TE Bvwg Beschluss 2023/10/18 W157 2266696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
ElWOG §48
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W157 2266696-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei erhob am XXXX Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX .Die beschwerdeführende Partei erhob am römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 .

Am XXXX legte die E-Control die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schriftsatz vom XXXX informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Beschwerdeverfahrens über die Beschwerde. Am XXXX langte eine Stellungnahme der E-Control beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am römisch 40 legte die E-Control die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schriftsatz vom römisch 40 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Beschwerdeverfahrens über die Beschwerde. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der E-Control beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Ladungen vom XXXX wurde für den XXXX eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt.Mit Ladungen vom römisch 40 wurde für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Schriftsatz vom XXXX , neuerlich mit Schriftsatz vom XXXX , zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , neuerlich mit Schriftsatz vom römisch 40 , zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Mit Schriftsatz vom XXXX , neuerlich mit Schriftsatz vom XXXX , verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog ihre Beschwerde vom XXXX zurück. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , neuerlich mit Schriftsatz vom römisch 40 , verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog ihre Beschwerde vom römisch 40 zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 7, VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/08/0143).

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2266696.1.00

Im RIS seit

29.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten