TE Vwgh Beschluss 1991/2/19 90/11/0200

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. September 1990, Zl. IIb2-K-1996/1-1990, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. August 1990 forderte die Bundespolizeidirektion Innsbruck die Beschwerdeführerin auf, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides "ein Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit und ein augenärztliches Gutachten" beizubringen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 23. August 1990 zugestellt.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 17. September 1990 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Vorlage eines augenärztlichen Befundes (anstatt eines augenärztlichen Gutachtens) aufgetragen wird.

Die gegen diesen Bescheid am 30. Oktober 1990 zur Post gegebene Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid eienr Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256). Diese Rechtsverletzungsmöglichkeit muß jedenfalls - ungeachtet der Beurteilung der Frage ihres Wegfalls während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auch noch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegeben sein, da sonst von vornherein kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, die Beseitigung des Bescheides anzustreben.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde mit einem am 23. Oktober 1990 zur Post gegebenen Schreiben einen augenärztlichen Befund vom 17. Oktober 1990 und den Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit in Innsbruck vom 22. Oktober 1990 vorgelegt hat. Die Beschwerdeführerin ist somit bereits vor Einbringung der Beschwerde, welche am 2. November 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, innerhalb der ihr gesetzten Frist der an sie ergangenen Aufforderung im Sinne des § 75 Abs. 2 KFG 1967 nachgekommen. Damit konnte an diesen Bescheid die einzige im Falle seiner Nichtbefolgung in Frage kommende rechtliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967, nicht mehr geknüpft werden. Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde war demnach eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen. Es ist für ihre Rechtsstellung ohne Bedeutung, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder nicht (siehe den hg. Beschluß vom 21. November 1984, Zl. 84/11/0013; vgl. zum Fall der Befolgung eines Aufforderungsbescheides vor Erlassung des Berufungsbescheides die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256, und vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0091).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110200.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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