nach dem Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gewidmet ist, so hat sie zu Recht die Bewilligungspflicht dieser Maßnahme bejaht, die Bewilligungsfähigkeit aber verneint.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, daß die Baubehörde dann, wenn der Flächenwidmungsplan für sein Grundstück die Widmung Verkehrsfläche ausweise, nicht mit einer Untersagung, sondern nur mit der Verfügung einer Widerrufsmöglichkeit vorgehen hätte dürfen, findet eine solche Ansicht in der gegebenen Rechtslage keine Deckung. Auf Grund welcher Überlegungen der Beschwerdeführer eine solche Rechtsansicht als vertretbar erachtet, hat er im übrigen gar nicht dargetan. Seine Überlegungen dürften offensichtlich von dem Gedanken getragen sein, daß erst bei Verwirklichung der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Verkehrsfläche in der Natur ein Widerspruch zu der festgesetzten Widmung gegeben ist. Eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 3 BO ist allerdings schon mit der Festsetzung einer solchen Widmung im Flächenwidmungsplan gegeben. § 94 Abs. 2 des Gesetzes sieht ausdrücklich eine Untersagung des angezeigten Bauvorhabens vor, nicht aber eine Maßnahme im Sinne des Beschwerdevorbringens.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand nehmen, weil die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Zu dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift, daß der Beschwerdeführer gar nicht mehr Eigentümer des Grundstückes sei, ist zu bemerken, daß dem Beschwerdeführer ein von ihm angezeigtes Bauvorhaben untersagt worden ist, hier also das Eigentum an einem bestimmten Grundstück für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde nicht entscheidend ist.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989050214.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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