TE Bvwg Beschluss 2023/10/18 W134 2277387-1

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Veröffentlicht am 18.10.2023
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Entscheidungsdatum

18.10.2023

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351
BVergGKonz 2018 §94
BVergGKonz 2018 §95
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W134 2277387-1/5E

W134 2277387-2/20E
W134 2277387-3/5E
W134 2277387-2/20E, W134 2277387-3/5E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Mag. Wolfgang Pointner MAS als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite im Verfahren betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzessionsvertrag zum Betrieb einer Tabakverkaufsstelle im Rayon Mühlau (Innsbruck) Verfahrensnummer 2023.13.60202016“, der Auftraggeberin Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages des XXXX , vertreten durch Mag. Hubertus P. WEBEN, Rechtsanwalt, Museumstraße 5/II, 6020 Innsbruck, vom 30.08.2023 beschlossen:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzender sowie Mag. Wolfgang Pointner MAS als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite im Verfahren betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzessionsvertrag zum Betrieb einer Tabakverkaufsstelle im Rayon Mühlau (Innsbruck) Verfahrensnummer 2023.13.60202016“, der Auftraggeberin Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages des römisch 40 , vertreten durch Mag. Hubertus P. WEBEN, Rechtsanwalt, Museumstraße 5/II, 6020 Innsbruck, vom 30.08.2023 beschlossen:

A)

Der Antragsteller XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 84 BVergGKonz 2018 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.512,00,- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu entrichten.Der Antragsteller römisch 40 hat dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 84, BVergGKonz 2018 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.512,00,- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzessionsvertrag zum Betrieb einer Tabakverkaufsstelle im Rayon Mühlau (Innsbruck) Verfahrensnummer 2023.13.60202016“, der Auftraggeberin Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages des XXXX , vertreten durch Mag. Hubertus P. WEBEN, Rechtsanwalt, Museumstraße 5/II, 6020 Innsbruck, vom 30.08.2023 folgende Beschlüsse:2. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren betreffend das Konzessionsvergabeverfahren „Konzessionsvertrag zum Betrieb einer Tabakverkaufsstelle im Rayon Mühlau (Innsbruck) Verfahrensnummer 2023.13.60202016“, der Auftraggeberin Monopolverwaltung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages des römisch 40 , vertreten durch Mag. Hubertus P. WEBEN, Rechtsanwalt, Museumstraße 5/II, 6020 Innsbruck, vom 30.08.2023 folgende Beschlüsse:

A)

I. Aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages wird das Nachprüfungsverfahren eingestellt.

II. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt. römisch zwei. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird das Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingestellt.

III. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt. römisch drei. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren wird das Verfahren betreffend den Ersatz der Pauschalgebühren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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1. Sachverhalt

Mit dem Schreiben vom 30.08.2023, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte der Antragsteller die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.

Der Antragsteller entrichtete an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt EUR 135,-.

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 06.09.2023 teilte die Auftraggeberin mit, dass der geschätzte Auftragswert der gegenständlichen Dienstleistungskonzession € 400.000,-- beträgt.

Mit Verbesserungsauftrag des BVwG vom 07.09.2023 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Konzessionsvergabeververfahrens € 400.000,-- betrage und daher insgesamt eine Gebühr in Höhe von 4.862 Euro zu entrichten sei. Da der Antragsteller bereits eine Pauschalgebühr von € 135, entrichtet habe, wurde er aufgefordert, den ausstehenden Differenzbetrag von € 4.727 bis spätestens 11.09.2023, 12 Uhr beim BVwG einlangend zu entrichten und dies entsprechend zu belegen. Widrigenfalls werde der Antrag gem §§ 88 Abs 2 Z 3 oder 98 Abs 5 oder 94 Abs 7 BVergGKonz 2018 mangels durchgeführter Gebührenverbesserung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Verbesserungsauftrag des BVwG vom 07.09.2023 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Konzessionsvergabeververfahrens € 400.000,-- betrage und daher insgesamt eine Gebühr in Höhe von 4.862 Euro zu entrichten sei. Da der Antragsteller bereits eine Pauschalgebühr von € 135, entrichtet habe, wurde er aufgefordert, den ausstehenden Differenzbetrag von € 4.727 bis spätestens 11.09.2023, 12 Uhr beim BVwG einlangend zu entrichten und dies entsprechend zu belegen. Widrigenfalls werde der Antrag gem Paragraphen 88, Absatz 2, Ziffer 3, oder 98 Absatz 5, oder 94 Absatz 7, BVergGKonz 2018 mangels durchgeführter Gebührenverbesserung als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die noch ausstehende Gebühr bisher nicht entrichtet.

Mit Schreiben des Antragstellers vom 12.09.2023 zog dieser die Anträge vom 30.08.2023 zurück.

Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem unstrittigen Parteienvorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Zu Spruchpunkt 1. A) Pauschalgebührennachzahlung

Gemäß § 84 Abs 1 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Nach § 84 Abs 1 Z 1 BVergGKonz 2018 ist die Pauschalgebühr gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten.Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Nach Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 ist die Pauschalgebühr gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten.

Gemäß § 84 Abs 1 Z 1 BVergGKonz 2018 bewirkt bereits die Antragstellung das Entstehen der Gebührenschuld. Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, BVergGKonz 2018 bewirkt bereits die Antragstellung das Entstehen der Gebührenschuld.

Der Antragsteller hat für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, statt der zu entrichtenden Pauschalgebühr in Höhe von insgesamt € 4.862,00 (Anfechtung Zuschlagsentscheidung, Unterschwellenbereich, Dienstleistungskonzession, Auftragswert unter € 5.382.000,00: NPA: € 3.241,00 + EV: € 1.621,00 = € 4.862) lediglich € 135,00 entrichtet.

Gem. § 84 Abs 1 Z 7 BVergGKonz 2018 ist, wenn ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung des Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Gem. Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 7, BVergGKonz 2018 ist, wenn ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung des Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

Da im gegenständlichen Fall vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung stattfand und über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung noch nicht entschieden wurde, ist vom Antragsteller lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten.

Dem Antragsteller war daher die Entrichtung des Differenzbetrages in Höhe von € 3.512,00 spruchgemäß aufzutragen. (Berechnung 4862 x 0,75= 3647,- minus bezahlte Pauschalgebühr: 135,--= 3.512= geschuldeter Betrag).

Für das Entstehen der Gebührenschuld ist es unerheblich, ob es sich um einen zulässigen oder unzulässigen Antrag handelt (VwGH vom 30. Juni 2004, 2004/04/0081; vom 28. Juli 2004, 2004/04/0101).

Zu Spruchpunkt 2. A I.-III.) Nachprüfungsantrag/GebührenrückerstattungZu Spruchpunkt 2. A römisch eins.-III.) Nachprüfungsantrag/Gebührenrückerstattung

Der Antragsteller hat den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen.

Die Verfahren sind somit beendet.

Zu den Spruchpunkten B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Antragszurückziehung Dienstleistungskonzession Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens einstweilige Verfügung Konzession Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Provisorialverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W134.2277387.1.00

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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