Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2254841-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen Teile des Spruchteils 3. des Bescheides des Vizerektors für Lehre und Studium an der Paris Lodron Universität Salzburg vom 8. März 2022, Zl. A070322/300, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen Teile des Spruchteils 3. des Bescheides des Vizerektors für Lehre und Studium an der Paris Lodron Universität Salzburg vom 8. März 2022, Zl. A070322/300, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin ist als ordentliche Studentin zum Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ an der Paris Lodron Universität Salzburg zugelassen.
2. Am 1. Dezember 2021 beantragte sie (hier relevant) u.a. die Anerkennung ihrer folgenden beruflichen Tätigkeiten als Vortragende an der Bundesfinanzakademie für folgende Prüfungen des Bachelorstudiums „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“:
„2 x Basismodul BAO für A3“ für: „BW B 2.4 PR Einführungspraktikum A“
„BW B 2.5 PR Einführungspraktikum B“
„4 x Basismodul Verfassungsrecht für A3“ für: „BW B 4.3 PR Praktikum A“,
„3 x Basismodul Finanzstrafrecht für A3“ „BW B 4.4 PR Praktikum B“
„BW B 5.4 PR Vertiefungspraktikum B“.
3. Im Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde u.a. diesen Teil des Anerkennungsantrages gemäß § 78 Abs. 1 und 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) „i.d.g.F.“ sinngemäß ab. 3. Im Spruchteil 3. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde u.a. diesen Teil des Anerkennungsantrages gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) „i.d.g.F.“ sinngemäß ab.
In der Begründung gab die belangte Behörde die gutachterliche Stellungnahme von XXXX wieder und ging davon aus, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne des § 78 Abs. 1 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 bestehe.In der Begründung gab die belangte Behörde die gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 wieder und ging davon aus, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, bestehe.
4. Explizit nur gegen diesen Teil des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen (hier relevant) vorbringt:
Die von ihr an der Bundesfinanzakademie durchgeführten Schulungen hätten Sekundarstufenniveau gehabt; ihre eingesetzten didaktischen Mittel hätten einer Unterrichtstätigkeit der Sekundarstufe II entsprochen. Darüber hinaus habe sie im Laufe der Zeit Fortbildungen im Bereich Rhetorik, Stimmtraining, Professionalisierung des Unterrichts sowie Vortragenden-Tagungen und andere didaktische Lehrveranstaltungen besucht und so ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse verbessert. Somit seien diese Tätigkeiten anzuerkennen.Die von ihr an der Bundesfinanzakademie durchgeführten Schulungen hätten Sekundarstufenniveau gehabt; ihre eingesetzten didaktischen Mittel hätten einer Unterrichtstätigkeit der Sekundarstufe römisch zwei entsprochen. Darüber hinaus habe sie im Laufe der Zeit Fortbildungen im Bereich Rhetorik, Stimmtraining, Professionalisierung des Unterrichts sowie Vortragenden-Tagungen und andere didaktische Lehrveranstaltungen besucht und so ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse verbessert. Somit seien diese Tätigkeiten anzuerkennen.
5. In Folge brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend vor, dass die belangte Behörde die zweiwöchige „Sommerschule“ und Unterrichtstätigkeiten für Vereine, die Menschen mit Deutsch als Fremdsprache unterrichten würden, anerkenne. Hingegen erkenne die belangte Behörde weder die „Unterrichtstätigkeit“ noch die damit im Zusammenhang stehenden Vorbereitungs- und Nachbereitungsstunden der Beschwerdeführerin an; „stattdessen“ biete die Paris Lodron Universität Salzburg Praktika mit „weit weniger qualitativen Voraussetzungen“ an. Die Nichtanerkennung der „Unterrichtstätigkeit“ der Beschwerdeführerin an der Bundesfinanzakademie sei somit unsachlich und willkürlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist als ordentliche Studentin zum Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ an der Paris Lodron Universität Salzburg zugelassen.
Es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zwischen der Vortragstätigkeit der Beschwerdeführerin betreffend „2 x Basismodul BAO für A3“ an der Bundesfinanzakademie und den Prüfungen „BW B 2.4 PR Einführungspraktikum A“ sowie „BW B 2.5 PR Einführungspraktikum B“ an der Paris Lodron Universität Salzburg.
Es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zwischen der Vortragstätigkeit der Beschwerdeführerin betreffend „4 x Basismodul Verfassungsrecht für A3“ und „3 x Basismodul Finanzstrafrecht für A3“ an der Bundesfinanzakademie und den Prüfungen „BW B 4.3 PR Praktikum A“, „BW B 4.4 PR Praktikum B“ sowie „BW B 5.4 PR Vertiefungspraktikum B“ an der Paris Lodron Universität Salzburg.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung zur Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ an der Paris Lodron Universität Salzburg stützt sich auf die Bestätigung der Paris Lodron Universität Salzburg vom 21. September 2023 (OZl. 3).
Die Feststellungen, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zwischen den Vortragstätigkeiten der Beschwerdeführerin an der Bundesfinanzakademie und den Prüfungen an der Paris Lodron Universität Salzburg bestehen, basieren auf der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX . Die Ausführungen der gutachterlichen Stellungnahme sind schlüssig und richtig (siehe zusätzlich unten Punkt 3.1.3.). Die Beschwerdeführerin trat diesen nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen (siehe dazu etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.).Die Feststellungen, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zwischen den Vortragstätigkeiten der Beschwerdeführerin an der Bundesfinanzakademie und den Prüfungen an der Paris Lodron Universität Salzburg bestehen, basieren auf der gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 . Die Ausführungen der gutachterlichen Stellungnahme sind schlüssig und richtig (siehe zusätzlich unten Punkt 3.1.3.). Die Beschwerdeführerin trat diesen nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen (siehe dazu etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 143 Abs. 76 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021, sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/2023 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren sowie die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/2023 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.3.1.1. Gemäß Paragraph 143, Absatz 76, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022 aus 2023, und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren sowie die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022 aus 2023, anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist – da hier Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist (vgl. VwGH 20.09.1996, 93/17/0261; 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, jeweils m.w.H.) – § 78 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist – da hier Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist vergleiche VwGH 20.09.1996, 93/17/0261; 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, jeweils m.w.H.) – Paragraph 78, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
§ 78 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021 lautet:Paragraph 78, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lautet:
„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.Paragraph 78, (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn, 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und, 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:, a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,;, b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;, c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:, 1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;, 2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;, 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:, 1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium., 2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen., 3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen., 4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden., 5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen., 6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig., 7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt., 8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist., 9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie, 1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,, 2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,, 3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,, 4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder, 5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
abgelegt wurden.“
§ 78 Abs. 1 UG in der von der belangten Behörde (rechtsirrig) in der Bescheidbegründung angewendeten Fassung BGBl. I Nr. 129/2017 lautete:Paragraph 78, Absatz eins, UG in der von der belangten Behörde (rechtsirrig) in der Bescheidbegründung angewendeten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, lautete:
„§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht„§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie, 1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,, 2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,, 3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,, 4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,, 5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder, 6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.“
Nach § A7 (Typen von Lehrveranstaltungen) des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) i.d.F. MBl. vom 28. Juni 2021, 75. Stück, Nr. 152, fokussiert ein Praktikum (PR) die (Mit-)Arbeit und Erprobung in berufsfeldspezifischen Arbeitsfeldern. Neben der angeleiteten Übernahme von Aufgaben in Arbeitskontexten umfassen Praktika (u.a. in Form von pädagogisch-praktischen Studien) die Vorbereitung und Reflexion von zu absolvierenden Arbeitsaufgaben. Die Praktika führen in die Berufs- und Handlungsfelder mit ihren spezifischen Aufgabenstellungen, Fragestellungen und Herausforderungen ein. Ein Praktikum ist eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht.Nach Paragraph A7 (Typen von Lehrveranstaltungen) des Curriculums für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in der Fassung MBl. vom 28. Juni 2021, 75. Stück, Nr. 152, fokussiert ein Praktikum (PR) die (Mit-)Arbeit und Erprobung in berufsfeldspezifischen Arbeitsfeldern. Neben der angeleiteten Übernahme von Aufgaben in Arbeitskontexten umfassen Praktika (u.a. in Form von pädagogisch-praktischen Studien) die Vorbereitung und Reflexion von zu absolvierenden Arbeitsaufgaben. Die Praktika führen in die Berufs- und Handlungsfelder mit ihren spezifischen Aufgabenstellungen, Fragestellungen und Herausforderungen ein. Ein Praktikum ist eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht.
3.1.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (siehe Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 78 Rz 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach Paragraph 78, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (siehe Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 78, Rz 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (RV 662 dBNR, XXVII. GP S 27) ergibt sich Folgendes:Aus den parlamentarischen Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, Regierungsvorlage 662 dBNR, römisch 27 . Gesetzgebungsperiode S 27) ergibt sich Folgendes:
Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. Paragraph 78, UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Absatz eins, abgebildet:
Gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Z 2 lit. a UG sind demnach insbesondere:Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, Litera a, UG sind demnach insbesondere:
1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
3. Workload (Lernpensum)
4. Profil (Zweck oder Inhalt)
5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin beantragt ihre „Unterrichtstätigkeit“ an der Bundesfinanzakademie für Prüfungen ihres Bachelorstudiums „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ anzuerkennen.
Dabei ist – wie oben ausgeführt – zu prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen zwischen der Vortragstätigkeit der Beschwerdeführerin an der Bundesfinanzakademie mit den im Curriculum für das Bachelorstudium „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ an der Paris Lodron Universität Salzburg vorgeschriebenen Prüfungen besteht.
Das ist hier der Fall:
Denn auch wenn die eingeholte gutachterliche Stellungnahme von XXXX auf die alte Rechtslage abzielt, so ergibt sich dennoch, dass eine Anerkennung bereits an dem vom Gesetzgeber definierten Kriterium „Lernergebnisse“ scheitern muss. Denn auch wenn die eingeholte gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 auf die alte Rechtslage abzielt, so ergibt sich dennoch, dass eine Anerkennung bereits an dem vom Gesetzgeber definierten Kriterium „Lernergebnisse“ scheitern muss.
So führt XXXX in seiner gutachterlichen Stellungnahme zutreffend zusammengefasst aus, dass für die Anerkennung eines Praktikums (hier: die „Einführungspraktika“, die „Praktika“ und das „Vertiefungspraktikum“) nur eine äquivalente Lehrveranstaltung einer tertiären Bildungseinrichtung (ein Praktikum im Rahmen eines anderen Lehramtsstudiums) oder eine Unterrichtstätigkeit an einer Sekundarstufe herangezogen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesen Ausführungen, weil ein Praktikum im Zuge des Bachelorstudiums „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ gerade das Erlernen und Erfahren der Lehrtätigkeit im Umgang mit Jugendlichen im Alter der Sekundarstufe und den damit einhergehenden pädagogischen Erfahrungen vermitteln soll. Die Vortragstätigkeit für Beamte der Verwendungsgruppe A3 stellt dagegen (bereits) aus pädagogischer Sicht eine andere Kompetenz dar. Auch dient die Vortragstätigkeit der Beschwerdeführerin an der Bundesfinanzakademie einer Professionalisierung von „betriebsinternen“ Seminaren und Vorträgen, wobei sich das „Publikum“ aus der Kollegenschaft rekrutiert, während es beim Lehramtsstudium um die Unterweisung von Schülern in einem Klassenverband geht, die als bestehende Gemeinschaft anderen Mechanismen unterworfen sind und somit eine gänzlich andere Art von „Classroom Management“ erfordern (vgl. dazu BVwG 26.06.2023, W128 2260604-1). Somit bestehen (schon deswegen) wesentliche Unterschiede zwischen einer Vortragstätigkeit für Beamte an der Bundesfinanzakademie und einem Praktikum im Rahmen des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung).So führt römisch 40 in seiner gutachterlichen Stellungnahme zutreffend zusammengefasst aus, dass für die Anerkennung eines Praktikums (hier: die „Einführungspraktika“, die „Praktika“ und das „Vertiefungspraktikum“) nur eine äquivalente Lehrveranstaltung einer tertiären Bildungseinrichtung (ein Praktikum im Rahmen eines anderen Lehramtsstudiums) oder eine Unterrichtstätigkeit an einer Sekundarstufe herangezogen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesen Ausführungen, weil ein Praktikum im Zuge des Bachelorstudiums „Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ gerade das Erlernen und Erfahren der Lehrtätigkeit im Umgang mit Jugendlichen im Alter der Sekundarstufe und den damit einhergehenden pädagogischen Erfahrungen vermitteln soll. Die Vortragstätigkeit für Beamte der Verwendungsgruppe A3 stellt dagegen (bereits) aus pädagogischer Sicht eine andere Kompetenz dar. Auch dient die Vortragstätigkeit der Beschwerdeführerin an der Bundesfinanzakademie einer Professionalisierung von „betriebsinternen“ Seminaren und Vorträgen, wobei sich das „Publikum“ aus der Kollegenschaft rekrutiert, während es beim Lehramtsstudium um die Unterweisung von Schülern in einem Klassenverband geht, die als bestehende Gemeinschaft anderen Mechanismen unterworfen sind und somit eine gänzlich andere Art von „Classroom Management“ erfordern vergleiche dazu BVwG 26.06.2023, W128 2260604-1). Somit bestehen (schon deswegen) wesentliche Unterschiede zwischen einer Vortragstätigkeit für Beamte an der Bundesfinanzakademie und einem Praktikum im Rahmen des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung).
Zusätzlich wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig darauf hin, dass aus den Modulbeschreibungen für die Praktika hervorgeht, dass ein Konnex zur Schule bestehen muss. So sollen beispielsweise die Facetten des Lehrberufs beobachtet und analysiert werden, die Studierenden sollen Lernprozesse auf Grundlage fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Forschung gestalten, ausführen und reflektieren können. All den Praktika ist gemeinsam, dass die Studierenden durch besondere Lehrveranstaltungen begleitet werden, damit die Studierenden auch gleich ihre Erfahrungen reflektieren können. Dabei ist auch die unter Punkt 3.2.1. angeführte Judikatur des Veraltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung heranzuziehen, wonach es im Anerkennungsverfahren (unter anderem) auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes ankommt (vgl. VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072).Zusätzlich wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig darauf hin, dass aus den Modulbeschreibungen für die Praktika hervorgeht, dass ein Konnex zur Schule bestehen muss. So sollen beispielsweise die Facetten des Lehrberufs beobachtet und analysiert werden, die Studierenden sollen Lernprozesse auf Grundlage fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Forschung gestalten, ausführen und reflektieren können. All den Praktika ist gemeinsam, dass die Studierenden durch besondere Lehrveranstaltungen begleitet werden, damit die Studierenden auch gleich ihre Erfahrungen reflektieren können. Dabei ist auch die unter Punkt 3.2.1. angeführte Judikatur des Veraltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung heranzuziehen, wonach es im Anerkennungsverfahren (unter anderem) auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes ankommt vergleiche VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe in anderen Fällen eine zweiwöchige „Sommerschule“ als Praktikum anerkannt, ist einerseits hinzuweisen, dass diese „Sommerschule“ nicht Verfahrensgegenstand ist. Andererseits liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis ändert (vgl. etwa VwGH 22.11.2000, 99/12/0115, m.w.N.).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe in anderen Fällen eine zweiwöchige „Sommerschule“ als Praktikum anerkannt, ist einerseits hinzuweisen, dass diese „Sommerschule“ nicht Verfahrensgegenstand ist. Andererseits liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis ändert vergleiche etwa VwGH 22.11.2000, 99/12/0115, m.w.N.).
Folglich ist die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der gegenständliche Teil des Anerkennungsantrags abzuweisen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Eine Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Eine Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage und die Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheiden. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage und die Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheiden. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
Schlagworte
Anerkennungsantrag Bachelorstudium Curriculum Gleichwertigkeit Gutachten Kompetenzen Praktikum Rechtslage Revision zulässig Universität wesentliche UnterschiedeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2254841.1.00Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023