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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 1990, Zl. VerkR-11.621/4-1990-II/Au, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil er am 18. Februar 1989 um 2.45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kfzs an einem näher angeführten Ort in Linz die "Alkomatuntersuchung" verweigert habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 27. November 1990, Zl. B 1103/90, die Behandlung derselben ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:
Zum Vorbringen in dem zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerdeschriftsatz wird der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/02/0170, verwiesen (in dieser Beschwerdesache ist derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten).
Aber auch mit seinem Einwand in der Beschwerdeergänzung, es sei ihm zu Unrecht ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 5 VStG 1950 vorgeworfen worden, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Selbst wenn der Beschwerdeführer nämlich die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften verweigert haben sollte, durfte er diesen nicht den Gehorsam versagen.
Ob das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 4a und 4b des § 5 der StVO zur Aufhebung dieser Bestimmungen führt, ist für die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Relevanz. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung, diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzuwarten.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020004.X00Im RIS seit
12.06.2001