Entscheidungsdatum
18.10.2023Norm
GehG §169fSpruch
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W213 2254884-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die ordentliche Revision der Landespolizeidirektion Steiermark gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W213 2254884-1/2E, beschlossen:
Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W213 2254884-1/2E, wurde der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.04.2022, GZ. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 mit 12653,3334 Tage festgesetzt wurde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W213 2254884-1/2E, wurde der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.04.2022, GZ. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter (Paragraph 169 f, GehG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 mit 12653,3334 Tage festgesetzt wurde. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Der Landespolizeidirektion Steiermark wurde dieses Erkenntnis am 26.07.2023 rechtswirksam mittels RSb zugestellt.
Am 20.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt ordentlicher Revision der Landespolizeidirektion Steiermark ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2023, Zl. W213 2254884-1/2E, der Landespolizeidirektion Steiermark rechtswirksam mit 26.07.2023 zugestellt wurde. Die sechswöchige Revisionsfrist begann ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete mit Ablauf des 06.09.2023.
Weiters steht fest, dass die ordentliche Revision der Landespolizeidirektion Steiermark, datiert mit 15.09.2023, am 20.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Das Datum der Postaufgabe ist am RSa-Kuvert nicht leserlich.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Unstrittig ist, dass die ordentliche Revision nach Ablauf der sechswöchigen Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die belangte Behörde mit der Zustellung des Erkenntnisses. Das Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei am 26.07.2023 mittels RSb zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision begann ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete mit Ablauf des 06.09.2023.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG beginnt die Revisionsfrist für die belangte Behörde mit der Zustellung des Erkenntnisses. Das Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei am 26.07.2023 mittels RSb zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision begann ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete mit Ablauf des 06.09.2023.
Die Revisionswerberin hat die ordentliche Revision mit 15.09.2023 datiert und nach Ablauf der Revisionsfrist zur Post gegeben. Da die Revision unbestritten erst nach Ablauf der Revisionsfrist zur Post gegeben wurde, erweist sie sich als verspätet.
Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen.
Schlagworte
ordentliche Revision Revisionsfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W213.2254884.1.01Im RIS seit
25.10.2023Zuletzt aktualisiert am
25.10.2023