Entscheidungsdatum
16.10.2023Norm
BBG §40Spruch
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I413 2271389-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , rechtlich nicht vertreten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 21.03.2023, Zl. OB XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter sowie dem beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und Dr. Heike MORODER als beisitzende fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , rechtlich nicht vertreten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 21.03.2023, Zl. OB römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses für XXXX , geb. XXXX , seit 04.01.2023 vorliegen. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses für römisch 40 , geb. römisch 40 , seit 04.01.2023 vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 144 Abs 3 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2271389.1.00Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023