Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W105 2264900-1/7E
W105 2264902-1/7E
W105 2264899-1/4E
W105 2264904-1/4E
W105 2264906-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG bzw. gemäß § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W105.2264902.1.00Im RIS seit
28.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023