TE Bvwg Erkenntnis 2023/10/19 W105 2133443-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2023
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Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
FPG §88 Abs1 Z1
FPG §88 Abs1 Z2
FPG §88 Abs1 Z3
FPG §88 Abs1 Z4
FPG §88 Abs1 Z5
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W105 2133443-3/2E
W105 2133443-3/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2023, Zahl 1089840808/223365612, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2023, Zahl 1089840808/223365612, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

2. Am 24.11.2015 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit Bescheid vom 28.07.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

5. Mit Beschluss vom 15.02.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) den Bescheid des BFA und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an dieses zurück.

6. Mit Bescheid vom 13.09.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

7. Der BF erhob gegen den Bescheid erneut fristgerecht Beschwerde.

8. Nach Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021 wurde diese vom BVwG am 28.10.2021 fortgesetzt. In der fortgesetzten Verhandlung zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Der BF legte ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (im Folgenden: ÖIF) vor, aus dem hervorgehe, dass er am 14.10.2021 die ÖIF-Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden habe.8. Nach Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021 wurde diese vom BVwG am 28.10.2021 fortgesetzt. In der fortgesetzten Verhandlung zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Der BF legte ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (im Folgenden: ÖIF) vor, aus dem hervorgehe, dass er am 14.10.2021 die ÖIF-Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden habe.

9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W251 2133443-2/24E, wurde der Beschwerde des BF teilweise stattgegeben, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:

1. Am 24.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass er sich seit sieben Jahren in Österreich aufhalte, sein Heimatland ganz schlecht sei und er keinen Reisepass haben könne.1. Am 24.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass er sich seit sieben Jahren in Österreich aufhalte, sein Heimatland ganz schlecht sei und er keinen Reisepass haben könne.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme setzte das BFA den BF am 09.11.2022 von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages vom 24.10.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses in Kenntnis, und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Vorlage weiterer Unterlagen ein. Der BF erstattete keine Stellungnahme.

3. Am 26.11.2022 wurde dem BF seitens des Magistrats der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel in Form der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 26.11.2022 bis 25.11.2023, erteilt.3. Am 26.11.2022 wurde dem BF seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel in Form der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig von 26.11.2022 bis 25.11.2023, erteilt.

4. Mit Bescheid vom 02.04.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ab.4. Mit Bescheid vom 02.04.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nicht dargetan, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments seines Heimatstaates nicht möglich sei. Außerdem fehle es am Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses.

5. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.05.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und legte eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in XXXX vom 02.11.2022 vor, der gemäß aufgrund technischer Probleme derzeit keine Identifizierungen stattfinden könnten und keine Tazkira ausgestellt werden könne. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen allgemein aus, dass es einem Fremden konkret möglich sein müsse, ein Reisedokument seines Herkunftslandes zu erlangen, was nicht gegeben sei, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert werde. Weiters brachte der BF vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, wann und warum ein Interesse der Republik vorliege, und wann nicht. Dies führe in erhöhtem Maße zu Rechtsunsicherheit. Die Behörde handle daher in völlig freiem Ermessen sowie ohne Einschränkung oder Nachvollziehbarkeit, was willkürliches Handeln bedeute und das Gesetz verfassungswidrig mache.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.05.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG und legte eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in römisch 40 vom 02.11.2022 vor, der gemäß aufgrund technischer Probleme derzeit keine Identifizierungen stattfinden könnten und keine Tazkira ausgestellt werden könne. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen allgemein aus, dass es einem Fremden konkret möglich sein müsse, ein Reisedokument seines Herkunftslandes zu erlangen, was nicht gegeben sei, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert werde. Weiters brachte der BF vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, wann und warum ein Interesse der Republik vorliege, und wann nicht. Dies führe in erhöhtem Maße zu Rechtsunsicherheit. Die Behörde handle daher in völlig freiem Ermessen sowie ohne Einschränkung oder Nachvollziehbarkeit, was willkürliches Handeln bedeute und das Gesetz verfassungswidrig mache.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.06.2023 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist Dari. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, seine Muttersprache ist Dari. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF reiste im Jahr 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der schlussendlich mit Bescheid des BFA vom 13.09.2018 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W251 2133443-2/24E, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen eingestellt. Die Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der BF reiste im Jahr 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der schlussendlich mit Bescheid des BFA vom 13.09.2018 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W251 2133443-2/24E, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen eingestellt. Die Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Am 26.11.2022 wurde dem BF vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel in Form der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis 25.11.2023, ausgestellt. Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Am 26.11.2022 wurde dem BF vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel in Form der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis 25.11.2023, ausgestellt. Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF stellte am 24.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG, der mit Bescheid des BFA vom 02.04.2023 abgewiesen wurde. Der BF stellte am 24.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG, der mit Bescheid des BFA vom 02.04.2023 abgewiesen wurde.

Der BF gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a FPG ausgestellt werden kann.Der BF gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG ausgestellt werden kann.

Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und den im Akt einliegenden, aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und Strafregister. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2021, W251 2133443-2/24E.

Dass der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 25.11.2023, verfügt, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR-Auszug. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Dass der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 25.11.2023, verfügt, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR-Auszug. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft in XXXX .Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft in römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

3.1.2. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, S. 25).3.1.2. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, S. 25).

Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 26.11.2022 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis 25.11.2024, und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügt seit 26.11.2022 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis 25.11.2024, und brachte daher folgerichtig einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein.

Weiters erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim BF weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nach § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage.Weiters erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim BF weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage.

3.1.3. Zu § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG wird festgehalten, wie folgt:3.1.3. Zu Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG wird festgehalten, wie folgt:

Ziffer 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie § 88 Abs. 2 FPG in Betracht, da es sich bei dem BF weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der BF nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.Ziffer 1 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht, da es sich bei dem BF weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der BF nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.

Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der BF verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 1 NAG).Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der BF verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, NAG).

Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.

Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung liegt im konkreten Fall nicht vor. Der BF legte im Zweitverfahren zwar ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 14.10.2021 vor, konnte damit jedoch einen Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, wie in § 12 Abs. 2 IntG gefordert, nicht darlegen. Da der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist er auch nicht unter den Personenkreis des § 45 NAG zu subsumieren und kann ihm daher ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht ausgestellt werden.Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung liegt im konkreten Fall nicht vor. Der BF legte im Zweitverfahren zwar ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 14.10.2021 vor, konnte damit jedoch einen Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, wie in Paragraph 12, Absatz 2, IntG gefordert, nicht darlegen. Da der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist er auch nicht unter den Personenkreis des Paragraph 45, NAG zu subsumieren und kann ihm daher ein Fremdenpass gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht ausgestellt werden.

Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren. Der BF brachte ausschließlich vor, dass er ein ruhiges Leben haben wolle. Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses.Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren. Der BF brachte ausschließlich vor, dass er ein ruhiges Leben haben wolle. Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses.

Ferner wurde eine gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.Ferner wurde eine gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.

Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, sowie eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in der Beschwerde, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, sowie eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in der Beschwerde, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.

Da sich der BF für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach § 88 FPG ausgestellt werden. Da sich der BF für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Absatz 2, oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausgestellt werden.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt gestützt. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Fremdenpass öffentliches Interesse Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W105.2133443.3.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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