TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/18 W200 2276206-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W200 2276206-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 28.06.2023, OB: 34219564400045, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 28.06.2023, OB: 34219564400045, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 17.10.2022 wird abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 20%.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 08.05.2018 samt Stellungnahme vom 08.06.2018 ein bis 01.12.2022 befristeter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ ausgestellt. Der damalige Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde abgewiesen.

Am 17.10.2022 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage von medizinischen Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Gleichzeitig beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.Am 17.10.2022 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage von medizinischen Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Gleichzeitig beantragte er die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

Das daraufhin vom Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.03.2023, basierend auf einer Untersuchung am 15.03.2023, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vom Hundert (vH) und gestaltete sich (auszugsweise) wie folgt:

„Anamnese:

Auf das Vorgutachten -

1) Prostatakarzinom (50%) - Unterer Rahmensatz, da nach radikaler Prostatektomie bis dato unauffälliger postoperativer Verlauf; geringe Belastungsinkontinenz in der Beurteilung mitberücksichtigt

2) Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan (10%) - Unterer Rahmensatz, da geringe Handgelenksfunktionseinschränkungen bei sonst weitgehend altersgemäßen Funktionsbefunden vorliegen -

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. - wird eingangs verwiesen.

2018 Strahlentherapie, danach wieder stationäre Behandlung in Bad Erlach.

2019 Staroperationen beidseits.

Aus dem Vorgutachten:

Operationen an beiden Handgelenken, ASK linkes Kniegelenk. Schulterluxation links. Strecksehenverletzung linker Ringfinger. Asthma bronchiale (Kind). 2017 Prostatektomie wegen Karzinombefund.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX gibt an, dass er keine somatischen Schmerzen hat. Er hat aber Probleme mit dem "Zurückhalten" des Harnes - "er ist nicht ganz dicht". Zudem hat er gelegentlich Beschwerden seitens einer Strahlenproktitis.Herr römisch 40 gibt an, dass er keine somatischen Schmerzen hat. Er hat aber Probleme mit dem "Zurückhalten" des Harnes - "er ist nicht ganz dicht". Zudem hat er gelegentlich Beschwerden seitens einer Strahlenproktitis.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine Dauermedikation, Physiotherapie - Beckenbodentraining.

Sozialanamnese:

Pensionist, verwitwet, 2 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Urologischer Befund - Dr. XXXX - 17.5.2022:Urologischer Befund - Dr. römisch 40 - 17.5.2022:

Rektal: Prostataloge leer. Narbe nach rad. Prostatektomie (RPE), St. p. Strahlenproktitis.

Ultraschall: Niere bds. o.B., RH 20 ml. Hoden bds. o.B,, geringe EW-reiche Hydrocele bds.

Diagnose: N. prostatae, St. p. radikaler Vesikuloprostatektomie, St. p. ext. Radiatio ~ prostatae, Belastungsinkontinenz, Hydrocele bds.

Therapie: ausw. Labor v. 26.04.22: PSA 0.0

Procedere: PSA-Kontrolle in 6 Monaten.

Befund KH Wr. Neustadt aus 2019 - Biochemisches Rezidiv bei N. prostatae operat (ED 07/17) - pT2c pN0(0/2) L0 V0 R0 Pn1 - Histo: Adeno-CA G2, Gleason 8(4+4) - PSA-Verlauf: initial 03/17: 5,29 - 07/19: 0,02 - Therapieverlauf: 13.07.17 Stanze - 08.09.17 RPE - 05 - 07/18: RT der Prostataloge bei PSA-Persistenz.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Normal.

Größe: 184,00 cm  Gewicht: 82,00 kg  Blutdruck: 120/70

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger) nach Staroperationen beidseits und Gehör unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemauffälligkeiten, Nichtraucher.

Abdomen: im TN, Unterbauchnarbe, trägt eine moderne Schutzhose - sauber, trocken.

Extremitäten: frei beweglich, Narbe nach ASK rechtes Kniegelenk, Narbe über dem linken Kniegelenk nach Bursektomie, Narben an beiden Handgelenken - Dorsalextension bds. endgradig eingeschränkt, kein Tremor, keine sensomotorischen Defizite, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS und LWS.

Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, unbehindert.

Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Prostatakarzinom - ED 07/2017

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erfolgreiche Heilungsbewährung und keine bekannte Progression nach radikaler Prostatektomie und Radiotherapie; die geringe Belastungsinkontinenz und die gelegentlichen Strahlenproktitisbeschwerden sind in der Beurteilung mitberücksichtigt.

13.01.02

20

2

Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan

Unterer Rahmensatz, da geringe Handgelenksfunktionseinschränkungen bei sonst weitgehend altersgemäßen Funktionsbefunden vorliegen.

02.02.01

10

                                             Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und […] fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Tadellose Ergebnisse nach Staroperationen beiderseits - kein Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 hat sich gebessert.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Durch die Änderung betreffend Leiden 1 reduziert sich der neue Gesamtgrad der Behinderung um 3 Stufen.

[…] Dauerzustand […]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes (inklusive der nachvollziehbaren geringen Belastungsharninkontinenz und gelegentlichen Strahlenproktitisbeschwerden) und der vorgelegten/vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung einer Sicherheitseinlage, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein. […]“

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Er ersuchte hierfür um Fristerstreckung. Eine Stellungnahme langte jedoch nicht beim SMS ein.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des SMS vom 28.06.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen und ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20% betrage. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sei dazu nicht eingelangt. Angemerkt wurde vom SMS, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass nicht vorlägen, könne ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des SMS vom 28.06.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen und ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20% betrage. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sei dazu nicht eingelangt. Angemerkt wurde vom SMS, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass nicht vorlägen, könne ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 20 Prozent nicht der tatsächlichen gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers entspreche und verwies auf Inkontinenz, EDF, Strahlenproktitis, beeinträchtigte Funktion der Hände wegen „Four Corner Fusion“ (rechts) bzw. STT-Arthrose (links) und eingeschränkte Lungenfunktion. Anlässlich der Untersuchung sei seine persönliche Situation nicht den vorgelegten Befunden entsprechend ausreichend gewürdigt worden, obwohl die vorgenannten Umstände auch vorgetragen worden seien. Er ersuche daher um Revidierung des Bescheides bzw. Anpassung des Behindertengrades an die tatsächliche Situation. Mit der Beschwerde wurden keine (neuen) Befunde bzw. medizinischen Unterlagen vorgelegt.

Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese langten am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das SMS führte aus, es lägen keine neuen Aspekte vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2.    Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Allgemeinzustand: Normal.

Ernährungszustand: Normal.

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger) nach Staroperationen beidseits und Gehör unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemauffälligkeiten, Nichtraucher.

Abdomen: im TN, Unterbauchnarbe, trägt eine moderne Schutzhose - sauber, trocken.

Extremitäten: frei beweglich, Narbe nach ASK rechtes Kniegelenk, Narbe über dem linken Kniegelenk nach Bursektomie, Narben an beiden Handgelenken - Dorsalextension bds. endgradig eingeschränkt, kein Tremor, keine sensomotorischen Defizite, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS und LWS.

Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, unbehindert.

Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.

1.3.    Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Prostatakarzinom - ED 07/2017

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da erfolgreiche Heilungsbewährung und keine bekannte Progression nach radikaler Prostatektomie und Radiotherapie; die geringe Belastungsinkontinenz und die gelegentlichen Strahlenproktitisbeschwerden sind in der Beurteilung mitberücksichtigt.

13.01.02

20

2

Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan

Unterer Rahmensatz, da geringe Handgelenksfunktionseinschränkungen bei sonst weitgehend altersgemäßen Funktionsbefunden vorliegen.

02.02.01

10

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (20 vH):

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 25.03.2023.

Der Gutachter kam – nach Untersuchung des Beschwerdeführers – zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH vorliegt. Es wurden die Leiden „Prostatakarzinom - ED 07/2017“ (Leiden 1) mit einem GdB von 20 vH und „Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan“ (Leiden 2) mit einem GdB von 10 vH nachvollziehbar festgestellt.

Die Heranziehung der Positionsnummer 13.01.02 und Einstufung des Leidens 1 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz begründete der Gutachter nachvollziehbar damit, dass eine erfolgreiche Heilungsbewährung vorliegt und keine bekannte Progression nach radikaler Prostatektomie und Radiotherapie gegeben ist. Die geringe Belastungsinkontinenz und die gelegentlichen Strahlenproktitisbeschwerden sind in der Beurteilung mitberücksichtig.

Dass der Gutachter für das Leiden 2 die Positionsnummer 02.02.01 heranzog und dieses Leiden nach dem unteren Rahmensatz einstufte, da geringe Handgelenksfunktionseinschränkungen bei sonst weitgehend altersgemäßen Funktionsbefunden vorliegen, ist ebenso nachvollziehbar.

Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde nachvollziehbar begründend ausgeführt, Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Nachvollziehbar sind auch die Feststellungen des Gutachters, wonach tadellose Ergebnisse nach Staroperationen beidseits vorliegen und somit kein Grad der Behinderung erreicht wird.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.05.2018 wurde schlüssig festgestellt, dass sich das Leiden 1, das im Vorgutachten noch unter Positionsnummer 13.01.03 mit einem GdB von 50 vH eingestuft worden war, gebessert hat.

Schlüssig sind auch die Ausführungen des Gutachters, wonach sich der neue Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum oben genannten Vorgutachten durch die Änderung betreffend Leiden 1 um drei Stufen reduziert.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich Inkontinenz, EDF, Strahlenproktitis, beeinträchtigte Funktion der Hände wegen „Four Corner Fusion“ (rechts) bzw. STT-Arthrose (links) und eingeschränkte Lungenfunktion; anlässlich der Untersuchung sei die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht den vorgelegten Befunden entsprechend ausreichend gewürdigt worden, obwohl die vorgenannten Umstände auch vorgetragen worden seien, ist festzuhalten, dass der befasste Gutachter alle relevanten Befunde im Gutachten berücksichtigte. Die geringe Belastungsinkontinenz und die gelegentlichen Strahlenproktitisbeschwerden sind nachvollziehbar in der Beurteilung von Leiden 1 mitberücksichtigt. Auch die Einstufung von Leiden 2 nach dem unteren Rahmensatz wurde nachvollziehbar begründet, da geringe Handgelenksfunktionseinschränkungen bei sonst weitgehend altersgemäßen Funktionsbefunden vorliegen.

Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht mit etwaigen Befunden oder medizinischen Unterlagen belegen konnte. Er legte der Beschwerde keine (neuen) Bescheinigungsmittel bei.

Es ergibt sich daher keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, da die relevanten Leiden 1 und 2 ausführlich begründet und nachvollziehbar eingeschätzt wurden.

Zweifel am Inhalt des Sachverständigengutachtens bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine – dieses ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten. Darin wurde festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH beträgt.

Die mit der Beschwerde getätigten Ausführungen sind – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht geeignet, eine andere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen:

§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“

Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.

Zudem wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) in den Behindertenpass nicht möglich ist, da die rechtliche Grundlage dafür, und zwar der Behindertenpass, nicht gegeben ist. Denn wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor.

Daher liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vor, zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.Daher liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht vor, zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen würden. Seine Ausführungen waren nicht geeignet, um an der Richtigkeit des Inhaltes des Gutachtens zu zweifeln. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen des Beschwerdeführers vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen würden. Seine Ausführungen waren nicht geeignet, um an der Richtigkeit des Inhaltes des Gutachtens zu zweifeln. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen des Beschwerdeführers vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2276206.1.00

Im RIS seit

10.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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