Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
ASVG §18bSpruch
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W262 2276152-3/2E
W262 2276152-2/7E
BESCHLUSSW262 2276152-2/7E, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas HANSA, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX vom 30.06.2023, XXXX , bzw. über den Antrag auf Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas HANSA, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 vom 30.06.2023, römisch 40 , bzw. über den Antrag auf Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde beschlossen:
A) I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.06.2023 sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in der Folge als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß §§ 18b, 360b ASVG iVm § 69 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 AVG aus, dass das mit Bescheid vom 24.07.2018 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen und der Bescheid vom 24.07.2018 aufgehoben werde.1. Mit Bescheid vom 30.06.2023 sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) gemäß Paragraphen 18 b, 360 b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, AVG aus, dass das mit Bescheid vom 24.07.2018 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen und der Bescheid vom 24.07.2018 aufgehoben werde.
2. Gegen diesen Bescheid brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 04.08.2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche am selben Tag im hg. zu W167 2276152-1 protokollierten Verfahren gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die PVA weitergeleitet wurde. Die Rechtsvertretung wurde über den Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und die Weiterleitung an die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.08.2023 informiert.2. Gegen diesen Bescheid brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 04.08.2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche am selben Tag im hg. zu W167 2276152-1 protokollierten Verfahren gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die PVA weitergeleitet wurde. Die Rechtsvertretung wurde über den Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und die Weiterleitung an die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.08.2023 informiert.
3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 11.08.2023 vorgelegt und hg. zu W262 2276152-2 protokolliert.
4. Mit Schreiben vom 24.08.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung vor, dass ihre Beschwerde verspätet eingebracht worden sei (Verspätungsvorhalt). Der Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.
5. Am 31.08.2023 erstattete die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, stellte einen – hg. zu W262 2276152-3 protokollierten – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte (erneut) die bereits von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vor. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts führte der Rechtsvertreter aus, dass die Beschwerdeführerin nach Durchsicht Ihrer Unterlagen nunmehr davon ausgehe, dass die Zustellung am 10.07.2023 erfolgt und davon ausgehe, dass diese auch aktenkundig sei. Den genauen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter vor Einbringung nicht nennen können; sie habe sich lediglich an einen Zeitraum von 06.07.2023 bis 10.07.2023 erinnern können. Der Rechtsvertreter sei auch Sicherheitsgründen und möglicherweise irrtümlich von einem unrichtigen Zustelldatum ausgegangen. Er gehe davon aus, dass ein entsprechender Zustellnachweis diesbezüglich das genaue Zustelldatum nachweisen könne, anderenfalls sei von einer Zustellung am 10.07.2023 auszugehen.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, die fälschlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde aufgrund eines Irrtums bzw. eines Versehens einer erfahrenen und sonst zuverlässigen Kanzleikraft der Rechtsvertretung erfolgt sei. Die Beschwerde sei mittels eingeschriebenen Brief an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Der Rechtsvertretung sei dieser Umstand erst mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes zur Kenntnis gelangt. Dass die Beschwerde bei der PVA einzubringen sei wurde der bisher verlässlichen Kanzleikraft vom Rechtsvertreter mitgeteilt; es handle sich um ein Versehen und insofern bei der Versäumung der Frist um ein – wenn überhaupt – Versehen minderen Grades. Abschließend holte der Rechtsverstreter die versäumte Prozesshandlung nach, erstattete (erneut) eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid der PVA vom 30.06.2023 und gab (erneut) als Zustelldatum des Bescheides den 06.07.2023 an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der PVA vom 30.06.2023 wurde das mit Bescheid vom 24.07.2018 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen.
Dieser Bescheid vom 30.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 06.07.2023 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde endete mit Ablauf des 03.08.2023.
Die gegen diesen Bescheid durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde an das Bundesverwaltungsgericht adressiert, nachweislich am 02.08.2023 zur Post gegeben, langte am 04.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selben Tag zuständigkeitshalber im elektronischen Rechtsverkehr an die belangte Behörde weitergeleitet sowie eine diesbezügliche Mitteilung im elektronischen Rechtsverkehr an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt.
Die Beschwerde gegen oa. und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 11.08.2023 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2023 brachte die Rechtsvertretung der Antragstellerin u.a. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Der Rechtsvertreter der nunmehrigen Antragstellerin hat spätestens am 07.08.2023 von der Zustellung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages endete mit Ablauf des 21.08.2023.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. den hg. zu W167 2276152-1 und W262 2276152-3 protokollierten Verfahren bzw. dem Schriftsatz des Rechtsvertreters der Antragstellerin vom 31.08.2023.
Die Feststellung, dass die Beschwerde am 02.08.2023 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus der Sendungsverfolgung (www.post.at) anhand der im hg. zu W167 2276152-1 Akt ersichtlichen Sendungsnummer auf dem Kuvert der Beschwerde; das Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2023 sowie die Weiterleitung an die zuständige PVA ergibt sich ebenfalls aus dem oa. Verwaltungsakt, insbesondere dem Sendeprotokoll im elektronischen Rechtsverkehr.
Aus dem im hg. zu W167 2276152-1 protokollierten Sendeprotokoll ergibt sich auch, dass das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 04.08.2023 darüber informiert hat, dass die Beschwerde am selben Tag zuständigkeitshalber der belangten Behörde weitergeleitet wurde. Das im elektronischen Rechtsverkehr am 04.08.2023 übermittelte Schreiben ist dem Rechtsvertreter spätesten am 07.08.2023 zugestellt. Insofern kann dem Vorbringen des Rechtsvertreters, er habe erst durch den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2023 von der irrtümlichen Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt, nicht gefolgt werden. Bei der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt hätte spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 04.08.2023 nachgeprüft werden müssen, ob die – ausgehend von der in der Beschwerde genannten Zustellung des Bescheides am 06.07.2023 – am vorletzten Tag der Frist zur Post gegebene Beschwerde rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, eine Verspätung der Beschwerde vorliegt bzw. ein Wiedereinsetzungsantrag zu stellen ist.
Die Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 31.08.2023 ergibt sich aus dem per Fax eingebrachten Antrag.
Hinsichtlich des Fristenlaufs für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen Pkt. 3.2. verwiesen.
Die Feststellungen zum Bescheid der PVA vom 30.06.2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides ist Folgendes auszuführen: In der vom Rechtsvertreter der Antragstellerin verfassten Beschwerde wird der 06.07.2023 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides vom 30.06.2023 angegeben. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.08.2023 mit, dass die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte, am Freitag, den 30.06.2023 erstellt und spätestens am Montag, den 03.07.2023 der Post übergeben worden ist. Insofern geht auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz von einer Zustellung des Bescheids am 06.07.2023 aus. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht behauptet. Das Vorbringen in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, wonach die Beschwerdeführerin nach Durchsicht ihrer Unterlagen und insbesondere ihres Notizblockes davon ausgehe, dass die tatsächliche Zustellung des Bescheides (doch) am 10.07.2023 erfolgt sei, ist nicht glaubwürdig und ebenso wie das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin den Zeitraum 06.07.2023 bis 10.07.2023 ihrer Rechtsvertretung als Zustelldatum genannt habe, als Schutzbehauptung zu werten. Auch aus den Ausführungen, der Rechtsvertreter habe „aus Sicherheitsgründen und möglicherweise irrtümlich“ den 06.07.2023 als Zustelldatum angenommen kann nichts gewonnen werden, zumal bei einem möglichen Zeitraum der Zustellung von 06.07.2023 bis 10.07.2023 ein Rechtsanwalt das spätest mögliche Zustelldatum wählen hätte müssen, um seine Sorgfaltspflichten nicht zu verletzen. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides ist Folgendes auszuführen: In der vom Rechtsvertreter der Antragstellerin verfassten Beschwerde wird der 06.07.2023 als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides vom 30.06.2023 angegeben. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.08.2023 mit, dass die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte, am Freitag, den 30.06.2023 erstellt und spätestens am Montag, den 03.07.2023 der Post übergeben worden ist. Insofern geht auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz von einer Zustellung des Bescheids am 06.07.2023 aus. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht behauptet. Das Vorbringen in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt, wonach die Beschwerdeführerin nach Durchsicht ihrer Unterlagen und insbesondere ihres Notizblockes davon ausgehe, dass die tatsächliche Zustellung des Bescheides (doch) am 10.07.2023 erfolgt sei, ist nicht glaubwürdig und ebenso wie das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin den Zeitraum 06.07.2023 bis 10.07.2023 ihrer Rechtsvertretung als Zustelldatum genannt habe, als Schutzbehauptung zu werten. Auch aus den Ausführungen, der Rechtsvertreter habe „aus Sicherheitsgründen und möglicherweise irrtümlich“ den 06.07.2023 als Zustelldatum angenommen kann nichts gewonnen werden, zumal bei einem möglichen Zeitraum der Zustellung von 06.07.2023 bis 10.07.2023 ein Rechtsanwalt das spätest mögliche Zustelldatum wählen hätte müssen, um seine Sorgfaltspflichten nicht zu verletzen.
Zum Fristenlauf für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen Pkt. 3.3. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu A) römisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das die Fristwahrung verhindert, zu stellen. Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 33 Abs. 3 VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282, 21.09.2007, 2007/05/0208).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das die Fristwahrung verhindert, zu stellen. Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282, 21.09.2007, 2007/05/0208).
3.2.2. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin bringt vor, dass er erst durch Zustellung des Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2023 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerde irrtümlich an das Bundesverwaltungsgericht zugestellt worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Rechtsvertreter der Antragstellerin im elektronischen Rechtsverkehr eine Nachricht übermittelt wurde, dass sein Anbringen mit Schreiben vom 04.08.2023 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG an die PVA weitergeleitet wurde. Diese wurde ihm – wie beweiswürdigend festgestellt – spätestens am 07.08.2023 zugestellt. Insofern wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung bis 21.08.2023 einzubringen gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Rechtsvertreter der Antragstellerin im elektronischen Rechtsverkehr eine Nachricht übermittelt wurde, dass sein Anbringen mit Schreiben vom 04.08.2023 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die PVA weitergeleitet wurde. Diese wurde ihm – wie beweiswürdigend festgestellt – spätestens am 07.08.2023 zugestellt. Insofern wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung bis 21.08.2023 einzubringen gewesen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorgelegen ist bzw. ob nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen ist.
3.2.3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.06.2023 ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
3.3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 12 VwGVG ist die Bescheidbeschwerde schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG ist die Bescheidbeschwerde schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 30.06.2023 am 06.07.2023 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der PVA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 30.06.2023 am 06.07.2023 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der PVA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen. Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, so sind die Tage dieses Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der zuständigen Stelle übergibt (VwGH 23.01.1991, 90/02/0210 mwH).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen. Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, so sind die Tage dieses Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder der zuständigen Stelle übergibt (VwGH 23.01.1991, 90/02/0210 mwH).
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 06.07.2023 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 03.08.2023. Die am 02.08.2023 zur Post gegebene Beschwerde langte am 04.08.2023 und sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist beim – für die Einbringung der Beschwerde unzuständigen – Bundesverwaltungsgericht ein. Selbst durch die am selben Tag vorgenommene Weiterleitung gemäß § 6 AVG an die PVA war im konkreten Fall eine Wahrung der Beschwerdefrist im Sinne der oben angeführten Judikatur ausgeschlossen. Daran ändert auch das Vorbringen der Antragstellerin in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 06.07.2023 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 03.08.2023. Die am 02.08.2023 zur Post gegebene Beschwerde langte am 04.08.2023 und sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist beim – für die Einbringung der Beschwerde unzuständigen – Bundesverwaltungsgericht ein. Selbst durch die am selben Tag vorgenommene Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG an die PVA war im konkreten Fall eine Wahrung der Beschwerdefrist im Sinne der oben angeführten Judikatur ausgeschlossen. Daran ändert auch das Vorbringen der Antragstellerin in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
Die Beschwerde war gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.4. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, da die der Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen waren.3.4. Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, da die der Antrag bzw. die Beschwerde zurückzuweisen waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.2 und 3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.2 und 3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2276152.3.00Im RIS seit
13.11.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023