Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W128 2261614-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Rektorin der XXXX vom 14.09.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Rektorin der römisch 40 vom 14.09.2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2022 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Primarstufe an der XXXX (im Folgenden: PH XXXX ).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2022 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Primarstufe an der römisch 40 (im Folgenden: PH römisch 40 ).
2. Als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife wurde ein beglaubigtes „New Zealand Certificate of Steiner Education“ (NZCSE), ausgestellt am 30.06.2021, vorgelegt.
3. Mit Bescheid der Rektorin der XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.09.2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass das vorgelegte Zertifikat kein Nachweis für die allgemeine Universitätsreife gemäß § 52b Hochschulgesetz 2005 zu bewertende Voraussetzung für die Zulassung zum angestrebten Studium sei. Diese sei – unter anderem – durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse nachzuweisen. Eine Zulassung zum angestrebten Studium sei erst nach absolvierter Studienberechtigungs- bzw. Berufsreifeprüfung möglich. 3. Mit Bescheid der Rektorin der römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.09.2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass das vorgelegte Zertifikat kein Nachweis für die allgemeine Universitätsreife gemäß Paragraph 52 b, Hochschulgesetz 2005 zu bewertende Voraussetzung für die Zulassung zum angestrebten Studium sei. Diese sei – unter anderem – durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse nachzuweisen. Eine Zulassung zum angestrebten Studium sei erst nach absolvierter Studienberechtigungs- bzw. Berufsreifeprüfung möglich.
4. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2022 erhob die Beschwerdeführerin am 16.09.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte Begründungsmängel vor, sowie dass auf Basis der von ihr vorgelegten Unterlagen wie auch rechtlichen Grundlagen ihrem Antrag stattzugeben gewesen wäre.
5. Mit Schreiben vom 25.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Am 19.09.2023 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die Beschwerdeführerin die Studienberechtigungsprüfung abgeschlossen habe und übermittelte mit Eingabe vom 20.09.2023 das mit 28.08.2023 datierte Studienberechtigungszeugnis der Universität XXXX . Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin damit berechtigt sei, eine Zulassung zum angestrebten Bachelorstudium zu beantragen.6. Am 19.09.2023 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die Beschwerdeführerin die Studienberechtigungsprüfung abgeschlossen habe und übermittelte mit Eingabe vom 20.09.2023 das mit 28.08.2023 datierte Studienberechtigungszeugnis der Universität römisch 40 . Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin damit berechtigt sei, eine Zulassung zum angestrebten Bachelorstudium zu beantragen.
7. Mit Schreiben vom 25.09.2023, zugestellt am 27.09.2023, hielt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin vor, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden erscheine und räumte ihr die Möglichkeit ein, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
8. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) (Einstellung des Verfahrens):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers / der Beschwerdeführerin an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234, ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, da sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch bei Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern könnte, da sie durch die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung bereits über einen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das beantragte Studium verfügt.
Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2261614.1.00Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023