TE Bvwg Beschluss 2023/10/17 W293 2276410-1

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Veröffentlicht am 17.10.2023
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Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Spruch


,

W293 2276410-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Wutte-Lang Rechtsanwalts GmbH, Pfarrhofgasse 2, 9020 Klagenfurt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach §169f GehG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Wutte-Lang Rechtsanwalts GmbH, Pfarrhofgasse 2, 9020 Klagenfurt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach §169f GehG:

A)

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.05.2021 teilte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass mit der 2. Dienstrecht-Novelle 2019 für alle Beamtinnen und Beamten des Dienststands, bei denen die vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags nicht berücksichtigt worden seien, vom Gesetzgeber eine Neuregelung beschlossen worden sei. Die Dienstbehörde habe daher die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 GehG von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen sechs Monaten Stellung zu nehmen.1. Mit Schreiben vom 19.05.2021 teilte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass mit der 2. Dienstrecht-Novelle 2019 für alle Beamtinnen und Beamten des Dienststands, bei denen die vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags nicht berücksichtigt worden seien, vom Gesetzgeber eine Neuregelung beschlossen worden sei. Die Dienstbehörde habe daher die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen sechs Monaten Stellung zu nehmen.

2. Mit Schreiben vom 16.06.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung seiner Schul- und Lehrzeiten erhebe. Eine Bewertung dieser Zeiten mit Null würde für ihn eine Diskriminierung gegenüber den anderen Bediensteten mit Bundeslehrzeiten sowie einem Post Praktikanten darstellen.

3. Mit Schreiben vom 19.01.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sein Einspruch am 16.06.2021 erfolgt sei. Seither seien sieben Monate verstrichen. Er ersuche die belangte Behörde, dass sein Bescheid vom Vorrückungsstichtageinspruch ehestens erstellt werde. Lehrer, Polizei und andere Bundesbedienstete hätten ihre Bescheide schon erhalten. Im Betreff führte der Beschwerdeführer Folgendes an: „Säumnisbeschwerde bezüglich meines ausstehendes Bescheides (Vorrückungsstichtag Einspruch) zur Geschäftszahl XXXX 4. Mit Schreiben vom 22.12.2022 erhob der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Inhaltlich führte er aus, er habe mit Einschreiben vom 16.06.2021 die Anrechnung seiner Ausbildungszeiten begehrt. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.01.2022 (im Betreff bezeichnet als „Säumnisbeschwerde bezüglich meines ausstehendes Bescheides…“) habe der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung begehrt. Darauf habe die belangte Behörde bis dato nicht reagiert und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt. Wenngleich dem gegenständlichen Verfahren kein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liege, sondern die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 GehG von der belangten Behörde von Amts wegen festzusetzen sei, habe der Beschwerdeführer einen Erledigungsanspruch. Der Beschwerdeführer verkenne nicht, dass der belangten Behörde durch die vorzunehmende Neuregelung der anrechenbaren Vordienstzeiten ein erheblicher Arbeitsaufwand entstanden sei, jedoch sei eine Verfahrensdauer von rund eineinhalb Jahren auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes als nicht tolerierbar anzusehen. Da die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, erhebe der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und gemäß § 169f Abs. 1 GehG die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neu festsetzen.3. Mit Schreiben vom 19.01.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass sein Einspruch am 16.06.2021 erfolgt sei. Seither seien sieben Monate verstrichen. Er ersuche die belangte Behörde, dass sein Bescheid vom Vorrückungsstichtageinspruch ehestens erstellt werde. Lehrer, Polizei und andere Bundesbedienstete hätten ihre Bescheide schon erhalten. Im Betreff führte der Beschwerdeführer Folgendes an: „Säumnisbeschwerde bezüglich meines ausstehendes Bescheides (Vorrückungsstichtag Einspruch) zur Geschäftszahl römisch 40 4. Mit Schreiben vom 22.12.2022 erhob der nunmehr rechtlich vertretene Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Inhaltlich führte er aus, er habe mit Einschreiben vom 16.06.2021 die Anrechnung seiner Ausbildungszeiten begehrt. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.01.2022 (im Betreff bezeichnet als „Säumnisbeschwerde bezüglich meines ausstehendes Bescheides…“) habe der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung begehrt. Darauf habe die belangte Behörde bis dato nicht reagiert und damit ihre Entscheidungspflicht verletzt. Wenngleich dem gegenständlichen Verfahren kein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liege, sondern die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von der belangten Behörde von Amts wegen festzusetzen sei, habe der Beschwerdeführer einen Erledigungsanspruch. Der Beschwerdeführer verkenne nicht, dass der belangten Behörde durch die vorzunehmende Neuregelung der anrechenbaren Vordienstzeiten ein erheblicher Arbeitsaufwand entstanden sei, jedoch sei eine Verfahrensdauer von rund eineinhalb Jahren auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes als nicht tolerierbar anzusehen. Da die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, erhebe der Beschwerdeführer gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neu festsetzen.

5. Mit Schreiben vom 02.05.2023 sowie vom 25.07.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe, wann seine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden sei.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.08.2023, einlangend am 10.08.2023, vor. Inhaltlich führte sie im Vorlageschreiben aus, die Dienstbehörde habe auf Grund der Größenordnung dieses Themas (ca. 7.000 zu bearbeitende Fälle) nach Klärung der rechtlichen Fragen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium entsprechende Arbeitsprozesse und EDV-Lösungen neu schaffen müssen. Aufgrund der Vielzahl anhängiger komplexer Dienstrechtsverfahren habe die belangte Behörde die Frist zur Erlassung eines Nachholbescheides versäumt. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen (vorausgesetzt, der Mitarbeiter stimme gemäß § 169f Abs. 7 GehG dem noch zu übermittelnden Ermittlungsergebnis zu) zu erlassen.6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.08.2023, einlangend am 10.08.2023, vor. Inhaltlich führte sie im Vorlageschreiben aus, die Dienstbehörde habe auf Grund der Größenordnung dieses Themas (ca. 7.000 zu bearbeitende Fälle) nach Klärung der rechtlichen Fragen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium entsprechende Arbeitsprozesse und EDV-Lösungen neu schaffen müssen. Aufgrund der Vielzahl anhängiger komplexer Dienstrechtsverfahren habe die belangte Behörde die Frist zur Erlassung eines Nachholbescheides versäumt. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen (vorausgesetzt, der Mitarbeiter stimme gemäß Paragraph 169 f, Absatz 7, GehG dem noch zu übermittelnden Ermittlungsergebnis zu) zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG. Am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, dem 08.07.2019, befand er sich im aufrechten öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 19.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Parteiengehör zur Erhebung der Vordienstzeiten und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG gewährt. Inhaltlich führte die belangte Behörde im diesbezüglichen Schreiben unter anderem aus, dass die Dienstbehörde die besoldungsrechtliche Stellung gemäß § 169f Abs. 1 GehG von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen habe. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 16.06.2021 Stellung.Mit Schreiben vom 19.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Parteiengehör zur Erhebung der Vordienstzeiten und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG gewährt. Inhaltlich führte die belangte Behörde im diesbezüglichen Schreiben unter anderem aus, dass die Dienstbehörde die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen habe. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 16.06.2021 Stellung.

Mit als „Säumnisbeschwerde“ tituliertem Schreiben vom 19.01.2022 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, seinen Bescheid ehestens zu erstellen.

Die belangte Behörde hat bis dato keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers getroffen. Sie hat auch die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 GehG nicht festgesetzt.Die belangte Behörde hat bis dato keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers getroffen. Sie hat auch die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG nicht festgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob diesbezüglich die gegenständliche Säumnisbeschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.(4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

[…]“

3.2. Dem Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechtsnovelle 2019 kann zu § 169f GehG entnommen werden, dass nach Abs. 1 leg. cit. von Amts wegen alle potentiell von einer Diskriminierung aufgrund des Alters durch Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags betroffene Bediensteten des Dienststandes (Z1) neu eingestuft werden. Regelmäßig betreffe das alle Bediensteten, die vor Kundmachung der Novelle BGBl I Nr. 82/2010 ins Dienstverhältnis eingetreten seien und die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 nach § 169c Abs. 1 GehG bzw. § 94a Abs. 1 VBG übergeleitet worden seien (Z 2) (AB 675 BlgNR 26. GP 5). Bei bereits aus dem Dienststand bzw. Dienstverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten, die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet worden seien, erfolge nach Abs. 2 leg. cit. die Überleitung auf Antrag. Diese Regelung sei erforderlich, weil die zuständigen (Aktiv-)Dienstbehörden und Personalstellen häufig über keine aktuellen Zustelladressen mehr verfügen. Für Personen, die nicht im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet worden seien, sei kein Antragsrecht vorgesehen, weil diese entweder nicht von der Altersdiskriminierung betroffen gewesen seien oder vor der Überleitung im Februar 2015 aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand ausgeschieden seien und daher allfällige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verjährt seien (AB 675 BlgNR 26. GP 5 f.)3.2. Dem Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechtsnovelle 2019 kann zu Paragraph 169 f, GehG entnommen werden, dass nach Absatz eins, leg. cit. von Amts wegen alle potentiell von einer Diskriminierung aufgrund des Alters durch Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags betroffene Bediensteten des Dienststandes (Z1) neu eingestuft werden. Regelmäßig betreffe das alle Bediensteten, die vor Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, ins Dienstverhältnis eingetreten seien und die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG bzw. Paragraph 94 a, Absatz eins, VBG übergeleitet worden seien (Ziffer 2,) Ausschussbericht 675 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 5). Bei bereits aus dem Dienststand bzw. Dienstverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten, die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet worden seien, erfolge nach Absatz 2, leg. cit. die Überleitung auf Antrag. Diese Regelung sei erforderlich, weil die zuständigen (Aktiv-)Dienstbehörden und Personalstellen häufig über keine aktuellen Zustelladressen mehr verfügen. Für Personen, die nicht im Rahmen der Besoldungsreform 2015 übergeleitet worden seien, sei kein Antragsrecht vorgesehen, weil diese entweder nicht von der Altersdiskriminierung betroffen gewesen seien oder vor der Überleitung im Februar 2015 aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand ausgeschieden seien und daher allfällige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verjährt seien Ausschussbericht 675 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 5 f.)

3.3. Zur Säumnisbeschwerde

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Behörde kann gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Die Behörde kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).

Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).

Die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG, aufgrund deren Verletzung die Erhebung einer Säumnisbeschwerde möglich ist, setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Unter „Antrag“ ist grundsätzlich ein Anbringen zu verstehen, das auf Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (siehe u.a. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Verweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077 mwN).Die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG, aufgrund deren Verletzung die Erhebung einer Säumnisbeschwerde möglich ist, setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Unter „Antrag“ ist grundsätzlich ein Anbringen zu verstehen, das auf Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (siehe u.a. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Verweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002; 17.03.2011, 2009/03/0077 mwN).

In amtswegig eingeleiteten Verfahren gilt die Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich nicht (arg. Abs. 1 zweiter Satz „Antrag auf Sachentscheidung … eingelangt ist“). Erst wenn eine Partei in einem solchen Verfahren einen Antrag (etwa auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhalts) gestellt hat, beginnt die Entscheidungsfrist nach § 8 Abs. 1 VwGVG für die Behörde zu laufen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] K 5).In amtswegig eingeleiteten Verfahren gilt die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich nicht (arg. Absatz eins, zweiter Satz „Antrag auf Sachentscheidung … eingelangt ist“). Erst wenn eine Partei in einem solchen Verfahren einen Antrag (etwa auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhalts) gestellt hat, beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG für die Behörde zu laufen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019] K 5).

Im Allgemeinen ist somit nur derjenige säumnisbeschwerdelegitimiert, der den das Verfahren einleitenden Antrag gestellt hat. Hingegen hat niemand Anspruch darauf, dass ein amtswegiger Bescheid ergeht. Zumindest ist die Behörde jedoch zur Zurückweisung eines förmlichen diesbezüglichen Antrags (eines behaupteten Bescheiderlassungsanspruchs) mangels Legitimation verpflichtet (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz [Stand 15.2.2017, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 17.12.2014, 2014/03/0007; 24.06.2015, Ra 2014/04/0042; siehe auch VwGH 26.11.2020, Ra 2018/22/0192).Im Allgemeinen ist somit nur derjenige säumnisbeschwerdelegitimiert, der den das Verfahren einleitenden Antrag gestellt hat. Hingegen hat niemand Anspruch darauf, dass ein amtswegiger Bescheid ergeht. Zumindest ist die Behörde jedoch zur Zurückweisung eines förmlichen diesbezüglichen Antrags (eines behaupteten Bescheiderlassungsanspruchs) mangels Legitimation verpflichtet (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz [Stand 15.2.2017, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 17.12.2014, 2014/03/0007; 24.06.2015, Ra 2014/04/0042; siehe auch VwGH 26.11.2020, Ra 2018/22/0192).

3.2. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

§ 169f Abs. 1 GehG normiert, wann Verfahren zur Neueinstufung von Amts wegen zu führen sind, während Abs. 2 leg. cit. (abschließend) regelt, welchem Personenkreis ein diesbezügliches Antragsrecht zukommt. In diesem Sinne unterscheiden bereits die Gesetzesmaterialien zu § 169f GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 zwischen der „amtswegigen Neueinstufung nach Abs. 1“ und den auf Antrag einzuleitenden Verfahren nach Abs. 2 (AB 675 BlgNR 26. GP, S. 5 ff).Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG normiert, wann Verfahren zur Neueinstufung von Amts wegen zu führen sind, während Absatz 2, leg. cit. (abschließend) regelt, welchem Personenkreis ein diesbezügliches Antragsrecht zukommt. In diesem Sinne unterscheiden bereits die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 169 f, GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 zwischen der „amtswegigen Neueinstufung nach Absatz eins und den auf Antrag einzuleitenden Verfahren nach Absatz 2, Ausschussbericht 675 BlgNR 26. GP, S. 5 ff).

Dem Wortlaut des § 169f Abs. 1 GehG entsprechend geht das Gesetz hinsichtlich der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bei Beamten, die sich am 08.07.2019 im Aktivdienststand befunden haben und im Rahmen der Besoldungsreform 2015 in das neue System übergeleitet wurden und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte, eindeutig von einem amtswegigen Vorgehen der Dienstbehörde aus. Ein entsprechendes Antragsrecht sieht das Gesetz für die gegenständliche Fallkonstellation somit nicht vor. Es handelt sich somit um ein amtswegiges Verfahren, für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich keine normative Handhabe ergibt (vgl. VwGH 25.03.1999, 97/06/0203; 27.06.1989, 89/04/0043).Dem Wortlaut des Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG entsprechend geht das Gesetz hinsichtlich der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bei Beamten, die sich am 08.07.2019 im Aktivdienststand befunden haben und im Rahmen der Besoldungsreform 2015 in das neue System übergeleitet wurden und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte, eindeutig von einem amtswegigen Vorgehen der Dienstbehörde aus. Ein entsprechendes Antragsrecht sieht das Gesetz für die gegenständliche Fallkonstellation somit nicht vor. Es handelt sich somit um ein amtswegiges Verfahren, für dessen Einleitung auf Parteienantrag sich keine normative Handhabe ergibt vergleiche VwGH 25.03.1999, 97/06/0203; 27.06.1989, 89/04/0043).

Wie oben ausführlich dargestellt, ist für eine Säumnisbeschwerde jedoch nur derjenige legitimiert, der den das Verfahren einleitenden Anspruch gestellt hat. Ein Anspruch auf einen amtswegigen Bescheid besteht hingegen nicht. Nachdem es sich im gegenständlichen Fall um ein amtswegig einzuleitendes Verfahren handelt, gilt die Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG nicht und ist in der Folge keine Säumnis der belangten Behörde eingetreten, die zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigen würde.Wie oben ausführlich dargestellt, ist für eine Säumnisbeschwerde jedoch nur derjenige legitimiert, der den das Verfahren einleitenden Anspruch gestellt hat. Ein Anspruch auf einen amtswegigen Bescheid besteht hingegen nicht. Nachdem es sich im gegenständlichen Fall um ein amtswegig einzuleitendes Verfahren handelt, gilt die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht und ist in der Folge keine Säumnis der belangten Behörde eingetreten, die zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigen würde.

Aufgrund dessen ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Selbst wenn man im Übrigen das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.01.2022, mit dem der Beschwerdeführer ersuchte, seinen Bescheid ehestens zu erstellen, als „Antrag“ werten würde, wovon angesichts der Bezeichnung des Schreibens als Säumnisbeschwerde jedoch nicht auszugehen ist und was auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde (vgl. Säumnisbeschwerde vom 22.12.2022, S. 3, wonach dem gegenständlichen Verfahren kein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liege), wäre hinsichtlich eines Antrags auf Bescheiderlassung in einem amtswegigen Verfahren mit Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit vorzugehen gewesen (siehe dazu etwa VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024), weil im verfahrensgegenständlichen Fall einer gemäß § 169f Abs. 1 GehG amtswegig vorzunehmenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung keine Antragslegitimation zusteht.3.3. Selbst wenn man im Übrigen das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.01.2022, mit dem der Beschwerdeführer ersuchte, seinen Bescheid ehestens zu erstellen, als „Antrag“ werten würde, wovon angesichts der Bezeichnung des Schreibens als Säumnisbeschwerde jedoch nicht auszugehen ist und was auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde vergleiche Säumnisbeschwerde vom 22.12.2022, S. 3, wonach dem gegenständlichen Verfahren kein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liege), wäre hinsichtlich eines Antrags auf Bescheiderlassung in einem amtswegigen Verfahren mit Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit vorzugehen gewesen (siehe dazu etwa VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024), weil im verfahrensgegenständlichen Fall einer gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG amtswegig vorzunehmenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung keine Antragslegitimation zusteht.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlicher Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall stand der Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Es handelte sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben wiedergegeben.

Schlagworte

amtswegige Verfahrenseinleitung Besoldungsdienstalter Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2276410.1.00

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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