Entscheidungsdatum
19.10.2023Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
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W151 2275385-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, Andreasgasse 4/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 20.04.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2023, ABB-Nr: XXXX , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ali POLAT, Andreasgasse 4/15, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 20.04.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2023, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX AG (Abteilung XXXX ), brachte am 04.03.2023 beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, Frau XXXX , für eine Tätigkeit in der „OAG-Abteilung“ ein.1. Die römisch 40 AG (Abteilung römisch 40 ), brachte am 04.03.2023 beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , für eine Tätigkeit in der „OAG-Abteilung“ ein.
2. Mit Bescheid vom 20.04.2023 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin über kein Aufenthaltsrecht der Republik Österreich verfüge und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie sei mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet, welcher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ in Österreich verfüge, seit vielen Jahren in Österreich lebe und als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehöre. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ für Deutschland und habe bisher in Deutschland gelebt. Als Familienangehörige habe die Beschwerdeführerin ein aus Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Recht auf Beschäftigung und Aufenthalt. Aufgrund der „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 seien die günstigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit der Fassung 2004 anzuwenden. Bis 2006 seien die Anspruchsvoraussetzungen vom fremden- und aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers unabhängig gewesen; es sei daher nicht erforderlich nachzuweisen, dass der Antragsteller zum Aufenthalt oder zur Niederlassung in Österreich berechtigt war. Die der Beschwerdeführerin nach ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte stehen unabhängig davon zu, ob die Behörden eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Art. 6 ARB 1/80 verlange keinen Aufenthaltstitel für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie sei mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet, welcher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ in Österreich verfüge, seit vielen Jahren in Österreich lebe und als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehöre. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ für Deutschland und habe bisher in Deutschland gelebt. Als Familienangehörige habe die Beschwerdeführerin ein aus Artikel 6 und Artikel 7, ARB 1/80 abgeleitetes Recht auf Beschäftigung und Aufenthalt. Aufgrund der „Stillhalteklausel“ des Artikel 13, ARB 1/80 seien die günstigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit der Fassung 2004 anzuwenden. Bis 2006 seien die Anspruchsvoraussetzungen vom fremden- und aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers unabhängig gewesen; es sei daher nicht erforderlich nachzuweisen, dass der Antragsteller zum Aufenthalt oder zur Niederlassung in Österreich berechtigt war. Die der Beschwerdeführerin nach ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte stehen unabhängig davon zu, ob die Behörden eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Artikel 6, ARB 1/80 verlange keinen Aufenthaltstitel für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2023 wies das AMS die Beschwerde ab, und führte im Wesentlichen aus, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowohl vor, als auch nach Beitritt Österreichs zur Europäischen Union keine Bestimmung aufgewiesen habe, die eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ohne einem vorhandenen Aufenthaltsrecht ermöglicht hätte. Da die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung iSd AuslBG durchgehend vom Erfordernis eines Aufenthaltsrechts abhängig gewesen sei, sei die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt und somit die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung mangels Vorliegens eines entsprechendes Aufenthaltsrecht nicht möglich.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2023 wies das AMS die Beschwerde ab, und führte im Wesentlichen aus, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowohl vor, als auch nach Beitritt Österreichs zur Europäischen Union keine Bestimmung aufgewiesen habe, die eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ohne einem vorhandenen Aufenthaltsrecht ermöglicht hätte. Da die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung iSd AuslBG durchgehend vom Erfordernis eines Aufenthaltsrechts abhängig gewesen sei, sei die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt und somit die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung mangels Vorliegens eines entsprechendes Aufenthaltsrecht nicht möglich.
5. Mit Schreiben vom 18.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geb. am XXXX , ist eine türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ für Deutschland und hat bisher in Deutschland gelebt. Seit 05.09.2022 verfügt sie über einen Hauptwohnsitz im Österreich.1.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist eine türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungserlaubnis“ für Deutschland und hat bisher in Deutschland gelebt. Seit 05.09.2022 verfügt sie über einen Hauptwohnsitz im Österreich.
1.2. Die Beschwerdeführerin war von 12.12.2022 bis 13.02.2023 ohne Arbeitserlaubnis in einem Arbeitsverhältnis, wobei es sich nicht um gegenständliche Arbeitgeberin handelte. Es liegt im gegenständlichen Fall somit keine Weiterbeschäftigung bei der gleichen Arbeitgeberin vor und dauerte das Arbeitsverhältnis auch nicht länger als ein Jahr.
1.3. Seit 19.01.2023 ist die Beschwerdeführerin mit dem türkischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. am XXXX verheiratet, welcher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Es liegt somit noch kein dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit einem Familienangehörigen iSd. Art. 7 ARB 1/80 vor. 1.3. Seit 19.01.2023 ist die Beschwerdeführerin mit dem türkischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet, welcher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Es liegt somit noch kein dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit einem Familienangehörigen iSd. Artikel 7, ARB 1/80 vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 84/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, lauten:
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. …“
„Türkische Staatsangehörige
§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c, (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei lauten:
„Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
? nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
? nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
? nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.“
„Artikel 7
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
? haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
? haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“
„Artikel 13
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."
In der Sache folgt daraus:
Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Art. 6 ARB 1/80), oder dass der Anspruchsberechtigte zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Art. 7 ARB 1/80). Für die Inanspruchnahme von Rechten gemäß Art. 6 ARB 1/80 ist zudem beachtlich, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß, d.h. unter den Voraussetzungen des AuslBG ausgeübt wurde. Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten, die nachweislich unrechtmäßig zurückgelegt wurden, können für den Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 nicht herangezogen werden (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, § 4c Rz 11 und die dort zitierte Judikatur).Der Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel erhalten hat, der den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt nicht von vornherein ausschließt (Artikel 6, ARB 1/80), oder dass der Anspruchsberechtigte zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist ist (Artikel 7, ARB 1/80). Für die Inanspruchnahme von Rechten gemäß Artikel 6, ARB 1/80 ist zudem beachtlich, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß, d.h. unter den Voraussetzungen des AuslBG ausgeübt wurde. Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten, die nachweislich unrechtmäßig zurückgelegt wurden, können für den Erwerb von Rechten nach dem ARB 1/80 nicht herangezogen werden (siehe Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, Paragraph 4 c, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur).
Den Feststellungen folgend war die Beschwerdeführerin von 12.12.2022 bis 13.02.2023 ohne Arbeitserlaubnis in einem Arbeitsverhältnis. Es handelt sich gegenständlich nicht um eine Weiterbeschäftigung bei der gleichen Arbeitgeberin und dauerte das Arbeitsverhältnis auch nicht länger als ein Jahr.
Somit kann die Beschwerdeführerin weder eine ordnungsgemäße Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber in der Dauer von einem Jahr noch drei bzw. vier Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung nachweisen und konnte der Antrag daher nicht auf Art. 6 ARB 1/80 gestützt werden.Somit kann die Beschwerdeführerin weder eine ordnungsgemäße Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber in der Dauer von einem Jahr noch drei bzw. vier Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung nachweisen und konnte der Antrag daher nicht auf Artikel 6, ARB 1/80 gestützt werden.
Die Beschwerdeführerin verfügt erst seit 05.09.2022 über einen Wohnsitz im Österreich und ist zudem erst seit 19.01.2023 mit dem türkischen Staatsangehörigen, XXXX , verheiratet. Es liegt somit noch kein dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit einem Familienangehörigen in Österreich vor, sodass auch Art. 7 ARB 1/80 gegenständlich nicht zur Anwendung kommt.Die Beschwerdeführerin verfügt erst seit 05.09.2022 über einen Wohnsitz im Österreich und ist zudem erst seit 19.01.2023 mit dem türkischen Staatsangehörigen, römisch 40 , verheiratet. Es liegt somit noch kein dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit einem Familienangehörigen in Österreich vor, sodass auch Artikel 7, ARB 1/80 gegenständlich nicht zur Anwendung kommt.
Zur Stillhalteklausel Art. 13 ARB 1/80:Zur Stillhalteklausel Artikel 13, ARB 1/80:
Die sogenannte Stillhalteklausel in Art. 13 ARB (bzw. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitsnehmerfreizügigkeit (bzw. der Niederlassungsfreiheit und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs) durch türkischen Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat galten. In Österreich trat der ARB mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.01.1995 in Kraft (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, § 4c AuslBG, Rz 48)Die sogenannte Stillhalteklausel in Artikel 13, ARB (bzw. Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitsnehmerfreizügigkeit (bzw. der Niederlassungsfreiheit und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs) durch türkischen Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat galten. In Österreich trat der ARB mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.01.1995 in Kraft (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, Paragraph 4 c, AuslBG, Rz 48)
Auch nach dem Inkrafttreten des ARB erlassene günstigere Bestimmungen dürfen sich für türkische Staatsangehörige nicht mehr verschlechtern (vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, § 4c AuslBG, Rz 49 unter anderem mit Verweis auf EuGH Topnak und Oguz, Rs C-300/09 und 301/09 Rz 56, oder Dereci, Rs C-256/11, Rz 93 bzw. VwGH 19.01.2012, 2011/22/0313 betreffend das NAG).Auch nach dem Inkrafttreten des ARB erlassene günstigere Bestimmungen dürfen sich für türkische Staatsangehörige nicht mehr verschlechtern (vergleiche dazu Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2. Auflage, Paragraph 4 c, AuslBG, Rz 49 unter anderem mit Verweis auf EuGH Topnak und Oguz, Rs C-300/09 und 301/09 Rz 56, oder Dereci, Rs C-256/11, Rz 93 bzw. VwGH 19.01.2012, 2011/22/0313 betreffend das NAG).
Der Anwendung von Art. 13 ARB 1/80 steht nicht entgegen, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt integriert sind, also die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 des ARB 1/80 nicht erfüllen. Art. 13 ARB 1/80 soll vielmehr gerade für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genießen (VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0057 mwN)Der Anwendung von Artikel 13, ARB 1/80 steht nicht entgegen, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt integriert sind, also die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, des ARB 1/80 nicht erfüllen. Artikel 13, ARB 1/80 soll vielmehr gerade für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 genießen (VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0057 mwN)
Aus dem Wortlaut des Artikels 13 ARB 1/80 ergibt sich, dass dieser nicht nur für die türkischen Arbeitnehmer, sondern auch für deren Familienangehörige gilt. Deren Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem türkischen Arbeitnehmer, der sich bereits rechtmäßig in diesem Staat befindet, hängt aber nach dem ARB 1/80 nicht von der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ab. Nach alldem ist Artikel 13 ARB 1/80 nicht nur auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, die bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integriert sind. Artikel 13 des ARB 1/80 findet somit zwar nicht nur auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige Anwendung, bezieht sich aber doch nur auf Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, 'deren Aufenthalt und Beschäftigung in (seinem) Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind'. Aus dieser Klausel ergibt sich, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf diese Stillhalteklausel berufen kann, wenn er die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat und sich dementsprechend rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0057 mwN).
Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ist festzuhalten, dass sich auf Artikel 13 ARB 1/80 nur Personen berufen können, die die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann sich die Beschwerdeführerin folglich nicht auf die Stillhalteklausel berufen, da sie durch eine Beschäftigung ohne gültige Beschäftigungsbewilligung Vorschriften Österreichs auf dem Gebiet der Beschäftigung nicht beachtet hat.
Dessen ungeachtet ist auf die zutreffenden Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach das Ausländerbeschäftigungsgesetz auch vor dem Inkrafttreten des ARB 1/80 für Österreich keine Bestimmung aufgewiesen habe, die eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ohne einem vorhandenen Aufenthaltsrecht ermöglicht hätte. Selbst wenn man im Fall der Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/18 vertreten wollte, würde dies somit nicht dazu führen, dass die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in Österreich voraussetzen würde.Dessen ungeachtet ist auf die zutreffenden Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach das Ausländerbeschäftigungsgesetz auch vor dem Inkrafttreten des ARB 1/80 für Österreich keine Bestimmung aufgewiesen habe, die eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ohne einem vorhandenen Aufenthaltsrecht ermöglicht hätte. Selbst wenn man im Fall der Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit des Artikel 13, ARB 1/18 vertreten wollte, würde dies somit nicht dazu führen, dass die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in Österreich voraussetzen würde.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.,
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung Dauer Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Ehe gemeinsamer Hauptwohnsitz Stillhalteklausel TürkeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W151.2275385.1.00Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023