TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/18 W265 2227637-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W265 2227637-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses, aufgrund ablaufender Befristung des bestehenden Behindertenpasses.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 07.10.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2020-9 Vorgutachten mit 50 % (Prostatakarzinom 50, Zustand nach Dünndarmkarzinom 10, seronegative Spondylathropathie 10, beginnender Grauer Star 0) befristet bis 10/2021

2021-11 Klinik Ottakring, Urolgie: Adenokarzinom der Prostata pT3 Gleason 7, radikaler Prostatektomie 10/2016, guter AZ, intermittierende Hitzewallungen, Nykturie 2 x, Letztes PSA unter 0,012021-11 Klinik Ottakring, Urolgie: Adenokarzinom der Prostata pT3 Gleason 7, radikaler Prostatektomie 10 aus 2016,, guter AZ, intermittierende Hitzewallungen, Nykturie 2 x, Letztes PSA unter 0,01

Trotz unauffälligem Harnbefund eine ausgeprägte Drangproblematik mit imperativen zwanghaften Harndrang, nicht inkontinent. 3 Monats LHRH Depot Implantation

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine aktuelle Medikation dokumentiert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Prostatakarzinom 10/2016

Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen

Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre rezidivfrei nach Prostataresektion mit ausgeprägter Drangproblematik und imperativen zwanghaften

Harndrang bei 3 Monats LHRH Depot Implantation

13.01.02

30

2

Zustand nach Dünndarm Karzinom

unterer Rahmensatz, da nach rezidivfreiem Ablauf der

Heilungsbewährungsphase

13.01.02

10

3

seronegative Spondylarthropathie

unterer Rahmensatz, da unter Bedarfsmedikation dokumentiert gute Beweglichkeit

02.02.01

10

4

beginnender grauer Star sowie Zustand nach Entzündungen der Regenbogenhaut an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,7

Zeile 1 Spalte 2 der Tabelle

11.02.01

0


Gesamtgrad der Behinderung          30 v. H.
, Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-4 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Besserung von Leiden 1 nach Abschluß der 5 jährigen Heilungsbewährung ohne Rezidiv

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung nach erfolgreicher Heilungsbewährung

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

 

?

?

?

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

?

?

?

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

?

?

?

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H.

Mit Schreiben vom 07.10.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten bestehe ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen.Mit Schreiben vom 07.10.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten bestehe ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen.

Mit E-Mail vom 19.10.2022 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab, worin er im Wesentlichen ausführte, dass ein außer Haus gehen mit Stress verbunden sei und er alle 1,5 bis 2 Stunden ein WC aufsuchen müsse. Seiner persönlichen Einschätzung nach und der des Chefarztes der Klinik Ottakring sei seine Behinderung über 50%, diese Einschätzung würde auch das AKH und Krankenhaus Penzing teilen. Nach dem Absetzen von Leuprorelin sei sein PSA wieder um 1.200% angestiegen. Ihm würden 35cm Darm fehlen, daher müsse er vormittags mindestens vier- bis sechsmal auf die Toilette bis er außer Haus gehen könne, weil immer nur kleine Mengen Stuhl abgesetzt würden. Aufgrund seines unheilbaren Morbus Bechterew sei dem Beschwerdeführer längeres Stehen unmöglich und schmerzhaft. Nachts würde es lange dauern, bis er eine schmerzfreie Liegeposition finden könne und er würde in der Nacht mit Schmerzen aufwachen. Sein Morbus Bechterew löse einige Male im Jahr eine Augenentzündung aus und die Regenbogenhaut verklebe sich. Dann müsse er wegen der Schmerzen ins Spital und eine Sprengspritze sowie Cortison erhalten. Er habe schon einmal einen befristeten Behindertenpass mit 50% gehabt, deshalb sei es unverständlich, weshalb sein Antrag nun abgelehnt worden sei, da die Probleme größer und intensiver geworden seien. Im Zuge der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Eisentest vom 17.10.2022 vor.

Die belangte Behörde holte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2022 basierenden Gutachten vom 16.01.2023 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen – ausgeführt:

„Anamnese:

...

2006 Dünndarmoperation - 30 cm wurden entfernt

2016 Prostataoperation, Narbenbruch-OP

Mb Bechterew seit 22 Jahre bekannt - war noch nie auf Kur - 2019 Cortisonbehandlung

2009: HLAB-Positivität wurde festgestellt - rezid. akute Iridozyklitis.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX gibt an, dass er schon einmal 50% hatte. Er will einen WC-Schüssel, weil er oft urinieren gehen muss. Wegen PSA-Anstieg wurde wieder mit einer Hormontherapie - Leuprorelin - begonnen. Er kann nicht länger gehen und vor allem nicht länger stehen.Herr römisch 40 gibt an, dass er schon einmal 50% hatte. Er will einen WC-Schüssel, weil er oft urinieren gehen muss. Wegen PSA-Anstieg wurde wieder mit einer Hormontherapie - Leuprorelin - begonnen. Er kann nicht länger gehen und vor allem nicht länger stehen.

Mail vom 7.1.2023:

Guten Tag Frau XXXX Guten Tag Frau römisch 40

OB: 14966 596 7000 33

Meine Untersuchung bei Dr. XXXX war am 23.11.2022 Meine Untersuchung bei Dr. römisch 40 war am 23.11.2022

Behindertenpass 50 %

2x Krebs/ Tumor im Endstadium

Morbus Bechterew

Ich habe bis heute keinen positiven Bescheid bekommen!

Bitte um Information

Mfg

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Mobil XXXX Mobil römisch 40

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Thyrex.

Sozialanamnese:

Pension, verheiratet, 2 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Laborbefundnachreichung - Klinik Ottakring - PSA 0,13, CRP < 2,9, Ferritin 468pg/L.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Sehr gut.

Größe: 175,00 cm Gewicht: 173,00 kg Blutdruck: 103

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, Augen äußerlich unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher, keine Atemauffälligkeiten.

Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, reizlose Narben, keine Druckempfindlichkeit.

Obere Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor.

Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - FBA im Stehen: 10 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, sicher, unauffällig.

Status Psychicus:

voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Prostatakarzinom 10/2016

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ein gering erhöhter PSA-Wert dokumentiert ist. Die 2016 durchgeführte Prostataresektion mit ausgeprägter Drangproblematik und imperativen zwanghaften Harndrang ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt.

13.01.02

30

2

Zustand nach Dünndarm Karzinom

Unterer Rahmensatz, da keine bekannte Progression nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase - bei normalem Allgemeinzustand und sehr gutem Ernährungszustand.

13.01.02

10

3

Seronegative Spondylarthropathie

Unterer Rahmensatz, da maßgebliche Funktionseinschränkungen nicht zu objektivieren sind; eine wesentliche Schmerzdauertherapie ist nicht erforderlich.

02.02.01

10

4

Beginnender Grauer Star sowie Zustand nach Entzündungen der Regenbogenhaut an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,7

Tabelle, Zeile 1, Spalte 2

11.02.01

0


Gesamtgrad der Behinderung          30 v. H.
, Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

///

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Es ist keine Änderung eingetreten - betreffend Leiden 1 wird in einem Befund des Hanusch-KH vom 5.12.2019 von "wieder steigende PSA-Werte" (ohne genaueren Angaben dazu) geschrieben. Im Laborbefund vom 11.10.2022 wird ein PSA von 0,13 (Normalbereich: 0 - 4) dokumentiert - damit ist seit 2019 keine eingetretene relevante Änderung anzunehmen. Leiden 2-4 haben sich nicht einschätzungsrelevant verändert. Von einem Umstand, wie in einem letzten Mail geschrieben, dass "2x Krebs/Tumor im Endstadium" vorliegt, kann wahrlich nicht gesprochen werden.

Der vorliegende Labor - Eisenparameter bedingt keinen Grad der Behinderung.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Es ist keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten.

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine – es liegt ein freies unauffälliges Gangbild vor.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

 

?

?

?

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

?

?

?

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

?

?

?

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H.

Mit Schreiben vom 17.01.2023 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein. Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten bestehe ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen.

Mit E-Mail vom 11.02.2023 gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab, worin er im Wesentlichen ergänzend ausführte, dass längeres Stehen Schmerzen verursache und er dann einen Sitzplatz suchen oder in der Straßenbahn um einen Sitzplatz bitten müsse. Der Sachverständige habe für seine Diagnose nur ein paar Minuten gebracht und nur gefragt, wie weit er sich bücken könne. Der Grad der Behinderung von 50% im Jahr 2019 sei richtig und professionell diagnostiziert worden. Er habe heftige Rückenschmerzen und würde selbstverständlich wieder zu einem Rücken-Spezialisten bei der belangten Behörde kommen. Weil er zwei Krebs-Operationen gehabt habe und die letzte wegen schlechter Blutwerte immer noch behandelt werde, sei ihm eine Kur im Stollen Bad Gastein ausdrücklich verboten worden.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme vom 19.03.2023 des Sachverständigen für Allgemeinmedizin ein. In dieser wurde Folgendes ausgeführt:

„Gutachterliche Stellungnahme:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die abwertenden/beleidigenden Inhalte in diesem Schreiben wird nicht eingegangen.

Herr XXXX wurde im SMS korrekt antragsrelevant untersucht und beurteilt. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen korrekt bewertet. Die Stellungnahme hat keine Änderung der Beurteilung zur Folge.Herr römisch 40 wurde im SMS korrekt antragsrelevant untersucht und beurteilt. Es wurden alle einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen korrekt bewertet. Die Stellungnahme hat keine Änderung der Beurteilung zur Folge.

Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG im Sinne der EVO korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 30%.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem der Grad der Behinderung 30% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die nachgereichten Einwendungen hätten keine ausreichend relevanten Sachverhalte beinhaltet, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) würden somit nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 16.01.2023 sowie die Stellungnahme vom 19.03.2023 übermittelt.

Mit E-Mail vom 15.04.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin führte er aus, dass er 2006 einen Dünndarmtumor gehabt habe und ihm 30cm entfernt worden sei, 2016 habe er eine Prostata Operation gehabt und seien etliche Lymphen entfernt worden, er erhalte immer noch Chemo-Spritzen. PSA würde immer noch steigen und er bekommen alle drei Monate Hormonspritzen Leuprorelin. Seit 2008 leide er an Morbus Bechterew, seit 1997 immer wieder an Schüben mit Verklebungen der Regenbogenhaut und Glaskörper – Iriozyklitis, wechselnd an beiden Augen. Ihm drohe die Gefahr der Erblindung, daher sei die taggleiche Behandlung mit Cortison und Sprengspritzen notwendig. Die Schübe würden laut eines Experten vom Bechterew kommen, die Behinderung und die Rückenschmerzen würden voranschreiten und seien unheilbar. Er könne keine 15 Minuten stehen, müsse dann einen Sitzplatz aufsuchen, länger gehen sei nur bedingt möglich, er müsse oft ein öffentliches WC aufsuchen und sich oft herumdrehen, bis er eine schmerzfreie Liegeposition fände. Neuerdings habe er eine Entzündung am Knie und er gehe davon aus, dass dies eine Ausstrahlung des Morbus Bechterew sei. Verantwortliche würden seine Behinderung bestätigen, daher werde auch ständig eine Cat Operation verschoben. Er könne bis 11 Uhr nicht das Haus verlassen, weil der Darm nicht entleert sei. Er bitte zu einem „echten“ Spezialisten geschickt zu werden, die einen Grad der Behinderung von 50% befürworten würden und nicht erneut zu einem Augenarzt oder „PsychoMediziner“. Der Beschwerdeführer legte einen Befund des AKH vom 16.04.2009 vor.

Mit E-Mail vom 18.04.2023 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbingen dahingehend, dass wegen einer Tumor Nachbehandlung kein Gastein Stollen erlaubt sei und er derzeit eine laufende Infiltration seiner Kniegelenke erhalte. Er mache täglich Wirbelsäulengymnastik gegen die Versteifung und zur Schmerzlinderung.

Mit Schreiben vom 27.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 28.04.2023 in der Gerichtsabteilung W201 einlangten.

Mit Unzuständigkeitseinrede vom 03.05.2023 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W201 gemäß der geltenden Geschäftsverteilung für unzuständig. Das Verfahren wurde daraufhin der Gerichtsabteilung W265 neu zugewiesen, wo es am selben Tag einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines, bis 31.01.2022 befristeten, Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H..

Er stellte am 27.09.2022 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird:

-        Zustand nach Prostatakarzinom 10/2016

-        Zustand nach Dünndarm Karzinom

-        Seronegative Spondylarthropathie

-        Beginnender Grauer Star sowie Zustand nach Entzündungen der Regenbogenhaut an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,7

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zweier Ärzte für Allgemeinmedizin vom 07.10.2022 und 16.01.2023 sowie in der Stellungnahme vom 19.03.2023 zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v. H..

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum befristeten Behindertenpass, zur gegenständlichen Antragstellung und zum Inhalt des angefochtenen Bescheids ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 03.05.2023 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 03.05.2023 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2).

Die Feststellungen zu den bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.10.2022 sowie das eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2022 und den von ihm vorgelegten medizinischen Beweismitteln. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2023 nahm dieser zu den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 11.02.2023 gegen die Gutachten Stellung und kam zu keinem geänderten Ergebnis.

In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Sachverständigen setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf der Aktenlage, dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigung wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme und der Beschwerde waren insgesamt nicht geeignet, diese überzeugenden Einschätzungen zu entkräften.

Das führende Leiden des Beschwerdeführers, Zustand nach Prostatakarzinom 10/2016, wurde in den Sachverständigengutachten korrekt mit Position 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft. Die Einschätzung des Grades der Behinderung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz (30 v. H.) begründeten die Sachverständigen nachvollziehbar mit der mehr als fünf jährigen Rezidivfreiheit nach Prostatasektion, womit eine Besserung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 eingetreten ist. In beiden Gutachten wurde die vom Beschwerdeführer eingewendete ausgeprägte Drangproblematik und der imperative zwanghafte Harndrang, bei 3 Monats LHRH Depot Implantation, berücksichtigt. Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass seine PSA-Werte steigen würden, ist festzuhalten, dass dies in einem Befund vom 05.12.2019, ohne genauere Angaben, dokumentiert wurde. In einem Laborbefund vom 11.10.2022 wurde jedoch ein PSA von 0,13 dokumentiert, wobei der Normalbereich zwischen 0 und 4 liegt und somit seit 2019 keine eingetretene relevante Änderung anzunehmen ist.Das führende Leiden des Beschwerdeführers, Zustand nach Prostatakarzinom 10 aus 2016,, wurde in den Sachverständigengutachten korrekt mit Position 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft. Die Einschätzung des Grades der Behinderung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz (30 v. H.) begründeten die Sachverständigen nachvollziehbar mit der mehr als fünf jährigen Rezidivfreiheit nach Prostatasektion, womit eine Besserung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 eingetreten ist. In beiden Gutachten wurde die vom Beschwerdeführer eingewendete ausgeprägte Drangproblematik und der imperative zwanghafte Harndrang, bei 3 Monats LHRH Depot Implantation, berücksichtigt. Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass seine PSA-Werte steigen würden, ist festzuhalten, dass dies in einem Befund vom 05.12.2019, ohne genauere Angaben, dokumentiert wurde. In einem Laborbefund vom 11.10.2022 wurde jedoch ein PSA von 0,13 dokumentiert, wobei der Normalbereich zwischen 0 und 4 liegt und somit seit 2019 keine eingetretene relevante Änderung anzunehmen ist.

Betreffend die weiteren Leiden des Beschwerdeführers haben sich keine Veränderungen im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem Jahr 2020 ergeben. Die Einstufung des zweiten Leidens, Zustand nach Dünndarm Karzinom, mit dem unteren Rahmensatz der Position 13.01.02 (10-20%: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung) und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. begründeten die Sachverständigen schlüssig damit, dass keine Progression nach rezidivfreiem Ablauf der Heilungsbewährungsphase bekannt ist und der Beschwerdeführer einen normalen Allgemeinzustand sowie sehr guten Ernährungszustand aufweist. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er vormittags wiederholt auf die Toilette gehen müsse, bevor er das Haus verlassen könne. Damit legte er nicht substantiiert dar, inwiefern die Einschätzung der Sachverständigen verfehlt wäre. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung sieht als Kriterium für die nächsthöhere Einstufung innerhalb der Position 13.01.02 unter anderem maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand vor, worauf im Fall des Beschwerdeführers keine Hinweise bestehen.

Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich des dritten Leidens, der seronegativen Spondylarthtopatie bzw. Morbus Bechterew, aus, dass längeres Stehen unmöglich und schmerzhaft sei und es lange dauern würde, bis er nachts eine schmerzfreie Liegeposition finde. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Funktionseinschränkungen korrekt mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 eingestuft wurden. Die Sachverständigen begründeten diese Einstufung damit, dass unter einer Bedarfsmedikation gute Beweglichkeit dokumentiert ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung konnte sich der Sachverständige auf die befundete freie Beweglichkeit der Extremitäten sowie Gelenke und das von ihm beobachtete freie, sichere sowie unauffällige Gangbild stützen. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass maßgebliche Funktionseinschränkungen nicht zu objektivieren sind und eine wesentliche Schmerzdauertherapie nicht erforderlich ist, erscheint daher nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die eigenen Einschätzungen des Beschwerdeführers dem bereits erwähnten Untersuchungsergebnis der Sachverständigen widersprechen. In seiner Beschwerde brachte er erstmals vor eine Entzündung im Knie zu haben und er vermute, dass dies eine Ausstrahlung von Morbus Bechterew sei. Auch betreffend diesen Einwand ist darauf hinzuweisen, dass keine einschlägigen und aktuellen Befunde vorgelegt wurden.

Das vierte Leiden des Beschwerdeführers, beginnender Grauer Star sowie Zustand nach Entzündungen der Regenbogenhaut an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9 und links auf 0,7, wurde entsprechend der Tabelle der Position 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Zeile 1, Spalte 2) eingestuft und führte zu einem Grad der Behinderung von 0 v. H..

Abschließend haben die Sachverständigen begründend für den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar dargelegt, dass Leiden 2-4 von zu geringer funktioneller Relevanz sind und das führende Leiden wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung nicht weiter erhöhen.

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen und in der Beschwerde in erster Linie darauf beschränken, seine gesundheitlichen Leiden, deren Auswirkungen auf seinen Alltag und seine Behandlungsgeschichte näher zu beschreiben, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Einschätzungen der Sachverständigen diesbezüglich fehlerhaft wären. Insbesondere ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern welche Leiden des Beschwerdeführers im Rahmen der Einschätzungsverordnung falsch eingestuft worden wären. Die Sachverständigen haben ihre Einschätzungen jeweils näher begründet und alle vorliegenden medizinischen Befunde berücksichtigt.

In seiner Stellungnahme vom 11.02.2023 und in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Sachverständige die Diagnose bereits nach ein paar Minuten gestellt habe und er fordere zu „echten“ Spezialisten geschickt zu werden. Dem ist zu entgegnen, dass der Sachverständige den Beschwerdeführer ausreichend und antragsrelevant untersuchte sowie die von ihm vorgelegten medizinischen Befunde ausdrücklich berücksichtigte. Zudem ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Inwiefern die von der Behörde eingeholten Gutachten von Ärzten für Allgemeinmedizin nicht schlüssig oder aus welchem Grund die Fachkenntnis der Gutachter anzuzweifeln wäre, hat der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Keinesfalls ist die Schlüssigkeit von Gutachten bloß deshalb zu verneinen, weil sie nicht von einem Facharzt eines bestimmten Teilgebietes erstellt wurden. In seiner Stellungnahme vom 11.02.2023 und in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Sachverständige die Diagnose bereits nach ein paar Minuten gestellt habe und er fordere zu „echten“ Spezialisten geschickt zu werden. Dem ist zu entgegnen, dass der Sachverständige den Beschwerdeführer ausreichend und antragsrelevant untersuchte sowie die von ihm vorgelegten medizinischen Befunde ausdrücklich berücksichtigte. Zudem ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Inwiefern die von der Behörde eingeholten Gutachten von Ärzten für Allgemeinmedizin nicht schlüssig oder aus welchem Grund die Fachkenntnis der Gutachter anzuzweifeln wäre, hat der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Keinesfalls ist die Schlüssigkeit von Gutachten bloß deshalb zu verneinen, weil sie nicht von einem Facharzt eines bestimmten Teilgebietes erstellt wurden.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 07.10.2020 und 16.01.2022 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2023. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zweier Ärzte für Allgemeinmedizin vom 07.10.2022 und 16.01.2023, letzteres basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2022 und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln sowie die Stellungnahme vom 11.02.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zweier Ärzte für Allgemeinmedizin vom 07.10.2022 und 16.01.2023, letzteres basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2022 und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln sowie die Stellungnahme vom 11.02.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkung wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist diesen medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist diesen medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet waren, die durch die medizinische Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2227637.2.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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