TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/18 W173 2276800-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2023
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Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W173 2276800-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STEIFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.07.2023, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STEIFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.07.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 21.07.2023 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) besaß einen bis 30.06.2007 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Sie beantragte am 21.02.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt). Als Gesundheitsschädigung gab sie beidseitige Klumpfüße bei der Grunderkrankung Arthrogypose an und legte medizinische Unterlagen vor. 1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) besaß einen bis 30.06.2007 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Sie beantragte am 21.02.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt). Als Gesundheitsschädigung gab sie beidseitige Klumpfüße bei der Grunderkrankung Arthrogypose an und legte medizinische Unterlagen vor.

2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.2. Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.

2.1. Der beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 20.06.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2023 basierte, Folgendes aus: 2.1. Der beauftragte Sachverständige, Dr. römisch 40 , führte in seinem Sachverständigengutachten vom 20.06.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2023 basierte, Folgendes aus:

„…………………

Anamnese:

Letzte hierortige Einstufung Aktenmäßig 2004-6 mit 50 % (Klumpfuß beidseits

FLAG 2014-10 mit 40% (Bewegungseinschränkung Sprunggelenk bds, 30% Rolando Epilepsie 030%)
FLAG 2014-10 mit 40% (Bewegungseinschränkung Sprunggelenk bds, 30% Rolando Epilepsie 030%) ,

mehrfache Klumpfußoperationen, zuletzt 2000
mehrfache Klumpfußoperationen, zuletzt 2000 ,

Epilepsie 2008 bis ca. 2017 in Behandlung, letzter Anfall (Schwindelanfälle mit Schwarzwerden) ca. 2017

Derzeitige Beschwerden:

Die Antragswerberin klagt „über Schmerzen in den Füßen, wenn sie sehr viel gehe, nach 15 Minuten fange es dann schon an“
Die Antragswerberin klagt „über Schmerzen in den Füßen, wenn sie sehr viel gehe, nach 15 Minuten fange es dann schon an“ ,

Keine spezifizierte Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine Medikation, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie

Sozialanamnese:

seit ca. 2019 am Flughafen Wien, bei der Flughafenpolizei als Grenzpolizeiassistentin beschäftigt, ledig, keine Kinder, wohnt in einem EFH mit Keller.

Kein Pflegegeld

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2023-3 Dr. XXXX , Orthopädie: Zustand nach Klumpfuß beidseits Arthrogrypose – mit orthopäd. Schuhen ein relativ flüssiges Gangbild erreicht
2023-3 Dr. römisch 40 , Orthopädie: Zustand nach Klumpfuß beidseits Arthrogrypose – mit orthopäd. Schuhen ein relativ flüssiges Gangbild erreicht ,

2016-7 Röntgen beider Füße: postop. Deformitäten Arthrodgryose, Metallartefakte rechts von lateral gesetzten 3 Metallklammern, links 2 Klammern und eine lange Spongiosazugschraube, die unteren Talocalcanealgelenke rechts komplett links inkomplett mit Arthrodese

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

23-jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung des Vaters zur Untersuchung, Rechtshänderin,

Ernährungszustand: gut

Größe: 162,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal

Brillenträgerin

PR unauffällig, Rachen: bland,

Gebiss: saniert,

schwerhörig Hörvermögen für Umgangssprache ausreichend.

Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche ,

Thorax: symmetrisch,
Thorax: symmetrisch, ,

Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min ,

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,

NL bds. frei
NL bds. frei ,

Extremitäten:
Extremitäten: ,

OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.

Nacken und Schürzengriff gut möglich,

in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig

eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben

Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse nach mehreren Korrekturoperationen mit Versteifung in beiden Sprunggelenken und Vorfüßen, Muskelverschmächtigung beide Unterschenkel, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,

keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme

PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10 cm, Aufrichten frei,

kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig,

altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm,

Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Hartspann der paravertebralen Muskulatur, ,

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt mit orthopädischen Schuhen frei gehend ausreichend sicher, im Barfußgang etwas unsicher mit Gangbildstörung, Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand rechts nicht durchgeführt Die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen

Status Psychicus:

Bewusstsein klar.

gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten;

keine produktive oder psychotische Symptomatik,

Antrieb unauffällig, Affekt: adäquat

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Klumpfuß beidseits

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach mehrfachen Klumpfußoperationen, wobei selbständiges Gehen mit orthopädischen Schuhen sicher möglich ist.

02.05.36

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten bei erstmaliger Vorladung mit Untersuchung - Besserung nach Klumpfußoperationen, im Vergleich zum FLAG Gutachten Verschlimmerung von Pos. 1 und Entfall der Pos. 2 des Gutachtens, da keine epileptischen Anfälle in den letzten 5 Jahren ohne Medikation mehr dokumentiert sind

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Absenkung des Gesamt GdBs zum Vorgutachten, keine Änderung zum FLAG Gutachten,

??Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte

??

??

??

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

??

??

??

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

??

??

??

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

??

??

??

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

??

??

??

ist gehörlos

??

??

??

ist schwer hörbehindert

??

??

??

ist taubblind

??

??

??

ist Epileptikerin oder Epileptiker

??

??

??

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

??

??

??

Bedarf einer Begleitperson

??

??

??

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

??

??

??

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

……………………“

2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Schreiben vom 05.07.2023 eine Stellungnahme ab, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand rechts sowie die Hocke nicht besser durchgeführt hätten werden können. Aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit durch die Versteifung der beiden Sprunggelenke samt Vorfüßen mit einhergehender Muskelverschmächtigung und aufgrund von sonst auftretenden Beschwerden könne sie nur kurze Wegstrecken mit Beschwerden zurücklegen. Bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel habe der Sachverständige zur Entfernung, Dauer und zum Umsteigen nur wenig gefragt bzw. dies nur kurz angesprochen. Aufgrund ihres Leidens sei auch das Treppensteigen und Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmittel nur mit erheblichen Beschwerden zu bewerkstelligen. Außerdem sei die Distanz von ihrer Wohnung bis zum Verkehrsmittel, zu ihrem Arbeitsplatz, sowie die Dauer der Fahrstrecke mit mehrmaligen Umsteigen nicht berücksichtigt worden.

3. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 20.07.2023 ein, worin dieser Folgendes ausführte:3. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Sachverständigen für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 20.07.2023 ein, worin dieser Folgendes ausführte:

„……………………

Antwort(en):

Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 7.7.2023 an, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da insbesondere die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden wäre.

Ein neuer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.

Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und insbesondere der Zustand nach Klumpfußoperation beidseits einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen.

Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird. Insbesondere konnte auch in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden.

Darüber hinaus stellen größere Distanzen einzelner öffentlicher Verkehrsmittel zur konkreten Meldeadresse keine relevanten Begründungen für die beantragte Zusatzeintragung dar.

……………………“

4. Mit Bescheid vom 21.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.06.2023 und auf dessen Stellungnahme vom 20.07.2023, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden. Das Gutachten und die Stellungnahme waren dem Bescheid angeschlossen. 4. Mit Bescheid vom 21.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und legte ihren Grad der Behinderung mit 40 % fest. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.06.2023 und auf dessen Stellungnahme vom 20.07.2023, welche einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilden würden. Das Gutachten und die Stellungnahme waren dem Bescheid angeschlossen.

5. Mit E-Mail vom 15.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2023. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Ausführungen nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.

6. Am 21.08.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

1.1. Frau XXXX , geboren am XXXX , besaß einen bis 30.06.2007 befristeten Behindertenpass. Sie beantragte am 21.02.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). 1.1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , besaß einen bis 30.06.2007 befristeten Behindertenpass. Sie beantragte am 21.02.2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

1.2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monat andauern:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Klumpfuß beidseits

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach mehrfachen Klumpfußoperationen, wobei selbständiges Gehen mit orthopädischen Schuhen sicher möglich ist.

02.05.36

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

1.4. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF vorgenommen. 1.4. Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF vorgenommen.

1.5. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum befristeten Behindertenpass und zur Antragstellung, zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin sowie ihre Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.06.2023 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2023, sowie dessen Stellungnahme vom 20.07.2023. Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige geht ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen. Sie entsprechen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, ist als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert. Die Feststellungen zur Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.06.2023 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2023, sowie dessen Stellungnahme vom 20.07.2023. Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige geht ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen basieren auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen. Sie entsprechen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, ist als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert.

Das Leiden der Beschwerdeführerin, der Zustand der beidseitigen Klumpfüßen nach Operationen, wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX der Positionsnummer 02.05.36 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft. Schlüssig führte der Sachverständige aus, dass nach mehrfachen Operationen an den Klumpfüßen selbständiges Gehen mit orthopädischen Schuhen sicher möglich ist. Für diese Einstufung sprechen die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen. Bei den unteren Extremitäten sind Tonus, die Tophik und die grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Auch wenn nach mehrfachen Korrekturoperationen die Versteifung in beiden Sprunggelenken und der Vorfüße erzielt wurde und eine Muskelverschmächtigung beider Unterschenkel bestand, waren sonst die Gelenke der unteren Extremitäten altersentsprechend frei beweglich und es bestand Bandstabilität. Es gab auch keine Sensibilitätsausfälle. Der Beschwerdeführerin war das selbständige Heben beider Beine von der Unterlage möglich. Die grobe Kraft an beiden Beinen war seitengleich normal. Dass die Beschwerdeführerin mit orthopädischen Schuhen ausreichend sicher frei gehen kann, wurde auch vom Orthopäden Dr. XXXX im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund von 16.03.2023 bestätigt, in dem er ein relativ flüssiges Gangbild der Beschwerdeführerin mit orthopädischen Schuhen beschrieb. Das Leiden der Beschwerdeführerin, der Zustand der beidseitigen Klumpfüßen nach Operationen, wurde vom Sachverständigen Dr. römisch 40 der Positionsnummer 02.05.36 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40% eingestuft. Schlüssig führte der Sachverständige aus, dass nach mehrfachen Operationen an den Klumpfüßen selbständiges Gehen mit orthopädischen Schuhen sicher möglich ist. Für diese Einstufung sprechen die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen. Bei den unteren Extremitäten sind Tonus, die Tophik und die grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Auch wenn nach mehrfachen Korrekturoperationen die Versteifung in beiden Sprunggelenken und der Vorfüße erzielt wurde und eine Muskelverschmächtigung beider Unterschenkel bestand, waren sonst die Gelenke der unteren Extremitäten altersentsprechend frei beweglich und es bestand Bandstabilität. Es gab auch keine Sensibilitätsausfälle. Der Beschwerdeführerin war das selbständige Heben beider Beine von der Unterlage möglich. Die grobe Kraft an beiden Beinen war seitengleich normal. Dass die Beschwerdeführerin mit orthopädischen Schuhen ausreichend sicher frei gehen kann, wurde auch vom Orthopäden Dr. römisch 40 im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund von 16.03.2023 bestätigt, in dem er ein relativ flüssiges Gangbild der Beschwerdeführerin mit orthopädischen Schuhen beschrieb.

Insofern kann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrem Schreiben vom 05.07.2023 nicht überzeugen und zu einem höheren Grad der Behinderung unter der Positionsnummer 02.05.37 führen. Der Sachverständige Dr. XXXX hat selbst bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 20.06.2023 festgestellt, dass der Zehenballen- und Fersengang und den Einbeinstand rechts sowie die tiefe Hocke nicht durchgeführt werden konnten. Ebenso führte er eine Versteifung beider Fußgelenke und eine damit einhergehende Muskelverschmächtigung beider Unterschenkel im Gutachten an. Allerdings können diese Beeinträchtigungen mit orthopädischen Schuhen insoweit kompensiert werden, als die Beschwerdeführerin sicher selbstständig gehen kann. Sie konnte auch beide Bein von der Unterlage heben. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Beschwerden bei der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, beim Treppensteigen und beim Ein- und Aussteigen sind durch keine aktuellen Befunde belegt. Insofern kann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihrem Schreiben vom 05.07.2023 nicht überzeugen und zu einem höheren Grad der Behinderung unter der Positionsnummer 02.05.37 führen. Der Sachverständige Dr. römisch 40 hat selbst bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 20.06.2023 festgestellt, dass der Zehenballen- und Fersengang und den Einbeinstand rechts sowie die tiefe Hocke nicht durchgeführt werden konnten. Ebenso führte er eine Versteifung beider Fußgelenke und eine damit einhergehende Muskelverschmächtigung beider Unterschenkel im Gutachten an. Allerdings können diese Beeinträchtigungen mit orthopädischen Schuhen insoweit kompensiert werden, als die Beschwerdeführerin sicher selbstständig gehen kann. Sie konnte auch beide Bein von der Unterlage heben. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Beschwerden bei der Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, beim Treppensteigen und beim Ein- und Aussteigen sind durch keine aktuellen Befunde belegt.

Die Beschwerdeführerin benötigt auch keine Medikamente oder eine regelmäßige fachärztliche Betreuung bzw. Therapien. Sie kann vielmehr dem Beruf als Grenzpolizeiassistentin bei der Flughafenpolizei nachgehen. Damit kann auch nicht von einer beidseitigen Funktionseinschränkung schweren Grades auf Grund der beidseitigen Klumpfüße im Sinne der Positionsnummer 02.05.37 der Einschätzungsverordnung (beidseitige Fußdeformation mit Funktionseinschränkungen schweren Grades) ausgegangen werden.

Da keine anderen Leiden vorlagen, war eine wechselseitige Beeinflussung von Leiden nicht zu prüfen. Epileptische Anfälle, an denen die Beschwerdeführerin vor Jahren litt, sind in den letzten fünf Jahren ohne Medikation nicht mehr belegt.

Auf Grund der obigen Ausführungen war daher dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 20.06.2023 sowie seiner Stellungnahme vom 20.07.2023 zu folgen. Diese waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, die im Übrigen weitgehend nicht mehr aktuell waren (z.B. Befund vom Facharzt für Radiologie vom 07.10.2002, Befund des orthopädischen Spitals XXXX vom 10.03.2005, vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX vom 15.09.2011) wurden in der Beurteilung des Sachverständigen berücksichtigt. Auf Grund der obigen Ausführungen war daher dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 20.06.2023 sowie seiner Stellungnahme vom 20.07.2023 zu folgen. Diese waren als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und stehen nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Widerspruch. Es war auch nicht die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sämtliche im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, die im Übrigen weitgehend nicht mehr aktuell waren (z.B. Befund vom Facharzt für Radiologie vom 07.10.2002, Befund des orthopädischen Spitals römisch 40 vom 10.03.2005, vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. römisch 40 vom 15.09.2011) wurden in der Beurteilung des Sachverständigen berücksichtigt.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sondern die Festlegung des Grades der Behinderung war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novell 2012) des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsrahmen – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangen Verwaltungsbehörde gebildet hat. (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/022). Im Übrigen sind Umstände wie die Distanz der Wohnung der Beschwerdeführerin zum öffentlichen Verkehrsmittel oder zu ihrem Arbeitsplatz sowie die Dauer ihrer Fahrstrecke verbunden mit mehrmaligen Umsteigen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die genannte Zusatzeintragung nicht maßgebend (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288). Darüber hinaus wird angemerkt, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, sondern die Festlegung des Grades der Behinderung war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „Sache“ des Berufungsverfahrens bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novell 2012) des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsrahmen – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangen Verwaltungsbehörde gebildet hat. vergleiche dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/022). Im Übrigen sind Umstände wie die Distanz der Wohnung der Beschwerdeführerin zum öffentlichen Verkehrsmittel oder zu ihrem Arbeitsplatz sowie die Dauer ihrer Fahrstrecke verbunden mit mehrmaligen Umsteigen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die genannte Zusatzeintragung nicht maßgebend (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.

Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der/die BeschwerdeführerIn hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme eingeholt, die wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurden. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3.3.Zu Spruchpunkt B (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W173.2276800.1.00

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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