TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/19 W128 2263956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §90
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 90 heute
  2. UG § 90 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  3. UG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 90 gültig von 06.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  5. UG § 90 gültig von 01.01.2004 bis 16.05.2012

Spruch


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W128 2263956-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) vom 13.07.2022, Zl. 27-Z-488-2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) vom 13.07.2022, Zl. 27-Z-488-2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 05.11.2021 an der Medizinischen Universität Wien die Anerkennung seines an der Nationalen Pirogov Memorial Medical University Vinnytsya/Ukraine erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin (UN203).

Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Stellungnahmen in welchen er vorbrachte, dass er in seinem Studium kein Praktikum absolviert habe, da Ausländer in der Ukraine dafür selbst aufkommen müssten. Er habe lediglich ein postgraduelles einjähriges Praktikum absolviert und viele Stunden im Selbststudium geleistet. Aufgrund des Krieges sei es ihm unmöglich Unterlagen nachzureichen.

2. Am 13.07.2022 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag vom 05.11.2021 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der an der Nationalen Pirogov Memorial Medical University Vinnytsya/Ukraine erworbene Studienabschluss mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig sei und aufgrund der gravierenden Abweichungen eine Gleichwertigkeit auch nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreicht werden könne.

3. Am 11.08.2022 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er innerhalb der Mindeststudienzeit studiert, Sommerpraktika in Syrien absolviert und aufgrund des Krieges das postgraduale Praktikum in der Ukraine begonnen habe. Es sei ihm finanziell nicht möglich gewesen, länger als zwei Monate das „Training“ (Praktikum) zu besuchen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass die Stunden des Selbststudiums nicht berücksichtigt werden konnten und er ersuche um Einladung zum Stichprobentest und gegebenenfalls um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit Schreiben vom 05.12.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben ging die belangte Behörde noch einmal inhaltlich auf das Verfahren ein und teilte mit, dass, nachdem der Senat der MedUni Wien von der Erstellung eines Gutachtens absah, auch von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde.

5. Am 10.08.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Stellungnahme. Dieser äußerte sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer schloss am 26.06.2014 an der Nationalen Pirogov Memorial Medical University Vinnytsya/Ukraine das Studium der Zahnmedizin ab.

Am 05.11.2021 beantragte er an der Medizinischen Universität Wien die Nostrifizierung dieses Studiums als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin (UN203).

Die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) vermittelten Lehrinhalte, insbesondere in den Bereichen Parodontologie, konservative Zahnheilkunde, Prothetik und Kieferorthopädie, wurden in dem an der Nationalen Pirogov Memorial Medical University Vinnytsya/Ukraine abgeschlossenen Studium des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß berücksichtigt, welches eine grundsätzliche Gleichwertigkeit annehmen lässt.

So werden in den Kernfächern Parodontologie, konservative Zahnheilkunde und Prothetik nicht einmal die Hälfte der Gesamtstunden (59 %) und nur rund 50 % der praktischen Stunden des im Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien vorgesehenen Stundenausmaßes erreicht. Im Fach Kieferorthopädie werden nur 63 % der Gesamtstunden, rund 27 % der Vorlesungsstunden und nur rund 37 % der an der Medizinischen Universität Wien vorgesehenen Praxisstunden erreicht.

Das Studium an der Nationalen Pirogov Memorial Medical University Vinnytsya/Ukraine dauert fünf Jahre und schließt mit dem akademischen Grad „Specialisty“ ab, was in der „Bolognastruktur“ einem Masterabschluss entspricht. Das Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien hingegen dauert 12 Semester (sechs Jahre) inklusive eines Praktikums im Umfang von 72 Wochen. Das Studium ist in drei Studienabschnitte gegliedert; davon umfasst der erste Studienabschnitt zwei Semester, der zweite Studienabschnitt vier Semester und der dritte Studienabschnitt sechs Semester. Das „72-Wochen-Praktikum" ist im dritten Studienabschnitt zu absolvieren. Die Belegung des nächsten Studienabschnitts ist an den erfolgreichen Abschluss des jeweils vorangehenden Studienabschnitts gebunden. Das Curriculum im Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) an der Medizinischen Universität Wien verfolgt eine „Integration" der Fächer (Interdisziplinarität) mit horizontalen (Themenblöcken) und vertikalen Komponenten (wie den Lines). Die einzelnen Fachbereiche bilden in verschiedenen Curriculumelementen einen wesentlichen Bestandteil und finden sich – wiederum stets vernetzt mit anderen Fachbereichen – im gesamten Studienverlauf wieder. So ist zum Beispiel der Fachbereich Kieferorthopädie nicht nur für den Block Z-9 „Kieferorthopädie" namensgebend, sondern bildet z.B. auch im Block Z-7, „Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik", wo u.a. „[...] speziell auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit eingegangen wird und wichtige interdisziplinäre Aspekte aus der präprothetischen Kieferorthopädie behandelt werden", und besonders im klinischen Praktikum („72-Wochen-Praktikum") einen wesentlichen Bestandteil (vgl. Punkt 5.1.2. Pflichtlehrveranstaltungen im 8. Semester). Im 11. Semester oder 12. Semester findet weiters das Praktikum „Kiefer- und Gesichtschirurgie" an der Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie statt. Das Praktikum gibt einen Einblick in die maxillofaziale Chirurgie und vor allem in den Routinebetrieb der stationären Krankenbehandlung. Dazu gehört die morgendliche Besprechung, die Stationsvisite, Anwesenheit in der Ambulanz bei Spezialsprechstunden (wie z.B. Tumorsprechstunde, die Sprechstunde für operative Kieferorthopädie, oder die Sprechstunde für rekonstruktive und ästhetische Gesichtschirurgie), Assistenz im OP und bei Behandlungen ambulanter Patienten, sowie die Mittagsübergabe bei der Vorstellung neu aufgenommener Patienten. In den Sprechstunden und auch bei den entsprechenden Operationen werden die Studierenden mit Patienten und typischen Erkrankungen vertraut gemacht. Die im Praktikum zu erwerbenden Einblicke werden als essentieller Ausbildungsinhalt für Zahnmediziner kurz vor Ende der Ausbildung erachtet.Das Studium an der Nationalen Pirogov Memorial Medical University Vinnytsya/Ukraine dauert fünf Jahre und schließt mit dem akademischen Grad „Specialisty“ ab, was in der „Bolognastruktur“ einem Masterabschluss entspricht. Das Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien hingegen dauert 12 Semester (sechs Jahre) inklusive eines Praktikums im Umfang von 72 Wochen. Das Studium ist in drei Studienabschnitte gegliedert; davon umfasst der erste Studienabschnitt zwei Semester, der zweite Studienabschnitt vier Semester und der dritte Studienabschnitt sechs Semester. Das „72-Wochen-Praktikum" ist im dritten Studienabschnitt zu absolvieren. Die Belegung des nächsten Studienabschnitts ist an den erfolgreichen Abschluss des jeweils vorangehenden Studienabschnitts gebunden. Das Curriculum im Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) an der Medizinischen Universität Wien verfolgt eine „Integration" der Fächer (Interdisziplinarität) mit horizontalen (Themenblöcken) und vertikalen Komponenten (wie den Lines). Die einzelnen Fachbereiche bilden in verschiedenen Curriculumelementen einen wesentlichen Bestandteil und finden sich – wiederum stets vernetzt mit anderen Fachbereichen – im gesamten Studienverlauf wieder. So ist zum Beispiel der Fachbereich Kieferorthopädie nicht nur für den Block Z-9 „Kieferorthopädie" namensgebend, sondern bildet z.B. auch im Block Z-7, „Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik", wo u.a. „[...] speziell auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit eingegangen wird und wichtige interdisziplinäre Aspekte aus der präprothetischen Kieferorthopädie behandelt werden", und besonders im klinischen Praktikum („72-Wochen-Praktikum") einen wesentlichen Bestandteil vergleiche Punkt 5.1.2. Pflichtlehrveranstaltungen im 8. Semester). Im 11. Semester oder 12. Semester findet weiters das Praktikum „Kiefer- und Gesichtschirurgie" an der Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie statt. Das Praktikum gibt einen Einblick in die maxillofaziale Chirurgie und vor allem in den Routinebetrieb der stationären Krankenbehandlung. Dazu gehört die morgendliche Besprechung, die Stationsvisite, Anwesenheit in der Ambulanz bei Spezialsprechstunden (wie z.B. Tumorsprechstunde, die Sprechstunde für operative Kieferorthopädie, oder die Sprechstunde für rekonstruktive und ästhetische Gesichtschirurgie), Assistenz im OP und bei Behandlungen ambulanter Patienten, sowie die Mittagsübergabe bei der Vorstellung neu aufgenommener Patienten. In den Sprechstunden und auch bei den entsprechenden Operationen werden die Studierenden mit Patienten und typischen Erkrankungen vertraut gemacht. Die im Praktikum zu erwerbenden Einblicke werden als essentieller Ausbildungsinhalt für Zahnmediziner kurz vor Ende der Ausbildung erachtet.

Eine wissenschaftliche Arbeit, die der im Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) verpflichtend abzufassenden Diplomarbeit gleichkäme und gemäß § 51 Abs. 2 Z 8 UG dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, wurde vom Antragsteller nicht vorgelegt.Eine wissenschaftliche Arbeit, die der im Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) verpflichtend abzufassenden Diplomarbeit gleichkäme und gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 8, UG dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, wurde vom Antragsteller nicht vorgelegt.

Das Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) an der Medizinischen Universität Wien ist als berufsausbildendes Studium konzipiert. Die zahnärztliche Ausbildung erfolgt zur Gänze während des Studiums, mit dessen Abschluss ein Zahnmediziner als zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigt gilt.

Hingegen ist in der Ukraine im Anschluss an das Studium eine zweijährige Internatur im Fachgebiet „Stomatologie“ vorgeschrieben. Das Absolvieren einer Internatur in der Ukraine ist im Gesetz über die Hochschulbildung und im Erlass zur Bestätigung der Vorschrift über die Spezialisierung (Internatur) in Form von verpflichtenden Standards der zahnärztlichen beruflichen Ausbildung geregelt und wird als wissenschaftliche, theoretische und praktische Tätigkeit im klinischen Bereich beschrieben. In der Internatur werden die während des Studiums erworbenen zahnärztlichen Kenntnisse in der Arbeit mit den Patienten praktisch angewandt und vertieft. Nach erfolgreichem Abschluss der Internatur wird ein Zertifikat als „Arzt-Spezialist“ im Fachgebiet „Stomatologie“ ausgegeben, das die eigenverantwortliche zahnärztliche Tätigkeit erlaubt und eine Gültigkeit von fünf Jahren hat.

Absolventen mit einer anderen als der ukrainischen Staatsangehörigkeit, die über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine verfügen, haben die gleichen Rechte wie ukrainische Bürger und können eine Internatur in der Ukraine absolvieren. Für Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis besteht diese Möglichkeit nicht. Im Gegensatz zu ukrainischen Staatsangehörigen dürfen Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung jedoch ohne Internatur direkt nach dem Studium eine zweijährige klinische Ordinatur ableisten, die für diesen Personenkreis um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden kann. Nach erfolgreichem Abschluss der Ordinatur und dem Bestehen einer zusätzlichen Prüfung wird ein Zertifikat als „Arzt-Spezialist“ in einem Fachgebiet ausgegeben, das die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaubt und eine Gültigkeit von fünf Jahren hat (Stand 2019).

Ein entsprechendes Zertifikat wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Die an der Medizinischen Universität Wien im Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) vermittelten Lehrinhalte, insbesondere in den Bereichen Parodontologie, konservative Zahnheilkunde, Prothetik und Kieferorthopädie wurden in dem an der Nationalen Pirogov Memorial Medical University Vinnytsya/Ukraine abgeschlossenen Studium des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß berücksichtigt, welches eine grundsätzliche Gleichwertigkeit annehmen lässt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Besonderen aus dem Antrag des Beschwerdeführers sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen und nachvollziehbaren Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten. Die gesetzlichen Grundlagen zur ukrainischen Ausbildung wurden der Anabin-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (anabin.kmk.org, Abgefragt am 19.10.2023) entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Rechtslage:

§ 90 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:Paragraph 90, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, lautet:

„7. Abschnitt

Nostrifizierung

§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90, (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.

(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.”

Die entsprechenden Bestimmungen des II. Abschnittes, Studienrechtliche Bestimmungen, der Satzung der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt Studienjahr 2003/2004, Nr. 22, 9. Stück, idgF, lauten (auszugsweise):Die entsprechenden Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes, Studienrechtliche Bestimmungen, der Satzung der Medizinischen Universität Wien, Mitteilungsblatt Studienjahr 2003 aus 2004,, Nr. 22, 9. Stück, idgF, lauten (auszugsweise):

„6. Nostrifizierung von Studien der Humanmedizin und der Zahnmedizin

§ 18. (1) „Nostrifizierung“ ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (vgl. § 51 Abs. 2 Z 28 UG). Paragraph 18, (1) „Nostrifizierung“ ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 28, UG).

(2) Die Antragstellung betreffend die Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung des/der Antragstellers/in in Österreich erforderlich ist (vgl. § 90 Abs. 1 UG). Für diese Zwecke hat der/die Antragsteller/in für das Nostrifizierungsverfahren in der Humanmedizin eine Bestätigung des Erfordernisses der Nostrifizierung von der Österreichischen Ärztekammer und in der Zahnmedizin eine Bestätigung des Erfordernisses der Nostrifizierung von der Österreichischen Zahnärztekammer einzuholen und vorzulegen. (2) Die Antragstellung betreffend die Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung des/der Antragstellers/in in Österreich erforderlich ist vergleiche Paragraph 90, Absatz eins, UG). Für diese Zwecke hat der/die Antragsteller/in für das Nostrifizierungsverfahren in der Humanmedizin eine Bestätigung des Erfordernisses der Nostrifizierung von der Österreichischen Ärztekammer und in der Zahnmedizin eine Bestätigung des Erfordernisses der Nostrifizierung von der Österreichischen Zahnärztekammer einzuholen und vorzulegen.

(3) Die Zulässigkeit eines Antrags auf Nostrifizierung setzt weiters voraus, dass das inländische ordentliche Studium, als dessen Abschluss der ausländische Studienabschluss anerkannt werden soll, an der Medizinischen Universität Wien eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag, betreffend denselben ausländischen Studienabschluss, gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen (vgl. § 90 Abs. 2 UG). (3) Die Zulässigkeit eines Antrags auf Nostrifizierung setzt weiters voraus, dass das inländische ordentliche Studium, als dessen Abschluss der ausländische Studienabschluss anerkannt werden soll, an der Medizinischen Universität Wien eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag, betreffend denselben ausländischen Studienabschluss, gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen vergleiche Paragraph 90, Absatz 2, UG).

(4) Der/Die Nostrifizierungswerber/in hat den Antrag bei dem/der Curriculumdirektor/in – als das gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige monokratische Organ – einzubringen. Im Antragsformular, das auf der Website der Medizinischen Universität Wien abrufbar ist, sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen: (4) Der/Die Nostrifizierungswerber/in hat den Antrag bei dem/der Curriculumdirektor/in – als das gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UG für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige monokratische Organ – einzubringen. Im Antragsformular, das auf der Website der Medizinischen Universität Wien abrufbar ist, sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

a. Reisepass;

b. Nachweis eines Wohnsitzes (Meldebestätigung, „Meldezettel“) oder Bekanntgabe eines/einer Zustellungsbevollmächtigten in Österreich zum Zwecke der Zustellung;

c. Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg ersichtlich ist;

d. allfällige Urkunden über Namensänderungen (z.B. Heiratsurkunde);

e. Urkunde/Diplom über die Verleihung des akademischen Grades bzw. über den ordnungsgemäßen Studienabschluss an der staatlich anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung betreffend das Studium, das im Ausstellungsstaat Ausbildungsvoraussetzung für die human- bzw. zahnmedizinische Tätigkeit ist;

f. Nachweise über die im ausländischen Studium an der staatlich anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vermittelten Lehrinhalte aufgrund der von dem/der Nostrifizierungswerber/in besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen. Aus diesen Nachweisen, wie insbesondere Prüfungszeugnissen, einem personalisierten Studienplan oder Studienbuch/Index, etc., müssen detaillierte Informationen zu den im ausländischen Studium vermittelten Lehrinhalten hervorgehen, mit Angabe der Stundenanzahl (in akademischen Stunden zu 45 Minuten oder Echtzeitstunden zu 60 Minuten), der praktischen Lehrveranstaltungstypen (insb. Praktika, Seminare, Übungen) und der rein „theoretischen“ Vermittlungs- und Überprüfungsformen (insb. Vorlesungen, Vorlesungsprüfungen) und – soweit vorgesehen – der ECTS-Punkte

g. Nachweise über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit); Vorlage des Originals bzw. der Originale mit autorisierter deutsch- oder englischsprachiger Übersetzung. Von der Vorlage einer Übersetzung der wissenschaftlichen Arbeit(en) kann abgesehen werden, wenn die Wissenschaftlichkeit der Arbeit(en) auch ohne Übersetzung festgestellt werden kann. In allen Fällen ist eine selbstverfasste deutsch- oder englischsprachige Zusammenfassung, aus der Aufbau und Inhalt eindeutig hervorgehen, beizuschließen;

h. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich erforderlich ist (Bestätigung des Erfordernisses der Nostrifizierung von der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer);

i. Nachweis über die für das Nostrifizierungsverfahren notwendigen Deutschkenntnisse (zumindest auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Die Kenntnis der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird durch folgende in Österreich anerkannte Sprachdiplome, welche zum Zeitpunkt der Vorlage (gerechnet ab dem Datum der Prüfung) nicht älter als drei Jahre sein dürfen, nachgewiesen: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD Zertifikat B2), Goethe-Institut e.V. (Goethe Zertifikat B2), Telc GmbH (telc Deutsch B2), Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD II), Test Deutsch als Fremdspreche (TestDaF Niveau 3, 4 oder 5), Österreichischer Integrationsfonds Test (B2 ÖIF-Test) oder Sprachkompetenznachweis eines österreichischen universitären Sprachenzentrums auf dem Niveau B2; weiters wird die Kenntnis der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen mit einem Reifeprüfungszeugnis einer deutschsprachigen Schule (mit Unterrichts- und Prüfungssprache Deutsch) bzw. einer österreichischen oder deutschen Auslandsschule oder mit dem Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit Deutsch als Unterrichtssprache; i. Nachweis über die für das Nostrifizierungsverfahren notwendigen Deutschkenntnisse (zumindest auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Die Kenntnis der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wird durch folgende in Österreich anerkannte Sprachdiplome, welche zum Zeitpunkt der Vorlage (gerechnet ab dem Datum der Prüfung) nicht älter als drei Jahre sein dürfen, nachgewiesen: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD Zertifikat B2), Goethe-Institut e.V. (Goethe Zertifikat B2), Telc GmbH (telc Deutsch B2), Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD römisch zwei), Test Deutsch als Fremdspreche (TestDaF Niveau 3, 4 oder 5), Österreichischer Integrationsfonds Test (B2 ÖIF-Test) oder Sprachkompetenznachweis eines österreichischen universitären Sprachenzentrums auf dem Niveau B2; weiters wird die Kenntnis der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen mit einem Reifeprüfungszeugnis einer deutschsprachigen Schule (mit Unterrichts- und Prüfungssprache Deutsch) bzw. einer österreichischen oder deutschen Auslandsschule oder mit dem Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit Deutsch als Unterrichtssprache;

j. Auf dem Antragsformular unterfertigte Erklärung des/der Nostrifizierungswerbers/in, dass er/sie über die für die allfällige Ablegung des Stichprobentests notwendigen Deutschkenntnisse (zumindest auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfügt und dass er/sie zur Kenntnis nimmt, dass der Umstand nicht ausreichender Deutschkenntnisse keine Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests bewirkt;

k. Auf dem Antragsformular unterfertigte Erklärung des/der Nostrifizierungswerbers/in, dass ihm/ihr bekannt ist, dass er/sie zur persönlichen Mitwirkung im Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Form sowie eine allenfalls notwendige Teilnahme am Stichprobentest zum nächstmöglichen Termin;

l. Einzahlungsbestätigung über die Nostrifizierungstaxe von EUR 150,--.

(5) Ist die Antragstellung unvollständig und/oder werden die nachstehenden Formvorschriften (Z 1 bis 5) nicht eingehalten ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen und ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist der Antrag zurückzuweisen. (5) Ist die Antragstellung unvollständig und/oder werden die nachstehenden Formvorschriften (Ziffer eins bis 5) nicht eingehalten ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen und ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist der Antrag zurückzuweisen.

1. Das Antragsformular (mit den Erklärungen gemäß Abs. 4 lit i und k) ist ausgefüllt und persönlich (handschriftlich) unterfertigt im Original einzureichen. 1. Das Antragsformular (mit den Erklärungen gemäß Absatz 4, Litera i und k) ist ausgefüllt und persönlich (handschriftlich) unterfertigt im Original einzureichen.

2. Der in Abs. 4 lit a genannte Reisepass ist ausschließlich im Original vorzuzeigen und zusätzlich in Kopie (Ablichtung) einzureichen. Nur die Kopie verbleibt an der Medizinischen Universität Wien.2. Der in Absatz 4, Litera a, genannte Reisepass ist ausschließlich im Original vorzuzeigen und zusätzlich in Kopie (Ablichtung) einzureichen. Nur die Kopie verbleibt an der Medizinischen Universität Wien.

3. Die in Abs. 4 lit d bis g genannten Urkunden/Diplome sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzuzeigen und zusätzlich in Kopie (Ablichtung) einzureichen. Nur die Kopie verbleibt an der Medizinischen Universität Wien. 3. Die in Absatz 4, Litera d bis g genannten Urkunden/Diplome sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzuzeigen und zusätzlich in Kopie (Ablichtung) einzureichen. Nur die Kopie verbleibt an der Medizinischen Universität Wien.

4. Die in Abs. 4 lit d bis f genannten Urkunden/Diplome sind mit den allenfalls vorgeschriebenen diplomatischen Beglaubigungen zu versehen (Legalisation). 4. Die in Absatz 4, Litera d bis f genannten Urkunden/Diplome sind mit den allenfalls vorgeschriebenen diplomatischen Beglaubigungen zu versehen (Legalisation).

5. Sämtliche Dokumente, soweit sie nicht ohnedies in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden, sind gemeinsam mit einer autorisierten Übersetzung durch eine/n in Österreich gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen. Übersetzungen müssen mit der Originalurkunde bzw. einer beglaubigten Kopie derselben fest verbunden (versiegelt) sein.

(6) Bereits bei der Antragstellung sind sämtliche entscheidungsrelevante Unterlagen vorzulegen. Über den Antrag auf Nostrifizierung kann erst inhaltlich entschieden werden, wenn die notwendigen Unterlagen vollständig eingelangt sind. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden (vgl. § 90 Abs. 3 letzter Satz UG). (6) Bereits bei der Antragstellung sind sämtliche entscheidungsrelevante Unterlagen vorzulegen. Über den Antrag auf Nostrifizierung kann erst inhaltlich entschieden werden, wenn die notwendigen Unterlagen vollständig eingelangt sind. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden vergleiche Paragraph 90, Absatz 3, letzter Satz UG).

(7) Der/Die Curriculumdirektor/in ist berechtigt, von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen abzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(8) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird (vgl. § 90 Abs. 6 UG)(8) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird vergleiche Paragraph 90, Absatz 6, UG)

Ermittlungsverfahren

§ 19. (1) Der/Die Curriculumdirektor/in hat unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Um nähere Informationen über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen, ist eine stichprobenartige Überprüfung der Kenntnisse des/der Nostrifizierungswerbers/in insbesondere in Form des „Stichprobentests“ zulässig (vgl. § 20 unten). Paragraph 19, (1) Der/Die Curriculumdirektor/in hat unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Um nähere Informationen über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen, ist eine stichprobenartige Überprüfung der Kenntnisse des/der Nostrifizierungswerbers/in insbesondere in Form des „Stichprobentests“ zulässig vergleiche Paragraph 20, unten).

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der/die Curriculumdirektor/in dem/der Nostrifizierungswerber/in zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist der/die Nostrifizierungswerber/in als außerordentliche/r Studierende/r an der Medizinischen Universität zuzulassen (vgl. § 90 Abs. 4 UG).(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der/die Curriculumdirektor/in dem/der Nostrifizierungswerber/in zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist der/die Nostrifizierungswerber/in als außerordentliche/r Studierende/r an der Medizinischen Universität zuzulassen vergleiche Paragraph 90, Absatz 4, UG).

[…]

(4) Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit mit dem Diplomstudium Zahnmedizin (UN203)

an der Medizinischen Universität Wien ist insbesondere gegeben, wenn im ausländischen

Studium vergleichbare Lehrinhalte in entsprechendem Umfang aus folgenden Fachbereichen

vorhanden sind:

– Konservierende Zahnheilkunde

– Parodontologie und Prophylaxe

– Prothetik

– Zahnärztliche Chirurgie/Kieferchirurgie

– Kinderzahnheilkunde

– Kieferorthopädie

Stichprobentest

§ 20. (1) Neben dem Vergleich der Studienvorschriften, der Fächer- und Stundenangaben Paragraph 20, (1) Neben dem Vergleich der Studienvorschriften, der Fächer- und Stundenangaben

sowie der didaktischen Ziele in den Antragsunterlagen betreffend den ausländischen Studienabschluss mit dem jeweils geltenden Curriculum für das Diplomstudium Human- bzw.

Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien, kann – um nähere Informationen über

die Inhalte des ausländischen Studiums zu gewinnen – im Zuge des Ermittlungsverfahrens

die Durchführung eines Stichprobentests vorgesehen werden. Der Stichprobentest ist keine

Prüfung iSd §§ 72ff UG sondern eine Maßnahme im Ermittlungsverfahren und kann nur einmal abgelegt werden. Eine Wiederholung des Stichprobentests in einem Nostrifizierungsverfahren ist nicht möglich.Prüfung iSd Paragraphen 72 f, f, UG sondern eine Maßnahme im Ermittlungsverfahren und kann nur einmal abgelegt werden. Eine Wiederholung des Stichprobentests in einem Nostrifizierungsverfahren ist nicht möglich.

[…]

(3) Betreffend das Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) erfolgt der Stichprobentest schriftlich über folgende Fachbereiche:

1. Werkstoffkunde

2. Okklusion, Kopf-/Hals-Anatomie und Extraktionskunde

3. Kau- und Bewegungsapparat

4. Oral- und Organpathologie

5. Gehirn, Sinnesorgane, Schmerz

6. Kariologie, Füllungstherapie, Endodontie, Kinderzahnheilkunde

7. Parodontologie und Prophylaxe

8. Restaurative Zahnheilkunde, Festsitzende Prothetik

9. Prothetische Grundlagen, abnehmbare Prothetik

10.Chirurgie

11.Kieferorthopädie

(3a) Ein Fachbereich des Stichprobentests gilt als positiv absolviert, wenn zumindest 60 % der Fragen richtig beantwortet wurden.

(3b) Ist die grundsätzliche Vergleichbarkeit gemäß § 90 Abs. 4 UG gegeben, werden NostrifizierungswerberInnen, welche zumindest sechs Fachbereiche des Stichprobentests positiv absolviert haben (sechs oder mehr), im Nostrifizierungsbescheid Prüfungen für die negativen Fachbereiche und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, um die Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen. (3b) Ist die grundsätzliche Vergleichbarkeit gemäß Paragraph 90, Absatz 4, UG gegeben, werden NostrifizierungswerberInnen, welche zumindest sechs Fachbereiche des Stichprobentests positiv absolviert haben (sechs oder mehr), im Nostrifizierungsbescheid Prüfungen für die negativen Fachbereiche und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, um die Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen.

(3c) Ist die grundsätzliche Vergleichbarkeit gemäß § 90 Abs. 4 UG gegeben, werden NostrifizierungswerberInnen, welche weniger als sechs Fachbereiche des Stichprobentests positiv absolviert haben (fünf oder weniger), im Nostrifizierungsbescheid Prüfungen des Regelstudiums und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, um die Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen. (3c) Ist die grundsätzliche Vergleichbarkeit gemäß Paragraph 90, Absatz 4, UG gegeben, werden NostrifizierungswerberInnen, welche weniger als sechs Fachbereiche des Stichprobentests positiv absolviert haben (fünf oder weniger), im Nostrifizierungsbescheid Prüfungen des Regelstudiums und allenfalls die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, um die Vergleichbarkeit der Gesamtausbildung herzustellen.

(3d) Aufgrund der länderspezifischen Unterschiede bzw. rechtlichen Anforderungen ist unabhängig von den Ergebnissen des Stichprobentests die Ablegung der Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen „Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik“ und des Block 9 im Rahmen der Z-SIP 2: „Krankheit – Manifestation und Wahrnehmung, allgemeine Arzneimitteltherapie“ sowie der Z-SIP 6 aus den zahnärztlichen Schwerpunktfächern (Konservierende Zahnheilkunde, Kinderzahnheilkunde, Prothetische Zahnheilkunde, Parodontologie und Prophylaxe, Kieferorthopädie, Chirurgie) stets vorzuschreiben.

(4) Für den Stichprobentest sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich. Bereits auf dem Antragsformular haben die AntragstellerInnen eine Erklärung abzugeben, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und einen Nachweis über die Deutschkenntnisse gemäß § 18 Abs. 4 Z i (zumindest Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) vorzulegen. Der Umstand nicht ausreichender Deutschkenntnisse trotz Vorlage eines entsprechenden Nachweises gemäß § 18 Abs. 4 Z i und Abgabe der Erklärung gemäß § 18 Abs. 4 Z j bewirkt keine Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests.(4) Für den Stichprobentest sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich. Bereits auf dem Antragsformular haben die AntragstellerInnen eine Erklärung abzugeben, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und einen Nachweis über die Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Z i (zumindest Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) vorzulegen. Der Umstand nicht ausreichender Deutschkenntnisse trotz Vorlage eines entsprechenden Nachweises gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Z i und Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Z j bewirkt keine Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests.

(5) Die Ergebnisse des Stichprobentests werden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Beweismittel herangezogen.

Feststellungsbescheid, Vermerk der Nostrifizierung

§ 22. (1) Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden). Paragraph 22, (1) Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).

(2) Der/Die Curriculumdirektor/in stellt die Nostrifizierung mit Bescheid fest. In diesem Feststellungsbescheid wird festgehalten, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad der/die Nostrifizierungswerber/in an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist.

[…]

(2b) Mit der erfolgreichen Absolvierung eines Nostrifizierungsverfahrens in der Zahnmedizin wird die Berechtigung erlangt, den inländischen akademischen Grad „Doktor/in der Zahnheilkunde“, lateinische Bezeichnung „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“ an Stelle des ausländischen akademischen Grades zu führen.

(3) Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken (vgl. § 90 Abs. 3 UG).(3) Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken vergleiche Paragraph 90, Absatz 3, UG).

[…]“

3.2.2. Für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Grades kommt es darauf an, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen Studium als „gleichwertig" angesehen werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der „vollen Gleichwertigkeit" und der „grundsätzlichen Gleichwertigkeit" (vgl. § 90 Abs. 4 UG), wobei letztere dadurch gekennzeichnet ist, dass „einzelne Ergänzungen" auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass die Möglichkeit einer „Nostrifizierung unter Bedingungen" nur dann in Betracht kommt, wenn die erforderlichen Ergänzungen nicht in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, um dem vergleichbaren inländischen Studium zu entsprechen. Daher ist ein Antrag auf Nostrifizierung abzuweisen, wenn diese Grenze überschritten wird und Auflagen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten (vgl. VwGH vom 29.11.1993, 90/12/0106; BVwG 1 1.4.2019, W203 2211347-1). Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich zu dieser Grenze ableiten, dass dann nicht mehr von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann, wenn die Abweichungen zwischen den beiden zu vergleichenden Studien mehr als 20% betragen (vgl. VwGH vom 21.01.2015, Ro2014/10/0020; BVwG 11.4.2019, W203 2211347-1).3.2.2. Für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Grades kommt es darauf an, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen Studium als „gleichwertig" angesehen werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der „vollen Gleichwertigkeit" und der „grundsätzlichen Gleichwertigkeit" vergleiche Paragraph 90, Absatz 4, UG), wobei letztere dadurch gekennzeichnet ist, dass „einzelne Ergänzungen" auf die volle Gleichwertigkeit fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass die Möglichkeit einer „Nostrifizierung unter Bedingungen" nur dann in Betracht kommt, wenn die erforderlichen Ergänzungen nicht in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten, um dem vergleichbaren inländischen Studium zu entsprechen. Daher ist ein Antrag auf Nostrifizierung abzuweisen, wenn diese Grenze überschritten wird und Auflagen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß erteilt werden müssten vergleiche VwGH vom 29.11.1993, 90/12/0106; BVwG 1 1.4.2019, W203 2211347-1). Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich zu dieser Grenze ableiten, dass dann nicht mehr von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann, wenn die Abweichungen zwischen den beiden zu vergleichenden Studien mehr als 20% betragen vergleiche VwGH vom 21.01.2015, Ro2014/10/0020; BVwG 11.4.2019, W203 2211347-1).

3.2.3. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Nach § 90 Abs. 1 UG besteht die Ermächtigung, „nähere Bestimmungen“ in der Satzung zu normieren – allerdings nur soweit sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.Nach Paragraph 90, Absatz eins, UG besteht die Ermächtigung, „nähere Bestimmungen“ in der Satzung zu normieren – allerdings nur soweit sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dabei keinen Verstoß gegen das Gesetz, wenn die Satzung in § 18 des II. Abschnitts anordnet, dass bereits mit der Antragstellung sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind. Somit kommen nachträglich eingebrachte Unterlagen nicht mehr zum Tragen.Das Bundesverwaltungsgericht sieht dabei keinen Verstoß gegen das Gesetz, wenn die Satzung in Paragraph 18, des römisch zwei. Abschnitts anordnet, dass bereits mit der Antragstellung sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen dem Antrag anzuschließen sind. Somit kommen nachträglich eingebrachte Unterlagen nicht mehr zum Tragen.

Es ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Urkunden die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde in keiner Weise zu erschüttern vermögen, nachdem in den Kernfächern die Anzahl der Gesamtstunden des absolvierten Studiums nicht einmal die Hälfte und die praktischen Stunden nur rund die Hälfte der im Diplomstudium Zahnmedizin (UN203) an der Medizinischen Universität Wien vorgesehenen erreichen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer keine wissenschaftliche Arbeit verfasst.

Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass im Sinne des § 90 UG der an der Nationalen Pirogov Memorial Medical University Vinnytsya/Ukraine erworbene Studienabschluss mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig ist und aufgrund der gravierenden Abweichungen eine Gleichwertigkeit auch nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreicht werden kann.Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass im Sinne des Paragraph 90, UG der an der Nationalen Pirogov Memorial Medical University Vinnytsya/Ukraine erworbene Studienabschluss mit dem Diplomstudium Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung nicht einmal dem Grunde nach gleichwertig ist und aufgrund der gravierenden Abweichungen eine Gleichwertigkeit auch nicht durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen erreicht werden kann.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anerkennung von Studienabschlüssen ausländischer Studienabschluss Curriculum Gleichwertigkeit Medizinstudium Nostrifizierung Praktikum Universität wissenschftliche Arbeit Zahnmedizin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W128.2263956.1.00

Im RIS seit

03.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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