Entscheidungsdatum
18.10.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W157 2266696-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei erhob am XXXX Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX .Die beschwerdeführende Partei erhob am römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 .
Am XXXX legte die E-Control die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schriftsatz vom XXXX informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Beschwerdeverfahrens über die Beschwerde. Am XXXX langte eine Stellungnahme der E-Control beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am römisch 40 legte die E-Control die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schriftsatz vom römisch 40 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Beschwerdeverfahrens über die Beschwerde. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der E-Control beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Ladungen vom XXXX wurde für den XXXX eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt.Mit Ladungen vom römisch 40 wurde für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Mit Schriftsatz vom XXXX , neuerlich mit Schriftsatz vom XXXX , zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück.Mit Schriftsatz vom römisch 40 , neuerlich mit Schriftsatz vom römisch 40 , zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Mit Schriftsatz vom XXXX , neuerlich mit Schriftsatz vom XXXX , verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog ihre Beschwerde vom XXXX zurück. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , neuerlich mit Schriftsatz vom römisch 40 , verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog ihre Beschwerde vom römisch 40 zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 7, VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/08/0143).
Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2266696.1.00Im RIS seit
29.11.2023Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023