TE Bvwg Beschluss 2023/10/18 W271 2270602-1

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Veröffentlicht am 18.10.2023
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Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch


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W271 2270602-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.09.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch BBU GmbH gegen den „Bescheid“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH gegen den „Bescheid“ des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die belangte Behörde, als auch die Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben und darüber hinaus auch ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die belangte Behörde, noch von der Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl die belangte Behörde, als auch die Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet haben und darüber hinaus auch ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG weder durch die belangte Behörde, noch von der Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W271.2270602.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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