Entscheidungsdatum
17.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I403 2278149-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX ) gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 25.07.2023, Zl. XXXX , betreffend ihren volljährigen Sohn XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (vormals römisch 40 ) gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 25.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend ihren volljährigen Sohn römisch 40 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2023 wies die Bildungsdirektion für XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, gemäß § 71 Abs. 6 und § 60 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Vollmacht vorliege. Der Beschwerdeführerin als Mutter ihres volljährigen Sohnes fehle daher das Recht den Widerspruch zu erheben. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2023 wies die Bildungsdirektion für römisch 40 (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, gemäß Paragraph 71, Absatz 6 und Paragraph 60, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Vollmacht vorliege. Der Beschwerdeführerin als Mutter ihres volljährigen Sohnes fehle daher das Recht den Widerspruch zu erheben.
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides weist auf die Notwendigkeit hin, eine etwaige Beschwerde schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 02.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Am 17.08.2023 übergab die Beschwerdeführerin ein als Beschwerde zu wertendes Schriftstück persönlich an die belangte Behörde.
3. Am 18.09.2023 langten die Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 26.09.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vor und räumte ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen bilden den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes.
Die Zustellung des Bescheides am 02.08.2023 ergibt sich aus der im Akt einliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“.
Dass die Beschwerdeführerin das als Beschwerde zu wertende Schriftstück am 17.08.2023 persönlich an die belangte Behörde übergab, ist durch eine Rückmeldung der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht belegt.
Die Feststellungen blieben unbestritten, da keine Stellungnahme eingebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Schulbehörde in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (Nichtaufsteigen) grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Schulbehörde in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG (Nichtaufsteigen) grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage.
Gemäß § 74 Abs. 2 SchUG enden nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, SchUG enden nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der angefochtene Bescheid vom 25.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin, wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, am 02.08.2023 rechtmäßig zugestellt. Der Lauf der Beschwerdefrist begann daher am 02.08.2023 und endete mit Ablauf des 16.08.2023.
Die am 17.08.2023 von der Beschwerdeführerin persönlich an die belangte Behörde übergebene Beschwerde wurde daher erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2278149.1.00Im RIS seit
02.11.2023Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023