Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W136 2266703-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.01.2023, Zl. P1608522/4-HPA/2023, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.01.2023, Zl. P1608522/4-HPA/2023, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 09.12.2022 datierten Antrag Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX und gab an, seit 01.03.2022 Hauptmieter einer Wohnung seiner Mutter, Frau XXXX , zu sein und monatliche Wohnkosten iHv € 750,- an Miete und Betriebskosten- mittels Barzahlung oder Überweisung zu bezahlen. Weiters wurde die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Wohnkostenbeihilfe beantragt und angegeben, dass der Antragsteller als Schüler kein Einkommen habe. 1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 09.12.2022 datierten Antrag Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 und gab an, seit 01.03.2022 Hauptmieter einer Wohnung seiner Mutter, Frau römisch 40 , zu sein und monatliche Wohnkosten iHv € 750,- an Miete und Betriebskosten- mittels Barzahlung oder Überweisung zu bezahlen. Weiters wurde die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Wohnkostenbeihilfe beantragt und angegeben, dass der Antragsteller als Schüler kein Einkommen habe.
Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seiner Mutter als Vermieterin am 01.03.2022 abgeschlossener Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung im 2. Obergeschoß XXXX mit Mietbeginn 01.07.2022, in dem unter Punkt 4.2. „Mietzins und Zahlungsmodalitäten“ festgehalten ist, dass der Mietzins monatlich im Vorhinein bis spätestens am 15. eines jeden Monats auf das Bankkonto der Mutter des Beschwerdeführers zu überweisen sei. Des Weiteren wurden eine Aufstellung über Abrechnungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem von Jänner bis Oktober die Familienbeihilfe in Höhe von € 223,50 sowie von Jänner bis Juni 2022 Alimente des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von jeweils € 575 bar ausgezahlt habe. Im Gegenzug habe der Beschwerdeführer seiner Mutter € 750,- von März bis Juni und August bis Oktober 2023 jeweils bar übergeben und im Juli 2023 auf ihr Konto überwiesen. Im Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer € 1500,- als Miete für November und Dezember 2023 überwiesen. Am Fragebogen gab der Beschwerdeführer handschriftlich an, dass Alimente seines Vaters nach der Matura und die Familienbeihilfe mit Beginn des Zivildienstes wegfallen würden. Dem Antrag beigefügt war ein zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und seiner Mutter als Vermieterin am 01.03.2022 abgeschlossener Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung im 2. Obergeschoß römisch 40 mit Mietbeginn 01.07.2022, in dem unter Punkt 4.2. „Mietzins und Zahlungsmodalitäten“ festgehalten ist, dass der Mietzins monatlich im Vorhinein bis spätestens am 15. eines jeden Monats auf das Bankkonto der Mutter des Beschwerdeführers zu überweisen sei. Des Weiteren wurden eine Aufstellung über Abrechnungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem von Jänner bis Oktober die Familienbeihilfe in Höhe von € 223,50 sowie von Jänner bis Juni 2022 Alimente des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von jeweils € 575 bar ausgezahlt habe. Im Gegenzug habe der Beschwerdeführer seiner Mutter € 750,- von März bis Juni und August bis Oktober 2023 jeweils bar übergeben und im Juli 2023 auf ihr Konto überwiesen. Im Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer € 1500,- als Miete für November und Dezember 2023 überwiesen. Am Fragebogen gab der Beschwerdeführer handschriftlich an, dass Alimente seines Vaters nach der Matura und die Familienbeihilfe mit Beginn des Zivildienstes wegfallen würden.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am 04.07.2022 genehmigt worden, der Beschwerdeführer sei seit 13.04.2022 an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet, seine Mutter sei an derselben Adresse ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Miete bestreite der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von der Familienbeihilfe und den Alimenten des Vaters an die Mutter, welche die Mutter dem Beschwerdeführer bar übergebe. Für die Behörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb der Familie abgeschlossen werde und die Behauptung, Mietzahlungen zu leisten, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die antragsgegenständliche Wohnung tatsächlich Kosten entstanden sind und er diese zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich, Genehmigung des Zuweisungsbescheides, tatsächlich getragen hat. Der angegebene Zahlungsfluss der Miete käme einer Gegenverrechnung gleich und habe der Beschwerdeführer daher keine Mietzahlungen geleistet. Die Mietüberweisung habe der Beschwerdeführer erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides geleistet und könne daher nicht als Beweismittel herangezogen werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages Schüler gewesen und habe über kein Einkommen verfügt. Ein derartiger Mietvertrag sei im Vergleich mit normalen Mietverträgen ungewöhnlich und halte einem Fremdvergleich nicht stand. Seitens der Behörde werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei ihm nicht gelungen, dass er tatsächlich zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt Mietzahlungen an seine Mutter geleistet habe bzw ein entgeltliches Rechtsverhältnis vorgelegen sei.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers sei am 04.07.2022 genehmigt worden, der Beschwerdeführer sei seit 13.04.2022 an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet, seine Mutter sei an derselben Adresse ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Miete bestreite der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von der Familienbeihilfe und den Alimenten des Vaters an die Mutter, welche die Mutter dem Beschwerdeführer bar übergebe. Für die Behörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb der Familie abgeschlossen werde und die Behauptung, Mietzahlungen zu leisten, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die antragsgegenständliche Wohnung tatsächlich Kosten entstanden sind und er diese zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich, Genehmigung des Zuweisungsbescheides, tatsächlich getragen hat. Der angegebene Zahlungsfluss der Miete käme einer Gegenverrechnung gleich und habe der Beschwerdeführer daher keine Mietzahlungen geleistet. Die Mietüberweisung habe der Beschwerdeführer erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides geleistet und könne daher nicht als Beweismittel herangezogen werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages Schüler gewesen und habe über kein Einkommen verfügt. Ein derartiger Mietvertrag sei im Vergleich mit normalen Mietverträgen ungewöhnlich und halte einem Fremdvergleich nicht stand. Seitens der Behörde werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Adresse wohne, jedoch sei ihm nicht gelungen, dass er tatsächlich zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt Mietzahlungen an seine Mutter geleistet habe bzw ein entgeltliches Rechtsverhältnis vorgelegen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Im dreistöckigem Haus betreibe seine Mutter im Erdgeschoss die Ordination, seine Mutter bewohne das erste, er das zweite Obergeschoß. Die Fertigstellung und das Einrichten seiner Wohnung habe, auch maturabedingt, bis Juli gedauert, aber schon vorher sei mit seiner Mutter vereinbart gewesen, dass er für die Miet- und Betriebskosten selbst aufzukommen habe. Dies sei auch bis zum Zivildienst durch die Alimente, die Familienbeihilfe und eine geringfügige Beschäftigung möglich gewesen. Mit Wegfall dieser Leistungen könne er sich nun seine Wohnung nicht mehr leisten. Hätte er eine gleichartige Wohnung bei einem nicht mit ihm verwandten gemietet, wäre die Miete sicher höher und ein Zuschuss gewiss möglich. Ihm zu unterstellen, er habe die €750,- nicht an seine Mutter gezahlt, sei beleidigend.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 07.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 04.07.2022 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Beginn 02.11.2022 zugewiesen.
Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieterin am 01.03.2022 einen Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX mit Mietbeginn 01.07.2022 ab. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten betragen € 750,- und sind laut Mietvertrag im Voraus auf das Konto der Vermieterin zu überweisen. Der Beschwerdeführer schloss als Mieter mit seiner Mutter als Vermieterin am 01.03.2022 einen Mietvertrag für eine Wohnung in römisch 40 mit Mietbeginn 01.07.2022 ab. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten betragen € 750,- und sind laut Mietvertrag im Voraus auf das Konto der Vermieterin zu überweisen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war der Beschwerdeführer Schüler und lebte, allerdings an einer anderen Adresse, im Haushalt seiner Mutter. Der Beschwerdeführer ist seit 13.04.2022 an der verfahrensgegenständlichen Adresse hauptgemeldet.
Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes ist nicht zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 21.12.2022.
Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter einem Fremdvergleich standhalten würde.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Mietvertrag eine Überweisung des Mietzinses monatlich im Voraus auf das Bankkonto der Mutter des Beschwerdeführers vorsieht, diese Zahlungsmodalität jedoch tatsächlich nur einmal, nämlich im Juli 2022 gewählt wurde, sonst jedoch eine Barzahlung angegeben wird.
Weiters ist festzustellen, dass es im Mietvertrag keinerlei Regelungen betreffend eine Kautionsleistung enthalten sind. Allein aufgrund dieses Umstandes, hält der Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Denn würde das gegenständliche Mietverhältnis am freien Markt bestehen, wäre davon auszugehen, dass eine Kautionsleistung verlangt worden wäre, zumal der Beschwerdeführer weder beim Abschluss des Mietvertrages über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit verfügte oder in Zukunft nennenswerte Einkünfte zu erwarten gehabt hat. Denn ein verständiger Vermieter würde ein Mietobjekt mit einer Jahresmiete iHv € 9.000,- wohl nicht unbefristet ohne eine Sicherheitsleistung einem Mieter ohne Einkommen überlassen.
Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Barzahlungen an seine Mutter betrifft, ist zu bemerken, dass er diese Zahlungen aus Geldleistungen, die an seine Mutter geleistet wurden und die diese an den Beschwerdeführer weitergegeben hat, bestritten haben will. Denn sowohl die Familienbeihilfe als auch die Alimente des Vaters des Beschwerdeführers wurden an die Mutter des Beschwerdeführers für dessen Unterhalt gezahlt. Im Ergebnis ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie mangels nachvollziehbarem Geldfluss zwischen Beschwerdeführer und Vermieterin im Ergebnis nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG ausgeht.Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Barzahlungen an seine Mutter betrifft, ist zu bemerken, dass er diese Zahlungen aus Geldleistungen, die an seine Mutter geleistet wurden und die diese an den Beschwerdeführer weitergegeben hat, bestritten haben will. Denn sowohl die Familienbeihilfe als auch die Alimente des Vaters des Beschwerdeführers wurden an die Mutter des Beschwerdeführers für dessen Unterhalt gezahlt. Im Ergebnis ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie mangels nachvollziehbarem Geldfluss zwischen Beschwerdeführer und Vermieterin im Ergebnis nicht von einem entgeltlichen Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG ausgeht.
Den theoretischen Überlegungen des Beschwerdeführers, dass eine gleichartige Wohnung in XXXX , welche von einem Fremden gemietet worden wäre, viel teurer wäre und dafür wohl eine Wohnkostenbeihilfe geleistet werden würde, ist - wie bereits ausgeführt - zu entgegnen, dass ein derartiger Mitvertrag mit einem einkommenslosen Schüler, der zudem im Hinblick auf den noch zu leistenden Wehr- oder Zivildienst in naher Zukunft keine nennenswerten Einkünfte zu erwarten hat, wohl nicht zustande gekommen wäre.Den theoretischen Überlegungen des Beschwerdeführers, dass eine gleichartige Wohnung in römisch 40 , welche von einem Fremden gemietet worden wäre, viel teurer wäre und dafür wohl eine Wohnkostenbeihilfe geleistet werden würde, ist - wie bereits ausgeführt - zu entgegnen, dass ein derartiger Mitvertrag mit einem einkommenslosen Schüler, der zudem im Hinblick auf den noch zu leistenden Wehr- oder Zivildienst in naher Zukunft keine nennenswerten Einkünfte zu erwarten hat, wohl nicht zustande gekommen wäre.
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass ein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorliegt und diesem bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung drohen würde, zumal die Mutter des Beschwerdeführers ihm diese Wohnung bis Juni 2022 im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
§ 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet:Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, lautet:
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und
2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
[…] “
§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet:
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
[…]“
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar einen Mietvertrag mit seiner Mutter abgeschlossen, jedoch kann ein entgeltliches Rechtsverhältnis nicht festgestellt werden.
Es wird zwar nicht verkannt, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter besteht. Die vom Mietvertrag abweichenden Zahlungsmodalitäten und der mangelnde tatsächliche Zahlungsfluss betreffend die Mieten halten jedoch – insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher über kein Einkommen verfügt - einem Fremdvergleich jedoch nicht stand.
Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum Einzug in die antragsgegenständliche Wohnung zunächst ebenso im Haushalt der Mutter und sodann vier Monate unentgeltlich an der antragsgegenständlichen Adresse gewohnt hat, lassen zudem nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt.
Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Beweiswürdigung eigene Wohnung Eltern Entgeltlichkeit Fremdvergleich Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe Zivildienst ZuweisungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W136.2266703.1.00Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023