Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
1. L525 2214815-1/36E, 1. L525 2214815-1/36E
2. L525 2214813-1/37E
3. L525 2214809-1/32E
4. L525 2214812-1/33E
5. L525 2214814-1/32E
6. L525 2214811-1/32E
7. L525 2214810-1/29E
7. L525 2214810-1/29E,
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerden von 1. XXXX (prot. zu L525 2214815-1), 2. XXXX (prot. zu L525 2214813-1), 3. XXXX (prot. zu L525 2214809-1), 4. XXXX (prot. zu L525 2214812-1), 5. XXXX (prot. zu L525 2214814-1), 6. XXXX (prot. zu L525 2214811-1), 7. XXXX (prot. zu L525 214810-1) alle StA. PAKISTAN, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über die Beschwerden von 1. römisch 40 (prot. zu L525 2214815-1), 2. römisch 40 (prot. zu L525 2214813-1), 3. römisch 40 (prot. zu L525 2214809-1), 4. römisch 40 (prot. zu L525 2214812-1), 5. römisch 40 (prot. zu L525 2214814-1), 6. römisch 40 (prot. zu L525 2214811-1), 7. römisch 40 (prot. zu L525 214810-1) alle StA. PAKISTAN, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 beschlossen:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. und III. werden infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. und römisch drei. werden infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
und zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde gegen jeweils Spruchpunkt IV wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen jeweils Spruchpunkt römisch vier wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu 1. Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 2 AsylG wird dem Erstbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Zu 1. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird dem Erstbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
Zu 2. Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 2 AsylG wird der Zweitbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.Zu 2. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird der Zweitbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
Zu 3. Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 2 AsylG wird dem Drittbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.Zu 3. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird dem Drittbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
Zu 4. Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 2 AsylG wird der Viertbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.Zu 4. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG wird der Viertbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
Zu 5. Gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG iVm § 10 Abs. 2 Z 4 IntG wird dem Fünftbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Zu 5. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG wird dem Fünftbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
Zu 6. Gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG iVm § 10 Abs. 2 Z 4 IntG wird dem Sechstbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Zu 6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG wird dem Sechstbeschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
Zu 7. Gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG iVm § 9 Abs. 5 Z 1 IntG wird der Siebtbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Zu 7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG wird der Siebtbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
III. Die Spruchpunkte Ausreisefrist und Abschiebung werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte Ausreisefrist und Abschiebung werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L525.2214813.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024