Entscheidungsdatum
18.10.2023Norm
AsylG 2005 §8Spruch
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W203 2177258-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1094280610 – 151734170/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1094280610 – 151734170/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, zu Recht:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, Zl. W203 2177258-1/4E, wird dahingehend berichtigt, dass im Kopf des Erkenntnisses das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht „ XXXX “, sondern „ XXXX “ zu lauten hat. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, Zl. W203 2177258-1/4E, wird dahingehend berichtigt, dass im Kopf des Erkenntnisses das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht „ römisch 40 “, sondern „ römisch 40 “ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Erkenntnis vom 02.05.1998, Zl. W203 2177258-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und wurde XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., der Staus der Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1. Mit Erkenntnis vom 02.05.1998, Zl. W203 2177258-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und wurde römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F., der Staus der Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Im Kopf des Erkenntnisses vom 02.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit „ XXXX “ an.2. Im Kopf des Erkenntnisses vom 02.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit „ römisch 40 “ an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Berichtigung war von Amts wegen in Folge des begründeten Antrages durch die Beschwerdeführerin vom 29.09.2023 vorzunehmen. Zum Beweis legte sie eine beglaubigte Übersetzung ihrer Geburtsurkunde sowie eine Meldebestätigung vom 20.09.2023 vor.
Die diesbezügliche Unrichtigkeit ist offenkundig und war daher einer Berichtigung zugänglich.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Berichtigung [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. 3.1.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (siehe dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (bzw. Erkenntnisses oder Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Das Bundesverwaltungsgericht führte im Kopf des Erkenntnisses vom 02.05.1998, Zl. W203 2177258-1/4E, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit „ XXXX “ statt mit „ XXXX “ an.Das Bundesverwaltungsgericht führte im Kopf des Erkenntnisses vom 02.05.1998, Zl. W203 2177258-1/4E, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit „ römisch 40 “ statt mit „ römisch 40 “ an.
Die Unrichtigkeit ergibt sich aus der Aktenlage (u.a. Seite 4 der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017) sowie der Sozialversicherungsnummer, und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Ausfertigung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spruchgemäß vorzugehen ist.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine zulässige Berichtigung von Schreibfehlern vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Geburtsdatum Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler subsidiärer Schutz VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2177258.1.00Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023